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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: 8 W 250/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 9
ZPO § 9 Satz 2
GKG § 16 Abs.1
GKG § 16 Abs. 5
BGB § 138
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 250/03

06.11.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und die Richterin am Kammergericht Spiegel am 6. November 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 6. Januar 2003 wird der Beschluss der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 26. September 2002 in der berichtigten Fassung vom 25. November 2002 wie folgt geändert:

Der Streitwert der Widerklage der Beklagten zu 1) beträgt hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) (Feststellung der Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung) 43.069,06 €, des Feststellungsantrages zu 2 a) und 2 b) (Feststellung der Minderung bzw. des Zurückbehaltungsrechtes bzgl. Mietzins April 2002 und hilfsweise Untergang des Mietzinsanspruches April 2002 durch Aufrechnung) 0,00 €, des Feststellungsantrages zu 4 a) (Feststellung der Minderung bzw. des Zurückbehaltungsrechtes bzgl. Mietzins ab April 2002) 93.413,06 €, des Feststellungsantrages zu 4 b) (hilfsweise Feststellung des Untergangs der Mietzinsforderung April bis August 2002 durch Aufrechnung) 12.884,56 €.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschluss der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 26. September 2002 in der berichtigten Fassung vom 25. November 2002 wird darüber hinaus von Amts wegen wie folgt geändert:

Der Streitwert der von beiden Beklagten erhobenen Widerklage beträgt hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) (Feststellung der Unwirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung) 69.380,73 €.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Feststellungsantrag zu 1) der Widerklage der Beklagten zu 1):

Die Beklagte zu1) hat mit ihrem Feststellungsantrag zu 1) der Widerklage beantragt, festzustellen, dass die Staffelmietvereinbarung vom 29.12.1998/03.01.1999 unwirksam ist.

Das Landgericht hat den Streitwert dieses Antrages auf 44.554,20 Euro festgesetzt. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz zwischen der von der Beklagten angebotenen Miete (1.736,00 Euro) und dem vereinbarten Mietzins (3.221,14 Euro) = 1.485,14 Euro. Dieser Betrag ist mit der restlichen Vertragsdauer ab Anhängigkeit der Widerklage = 30 Monate multipliziert worden, § 9 Satz 2 ZPO. Anwendung findet hier § 9 ZPO, da die künftige Miete aufgrund eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages streitig ist (Peter Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage, GKG Anh I § 12 (§ 3 ZPO), Rdnr.80). Keine Anwendung findet § 16 Abs.1 GKG, da das Bestehen des Mietverhältnisses im Rahmen des Feststellungsantrages nicht streitig ist. Die Beklagte zu 1) behauptet zwar einen Verstoß gegen § 138 BGB. Verstößt aber ein Mietvertrag gegen § 138 BGB, führt dies - anders als bei anderen Rechtsgeschäften - nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Der Mietvertrag ist vielmehr zum angemessenen Mietzins aufrechtzuerhalten (Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Auflage, § 138, Rdnr.76). Entgegen der Auffassung der Beklagten findet auch § 16 Abs.5 GKG keine Anwendung, denn § 16 Abs.5 GKG gilt nur bei Wohnraum. Bei Geschäftsraum gilt § 9 ZPO (Peter Hartmann a.a.O., § 16 GKG, Rdnr.36).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Differenzbetrag aber nicht mit 30, sondern nur mit 29 zu multiplizieren, wegen Nämlichkeit des Streitgegenstandes betreffend den Klageantrag der Klägerin, die neben einem Restmietzins für Januar und Februar 2002 auch den Mietzins für April 2002 geltend macht und des Streitgegenstandes des Feststellungsantrages zu 1) der Widerklage, der den Monat April 2002 mitbeinhaltet (vgl. Peter Hartmann, a.a.O., § 19 GKG, Rdnr.13 ff).

Der Streitwert beträgt daher 29 x 1.485,14 Euro = 43.069,06 Euro.

2. Feststellungsantrag zu 2) der Widerklage der Beklagten zu 1):

Die Beklagte hat mit ihrem Feststellungsantrag zu 2) der Widerklage beantragt,

a) festzustellen, dass hinsichtlich des Mietzinses für den Monat April 2002 der Beklagten zu 1) ein Minderungs- und Zurückbehaltungsrecht in Höhe der geschuldeten Miete zusteht und

b) hilfsweise, festzustellen, dass der Mietanspruch für April 2002 durch Aufrechnung untergegangen ist.

Das Landgericht hat den Streitwert dieses Antrages zu Unrecht auf 3.221,14 Euro festgesetzt, denn der Feststellungsantrag zu 2) ist im Feststellungsantrag zu 4 a) und b) der Widerklage mitenthalten. Die Beklagte zu 1) hat den Feststellungsantrag zu 2) der Widerklage mit Schriftsatz vom 14. August 2002 erweitert. In dem erweiterten Feststellungsantrag zu 4) ist der Feststellungsantrag zu 2 a) und b) ausdrücklich mitenthalten. Der Feststellungsantrag zu 2 a) und 2 b) kann daher keinen eigenen Streitwert haben.

3. Feststellungsantrag zu 4 a) der Widerklage der Beklagten zu 1):

Die Beklagte hat mit ihrem Feststellungsantrag zu 4 a) der Widerklage beantragt, festzustellen, dass hinsichtlich des Mietzinses ab April 2002 der Beklagten zu 1) ein Minderungs- und Zurückbehaltungsrecht in Höhe der geschuldeten Miete zusteht. Das Landgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 106.297,62 Euro festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH in NJW 2000, 3142), der sich der erkennende Senat anschließt, bemisst sich der Wert einer Feststellungsklage eines Mieters, der sich auf einen mangelhaften Zustand der Mietsache beruft und deshalb eine Mietminderung geltend macht, entsprechend der Minderungsquote nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der Minderung. Nach dem Feststellungsantrag zu 4 a) begehrt die Beklagte hier eine Minderung um 100 %, so dass der volle Monatsmietzins in Ansatz zu bringen ist. Gemäß § 9 Satz 2 ZPO ist aber die restliche Mietdauer von Mai 2002 bis September 2004, also 30 Monate zugrunde zu legen, da diese Dauer unter der des § 9 Satz 2 ZPO liegt. Der Feststellungsantrag zu 4 a) beträgt demnach 29 x 3.221,14 Euro =93.413,06 DM. Ein weiterer Abzug ist nicht vorzunehmen, da es sich um eine leugnende Feststellungsklage handelt, bei der grundsätzlich der volle Wert gilt ( Baumbach/Hartmann, Zivilprozessordnung, 59. Auflage, Anh § 3 Rdnr.54).

Bezüglich des Monats April liegt Nämlichkeit des Streitgegenstandes vor, s.o..

4) Feststellungsantrag zu 4 b) der Widerklage der Beklagten zu 1)

Die Beklagte hat mit ihrem Feststellungsantrag zu 4 b) der Widerklage beantragt, festzustellen, dass der Mietzinsanspruch für die Monate April, Mai Juni, Juli und August 2002 durch Aufrechnung untergegangen ist.

Das Landgericht hat den Streitwert dieses Antrages zu Unrecht auf (3.221,14 Euro x 5 Monate =) 16.105,70 Euro festgesetzt. Es liegt in jedem Fall Nämlichkeit des Streitgegenstandes betreffend den Monat April vor, so dass nur ein Streitwert von 3.221,14 Euro x 4 = 12.884,56 Euro vorliegt.

Soweit die Beklagten im Wege der Widerklage beantragt haben, festzustellen, dass keine Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten zu 2) betreffend die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin besteht, war der Streitwert auf 69.380,73 € festzusetzen, denn die Klägerin behauptet Ansprüche in dieser Höhe. Da es sich um eine leugnende Feststellungsklage handelt, gilt der volle Wert (Baumbach/ Lauterbach, ZPO, 60. Auflage, Anh § 3, Rdnr.54).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Absatz 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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