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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.07.2006
Aktenzeichen: 9 U 117/06
Rechtsgebiete: ZPO, LPG


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
LPG § 10 Abs. 1
Ist eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, so wird ein Hilfsantrag, der erst in zweiter Instanz gestellt worden ist, wirkungslos.
Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 9 U 117/06

21.07.2006

In Sachen

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe, den Richter am Kammergericht Bulling und den Richter am Landgericht Lenk beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Dem Antragsteller steht hinsichtlich des Hauptantrags kein Anspruch auf Veröffentlichung seiner Gegendarstellung gemäß § 10 Abs. 1 LPG zu. Die Berufung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Dem Antragsteller fehlt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - hinsichtlich des zweiten Teils der Gegendarstellung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 LPG das rechtliche Interesse an der Gegendarstellung.

Der Ausgangsmitteilung in der "Snnnn " vom n . März nn kann schon nicht entnommen werden, der Antragsteller in Person habe von der Antragsgegnerin "PR-Berichte über eine CD oder Tournee-Termine" erbeten, denn in der "Snnnn " wird lediglich ausgeführt, dass derartige Berichte dem Antragsteller willkommen wären. Aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, trifft dies jedoch im Kern zu. Die im Termin vor dem Landgericht präsentierte Presseinformation, die auch an die Antragsgegnerin gerichtet war, diente dem Zweck, die Medien zu einer positiven Berichterstattung über die neue CD des Antragstellers zu veranlassen. Das Verhalten seiner Plattenfirma, die hinsichtlich der Promotion seiner künstlerischen Werke auch in seinem Interesse tätig wird und von deren erfolgreicher Vermarktungstätigkeit er wirtschaftlich profitiert, muss sich der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang zurechnen lassen. Im übrigen hat der Antragsteller auch in der Berufungsinstanz nicht konkret vorgetragen, dass er seine Plattenfirma vor den Veröffentlichung vom n . März nn aufgefordert hätte, Presseinformationsmaterial nicht an die "Snnnn " zu versenden.

2. Es besteht für den Senat kein Anlass, sich mit den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen des Antragstellers und deren Erfolgsaussicht zu befassen. Mit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO werden die Hilfsanträge wirkungslos.

Gegen die Einführung eines Hilfsantrages mit der Berufung in das Verfügungsverfahren, in dem der Abdruck einer Gegendarstellung durchgesetzt werden soll, bestehen zwar grundsätzlich keine prozessrechtlichen Bedenken, wenn mündlich verhandelt wird.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zwingend (OLG Köln MDR 2003, 1435; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl. § 522 Rdnr. 31). Eine Ausnahme für den Fall eines (an sich zulässigen) Hilfsantrages ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Für den vergleichbaren Fall der Anschlussberufung löst § 524 Abs. 4 ZPO den Konflikt dahin, dass das Berufungsgericht nicht gehindert ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und die Anschlussberufung, auch wenn sie Erfolgsaussicht hat, ihre Wirkung verliert. Sinn dieser Regelung ist es, zu vermeiden, dass das Berufungsgericht trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO mündlich verhandelt. Das OLG Rostock (NJW 2003, 3211, 3212) hat diese Grundsätze u.a. auf den Fall der Klageerweiterung des Berufungsklägers übertragen, weil auch die Klageerweiterung in gleicher Weise wie die Anschlussberufung von einer zulässigen und erfolgversprechenden Berufung abhängig ist. Das OLG Frankfurt (NJW 2004, 165, 167f.) hat dies auf den Fall einer erst in zweiter Instanz erhobenen Widerklage erweitert, weil zwischen dem Verteidigungsmittel des Berufungsbeklagten (Widerklage) und dem erweiterten Angriffsmittel des Berufungsklägers (Klageerweiterung) kein prinzipieller Unterschied besteht. Maßgeblich ist, dass es Berufungskläger und Berufungsbeklagter nicht durch eine geringfügige Klageerweiterung oder Widerklage in der Hand haben dürfen, eine mündliche Verhandlung über ihre Berufung zu erzwingen, obwohl die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Diese vom OLG Rostock und OLG Frankfurt entwickelten Grundsätze kommen erst Recht im Gegendarstellungsrecht zum Tragen. Der Antragsteller hätte es - wie der gegenständliche Fall unterstreicht - gerade wegen des "Alles oder Nichts"-Prinzips im Falle der erstinstanzlichen Zurückweisung seines Antrags regelmäßig in der Hand, durch geringfügig abgewandelte Hilfsanträge das Berufungsgericht zur Verhandlung auch der offensichtlich unbegründeten Berufung zu zwingen. Damit liefe das gesetzgeberische Anliegen, aussichtslose Berufungen im Beschlusswege zurückzuweisen, leer.

Es besteht auch kein Bedürfnis, über die mit der Berufungsbegründung geltend gemachten Hilfsanträge im Berufungsverfahren zu verhandeln. Dem Antragsteller bleibt bzw. blieb es unbenommen, die mit den Hilfsanträgen begehrten Ansprüche - im Rahmen der Aktualitätsgrenze - zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens zu machen.

3. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO.

Dem Antragsteller wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Eine Rücknahme der Berufung würde gegenüber einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zwei Gerichtsgebühren sparen (vgl. Ziffern 1220, 1222 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG).



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