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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.01.2006
Aktenzeichen: 8 W 92/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 178 Abs. 1 Ziffer 1
ZPO § 380 Abs. 1
ZPO § 380 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 569
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 2
Nur dann, wenn ein Zustelladressat in zurechenbarer Weise ständig den Anschein setzt, dass er unter einer bestimmten Anschrift wohne und dadurch zugleich verhindert, dass dem Absender die tatsächliche Anschrift bekannt wird, kann eine Ersatzzustellung unter der vom Zustelladressaten angegebenen Anschrift wirksam sein, obgleich er dort tatsächlich nicht wohnt.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 92/05

02.01.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Spiegel am 2. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Zeugen nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn , wird der gegen ihn gerichtete Ordnungsgeldbeschluss der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 12. September 2005 aufgehoben.

Gründe:

Die gemäß §§ 380 Abs.3, 567 Abs.1 , 569 ZPO zulässige Beschwerde des Zeugen nnnnnnnn gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 12. September 2005 ist begründet.

Entgegen der im Nichtabhilfebeschluss vom 28. November 2005 vertretenen Auffassung der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin hat der Zeuge rechtzeitig gemäß § 569 Abs.1 Satz 2 ZPO am 23. November 2005 gegen den Beschluss vom 12. September 2005 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss vom 12. September 2005 ist ihm nicht wirksam am 30. September 2005 gemäß § 178 Abs.1 Ziffer 1 ZPO durch Ersatzzustellung zugestellt worden, da er, wie er am 19. Dezember 2005 an Eides statt versichert hat, unter der Zustelladresse nnnnnnnnnnnnnnnnnn seid über 4 Jahren keinen Wohnsitz mehr hat. Entgegen der vom Landgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 28. November 2005 vertretenen Auffassung indiziert im vorliegenden Fall auch die fortgesetzte und unwidersprochen vollzogene Entgegennahme von Schriftstücken durch Familienangehörige (nnnnnnnn ) unter der Adresse nnnnnnnnnnnnnnnnnn nicht die persönliche Beziehung des Adressaten zu dieser Wohnung. Nur dann wenn ein Zustelladressat in zurechenbarer Weise ständig den Anschein gesetzt hat, dass er unter einer bestimmten Anschrift wohne und dadurch zugleich verhindert, dass dem Absender die tatsächliche Anschrift bekannt wird , kann eine Ersatzzustellung unter der vom Zustelladressaten angegebenen Anschrift wirksam sein, obgleich er dort tatsächlich nicht wohnt (Nidersächsisches Oberwaltungsgericht, NVwZ-RR 2005, 760; OLG Nürnberg, MDR 2000, 902; OLGR Naumburg 2002, 449; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1992, 700). Im vorliegenden Fall hat aber der Zeuge nach Aktenlage selbst keinen Anschein gesetzt, dass er nach wie vor unter der Adresse nnnnnnnnnnnnnnnnnn wohnhaft sei. Wenn überhaupt, hat Frau nnnnnnnn , die das zuzustellende Schriftstück entgegengenommen hat, den Anschein gesetzt, dass der Zeuge nach wie vor unter der Adresse wohnhaft sei. Dieses Verhalten ist dem Zeugen jedenfalls so lange nicht zuzurechnen, so lange er nicht selbst Frau nnnnnnnnn angehalten hat, Schriftstücke für ihn entgegen zu nehmen. Dafür, dass er dies getan haben könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Der Zeuge hat nach Aktenlage auch weder gegenüber dem Gericht noch gegenüber der ihn als Zeuge benennenden Partei einen zurechenbaren Anschein gesetzt, dass er immer noch unter der Adresse nnnnnnnnnnnnnnnnnn wohnhaft ist.

Da der Zeuge nicht unter seiner tatsächlichen Wohnanschrift, sondern am 7. Mai 2005 durch Ersatzzustellung unter der Adresse nnnnnnnnnnnnnnnnnn und damit nicht ordnungsgemäß geladen worden ist, lagen die Voraussetzungen des § 380 Abs.1 ZPO für den Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses nicht vor. Der Beschluss vom 12. September 2005 war demzufolge aufzuheben.

Einer Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren der erfolgreichen Beschwerde nicht (Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 380, Rdnr.10).

Ende der Entscheidung

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