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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: 8 U 80/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 252
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 80/01

Verkündet am: 17. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Landgericht Dr. Henkel und die Richterin am Kammergericht Spiegel auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. November 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 20. November 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:

Die landgerichtliche Entscheidung werde angegriffen, soweit dort ausgeführt werde, dass er, der Kläger, nicht den Nachweis erbracht habe, dass er mit Wahrscheinlichkeit im fraglichen Zeitraum den geltend gemachten Gewinn erzielt hätte. Er habe insbesondere auch den Nachweis erbracht, dass der in Ansatz gebrachte Wareneinsatz und die in Ansatz gebrachten sonstigen Aufwendungen tatsächlich entstanden seien.

Er führe einen zentralen Wareneinkauf durch und verteile die Warenbestände - je nach Bedarf - auf die einzelnen Läden. Das Sortiment in den einzelnen Läden sei identisch und die Preisgestaltung erfolge zentral. Der Charakter des Ladens in der Dörpfeldstraße sei allerdings davon gekennzeichnet, dass hier gute Rohgewinnspannen erwirtschaftet werden könnten im Gegensatz zu den übrigen Läden.

Der Kläger überreicht das Wareneingangsbuch für den Vergleichszeitraum Oktober 1997 bis März 1998 und erklärt, der in Ansatz gebrachte Wareneinsatz entspreche den Üblichkeiten. Für das Jahr 1997 sei ein Wareneinsatz von 102.033,04 DM anzusetzen, entsprechend einem Prozentsatz von 51,57 % bezogen auf den Umsatz und für das Jahr 1998 ein Wareneinsatz von 71.873,17 DM auf der Basis eines Prozentsatzes von 44 %.

Zur Verdeutlichung und weiteren Aufschlüsselung der sonstigen Aufwendungen überreicht der Kläger den Kontennachweis zur Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 1997 und 1998.

Er bringt in der Berufungsinstanz für den Zeitraum 15. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1997 einen Abschreibungsbetrag in Höhe von 6.406,82 DM und sonstige Betriebsausgaben in Höhe von 20.857,25 DM und für den Zeitraum 1. Januar 1998 bis 23. März 1998 einen Abschreibungsbetrag in Höhe von 6.641,12 DM und sonstige Betriebsausgaben in Höhe von 17.239,85 DM in Ansatz.

Er führt hierzu im einzelnen aus:

Abschreibungen und sonstige Betriebsausgaben im Jahr 1997:

Die Abschreibungen mit Ausnahme des PKW, des PC und der GWG, die keinem Geschäft ausschließlich zugeordnet werden könnten, teilten sich auf die einzelnen Ladengeschäfte wie folgt auf:

Baumschulenweg 1.220,00 DM Mauerstraße 6.769,00 DM Karlshorst 1.954,02 DM Dörpfeldstraße 2.879,64 DM.

Die übrigen Abschreibungswerte für den PKW in Höhe von 5.044,00 DM, den PC in Höhe von 238,00 DM sowie die GWG in Höhe von 4.916,31 DM seien entsprechend auf die Geschäfte aufzuteilen wobei aus Vereinfachungsgründen entsprechend der Nutzungsdauer der Läden der Anteil berechnet werde. Danach ergebe sich folgende Aufteilung:

Wilhelminenhofstraße Jan-April 4/26 Mauerstraße Jan-Dez 12/26 Dörpfeldstraße April-Dez 9/26 Treskowallee Dez 1/26.

Für die Dörpfeldstraße ergäben sich damit folgende AfA-Werte:

direkt zuzuordnen: 2.879,64 DM 9/26 Anteil aus 10.198,31 DM: 3.530,18 DM 6.409,82 DM.

Die in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1997 aufgeführte Position sonstige Aufwendungen sei bezüglich der dort aufgeführten Raumkosten (84.083,41 DM) um die in dieser Position enthaltene Miete in Höhe von 62.271,28 und 5.618,79 DM (Kontennachweis Anl.284) zu kürzen, so dass Raumkosten in Höhe von 16.193,34 DM verblieben.

Diese und die weiteren Kosten

für Versicherungen, Beiträge und Abgaben 11.643,90 DM Reparaturen und Instandhaltung 1.034,35 DM Fahrzeugkosten 7.317,42 DM Werbe- und Reisekosten 4.929,39 DM Kosten der Warenabgabe 5.068,75 DM verschiedene betriebliche Kosten laut Liste (Anl. 285) 36.759,24 DM Zinserträge 910,00 DM Zinsaufwand 1.666,63 DM Kfz-Steuern 317,00 DM 84.020,02 DM

beträfen alle Ladengeschäfte gleichmäßig.

Die weiteren Kosten beliefen sich bezogen auf den Gesamtumsatz (84.050,02 DM :

803.148,29 DM) auf 10,46 %. Auf die Dörpfeldstraße entfiele damit anteilig (199.400,12 DM x 10,46 % = 20.857,25 DM.

Abschreibungen und sonstige Betriebsausgaben im Jahr 1998:

Die Abschreibungen mit Ausnahme des PKW, des PC und der GWG, die keinem Geschäft ausschließlich zugeordnet werden könnten, sondern sämtlichen Geschäften dienten, teilten sich bezogen auf die einzelnen Ladengeschäfte wie folgt auf, wobei steuerliche Sonderabschreibungen außer Ansatz zu bleiben hätten:

Baumschulenweg 593,00 DM Mauerstraße 2.000,00 DM Treskowallee 2.515,01 DM Dörpfeldstraße 2.879,00 DM.

Die übrigen Abschreibungswerte für den PKW in Höhe von 10.088,00 DM, den PC in Höhe von 238,00 DM sowie die GWG in Höhe von 960,35 DM seien entsprechend auf die Geschäfte aufzuteilen, wobei aus Vereinfachungsgründen entsprechend der Nutzungsdauer der Läden der Anteil berechnet werde. Danach ergebe sich für 1998 bezogen auf die drei Ladengeschäfte ein Anteil von je 1/3.

Quote 12/36 von 11.286,35 DM 3.762,12 DM.

Für die Dörpfeldstraße ergäben sich damit folgende AfA-Werte:

direkt zuzuordnen: 2.879,00 DM 9/26 Anteil aus 10.198,31 DM: 3.762,12 DM 6.641,12 DM.

Die in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1998 aufgeführte Position sonstige Aufwendungen sei bezüglich der dort aufgeführten Raumkosten (165.136,44 DM) um die in dieser Position enthaltene Miete in Höhe von 95.389,32 DM und 40.476,08 DM (Kontennachweis Anl.284) zu kürzen, so dass Raumkosten in Höhe von 29.271,04 DM verblieben.

Diese und die weiteren Kosten

für Versicherungen, Beiträge und Abgaben 17.465,03 DM Reparaturen und Instandhaltung 595,49 DM Fahrzeugkosten 3.562,60 DM Werbe- und Reisekosten 8.926,28 DM Kosten der Warenabgabe 15.224,94 DM verschiedene betriebliche Kosten laut Liste (Anl. 288) 35.669,51 DM Zinsaufwand 563,69 DM Gewerbesteuer 636,00 DM Kfz-Steuern 216,00 DM 112.130,58 DM

beträfen alle Ladengeschäfte gleichmäßig.

Die weiteren Kosten beliefen sich bezogen auf den Gesamtumsatz (112.130,58 DM : 1.052.746,10 DM) auf 10,65 %. Auf die Dörpfeldstraße entfiele damit anteilig (161.876,55 DM x 10,65 % = 17.239,85 DM.

Der Kläger beantragt,

das am 20. November 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 26.326,59 Euro (51.490,33 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Dezember 1998 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend und trägt ergänzend vor:

Wenn das Landgericht von der Richtigkeit der vom Kläger vorgetragenen Warenumsätze ausgehe, verkenne es, dass die vom Kläger vorgelegten Zahlen und Daten mit einer ordnungsgemäßen Buchführung nichts zu tun hätten und bewerte die technischen Funktionen der verwendeten Kasse und deren Bedeutung nicht zutreffend.

Der Beklagte gehe davon aus, dass die Warengruppenberichte nachträglich, möglicherweise auch zeitnah, gefertigt worden seien, und zwar völlig unabhängig von den tatsächlich getätigten Warenverkäufen und Umsätzen. Der Kläger könne - ohne irgend einen Nachteil gegenüber der Steuer - Umsätze von dem einen in den anderen Laden verschieben. Es sei nicht zu erklären, weshalb der Kläger die Journalrollen nicht vorlege.

Obgleich sogar stündliche Warengruppenberichte möglich seien, verwende der Kläger Monatsberichte. Der Kläger lege keinen Finanzbericht vor und gebe permanent falsche Umsatzerlöse an.

Der Kläger habe betreffend die in Ansatz gebrachten Kosten - nach Auffassung des Beklagten - erdichtete Unterlagen über Vergleichszeiträume vorgelegt.

Für das Jahr 1998 trage der Kläger Einnahmen aus einem Versicherungsschaden in Höhe von rund 118.000,00 DM vor. Der Beklagte wisse nicht, nach welchen Werten die Versicherung reguliert habe, insbesondere wisse er nicht, ob die Versicherung teilweise Verkaufspreise reguliert habe. Erfahrungsgemäß seien die Versicherungsleistungen höher als die tatsächlich eingetretenen Verluste. Jede Höherregulierung mindere aber den ausgewiesenen Gewinn.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 26.326,59 Euro (51.490,33 DM) gemäß § 538 Abs.1, 3 Fall BGB.

Der Schadensersatzanspruch ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Grunde nach begründet.

Der Beklagte war aufgrund vertraglicher Vereinbarung verpflichtet, bis spätestens zum 15. Oktober 1996 die in der Anlage I zum Mietvertrag vom 19. Juli 1996 im einzelnen aufgeführten Arbeiten an den vermieteten Räumlichkeiten durchzuführen. Er ist gemäß § 284 Abs.1 Satz 1 BGB mit der Durchführung dieser Arbeiten und damit mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug geraten, ohne dass es einer Mahnung des Klägers bedurft hätte.

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte passivlegitimiert ist, da er jedenfalls gemäß § 414 BGB durch einen Schuldübernahmevertrag, der grundsätzlich formfrei möglich ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Auflage, § 414, Rdnr.1), die Verpflichtung zur Zahlung von eventuellen Schadensersatzansprüchen, die aus der verspäteten Mängelbeseitigung und Übergabe resultieren, übernommen hat.

Dem Kläger ist es aber auch in der Berufungsinstanz nicht gelungen darzulegen, dass er mit Wahrscheinlichkeit (§ 252 BGB) im fraglichen Zeitraum den behaupteten Gewinn erzielt hätte. Gemäß § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Gemäß § 252 Satz 2 BGB gilt der Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten ein § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Dieser braucht nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorgetragen werden (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 252, Rdnr.5; Münchener Kommentar, BGB, 2001, § 252, Rdnr.37). Der Kläger hat diesen Anforderungen nicht genüge getan.

Nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger bei seiner Schadensberechnung die Nettoumsätze aus dem Parallelzeitraum 15. Oktober 1997 bis 17. März 1998 zugrunde legt. Dem Argument des Beklagten, der Kläger hätte in der Anlaufzeit ohnehin keinen Gewinn gemacht, kann nicht gefolgt werden. Die sogenannte "Anlaufzeit" hatte der Kläger ohnehin, nämlich aufgrund des Verzuges des Beklagten nicht ab dem 15. Oktober 1996, sondern erst ab dem 23. März 1997 (Tag der Eröffnung des Geschäfts).

Dies bedeutet, dem Kläger ist aufgrund des Verzugs des Beklagten nicht etwa eine "Anlaufphase" sondern, wie das Landgericht zutreffend ausführt, eine "Volllaufphase" entgangen. Er hat daher bei seiner Schadensberechnung auch die Nettoumsätze einer vergleichbaren "Volllaufphase" zugrunde zu legen.

Dem Landgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es in der angefochtenen Entscheidung davon ausgeht, dass der Kläger die behaupteten Nettoumsätze plausibel und nachvollziehbar dargelegt hat. Der Kläger hat die für eine Schadensschätzung erforderlichen Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen nicht in ausreichendem Umfang vorgetragen.

Bei den vom Kläger für den Vergleichszeitraum 1997/1998 vorgelegten Kassenunterlagen handelt es sich lediglich um Warengruppenberichte, die die behaupteten getätigten Warenverkäufe zusammenfassen. Ob die behaupteten Warenverkäufe tatsächlich getätigt worden sind, lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen. Bei den vom Kläger eingereichten handschriftlichen Umsatzbögen handelt es sich wiederum um die Zusammenfassung der Ergebnisse der Warengruppenberichte. Sie lassen ein schlüssiges Nachvollziehen der behaupteten Warenverkäufe noch weniger zu, als die vom Kläger eingereichten Warengruppenberichte. Die den Zeitraum 1999/ 2000 betreffenden Journalrollen sind schon wegen des großen zeitlichen Abstands zu dem von dem Kläger für die Schadensdarlegung zugrunde gelegten Zeitraum1997/1998 als Schadensnachweis ungeeignet.

Darüber hinaus ist es auch nicht möglich, die von dem Kläger behaupteten Umsätze zweifelsfrei dem hier streitgegenständlichen Ladengeschäft zuzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, das die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs.2 Satz 1 und 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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