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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 29.01.2001
Aktenzeichen: 8 W 9/01
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 9 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 9/01

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Eilinghoff-Saar und die Richterin am Kammergericht Spiegel am 29. Januar 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Beschluss der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 25. September 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat geht davon aus, dass die Streitwertbeschwerde durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger in eigenem Namen eingelegt worden ist, wozu diese nach § 9 Abs. 2 BRAGO aus eigenem Recht befugt sind. Die Kläger selbst sind durch eine zu niedrige Wertfestsetzung nicht beschwert.

Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung der vom BGH vertretenen Auffassung (BGH in NJW-RR 1990, 1474; BGH in NZM 1999, 21; BGH in NJW-RR 1996, 1210; BGH in NJW-RR 1993, 765) angeschlossen, wonach sich der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten bestimmt (Beschluss des Senates vom 26. September 1996 - 8 W 5829/96 - (unveröffentlicht); Beschluss des Senates vom 6. März 1997 - 8 W 877/97 - veröffentlicht in KGR 1997, 283).

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