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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: 8 W 4/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 4/04

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin ohne mündliche Verhandlung am 5. Februar 2004 durch den Richter am Kammergericht Dr. Müther als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2003 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 2. Januar 2004 abgeändert:

Dem Beklagten wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts ... bei einer Monatsrate von 115 EUR Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt, soweit er die Klage wegen eines den Betrag von 1.500 EUR übersteigenden Schmerzensgeldes angreifen will.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die form- und fristgerecht innerhalb der Frist nach § 127 Absatz 2 Satz 3 ZPO eingelegte Beschwerde hat teilweise Erfolg.

1. Dem Beklagten ist unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit er sich gegen ein über 1.500 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld wendet.

Das Landgericht hat das Bestreiten des Beklagten zu Unrecht für unzureichend gehalten, soweit er sich gegen die behaupteten Verletzungen wendet. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist zwar anders als im Hauptsacheverfahren eine vorweggenommene Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen. Diese setzt aber voraus, dass bei einer Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Beklagten ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Koblenz, AnwBl 1990, 327; OLG Köln, NJW-RR 1995, 1405; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rn. 26)). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn Zeugen entgegen ihren urkundlich festgelegten Aussagen in einem Strafverfahren Tatsachen bekunden sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Januar 2004, 8 U 271/03; Senat, Beschluss vom 24. März 2003, 8 W 57/03; OLG Koblenz JurBüro 1994, 232; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1669; dazu auch Thomas/Putzo,/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rn. 4; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114, Rn. 26f.; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rn. 21f.). So liegt der Fall hier aber nicht. Das Landgericht meint, der Umfang der eingetretenen Verletzungen ergäbe sich aus dem eingereichten ärztlichen Attest und sei damit nicht angreifbar.

Das Attest stammt allerdings vom 6. Mai 2003 und berichtet über die Verletzungen vom 15. Dezember 2000. Wie der Arzt Kenntnis von den Verletzungen erhalten hat, insbesondere wann der Kläger sich bei ihm zur Behandlung der Verletzungen eingefunden hat, ergibt sich nicht aus dem Attest und wird auch von dem Kläger nicht vorgetragen. Insoweit ergibt sich auch nichts aus den Feststellungen des Strafurteils vom 4. April 2002. Dort wird nur mitgeteilt, dass der Beklagte den Kläger verletzt hat, so dass dieser blutete und ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste.

Schläge in das Gesicht führen auch nicht typischer Weise zu Nasenbeinbrüchen, so dass auch die Annahme eines Anscheinsbeweises ausscheidet.

Es ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte die Verursachung eines Nasenbeinbruches bestreiten will. Es fehlt zwar an einer diesbezüglichen ausdrücklichen Erklärung. Der Beklagte meint aber, dass die Verletzungen durch ein Sachverständigengutachten zu klären seien. Auch wenn diese Auffassung prozessual fehlerhaft ist, weil ein Sachverständiger zu den Schlägen des Beklagten und ihren Folgen nichts wird berichten können, ergibt sich hieraus aber jedenfalls, dass der Beklagte die Verletzungen anzweifeln will. Dies reicht für die Annahme des Bestreitens nach § 138 Absatz 3 ZPO aus. Besonderer Vortrag war insoweit von dem Beklagten nicht zu verlangen, weil die Tatsache, dass der Kläger geblutet hat, nicht notwendig auf einen Nasenbeinbruch zurückzuführen ist.

2. Dem Beklagten war aber Prozesskostenhilfe nur zu bewilligen, soweit der Kläger mehr als 1.500 EUR Schmerzensgeld verlangt. Denn dieser Betrag steht dem Kläger schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts wegen der vorsätzlichen und ohne Anlass verursachten Körperverletzung zu. Die nach dem Streitwert von 1.500 EUR entstehenden Kosten hat der Beklagte demnach selbst zu tragen, weil seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat.

3. Nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beklagte nach § 115 ZPO unter Berücksichtigung seines Einkommens, des Erwerbstätigenfreibetrags und der Aufwendungen für die Unterkunft einen Betrag bis 350 EUR seines Einkommens einzusetzen, so dass sich eine Monatsrate von 115 EUR ergibt.

II. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, eine Kostenerstattung findet nicht statt, vgl. § 127 Absatz 4 ZPO. Gerichtsgebühren fallen nicht an, vgl. Ziffer 1956 der Anlage 1 zu § 11 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes.

Ende der Entscheidung

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