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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 8 W 51/09
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
Eine Entscheidung über die Kosten kommt, wenn diese zur alleinigen Hauptsache geworden sind, während des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 51/09

17.06.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Spiegel am 17. Juni 2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 6. Mai 2009 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. März 2009 - 29 O 426/07 - bei einem Beschwerdewert bis zu 7.000,00 € aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

Die Klägerin hat mit am 25. Juli 2007 bei dem Landgericht Berlin eingegangener Klage beantragt, die Schuldnerin zur Zahlung von 7.986,88 € nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass die Schuldnerin verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Kündigung des zwischen den Parteien ursprünglich bestehenden Mietverhältnisses entstehen. Die Klage ist der Schuldnerin am 17. August 2007 zugestellt worden. Mit am 17. September 2007 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Schuldnerin mitgeteilt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 1. September 2007 - 257 IN 67/07 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden sei. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 hat das Landgericht festgestellt, dass das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen ist. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2009 hat die Klägerin erklärt, dass sie den Rechtsstreit gemäß § 240 Satz 1 ZPO i.V.m. § 180 Abs.2 InsO wiederaufnehme und hat zugleich erklärt, dass sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erkläre. Dieser Schriftsatz ist dem Beklagten am 3. März 2009 mit dem Hinweis zugestellt worden, dass die Kammer beabsichtige gemäß § 91 a ZPO durch Beschluss zu entscheiden, wenn dem nicht binnen einer Notfrist von 2 Wochen widersprochen werde. Am 24. März 2009 hat das Landgericht beschlossen, dass die Beklagtenseite die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Gegen diesen, nur der Schuldnerin zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit einem bei dem Landgericht am 6. Mai 2009 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Beklagte trägt zur Begründung vor, dass die Klägerin kein rechtlich geschütztes Interesse habe, den Rechtsstreit aufzunehmen. Sie meint, dass die Klägerin die Klage hätte zurücknehmen müssen und die bis dahin aufgewandten Rechtsverfolgungskosten zur Insolvenztabelle hätte anmelden müssen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 29. Mai 2009, auf den verwiesen wird, nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91 a Abs.2 ZPO, 567, 569 ZPO zulässig.

Sie ist auch begründet.

Die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO lagen nicht vor. Dadurch dass die frühere Hauptsache durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien erledigt ist, tritt die Kostenentscheidung als einzig verbleibende Streitposition an die Stelle der früheren Hauptsache. Eine Entscheidung über die Kosten kommt, wenn diese zur alleinigen Hauptsache geworden sind, während des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht (BGH, DZWIR 2005, 253). Eine Entscheidung gemäß § 91 a ZPO kommt auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil - wie die Klägerin meint - sie das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen habe.

Gemäß § 179 InsO bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben, wenn eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird. Wenn - wie hier - zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig ist, so ist die Festellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben, § 180 Abs.2 InsO. Bei der Klage nach § 180 Abs.2 InsO handelt es sich um eine echte Feststellungsklage i.S.d. § 256 ZPO, bei der sich das Feststellungsinteresse aus der Differenz zwischen der angemeldeten Forderung und dem teilweisen oder vollständigen Widerspruch des Widersprechenden ergibt, wie er dem vorzulegenden beglaubigten Auszug aus der Tabelle entspricht (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur InsO, 2001, II, Rdnr.88, S.825). Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Auszugs aus der Tabelle hat der Insolvenzverwalter von der beantragten Forderung in Höhe von 148.418,46 € einen Betrag in Höhe von 41.155,02 € festgestellt und den Rest bestritten. Die nur teilweise Anerkennung der Forderung steht vermutlich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umstand, dass, wie die Klägerin vorgetragen hat, der Beklagte mit Schreiben vom 10. September 2007 von seinem Sonderkündigungsrecht gemäß § 109 Abs.1 InsO Gebrauch gemacht hat. Die Geltendmachung des Sonderkündigungsrechts hat zur Folge, dass der Feststellungsantrag nicht mehr im bisherigen Umfang Erfolg hatte.

Die Klägerin hätte wegen des bestrittenen Teils der Forderung das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufnehmen können und beantragen können, festzustellen, dass er für den bestrittenen Teil der Forderung Insolvenzgläubiger ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur InsO, 2001, II, Rdnr.88, S.825). Dies hat sie aber - wohl im Hinblick auf die Ausübung des Sonderkündigungsrechtes nicht getan - sondern stattdessen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Da die Klägerin einen gemäß § 180 Abs.2 InsO zu stellenden Feststellungsantrag nie gestellt hat, hat sie das Verfahren nicht nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen, sondern den Rechtsstreit mit den bisher gestellten Anträgen in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Klägerin bleibt damit nur, die Klage, soweit sie nicht mehr weiterverfolgt wird, zurückzunehmen und ihre Kostenforderung zur Insolvenztabelle anzumelden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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