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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: 8 W 19/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 118
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 19/04

01.04.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin am 01. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber und die Richterinnen am Kammergericht Spiegel und Dr. Henkel beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2004 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 17. Februar 2004 geändert:

Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug - unter Beiordnung des Rechtsanwaltes Johannes Eisenberg, Görlitzer Strasse 74 in Berlin - Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller ist für die beabsichtige Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Voraussetzungen der §§ 114,115 ZPO gegeben sind.

1.

Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage die Kosten der Prozessführung aufzubringen § 114 ZPO). Dies hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren durch Vervollständigung seiner Angaben zu seinen Wohn- und Vermögensverhältnissen unter Vorlage geeigneter Belege hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht (§ 118 ZPO).

2.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§ 114 ZPO). Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner aufgrund des Vorfalles vom 13. Februar 2003 ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe zu (§§ 823,847 BGB a.F./§ 253 Abs. 2 BGB n.F.). Der Antragsteller hat die Höhe des geforderten Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt, dabei aber auch angegebenen, dass er sich ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 100.000,- EUR vorstellt. Nach dem bisher unstreitigen Vortrag des Klägers kann davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger aufgrund der Straftat erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in dieser Größenordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtfertigen ( § 114 ZPO). Hierbei sind neben dem Grad der Verletzung des Antragstellers (Art, Dauer, Leiden) auch die Umstände der vorsätzlichen Straftat und der hohe Grad des Verschuldens des Antragsgegners zu berücksichtigen ( vgl. auch BGHZ 18,149f). Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens kann nur pauschal über die Höhe des zu erwartenden Schmerzensgeldes befunden werden, die abschließende Bestimmung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden (OLG Celle, OLG-Report 2001, 162).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auch nicht mutwillig. Insbesondere ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner derzeit vermögenslos ist, nicht bereits, dass die Rechtsverfolgung mutwillig wäre. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der 18-Jährige Antragsgegner zukünftig Vermögen erwirbt. Im übrigen ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers auf Titulierung der Ansprüche, deren Verjährung drohen wird, zu berücksichtigen.

3.

Dem Antragsteller ist auch für den Feststellungsantrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da auch insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Soweit es den Anspruch auf Verdienstausfall betrifft, ist dieser zwar teilweise bezifferbar. Dadurch ist aber des Feststellungsinteresse noch nicht entfallen (§ 256 ZPO). Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt (z.B. der Schaden) noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch teilweise bereits beziffert werden könnte (BGH NJW 1984,1552/54; Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage, § 256 ZPO, Rdnr.7 a). Soweit es die gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragstellers betrifft, besteht die Gefahr von weiteren Schäden, die sich bereits aus der Art der Verletzung ergeben.



Ende der Entscheidung

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