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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 12.06.2006
Aktenzeichen: 8 W 26/06
Rechtsgebiete: GKG, RVG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 63 Abs. 2
GKG § 68 Abs. 1
RVG § 32 Abs. 2
ZPO § 3
ZPO § 888
ZPO § 890
Der Wert des Erzwingungsverfahrens richtet sich nach dem Interesse des Gläubigers an der zu vollstreckenden Handlung, nicht nach dem Aufwand des Schuldners.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 26/06

12.06.2006

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Landgericht Dittrich als Einzelrichter am 12.06.2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächigten der Gläubigerin vom 07.04.2006 wird die Wertfestsetzung in Ziffer 4 des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 01.03.2006 - 30 O 195/05 - geändert:

Der Wert des Zwangsvollstreckungsverfahrens wird auf 21.666,66 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die nach §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin ist teilweise begründet.

Der Wert des mit Beschluss vom 01.03.2006 beendeten Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO ist vorliegend mit 1/3 des von der Gläubigerin angegebenen Wertes des Zahlungsanspruchs der Stufenklage und somit mit 65.000,00 EUR x 1/3 = 21.666,66 EUR festzusetzen.

Der Wert des Erzwingungsverfahrens nach § 888 ZPO ist gemäß § 3 ZPO anhand des Gläubigerinteresses an der zu vollstreckenden Handlung zu schätzen und entgegen der Ansicht des Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss nicht anhand des Aufwands des Schuldners.

Das Interesse des Gläubigers ist nach überwiegender und zutreffender Ansicht grundsätzlich mit dem Wert zu bemessen, der der zu erzwingenden Handlung in der Hauptsache zukommt (vgl. KG JurBüro 1973, 150; BayObLGZ 1988, 440, 444; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn 16 -Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung -; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 888 Rn 16; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn 188; a.A. (Bruchteil der Hauptsache): OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 554; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn 3511 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rn 70 - Zwangsgeld -). Denn das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist unmittelbar auf Erfüllung gerichtet; die Lage ist mit der im Unterlassungsvollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO, wo regelmäßig auch bei Ordnungsmittelverhängung eine Wiederholung eines Verstoßes möglich ist, nicht vergleichbar.

Vorliegend besteht der zu vollstreckende Hauptanspruch jedoch nicht in dem Zahlungsanspruch, sondern in dem Rechnungslegungsanspruch der Gläubigerin. Dieser wiederum ist nach § 3 ZPO angemessen mit 1/3 des geschätzten Zahlungsanspruchs zu bewerten. Daraus resultiert die vorgenommene Wertfestsetzung für das Vollstreckungsverfahren. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Festsetzung auf den Wert des Zahlungsanspruchs begehrt, ist seine Beschwerde zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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