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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.01.2008
Aktenzeichen: 8 W 85/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 85/07

21.01.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts am 21. Januar 2008 durch die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel als Einzelrichterin beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2007 aufgehoben.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, durch geeignete Maßnahmen auf den Gewerbemieter Winkelhöfer einzuwirken, dass in den Gewerberäumen Lieselotte-Berger-Straße 19-21, 12355 Berlin, der Betrieb eines Hauptgewerbes "Nagelstudio" unterbunden wird.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

4. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin durch geeignete Maßnahmen auf den Gewerbemieter Winkelhöfer einwirkt, damit in den Gewerberäumen im Hause Lieselotte- Berger- Straße 19-21 in Berlin der Betrieb eines Nagelstudios im Hauptgewerbe unterbunden wird. Der Verfügungsanspruch der Antragsteller folgt aus §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB in Verbindung mit § 15 Ziff. 1 des Mietvertrages.

a)

Bei Vermietung von Geschäftsräumen schuldet der Vermieter dem Mieter den sogenannten vertragsimmanenten Konkurrenzschutz. Dieser ist gegenüber dem vertraglich gesicherten Konkurrenzschutz insoweit eingegrenzt, als der Vermieter nicht gehalten ist, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten. Vielmehr ist nach den Umständen des einzelnen Falles abzuwägen, inwieweit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien der Schutz vor der Konkurrenz geboten ist, um dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewährleisten (BGH NJW 1979, 1404 f.; Senatsurteile vom 17. Januar 2002- 8 U 353/01, KG-Report 2003, 154, und vom 21. Oktober 2004 - 8 U 51/04, KG-Report 2005, 173). Die Parteien haben in § 15 Ziff. 1 Satz 1des Mietvertrages eine Konkurrenzschutzklausel aufgenommen, nach der dem Mieter ausschließlich innerhalb bestimmter im Einzelnen aufgeführter Mieteinheiten Konkurrenzschutz gewährt wird. § 15 Ziff. 1 Satz 2 enthält dann weiter folgende Regelung:

" Ausgenommen davon ist die Gewerbeeinheit in der Lieselotte- Berger-Straße 21, Erdgeschoss links (...). die zum gegenwärtigen Zeitpunkt als Friseur und Nagelstudio betrieben wird..."

Nach dieser vertraglichen Regelung liegt aber - entgegen der Ansicht des Landgerichts - ein Verstoß gegen den vertraglichen Konkurrenzschutz vor, wenn in dieser Gewerbeeinheit ausschließlich ein Nagelstudio betrieben wird. Bereits aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich, dass der Konkurrenzschutz nur insoweit nicht gewährt wird, dass in diesen Räumen beide Gewerbe, nämlich Friseur und Nagelstudio, betrieben werden. Dies bedeutet aber zugleich, dass ein reines Nagelstudio nicht erlaubt ist. Dieses Verständnis der Regelung ergibt sich auch aus den von den Antragstellern vorgetragenen und glaubhaft gemachten Umständen, die zur Aufnahme der Regelung in den Mietvertrag vom 01. August /03. September 2007 geführt haben. Die Antragsteller haben in den Vertragsverhandlungen zum Abschluss des neuen Mietvertrages über die Räume in der Lieselotte- Berger- Straße 19 - nachdem der erste Mietvertrag vom 20. Oktober 2003 durch Zeitablauf beendet worden war - zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Einräumung von Konkurrenzschutz wert legten. Zu dieser Zeit war im benachbarten Friseurgeschäft bereits ein Nageltisch in Betrieb, so dass die Vertragsparteien übereinstimmend davon ausgingen, dass der bestehende Zustand den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde zu legen ist. Dieser beinhaltete aber, dass das Friseurgeschäft im Hauptgewerbe und das Nagelstudio nur als Nebengewerbe mit untergeordneter Bedeutung betrieben werden. Insoweit machen die Antragsteller mit der Beschwerde zu Recht geltend, dass sie anderenfalls nach Abschluss des neuen Mietvertrages schlechter gestellt wären als während des ersten Mietvertrages, in dem eine Konkurrenzschutzklausel nicht enthalten war. Denn bereits aufgrund des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes schuldete die Antragsgegnerin während des alten Mietvertrages die Gewährung von Konkurrenzschutz in Bezug auf das Betreiben eines "reinen" Nagelstudios. Da aber in dem benachbarten Gewerberäumen durch den Gewerbemieter Winkelhöfer nunmehr ausschließlich ein Nagelstudio betrieben wird, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellern Konkurrenzschutz zu gewähren.

b)

Es ist auch ein Verfügungsgrund gegeben. Die Regelungsverfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile in einem solchen Falle dringend nötig (§ 940 ZPO). Das Interesse eines von einem Konkurrenzschutz bedrohten Unternehmens geht regelmäßig dahin, die drohende Konkurrenz von vornherein bekämpfen zu können und sich nicht etwa nur mit Sekundäransprüchen wie z.B. Schadensersatzansprüchen zu begnügen (vgl. OLG Hamm ZMR 1991, 295). Denn hier ist zu beachten, dass ohne die einstweilige Verfügung vollendete Tatsachen zu Lasten des Berechtigten geschaffen würden (OLG Hamm NJW-RR 1990, 1236). Nichts anderes kann gelten, wenn der Konkurrenzbetrieb bereits aufgenommen ist und dadurch eine Wettbewerbsbeeinträchtigung jedenfalls droht oder bereits eingetreten ist. Den Berechtigten in diesem Falle auf das ordentliche Klageverfahren zu verweisen, könnte dazu führen, dass der Konkurrenzschutz ins Leere liefe (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2005 - 8 U 212/04).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO unstatthaft (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Auflage, § 922 ZPO, Rdnr. 36; vgl. BGH NJW 2003, 1531).

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