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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: 9 U 210/06
Rechtsgebiete: PresseG BE


Vorschriften:

PresseG BE § 10 Abs. 1
1. Das berechtigte Interesse an der Gegendarstellung entfällt nicht ohne weiteres wenn

a) der Betroffene vor der Veröffentlichung der Erstmitteilung eine Aufforderung zur Stellungnahme nicht nutzte;

b) die Zeitung in der Folgeberichterstattung eine Berichtigung veröffentlichte.

2. Die Gegendarstellung muss nicht zwangsläufig in derselben Schriftgröße erfolgen wie die Ausgangsmitteilung


Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 9 U 210/06

verkündet am: 28. November 2006

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe, den Richter am Kammergericht Damaske und die Richterin am Landgericht Dr. Zilm für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin werden das am 19. September 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 22. August 2006 - 27 O 942/06 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitung "B a S " in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerks wie der beanstandete Text sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter der drucktechnisch hervorzuhebenden Überschrift "Gegendarstellung J " in der Größe der Schrift der Worte "Richter zitiert J vor Gericht" aus der B a S vom 6. August 2006 die nachfolgende Gegendarstellung ohne Einschaltungen und Weglassungen abzudrucken, wobei die Größe des Textes der Entgegnung "Die Anordnung meines persönlichen Erscheinens ist vom Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 30. Mai 2006 aufgehoben worden" gedruckt wird halb so groß wie die Größe der Schrift "Richter zitiert J vor Gericht" aus der B a S vom 6. August 2006 :

Gegendarstellung J

In der B a S vom 6. August 2006 schreiben Sie auf Seite 16 in dem Artikel mit der Überschrift "Richter zitiert J vor Gericht" über mich:

"Treffen sich vor Gericht G J (...) wird von Ex- Boxer R W (...) verklagt. Verhandlung ist am 7. September"

Sodann heißt es:

"`Die Verhandlung findet am 7. September um 10.40 Uhr am Landgericht Potsdam statt. Der Richter hat das persönliche Erscheinen von Herrn W und Herrn J angeordnet?, sagt W -Anwalt M R zu B ."

Hierzu stelle ich fest:

Die Anordnung meines persönlichen Erscheinens ist vom Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 30. Mai 2006 aufgehoben worden.

Berlin, den 8. August 2006

Rechtsanwalt Dr. C S

für G J

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.

Gründe: I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung den Abdruck einer Gegendarstellung.

Das Landgericht hat seinem Antrag am 22. August 2006 im Beschlusswege stattgegeben. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch hat das Landgericht mit Urteil vom 19. September 2005 die einstweilige Verfügung bestätigt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, des Umfanges des Anordnungsbeschlusses, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil erster Instanz Bezug genommen, § 540 Absatz 1 Nr. 1 ZPO.

Das Urteil wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 25. September 2006 zugestellt. Die Berufung wurde am 26. September 2006 per Fax eingelegt und zugleich begründet.

Mit der Berufung begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des Verfügungsantrages.

Sie macht weiterhin geltend, das berechtigte Interesse sei entfallen, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Redakteurin H anlässlich des Telefonats vom 28. Juli 2006 auf die bereits am 30. Mai 2006 aufgehobene Anordnung des persönlichen Erscheinens habe hinweisen müssen. Hierzu sei er auch im Rahmen des § 254 BGB sowie nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet gewesen. Die Redakteurin habe die Erklärung, es würden in der Sache keine Kommentare abgegeben, geradezu als Bestätigung ihrer (unzutreffenden) Annahme hinsichtlich der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen auffassen müssen.

Das berechtigte Interesse sei auch durch den Zeitablauf entfallen, weil der Gerichtstermin bereits am 7. September 2006 war. Die Information zur Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens sei jedenfalls nunmehr völlig belanglos, zumal bereits am 13. August 2006 ein entsprechender Bericht in der "B a S " veröffentlicht worden war.

Schließlich beanstandet sie die Abdruckanordnung. Der vom Antragsteller begehrte Abdruck in derselben Größe wie die Ausgangsmitteilung berücksichtige nicht das durch die Verfassung geschützte redaktionelle Freihaltebedürfnis.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 19. September 2006 die einstweilige Verfügung vom 22. August 2006 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, dem Antragsteller könne es nicht als Mitverschulden entgegengehalten werden, wenn er über seinen Verfahrensbevollmächtigten mitteilen lässt, sich nicht äußern zu wollen. Die Antragsgegnerin habe sich ihren Recherchepflichten nicht durch Anruf beim Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers entledigen können.

Die Wortwahl "Richter zitiert J vor Gericht" sei nicht deshalb belanglos (geworden), weil der Termin vom 7. September 2006 in der Vergangenheit liegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg.

A) Dem Antragsteller steht ein Gegendarstellungsanspruch aus § 10 Absatz 1 des Berliner Pressegesetzes (LPG) in dem tenorierten Umfang zu.

Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin mit der Berufung besteht die Pflicht zum Abdruck der Gegendarstellung nicht etwa deshalb nicht, weil der Antragsteller kein berechtigtes Interesse (§ 10 Absatz 2 Satz 1 LPG) an der Veröffentlichung hätte.

1. Das berechtigte Interesse entfällt nicht wegen Belanglosigkeit der beanstandeten Tatsachenbehauptung oder der Entgegnung.

Die Erstmitteilung war nicht belanglos, da sie für den unbefangenen Dritten von einigem Gewicht war und nicht lediglich ein im Hinblick auf den eigentlichen Kern der Mitteilung völlig untergeordnete Rolle ohne besonderen Informationswert spielte (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl., Rn. 252). Die (vermeintliche) gerichtliche Anordnung des persönlichen Erscheinens des Antragstellers zum Verhandlungstermin vor dem Landgericht Potsdam war überhaupt erst Anlass für die Berichterstattung in der "B a S " vom 6. August 2006 über den Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller und Herrn W .

Zudem erweckte die stark herausgehobene Überschrift "Richter zitiert J vor Gericht" aus der Sicht des - mit den Gepflogenheiten der Justiz nicht vertrauten - Durchschnittslesers den Eindruck, der Antragsteller sei einer staatlichen Zwangsmaßnahme unterworfen. Umgangssprachlich wird die Wendung "jemanden herzitieren" als Einbestellung aufgrund eines für den Adressaten unangenehmen Anlasses verstanden.

Auch die Entgegnung, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens bereits am 30. Mai 2006 aufgehoben wurde, stellt unter diesen Umständen keine Belanglosigkeit dar. Denn aufgrund des durch die Überschrift in der Ausgabe vom 6. August 2006 erweckten Eindrucks war die Entgegnung geeignet, den Eindruck, der Antragsteller habe sich dem Gericht zwingend zu stellen, zu beseitigen.

2. Das berechtigte Interesse des Antragstellers an der Gegendarstellung ist nicht deshalb zu verneinen, weil sein Verfahrensbevollmächtigter in dem Telefonat mit der Redakteurin deren Fehlinformation, die diese von dem Rechtsanwalt des Prozessgegners des Antragstellers erhalten hatte, nicht ausräumte. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller in diesem Zusammenhang mitwirkendes Verschulden bzw. einen Verstoß gegen Treu und Glauben und rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft, greift dieser Ansatz schon aus tatsächlichen Gründen nicht.

Der Antragsteller bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter haben die plakativ ins Blatt gesetzte Falschmeldung entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht provoziert. Sie haben vielmehr die beanstandete Berichterstattung selbst nicht verursacht. Die Kontaktaufnahme erfolgte durch die Redakteurin der Antragsgegnerin. Im Verlauf der beiden Telefonate hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers keine falschen Angaben gemacht oder eine auch nur unklare Erklärung abgegeben. Vielmehr hat er unmissverständlich und klar geäußert, dass er bzw. sein Mandant keine Stellungnahme abgeben. Diese Erklärung bezog sich auf alle von der Redakteurin angesprochenen Punkte zum Prozessstoff und Prozessverlauf, über den die "B a S " berichten wollte. Die Redakteurin durfte der Einlassung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers also weder ein Dementi noch eine Bestätigung hinsichtlich ihrer Mitteilung entnehmen, sie habe erfahren, dass der Antragsteller persönlich zu dem Verhandlungstermin vor dem Landgericht Potsdam geladen sei. Daran ändert nichts, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Redakteurin der Antragsgegnerin - unstreitig - als integre und vertrauenswürdige Journalistin kennt. Möglicherweise hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sich auch im Interesse seines Mandanten nichts vergeben, wenn er mit einem entsprechenden Hinweis die Fehlvorstellung der Redakteurin berichtigt hätte. Das ändert aber nichts daran, dass angesichts der eindeutigen Verweigerung jeglicher Stellungnahme sich nun die Redakteurin hätte fragen müssen, ob sie der (in einseitiger Interessenwahrnehmung formulierten) Presseerklärung des Rechtsanwalts des Prozessgegners des Antragstellers vertraut. Der Antragsteller weist zutreffend dahin, dass die Redakteurin sich ohne Aufwand durch einen einzigen weiteren Telefonanruf nunmehr bei der Pressestelle des Landgerichts Potsdam Gewissheit hätte verschaffen können, ob die hier in Rede stehende Information zutrifft

Es kann deshalb die - vom Landgericht verneinte (s. a. Sedelmeier in Löffler, Presserecht 4. Aufl., § 11 LPG Rd. 62 a. E.; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung; 5. Aufl. Rd. 54; Prinz/Peters, Medienrecht, Rd. 493)) - Rechtsfrage offen bleiben, ob unter besonderen Umständen eine vor der Veröffentlichung angeforderte, aber unterlassene Stellungnahme eines Betroffenen sein berechtigtes Interesse auf Gegendarstellung entfallen lassen kann .

3. Dem Anspruch steht ferner nicht entgegen, dass die "B a S " nach der Aufforderung des Antragstellers zum Abdruck der Gegendarstellung in der Ausgabe vom 13. August 2006 klargestellt hat, dass der Antragsteller zum Verhandlungstermin am 7. September 2006 nicht erscheinen müsse. Dem Betroffenen steht grundsätzlich das Recht zu, seine Entgegnung in eigene Worte zu fassen (vgl. Sedelmeier a. a. O. Rn. 66; Burckhardt a. a. O. Rn. 55).

Davon abgesehen können Richtigstellungen durch die Redaktion selbst zwar ausnahmsweise geeignet sein, das berechtigte Interesse an der Gegendarstellung zu beseitigen, jedoch nur, wenn die Richtigstellung der Funktion der konkreten Gegendarstellung voll entspricht und dadurch der Störungszustand nachhaltig beseitigt wird (vgl. Burkhardt a. a. O. Rn. 55; OLG Düsseldorf AfP 1997, 711). Werden entstandene Fehlvorstellungen nicht hinreichend sicher ausgeräumt, schließt die Richtigstellung den Gegendarstellungsanspruch nicht aus (vgl. OLG Köln NJW - RR 2001, 337). So liegt es hier. Die Veröffentlichung vom 13. August 2006 entspricht nicht dem Text der Entgegnung. Der Antragsteller legt mit Berechtigung Wert darauf zu entgegnen, dass die Anordnung seines persönlichen Erscheinens bereits seit dem 30. Mai 2006 aufgehoben ist, während in dem redaktionellen Beitrag vom 13. August 2006 davon nicht die Rede ist, sondern vielmehr der unzutreffende Eindruck erweckt wird, die Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens sei erst kürzlich - zeitlich nach dem Artikel in der "B a S " vom 6. August 2006 - erfolgt.

4. Der Umstand, dass die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Potsdam, auf die sich die Anordnung und Aufhebung des persönlichen Erscheinens bezog, in der Vergangenheit liegt, ist unerheblich. Gegendarstellungsansprüche beschränken sich nicht auf in der Gegenwart oder Zukunft liegende Anlässe. Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, auch einer solchen Erstmitteilung eine Entgegnung entgegenzusetzen, deren Anlass bereits in der Vergangenheit lag. Denn es geht ihm mit dem Gegendarstellungsanspruch darum, einem Eindruck entgegenzuwirken, der in der Öffentlichkeit bereits entstanden ist.

B) Begründet ist die Berufung, soweit das Landgericht mit seiner Abdruckanordnung der Anregung des Antragstellers entsprochen hat.

Zwar muss nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Berliner Pressegesetz die Gegendarstellung "mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text" abgedruckt werden. Dies bedeutet jedoch entgegen der Meinung des Landgerichts nicht zwangsläufig, dass die Gegendarstellung immer in derselben Schriftgröße zu erfolgen hat. Vielmehr muss bei der Abdruckanordnung auch die durch Art 5 Absatz 1 Satz 2 GG geschützte redaktionelle Gestaltungsfreiheit beachtet werden (vgl. BVerfG NJW 1998, 1381,1384; OLG München AfP 1991, 531, 532; Burckhardt a. a. O. Rd. 190). Diese verfassungsrechtliche Vorgabe gilt nicht nur für die Titelseite, sondern auch für eine Seite im Blattinneren (vgl. Senat vom 22. August 2006 - 9 U 158/06 - Seite 5 des Umdrucks.), wenn auch die Abdruckanordnung dann nicht der besonderen Bedeutung der Titelseite Rechnung tragen muss. Gerade in den Fällen, in denen die gegendarzustellende Ausgangsmitteilung im Wesentlichen aus einer plakativ hervorgehobenen Überschrift mit sehr großen Buchstaben besteht, kann die Gestaltung der eigentlichen Gegendarstellung durchgängig in der Schriftgröße der Ausgangsmitteilung einen unangemessenen Raum der Zeitungsseite einnehmen, wenn diese - wie hier - einen umfangreicheren Text benötigt und - wie vom Landgericht zur blickfangmäßigen Kurzbezeichnung zu Recht angeordnet - mit der Überschrift "Gegendarstellung" versehen wird. Maßgeblich muss allerdings bleiben, dass für die Gegendarstellung die gleiche publizistische Wirkung gewährleistet sein muss, wie für die Ausgangsmitteilung.

Der Artikel mit der Ausgangsmitteilung nimmt ca. 1/3 der Zeitungsseite ein und die Ausgangsmitteilung, die wiederum ca. 2/3 des Raums des gesamten Artikels beansprucht, fällt dabei durch die stark herausgehobene, den Bericht dominierende bildliche, textliche und grafische Gestaltung der Überschrift jedem Leser sofort ins Auge. Die Gegendarstellung mit der Abdruckanordnung des Landgerichts nimmt ca. 2/3 einer Zeitungsseite der "B a S " ein. Sie fällt noch stärker ins Auge, als die Ausgangsmitteilung. Dies hat die Antragsgegnerin mit dem mit dem Schriftsatz vom 15. September 2006 eingereichten Probe-Lay-out belegt. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien erscheint dem Senat angesichts des Umfangs der Entgegnung eine Abdruckanordnung geboten, in der die Schriftgröße der Entgegnung halb so groß ist wie die Schriftgröße der Ausgangsüberschrift und die Belange des Antragstellers auf die gebotene gleiche Auffälligkeit gewahrt sind, indem die in gleich großer Schrift wie die Ausgangsmitteilung zu druckende Überschrift "Gegendarstellung" um den Nachnamen des Antragstellers erweitert wird. Mit dieser Abdruckanordnung nimmt die gesamte Gegendarstellung nur etwas mehr Platz in Anspruch als der Ausgangsartikel, wie das von der Antragsgegnerin als Anlage BK1 mit dem Schriftsatz vom 22. November 2006 eingereichte Probe-Lay-out zeigt. Das Probe-Lay-out zeigt aber auch andererseits, dass die Gegendarstellung angesichts der Prominenz des Antragstellers mit seinem in die Überschrift der Gegendarstellung aufgenommen Namen und dem trotz der Halbierung der Schriftgröße auffälligen Schriftbild der Entgegnung die gleiche Aufmerksamkeit finden wird wie die Ausgangsmitteilung. Für die Schriftgröße der Wiedergabe der Erstmitteilung und der Unterschrift verbleibt es bei der unstrittigen Vorgabe des Landgerichts.

Eine Gegendarstellung mit der von der Antragsgegnerin als Vergleich angebotenen Abdruckanordnung entsprechend dem Probe-Lay-out BK2 zum Schriftsatz vom 22. November 2006 nimmt zwar in etwa so viel Raum ein wie die Ausgangsüberschrift einschließlich ihrer Bebilderung, erzielt aber keinen gleich starken Auffälligkeitseffekt wie die Ausgangsmitteilung. Entgegen der von der Antragsgegnerin betonten Auffassung kann das Verhalten des Betroffenen vor der Veröffentlichung allenfalls (wenn überhaupt) zum Wegfall des berechtigten Interesses an der Gegendarstellung führen, aber keine Auswirkungen auf die Abdruckanordnung haben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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