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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: 8 W 225/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 569 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 574
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 225/01

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin am 26. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Spiegel und den Richter am Kammergericht Fischer beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers zu 2) vom 13. Juni 2001 gegen den Beschluss der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 2001 - 29 O 286/01 - wird verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt ist (§§ 569 Abs. 2 Satz 1, 574 ZPO). Die per Fax eingereichte Schrift trägt nicht die erforderliche Unterschrift. Denn dazu hätte zumindest eine unterschriebene Urschrift existieren müssen. Zur Überzeugung des Senates handelt es sich bei dem unter die Beschwerdeschrift gesetzten Namenszug um ein eingescanntes Bild einer Unterschrift. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit drei weiteren in der Akte befindlichen Fax-Schreiben, die identisch gezeichnet sind. Ferner spricht hierfür das stufige und pixel-hafte Erscheinungsbild des Nameszuges. Der Senat hat den Beschwerdeführer auf diese Bedenken hingewiesen; dieser hat keine unterschriebene Urschrift eingereicht.

Ende der Entscheidung

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