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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.02.2006
Aktenzeichen: 8 W 98/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 98/05

06.02.2006

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 8. Zivisenat des Kammergerichts in Berlin durch den Richter am Landgericht Dittrich als Einzelrichter am 06.02.2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14.12.2005 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 05.12.2005 (12 O 145/05) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von 50,- EUR zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die zulässige und rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde (§§ 127 Abs. 2, 569 ZPO) der Beklagten vom 14.12.2005 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts vom 05.12.2005 ist unbegründet.

1) Weder fehlt es an der Aktivlegitimation der Klägerin, noch ist die Klage gar wegen Erhebung durch eine nicht existente Partei unzulässig. Vielmehr ist die Falschbezeichnung der Klägerin in der Klageschrift im landgerichtlichen Urteil sodann zutreffend berichtigt worden.

a) Die "B.... GmbH Restaurationsbetriebe" (im Folgenden: Klägerin) war Vermieterin der Beklagten und ist damit aktivlegitimiert. Im Rubrum des Mietvertrags vom 11.09./14.10.2004 wurde zwar eine "Die B.... GmbH" (deren Existenz keine Partei behauptet) als Vermieterin genannt, aber bereits der neben der Unterschrift befindliche Stempel "B..... Berlin Restaurationsbetriebe GmbH" weist firmenmäßig auf die Klägerin hin. Die Beklagte legt auch nicht dar, mit welcher anderen Partei als der Klägerin der Vertrag geschlossen worden sein soll. Dass die vorprozessual teilweise aufgetretene (s. Anlage B 5) -und in der Klageschrift benannte- "B.. Verwaltungs GmbH" nicht existiert, hat die Beklagte selbst eingeräumt (Schriftsatz vom 22.08.2005, Seite 2).

Im Mietvertrag ist eine bloß ungenaue firmenmäßige Bezeichnung der Klägerin verwendet worden. Bei der gebotenen Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ergab sich aus der Mietvertragsurkunde und den erkennbaren Umständen, dass die Klägerin Vermieterin war. Ihre Anschrift und ihr Geschäftsführer waren zutreffend mitgeteilt, ihre Firma war -im Stempel- im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben ("B....Gastronomiebetriebe"), ihr im Handelsregister eingetragener Geschäftszweck ("der Betrieb von Restaurationen, der Handel mit solchen Betrieben und damit verbundene Geschäfte", s. K 6) ist mit der Vermietung vereinbar und sie war schließlich als Erbbauberechtigte zur Vermietung befugt. Tatsachen, die entgegen diesen Umständen eine andere Gesellschaft als Vertragspartnerin erscheinen lassen, vermag die Beklagte nicht darzulegen.

b) Die Klage ist nicht unzulässig. Wer Partei ist, ist der Klageschrift durch Auslegung zu entnehmen, wobei unter anderem die Anschrift, der bezeichnete Vertreter und der Klagegegenstand zu berücksichtigen sind (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Vor § 50 Rn 6; Lindacher in MünchKomm ZPO, 2. Aufl., Vor § 50 Rn 12-14; OLG Köln VersR 2002, 908, 909). Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH NJW 1987, 1946, 1947; NJW 1983, 2448, 2449).

Vorliegend ergibt die Auslegung, dass die Klage von der Klägerin erhoben wurde, so dass ein Fall einer unzulässigen Klage einer nicht existenten Partei, also eines nicht bestehenden Phantasiegebildes (vgl. MünchKomm, a.a.O., Rn 26 f.; Zöller, a.a.O., Rn 11) nicht vorliegt.

Die Anschrift, der Geschäftsführer und der Firmenbestandteil "B..." wiesen bereits auf die -allein existierende- Klägerin hin, ferner der Umstand, dass mit der Klage Zahlungsansprüche aus dem Mietvertrag geltend gemacht wurden und eine Mietvertragsauslegung (s.o.) die Vermieterstellung der Klägerin ergibt. Dass die Klägerin bereits vorprozessual in Korrespondenz fälschlich die Bezeichnung "B.... Verwaltungs GmbH" verwendet hatte, ist für die Auslegung der Klage unerheblich. Daraus wird nicht der Wille erkennbar, dass gerade und ausschließlich ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung die Parteistellung erlangen solle, mit der Folge, dass die Klage mangels Existenz eines solchen Unternehmens unzulässig wäre. Der erkennbare Wille der Klägerin ging vielmehr dahin, effektiven Rechtsschutz für ihre Zahlungsansprüche zu erlangen.

c) Prozesskostenhilfe ist nicht etwa deshalb zu gewähren, weil die in der Klageschrift verwendete abweichende Parteibezeichnung im Zeitpunkt des Prozesskostenhilfeantrags die Möglichkeit offen ließ, dass eine falsche Partei die Klage erhoben hatte und es damit an der Aktivlegitimation fehlte. Denn die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung kann erst beurteilt werden, wenn der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rn 46). Hier legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.06.2005 in Erwiderung auf den Prozesskostenhilfeantrag die Umstände dar, aus denen sich ergab, dass lediglich eine unrichtige Parteibezeichnung vorlag. Dem trag die Beklagte sodann nicht schlüssig entgegen, so dass ihre Verteidigung zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

2) Sofern die Beklagte den Willen haben sollte, ihre Beschwerde auch darauf zu stützten, dass das Landgericht die Erfolgsaussicht ihrer sachlichen Einwendungen verkannt habe, wird vorsorglich auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag verwiesen, mit dem Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen das landgerichtliche Urteil versagt worden ist (8 U 13/06).

3) Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung einer Gerichtsgebühr folgt aus GKG -KV Nr. 1811.

Ende der Entscheidung

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