Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 9 U 188/08
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
1. Die Schriftgröße einer Gegendarstellung hat grundsätzlich der Größe des Textes zu entsprechen, in dem die Ausgangsmitteilung enthalten ist.

2. Um einem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die gleiche Aufmerksamkeit wie bei Veröffentlichung der Ausgangsmitteilung zu sichern, ist grundsätzlich auch eine Überschrift "Gegendarstellung" zu drucken, unabhängig davon, ob die Überschrift "Gegendarstellung" in dem Gegendarstellungstext selbst bereits enthalten ist oder ob sie mit dem Abdruckverlangen gefordert wird.

3. Andererseits muss bei der Abdruckanordnung stets die durch Art 5 Absatz 1 Satz 2 GG geschützte redaktionelle Gestaltungsfreiheit beachtet werden, weshalb auch eine im Vergleich zur Größe der in einer Überschrift enthaltenen Ausgangsmitteilung geringere Schriftgröße der Gegendarstellung angemessen sein kann.

4. Der Name des Betroffenen ist aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls drucktechnisch - in der Regel durch Fettdruck - hervorzuheben.


Kammergericht

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 9 U 188/08

verkündet am: 18.12.2008

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe, die Richterin am Amtsgericht Knecht und den Richter am Kammergericht Damaske

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin werden das am 11. November 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2008 - 27.O.1128/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, in der nächsten zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Tageszeitung "Bnn " in gleicher Schrift und in den gleichen Teilen des Druckwerks wie der beanstandete Text, sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der Seite 2 ohne Einschaltungen und Weglassungen die nachstehende Gegendarstellung zu verbreiten:

Gegendarstellung

In der BII zeitung vom . Oktober verbreiten Sie unter "Warum wird in Hessen kein Wirtschaftsexperte Wirtschaftsminister?" über mich: "S ... spottete über den hessischen SPD-Vize Jbbb W : Wer nach allen Seiten offen ist, ist nicht ganz dicht." Das ist falsch: Ich habe das nicht über Herrn W gesagt.

Berlin, den 28.10.2008

RA JRRRR E für H S

Abdruckanordnung:

Die Überschrift "Gegendarstellung" über dem Text ist in der Art und Größe der Schrift und farbig rot unterlegt wie die Worte der Überschrift über der Ausgangsmitteilung "Warum wird in Hessen kein Wirtschaftsexperte Wirtschaftsminister?", die die Antragsgegnerin über der Ausgangsmitteilung verwendet hat, zu drucken.

Die Angabe der Fundstelle der Ausgangsmitteilung "Warum wird in Hessen kein Wirtschaftsexperte Wirtschaftsminister?" sowie der Namen des Antragstellers "HDDD S " unter dem Text ist durch einfachen Fettdruck hervorzuheben.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, SPD-Politiker in Hessen und Mitglied des Bundestages, verlangt von der Antragsgegnerin den Abdruck einer Gegendarstellung.

In der Ausgabe der von der Antragsgegnerin verlegten "BII -Zeitung" vom . Oktober wurde auf Seite 2 in einem mit einem Foto des Antragstellers versehenen Artikel unter der Überschrift "Warum wird in Hessen kein Wirtschaftsexperte Wirtschaftsminister" über die Person des Antragstellers als designierter Wirtschaftsminister einer Y -geführten Landesregierung in Hessen berichtet und dabei behauptet, der Antragsteller habe über den damaligen stellvertretenden Vorsitzenden der hessischen SPD Jttt W gespottet: "Wer nach allen Seiten offen ist, ist nicht ganz dicht." Nach dem Vortrag des Antragstellers habe er dies nicht über den hessischen SPD-Politiker W geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht Berlin hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen antragsgemäß mit einstweiliger Verfügung vom 29. Oktober 2008 zum Abdruck der begehrten Gegendarstellung verpflichtet und die einstweilige Verfügung nach Widerspruch der Antragsgegnerin durch Urteil vom 11. November 2008, der Antragsgegnerin zugestellt am 25. November 2008, bestätigt. Dabei hat das Landgericht im Rahmen der Abdruckmodalitäten u.a. angeordnet, dass die Gegendarstellung

"... unter drucktechnischer Hervorhebung der Worte ,Gegendarstellung' über dem Text

und des Namensbestandteiles ,Huuu S ' unter dem Text in der Art und Größe der Schrift und farbig rot unterlegt wie die Worte der Überschrift über der Ausgangsmitteilung ,Warum wird in Hessen kein Wirtschaftsexperte Wirtschaftsminister?', die die Antragsgegnerin über der Ausgangsmitteilung verwendet hat, ..."

zu verbreiten ist.

Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Antragsgegnerin am 21. November 2008 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 11. November 2008 (27.O.1128/08) die einstweilige Verfügung vom 29. Oktober 2008 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg.

1. Dem Antragsteller steht ein Gegendarstellungsanspruch aus § 10 Absatz 1 LPG in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zu.

Er ist von der im angegriffenen Artikel aufgestellten Tatsachenbehauptung betroffen im Sinne von § 10 Absatz 1 LPG. Der Anspruch des Klägers ist auch entstanden, die Gegendarstellung ist formgemäß und rechtzeitig geltend gemacht worden (§ 10 Absatz 2 Satz 4,5 LPG). Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung ist nicht gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 LPG ausgeschlossen. Ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Gegendarstellung kann dem Antragsteller nicht abgesprochen werden. Insbesondere ist die Gegendarstellung weder offensichtlich unwahr noch irreführend.

a) Die Gegendarstellung ist nicht offensichtlich unwahr.

Dies wäre nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, nur dann der Fall, wenn die mit der Gegendarstellung aufgestellte Tatsachenbehauptung offenkundig oder gerichtsbekannt unwahr sind. Dies lässt sich auch unter Berücksichtigung des eingereichten Bild- und Tonmitschnittes eines Beitrages des Hessischen Rundfunks über den Hanauer Parteitag der Hessischen SPD nicht feststellen.

Hierfür genügt nicht bereits der Umstand, dass nach diesem Fernsehbeitrag der Antragsteller auf dem Parteitag die Worte "Wer nach allen Seiten offen ist, der ist nicht ganz dicht." verwendet hatte, während er nach seinem als "Protokollnotiz" bezeichneten Schreiben an seinen Prozessbevollmächtigten vom 11. November 2008 das Zitat mit den Worten "Wer wie die FDP sagt, sie sei nach allen Seiten offen, ist nicht ganz dicht" wiedergegeben hat. Der Antragsteller hat die Rede frei gehalten und die Protokollnotiz aus seiner Erinnerung (Monate später) gefertigt. Die Abweichung im Wortlaut "Wer wie die FDP sagt, sie sei ..." besagt daher nicht, dass die Gegendarstellung falsch ist.

Darüber hinaus lässt sich dem Betrag für die hierzu erörternde Frage nichts entnehmen. Die in dem Beitrag enthaltene Äußerung des Antragstellers "Wer nach allen Seiten offen ist, der ist nicht ganz dicht" ist derart aus der Rede des Antragstellers auf dem Parteitag herausgeschnitten, dass sich der Zusammenhang, in dem dieses Zitat verwendet worden ist, nicht entnehmen lässt. Zwar stimmt der Wortlaut nicht mit der "Protokollnotiz" des Antragstellers überein, dennoch lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller das Zitat in Bezug auf den Stellvertretenden Landesvorsitzenden der Hessischen SPD Jsss W verwendet habe. Damit liegt die Unwahrheit der Gegendarstellung nicht so klar auf der Hand, dass sie ohne Glaubhaftmachung und Beweisführung zweifelsfrei feststeht.

Im Übrigen ist die Würdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden, wonach der Vortrag des Antragstellers nicht derart unglaubhaft bzw. widersprüchlich ist, dass das Vorbringen als unerheblich und damit der Vortrag der Antragsgegnerin in diesem Punkt als zugestanden anzusehen wäre.

Der Antragsteller hat dargelegt, das Zitat im Hinblick auf diejenigen Parteimitglieder verwendet zu haben, die Koalitionsgespräche mit allen Parteien fortsetzen und eine Festlegung verhindern wollten, die also Koalitionsdiskussionen führten, "die keinen Bezug zu möglichen programmatischen Schnittstellen und deshalb Beliebigkeitscharakter" hatten. Er hat weiter dargetan, dass es durchaus Kräfte gegeben habe, die "nach allen Seiten offen" Koalitionsverhandlungen führen wollten, so der SPD-Unterbezirk Main-Kinzig (Hanau) sowie der SPD-Unterbezirk Main-Taunus. Auch die Beschlussempfehlung des Landesvorstands sah Koalitionsverhandlungen mit den Grünen und der FDP vor, schloss aber eine große Koalition mit der CDU aus.

Dass derartige Koalitionsdiskussionen ausschließlich mit Blick auf eine große Koalition mit der CDU geführt worden wären, weil es andere Koalitionsmodelle nicht gegeben habe, steht damit nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit fest. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Antragsteller die Befürworter der Option einer großen Koalition mit der CDU und damit auch Jttt W gemeint haben könne.

b) Im Kontext der wiedergegebenen Ausgangsmitteilung erscheint die Gegendarstellung auch nicht irreführend.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Gegendarstellung gegen die Tatsachenbehauptung, er habe das Zitat in Bezug auf den Stellvertretenden Landesvorsitzenden der Hessischen SPD Jeee W verwendet und dadurch zum Ausdruck dieser "sei nicht ganz dicht". Dies ergibt sich aus der Wiedergabe der beanstandeten Ausgangsmitteilung. Vor diesem Hintergrund erweckt die Erwiderung des Antragstellers nicht den Eindruck, der Antragsteller habe das Zitat überhaupt nicht verwendet. Letztlich wäre dies für den Leser im Kontext der Ausgangsmitteilung ohnehin nicht von Interesse.

2. Begründet ist die Berufung bezüglich der Abdruckanordnung, soweit das Ausmaß der vom Landgericht angeordneten Gegendarstellung unverhältnismäßig groß ist.

Die von der Antragsgegnerin eingereichte Anlage AG 4 verdeutlicht, dass die Abdruckanordnung des Landgerichts nicht angemessen ist. Die Gegendarstellung würde im Vergleich zur Ausgangsmitteilung einen zu großen Raum einnehmen. Die Namensunterschrift des Antragstellers ist unangemessen auffällig gestaltet.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates gilt folgendes:

aa) Eine Gegendarstellung ist gemäß § 10 Absatz 3 LPG "mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text" abzudrucken. Die Schriftgröße der Gegendarstellung hat demnach grundsätzlich der Größe des Textes zu entsprechen, in dem die Ausgangsmitteilung enthalten ist (vgl. nur Senat AfP 2007, 231; Senat Beschluss vom 7. September 2007 - 9 W 111/07).

bb) Zwar sieht § 10 Absatz 3 LPG eine Überschrift über der Gegendarstellung nicht ausdrücklich vor, um aber einem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die gleiche Aufmerksamkeit wie bei Veröffentlichung der Ausgangsmitteilung zu sichern, ist eine Überschrift "Gegendarstellung" grundsätzlich zu drucken. Dies gilt unabhängig davon, ob die Überschrift "Gegendarstellung" in dem Gegendarstellungstext selbst bereits enthalten ist oder mit dem Abdruckverlangen gefordert wird. Das Abdrucken eines bloßen Textes ohne jede Überschrift würde dazu führen, dass die Gegendarstellung im übrigen Zeitungstext unterginge und daher vom Leser als solche nicht wahrgenommen wird, insbesondere weil eigene redaktionelle Artikel in Zeitungen mit Überschriften versehen werden (Senat Beschluss vom 23. Januar 2007 - 9 U 270/06). Um einem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die gleiche Aufmerksamkeit wie bei Veröffentlichung der Ausgangsmitteilung zu sichern, ist eine verlangte Überschrift "Gegendarstellung" grundsätzlich unter drucktechnischer Hervorhebung zu drucken. Dies gilt auch dann, wenn sich die beanstandete Ausgangsmitteilung lediglich im Fließtext eines Artikels befindet. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine solche Hervorhebung auch durch Verwendung einer größeren Schrift als der Text der Ausgangsmitteilung (im Fließtext) angemessen erfolgen, beispielsweise in der Größe oder einem Bruchteil der Größe der Überschrift des Artikels, in dem die Ausgangsmitteilung enthalten ist (Senat Urteil vom 9. November 2004 - 9 U 215/04 - Juris; Löffler, Presserecht, 5. Auflage, § 11 LPG, Rn. 175).

cc) Andererseits folgt aus dem Grundsatz gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 LPG, wonach eine Gegendarstellung mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text abzudrucken ist, nicht zwangsläufig, dass die Gegendarstellung immer in derselben Schriftgröße wie die Ausgangsmitteilung zu erfolgen hat. Vielmehr muss bei der Abdruckanordnung stets auch die durch Art 5 Absatz 1 Satz 2 GG geschützte redaktionelle Gestaltungsfreiheit beachtet werden (Senat Urteil vom 28. November 2006 - 9 U 210/06 - veröffentlicht bei Juris). Diese verfassungsrechtliche Vorgabe gilt im Besonderen für eine Gegendarstellung auf einer Titelseite, aber gleichermaßen für eine Gegendarstellung im Blattinneren (vgl. Senat Urteil vom 22. August 2006 - 9 U 158/06), wenn auch die Abdruckanordnung dann nicht der besonderen Bedeutung der Titelseite Rechnung tragen muss. Gerade in den Fällen, in denen die beanstandete Ausgangsmitteilung im Wesentlichen aus einer plakativ hervorgehobenen Überschrift mit sehr großen Buchstaben besteht, kann eine Gestaltung der Gegendarstellung in der Schriftgröße der Ausgangsmitteilung einen unangemessenen Raum einnehmen. In einem solchen Fall kann deshalb beispielsweise eine Abdruckanordnung angemessen sein, in der die Schriftgröße der Gegendarstellung kleiner als die Größe der in der Überschrift enthaltenen Ausgangsmitteilung ist, wobei die Belange des Betroffenen im Hinblick auf die gebotene gleiche Auffälligkeit dadurch gewahrt werden können, dass die verlangte Überschrift "Gegendarstellung" u.U. in gleicher Schriftgröße wie die in der Überschrift enthaltene Ausgangsmitteilung zu drucken ist sowie ggf. um den Nachnamen des Betroffenen erweitert wird.

dd) Der Name des Betroffenen ist aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls drucktechnisch - in der Regel durch Fettdruck - hervorzuheben (Senat Beschluss vom 2. Februar 2007 - 9 U 11/07). Der Leser soll zusammen mit dem Abdruck der Überschrift "Gegendarstellung" sofort erkennen können, dass es sich um die Gegendarstellung des Betroffenen handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Name des Betroffenen in der Überschrift der Ausgangsmitteilung erwähnt wird.

b) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Antragsteller geforderte Abdruckanordnung teilweise unangemessen.

Vorliegend erwidert die Gegendarstellung ihrem Inhalt nach auf die Behauptung, der Antragsteller habe das Zitat in Bezug auf JVVV W verwendet. Diese Aussage ist allein im Fließtext des Ausgangsartikels enthalten. Hiernach ist der Text der Gegendarstellung in gleicher Größe und Form wie dieser Fließtext abzudrucken. Um dem Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die gleiche Aufmerksamkeit des durch die Überschrift sowie das Foto des Antragstellers ins Auge fallenden Artikels mit der Ausgangsmitteilung zu sichern, ist die Überschrift "Gegendarstellung" in gleicher Schriftgröße wie die Überschrift des Ausgangsartikels "Warum wird in Hessen kein Wirtschaftsexperte Wirtschaftsminister" zu drucken. Damit ist den Interessen des Antragstellers jedoch genügt. Für den Abdruck des Namens des Antragstellers unter dem Gegendarstellungstext genügt eine Hervorhebung durch Fettdruck. Die Aufmerksamkeit des Lesers wird in ausreichendem Maße durch die - zudem rot unterlegte - Überschrift "Gegendarstellung" geweckt und durch die Hervorhebung des Namens in Fettdruck sogleich auf die Person des Antragstellers geleitet, so dass auf diese Weise gesichert ist, dass der Leser sofort erkennen kann, dass es sich um die Gegendarstellung des Antragstellers handelt. Allein der Umstand, dass einem Artikel ein Foto eines Betroffenen, auch wenn es sich um einen Prominenten handelt, beigefügt ist, zieht - entgegen der Auffassung des Antragstellers sowie des Landgerichts - nicht zwangsläufig nach sich, dass der Name des Betroffenen unter der Gegendarstellung besonders auffällig hervorgehoben werden muss.

Im vorliegenden Fall durfte das Landgericht auch anordnen, dass die Überschrift "Gegendarstellung" farblich unterlegt wird. Ob dies generell in Fällen zu bejahen ist, in denen einem Artikel ein Foto eines Betroffenen, beigefügt ist und/oder die Überschrift des Ausgangsartikels farblich unterlegt ist, was eher zweifelhaft erscheint, hat der Senat bislang noch nicht entschieden und kann hier offen bleiben.

Eines Hinweises darauf, dass der Antragsteller Mitglied des Bundestages ist, bedarf es nicht. Es handelt sich bei dieser Angabe weder um einen Namensbestandteil noch um einen Titel. Auch ist ein solcher Hinweis zur Kennzeichnung des Antragstellers als Betroffenen nicht erforderlich. Schließlich haben weder der beanstandete Inhalt der Ausgangsmitteilung noch der Inhalt der Gegendarstellung einen Bezug zum Amt des Antragstellers als Mitglied des Bundestages. Nichts anderes ergibt sich hierzu aus den Verhaltsregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages), der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages oder dem Abgeordneten Gesetz. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass der Antragsteller gehalten sei, auf seine Mitgliedschaft im Bundestag hinzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1, 97 Absatz 1, 92 Absatz 1 ZPO. Für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch sind allein die Vorschriften § 91 ZPO ff. maßgeblich. Die Kostenquote hat sich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu richten. Danach kann nicht berücksichtigt werden, dass der Antragsteller bereits im vorprozessualen Abdruckverlangen die Abdruckanordnung der Antragsgegnerin überlassen wollte und auch bei der Antragstellung zum Erlass der einstweiligen Verfügung die - allerdings in der Antragsschrift nicht zum Ausdruck gekommene - Absicht hatte, sich allein mit der Ausübung richterlichen Ermessens durch das Landgericht zu begnügen. Ob derartige Umstände bei einer Entscheidung gemäß § 91 a ZPO im Rahmen des billigen Ermessens Berücksichtigung finden können, kann offen bleiben. Entscheidend war, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung in der beantragten Gestaltung hatte. Insoweit hatte der Antragssteller die Einzelheiten der Abdruckanordnung nicht lediglich angeregt und dem Ermessen des Landgerichts überlassen, sondern ausdrücklich gefordert (vgl. Antragsschrift Seite 4: "Daher muss die Abdruckanordnung so gestaltet werden."). Dies ist mit der tenorierten Quote, die der ständigen Rechtsprechung des Senats in derartigen Fällen entspricht, angemessen berücksichtigt.

Die im Vergleichsvorschlag des Senates vorgeschlagene Kostenquote (Antragsteller 1/4 und Antragsgegnerin 3/4) war als vergleichsweise Regelung dem gesuchten Kompromiss geschuldet und sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller außergerichtlich bereits im Abdruckverlangen die Gestaltung der Gegendarstellung der Antragsgegnerin anheim gestellt hat. Wie bereits ausgeführt, kann dieser Umstand jedoch im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1, 97 Absatz 1, 92 Absatz 1 ZPO keine Berücksichtigung finden.



Ende der Entscheidung

Zurück