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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 27.07.2007
Aktenzeichen: 9 U 211/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
Geldentschädigung bei Kennzeichnung einer Person in mehreren aufeinander folgenden Zeitungsausgaben durch eine plakativ herausgehobene schlagwortartige, einprägsame und herabsetzende Kurzbezeichnung.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 9 U 211/06

verkündet am: 27.07.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27.07.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe, den Richter am Kammergericht Bulling und die Richterin am Landgericht Dr. Zilm

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 24. August 2006 - 27 O 461/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Geldentschädigung und Freistellung von Anwaltskosten wegen Veröffentlichungen in der von der Beklagten verlegten B vom 12. Februar 2 sowie B vom 13., 14. und 15. Februar 2 , in denen der Kläger im Fließtext des Artikels der Ausgabe vom 12. Februar 2 als "Puff - Parlamentarier" und in den Ausgaben vom 13. und 14. Februar 2 auf der Titelseitenschlagzeile über Bruch und im Innenteil sowie in der Ausgabe vom 15. Februar 2 im Innenteil jeweils in der Überschrift als "Puff - Politiker" bezeichnet wurde.

Das Landgericht Berlin hat die Beklagte mit Urteil vom 24. August 2006 zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 20.000.- € nebst Zinsen und zur Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von 1.285,40 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, des Umfanges der Verurteilung, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil erster Instanz Bezug genommen, § 540 Absatz 1 Nr. 1 ZPO.

Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30. August 2006 zugestellt. Die Berufung wurde am 26. September 2006 per Fax eingelegt und mit am 30. Oktober 2007 per Fax eingegangenem Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zu Zahlung und Freistellung. Die Beklagte meint, sie habe den Sachverhalt schlagwortartig mit einem prägnanten Begriff zusammenfassen dürfen. Schmähkritik liege in der Bezeichnung des Klägers als "Puff - Politiker" nicht, denn der Kläger habe sich wirtschaftlich im Prostitutionsgewerbe engagiert und zu einer kritischen Berichterstattung gehöre auch die pointierte Zusammenfassung unter diesem Schlagwort. Jedenfalls fehle es an einer besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, denn der Kläger habe zu der kritischen Berichterstattung selbst Anlass gegeben

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 24. August 2006 die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält daran fest, dass er mit dem Bordellbetrieb selbst nichts zu tun gehabt habe und dass die aus seiner Sicht kampagnenhafte Aufmachung der mehrtägigen Berichterstattung der Beklagten, die einem Millionenpublikum präsentiert wurde, die vom Landgericht zugesprochene Geldentschädigung rechtfertige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat dem Kläger aufgrund der in der angegriffenen Berichterstattung liegenden rechtswidrigen und schuldhaften Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Geldentschädigung zu Recht zugesprochen.

a) Die in Wortwahl und gestalterischer Aufmachung plakative Titulierung des Klägers als "Puff - Politiker" in den Ausgaben der B - Zeitung vom 13., 14. und 15. Februar 2 stellt einen gravierenden Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Der Eingriff ist - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - rechtswidrig.

Die Titulierung als "Puff - Politiker" ist - unbeschadet dessen, dass sie auch Elemente einer Tatsachenbehauptung enthält - als Meinungsäußerung zu qualifizieren, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen. Das über den Kläger plakativ gefällte Werturteil in den Zeitungen der Beklagten ist von der Meinungs- und Pressefreiheit nicht gedeckt.

Zwar handelt es sich bei der Titulierung des Klägers als "Puff - Politiker" nicht um eine - stets unzulässige - Schmähkritik. Eine solche liegt nicht bereits in der herabsetzenden Wirkung des Werturteils. Die Freiheit der Meinungsäußerung schützt auch die polemische, ausfällige und überspitzte Kritik, die auch mit harten Worten vorgetragen werden kann. Sie endet erst dort, wo die Kritik sich nicht mehr auf die Sache bezieht, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG NJW 2003, 3760; BVerfG NJW 1993, 1462; BGH NJW 1994, 124, 126). Das war hier nicht der Fall. Der Berichterstattung lag eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit zugrunde, nämlich der - unstreitige - Umstand, dass der Kläger jahrelang Eigentümer eines Mietshauses war, in dem Wohnungsprostitution betrieben wurde, und die darüber in seiner Fraktion geführte Diskussion. Die Beklagte durfte über den Kläger im Zusammenhang mit seinen Einnahmen aus den vermieteten Wohnungen kritisch, abwertend und konfrontativ berichten. Denn der Kläger ist - wenn auch nicht prominentes - Mitglied einer im Bundestag vertretenen Partei, die für sich in Anspruch nimmt, negative Auswüchse der Prostitution zu verurteilen. Als Bundestagsabgeordnetem kommt ihm zudem eine gewisse Vorbildfunktion zu. Wenn über den Kläger im Rahmen anderweitiger staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen bekannt wird, dass er ein Mietshaus (in N ) besitzt, in welchem seit zehn Jahren in zwei von acht Appartments Prostitution betrieben wird, und er hieraus - in Kenntnis des ausgeübten Prostitutionsgewerbes - über Jahre hinweg gewerbliche Mieteinnahmen erzielt, darf hierüber und über die Reaktion seiner Fraktion - zumal in einem laufenden Landtagswahlkampf, bei dem sich seine Partei zur Wahl gestellt hatte - kritisch berichtet werden und der Kläger in scharfer Form angegangen werden. Die in den Überschriften von der Beklagten verwendete Wortschöpfung zur Kennzeichnung des Klägers und des Berichtsanlasses ist herabwürdigend, aber ein Bezug zu der umfänglichen, im übrigen sachlichen Berichterstattung ist gegeben.

Enthält eine Äußerung einen ehrkränkenden Inhalt, ist aber auch dann, wenn eine Schmähkritik nicht vorliegt, eine Abwägung der betroffenen Grundrechte erforderlich, also zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG NJW 2006, 3769, 3771; BGH NJW 2000, 3421, 3422). Dabei spricht in Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG NJW 1993, 2925, 2926). Das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist jedoch durch seine durch die Zeitungen der Beklagten bundesweit verbreiteten Abstempelung als "Puff - Politiker" in so starkem Maße angegriffen, dass nicht nur die Vermutung widerlegt ist und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang einzuräumen ist, sondern dass der Kläger darüberhinaus Geldentschädigung verlangen kann.

Vorliegend hat die Beklagte den Kläger in den Titelschlagzeilen über Bruch (der Ausgaben vom 13. und 14. Februar 2 ) und den Überschriften des Innenteils (der Ausgaben vom 13., 14. und 15. Februar 2 ) als "Puff - Politiker" tituliert. Die Titelschlagzeilen und Überschriften enthalten - da aus sich heraus verständlich - eigenständige Aussagen (vgl. BVerfG NJW 1998, 1381, 1384), die dem "Kiosk - Leser", der nur die über Bruch gesetzten Schlagzeilen wahrnimmt, und dem flüchtigen Leser des Innenteils, der nur die Überschriften liest, den sachlichen Hintergrund des Berichts nicht nahebringen. Ein unbefangener Leser versteht dann unter "Puff - Politiker" jemanden, der der Dienstleistung der Prostitution näher steht als nur Vermieter von Wohnungen an Prostituierte zu sein, etwa als Kunde, Zuhälter oder Betreiber eines Bordells. Da aus Titelschlagzeile und Überschrift der sachliche Hintergrund der Titulierung des Klägers nicht zu erkennen ist, wird der Eindruck vermittelt, der Kläger sei unmittelbar im Prostitutionsgewerbe tätig. Zu dieser Fehlvorstellung trägt im konkreten Kontext ferner bei, dass die Beklagte (in den Ausgaben vom 13. Februar 2 - Titelblatt und Innenteil - sowie vom 14. Februar 2 - Innenteil -) Fotos von Prostituierten beigefügt hat, mit denen der Kläger unstreitig persönlich nichts zu tun hat, auch wenn diese Art der Illustration bei einer sachlich korrekten Darstellung unbedenklich wäre.

Große Teile der Öffentlichkeit wird es zwar befremden, dass ein Bundestagsabgeordneter mittelbar am Prostitutionsgewerbe verdient. Aber in den Augen der Öffentlichkeit macht es einen beträchtlichen Unterschied aus, ob ein Abgeordneter Wohnungen bzw. Appartments seines Mietshauses neben Familien an Prostituierte zu deren Berufsausübung vermietet oder ob er selbst unmittelbar dem sogenannten Rotlichtmilieu verbunden ist.

Zutreffend beruft sich die Beklagte auf ihr - durch die Pressefreiheit verkörpertes (vgl. BGH NJW 1977, 1041) - Recht, sich verkürzender einprägsamer Begriffe bedienen zu dürfen, um eine Person oder einen Berichtsanlass pointiert zu umschreiben. Die Begriffe können aber eine besondere Durchschlagskraft haben und schwerwiegende, nachhaltige negative Auswirkungen auf eine Person haben. Vorliegend wird der Begriff "Puff - Politiker" in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der B kampagnenartig - und unter Verwendung von Fotos Prostituierter - in den Titelschlagzeilen und Innenüberschriften hervorgehoben. Der Kläger wird durch die Titulierung in den Schlagzeilen und Überschriften zusammen mit den Fotos in eine Ecke gestellt, in die er nicht hingehört. Die schlagwortartige Reduzierung seiner Person auf den "Puff - Politiker" stellt eine so schwere Beeinträchtigung dar, dass die Meinungs- und Pressefreiheit zurückstehen muss. Dem Kläger wird mit der plakativ und gestalterisch hervorgehobenen Titulierung ein persönlicher Stempel dergestalt aufgedrückt, dass er befürchten muss, fortan unter diesem "Spitznamen" auch außerhalb sachbezogener Berichterstattung so in Erinnerung zu bleiben.

Der Rechtswidrigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger noch in einem zweiten Miethaus Prostitution geduldet haben soll, denn die Beiträge der Beklagten erwähnen dieses Haus nicht einmal. Dass er in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Werbeagentur für einen Kunden Anzeigen für einen "Hostessen - Service" geschaltet haben soll, vermag das herabwürdigende Werturteil ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Denn das Schalten von Anzeigen bedeutet nicht, dass der Kläger die Hostessen vermittelt hat oder gar ihr "Arbeitgeber" ist. Diesen Eindruck vermittelt aber die Aufmachung der Berichterstattung. Hinzukommt, dass der Sachverhalt in der B vom 13. Februar 2 so dargestellt wird, als handele es sich bei den geschalteten Anzeigen um solche für Hostessen, die auch in den Wohnungen des Klägers gearbeitet haben. Dies aber bestreitet der Kläger, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten ist.

b) Die von der Beklagten verschuldete rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung macht es unabweislich, die Beklagte zur Zahlung einer Geldentschädigung in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe, gegen die Bedenken nicht bestehen, zu verurteilen, weil es sich - bei der gebotenen Gesamtbetrachtung - um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und der Beeinträchtigung nicht in anderer Weise begegnet werden kann (vgl. BGH NJW 1996, 1131, 1134).

Die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also von dem Ausmaß der Verbreitung der rechtswidrig verursachten Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten sowie von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH NJW 1996, 985, 986; NJW 1994, 1952f.).

Dabei ist zwar dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass sich der Kläger erst aufgrund der Berichterstattung der Beklagten am 13. Februar 2 und der Titulierung als "Puff - Politiker" veranlasst sah, aus der Fraktion der Linken auszutreten. Der Austritt erfolgte, nachdem bereits andere Medien über das - von ihm selbst verantwortete - Verhalten des Klägers berichtet hatten und die Fraktion - wie in der B vom 12. Februar 2 berichtet - für einen Ausschluss des Klägers votiert hatte. Der Kläger verlor Ansehen und den Rückhalt seiner Fraktion nicht, weil er in der B vom 13. Februar 2 als "Puff - Politiker" vorgeführt wurde, sondern wegen der Berichterstattung als solcher.

Von überragender Bedeutung für die Schwere der Verletzung ist aber, dass dem Kläger der Titel "Puff - Politiker" gleichsam wie ein Etikett angeheftet wurde und er in einer Serie von drei Veröffentlichungen (13., 14. und 15. Februar 2 ) plakativ - in den Ausgaben vom 13. und 14. Februar 2 sogar in der Titelblattschlagzeile - regelrecht gebrandmarkt wurde. Auch wenn ein Politiker sich in manchen Bereichen mehr gefallen lassen muss als Angehörige anderer Berufsgruppen und auch wenn der Kläger durch die Vermietungssituation selbst berechtigt Anlass zu der Berichterstattung als solcher gab, handelt es sich doch mit dieser überzogenen Abstempelung um einen so gravierenden Eingriff, dass dem Kläger hierfür Genugtuung zu gewähren ist. An dem Kläger klebt das ihm von der Beklagten in bundesweiter Auflage mehrfach kampagnenartig verliehene Etikett "Puff - Politiker" nachhaltig. Eine besonders markante Illustration dieser Nachhaltigkeit bietet dabei der den Kern der Problematik der Wortschöpfungen der B - Zeitung treffende Beitrag in der "Z " vom 16. Februar 2 , wonach man sich an die Person des Klägers künftig nicht wegen seiner politischen Betätigung, sondern eben als "Puff - Politiker" erinnern wird.

2. Die Verurteilung zur Freistellung von Rechtsanwaltskosten hat aus den Gründen der Entscheidung des Landgerichts, die in diesem Punkt mit der Berufung nicht angegriffen wurde, Bestand.

3. Auf den Schriftsatz des Klägers vom 27. Juli 2007 war der Beklagten Erklärungsfrist nicht einzuräumen, da der Senat die dortigen Ausführungen seiner Entscheidung nicht zugrundegelegt hat.

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Absatz 1 ZPO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

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