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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: 8 W 174/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 71 II
ZPO § 66 I
BGB § 280
BGB § 281
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 174/03

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber als Einzelrichter am 31.7.2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen das Zwischenurteil der Abteilung 17 des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. Juni 2003 - 17 C 512/02 B - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 737,65 EUR zurückgewiesen.

Gründe:

Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist zulässig. Da die Streitverkündete nicht wie von den Klägern beantragt auf deren Seite sondern auf der der Beklagten beigetreten ist, sind die Kläger zur sofortigen Beschwerde nach § 71 II ZPO befugt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Rdnr. 6 zu § 71).

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Amtsgericht die Nebenintervention der Streitverkündeten auf Seiten der Beklagten zu Recht zugelassen hat. Die Beklagten haben entgegen der Auffassung der Kläger ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 I ZPO. Diese liegt u. a. dann vor, wenn sich die Rechtsstellung des Nebenintervenienten durch ein für die unterstützte Partei günstiges Urteil "irgendwie" (Thomas-Putzo, ZPO, 25. Aufl., Rdnr. 5 zu § 66) rechtlich verbessert. So liegt der Fall hier. Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass die Beklagte und die Streitverkündete unterschiedliche Auffassungen zur teilweisen Unwirksamkeit der Regelung in § 3 Ziff. 6 des von der Streitverkündeten herausgegebenen Mietvertragsformulars haben während die Kläger und die Streitverkündete die Regelung übereinstimmend für wirksam halten. Denn eine Inanspruchnahme der Beklagten wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen kann schon daran scheitern, dass die Voraussetzungen der §§ 280, 281 BGB überhaupt nicht vorliegen. Dann nämlich kommt es auf die Regelung in § 3 Ziff. 6 II des Mietvertrages, wonach der Mieter im Falle der Übernahme der Schönheitsreparaturen spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin erforderlichen Arbeiten auszuführen hat, nicht an, so dass auch eine Auseinandersetzung mit dessen Wirksamkeit entfällt. Hier liegt - worauf das Amtsgericht zu Recht hinweist - das rechtliche Interesse der Streitverkündeten am Obsiegen der Beklagten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe i. S. d. § 574 I, II ZPO nicht vorliegen.

Der Senat weicht auch nicht von anderen obergerichtlichen Entscheidungen ab; die von den Klägern zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts München betreffen patentrechtliche Fragen und sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

Ende der Entscheidung

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