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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: 9 U 236/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2
Eine satirische Fotomontage stellt, auch wenn die Betroffene in herabsetzender Weise präsentiert wird, nur ausnahmsweise eine unzulässige Schmähung dar.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 9 U 236/06

verkündet am: 15.05.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15.05.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe, den Richter am Kammergericht Bulling und die Richterin am Landgericht Dr. Zilm für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.10.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 762/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beklagte veröffentlichte - anknüpfend an Auftritte der Klägerin in einer Rn - Tanzshow - auf der Titelseite der B-Zeitung vom ...2006 unter der Überschrift "H S jetzt ins Dschungel-TV?" eine Fotomontage, auf der das Gesicht der Klägerin mit Maden bedeckt ist, sowie im Innenteil drei weitere Fotomontagen, auf denen die Klägerin im Bikini mit Jauche beschmiert auf einem elektrischen Bullen reitet, nur mit einem Badehandtuch bedeckt von einem anscheinend nackten Mann von hinten umarmt wird bzw. als Boxerin zu sehen ist. In der B-Zeitung vom ...2006 veröffentlichte die Beklagte Fotos, welche die Klägerin in einer Mittagspause auf der Terrasse eines Restaurants bzw. auf der Straße zeigten. Das Landgericht hat die auf diese Berichterstattung gestützte Klage auf Geldentschädigung abgewiesen und lediglich der Klage auf Freistellung von Anwaltskosten für die Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Widerrufsansprüchen zum Teil stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klage insgesamt weiter und macht geltend: Die Klägerin sei durch die Fotomontagen, die nur von einem ungewöhnlich gewissenhaften Leser als solche erkannt würden, in ihrer persönlichen, körperlichen und sexuellen Würde verletzt worden. Angesichts der bekannten Ablehnung der Klägerin, an entsprechenden Fernsehformaten teilzunehmen, habe die Beklagte die Berichterstattung ohne jeden realen Anlass nur zu dem Zweck vorgenommen, die Klägerin dahin zu diskreditieren, sie sei bis zur Aufgabe jeder Selbstachtung an öffentlichen Auftritten interessiert. Auf die Anmeldung von Gegendarstellungs- und Unterlassungsansprüchen habe die Beklagte durch die Veröffentlichung vom ...2006 mit einem Einschüchterungsversuch reagiert. Ein Genugtuungsbedarf der Klägerin ergebe sich auch aus dem systematischen, monatelangen Verschleppen der Erfüllung ihrer Ansprüche. Angesichts der Eilbedürftigkeit und Schwierigkeit der Angelegenheiten seien zu Recht 1,5-fache Anwaltsgebühren berechnet worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

1.

an die Klägerin für die aufgrund der Veröffentlichungen in der B-Zeitung vom .. 2006 auf Seite 1 unter der Überschrift "H S jetzt in's Dschungel-TV" und auf S.14 unter der Überschrift "Wo passt H S am besten hin?" und in der Bildzeitung vom ...2006 über H S "In Hamburg genoß sie gestern die Sonne" erlittenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen ein Schmerzensgeld in vom Gericht festzusetzender Höhe zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.6.2006 zu bezahlen, 2.

die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten E und Dr. K von der Inanspruchnahme auf Zahlung von Gebührenansprüchen in Höhe von weiteren 1.325,45 EUR zuzüglich Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.6.2006 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wendet ein, bei der Veröffentlichung vom ...2006 komme eine Geldentschädigung schon deshalb nicht in Betracht, weil der Privatsphärenschutz an öffentlich einsehbaren und zugänglichen Orten umstritten sei; für einen Einschüchterungsversuch gebe es keinen Anhaltspunkt. Die Wortberichterstattung vom ...2006 sei allenfalls insoweit zu beanstanden, als nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Klägerin die Teilnahme an einer weiteren Show abgelehnt habe; dies könne aber keine Geldentschädigung rechtfertigen. Die Fotomontagen seien ohne weiteres als solche erkennbar und dienten einer humoristischen Stellungnahme der Beklagten zur Mitwirkung der Klägerin an der Tanzshow. Der Aussagekern, dass die Teilnahme eines Politikers an einer derartigen Unterhaltungsshow fragwürdig sei, sei unbedenklich. An die satirische Einkleidung sei nach der Rechtsprechung ein großzügiger Maßstab anzulegen, auch die Grenzen des guten Geschmacks dürften - bis zur Grenze der Schmähkritik - überschritten werden. Die Klägerin sei nicht gezielt als Frau herabgewürdigt worden. Die Beklagte habe unverschuldet davon ausgehen dürfen, dass die Fotomontagen von ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit umfasst sind, zumal auch das Landgericht die Berichterstattung für unbedenklich gehalten habe. Überdies komme eine Geldentschädigung nur bei schwerem Verschulden in Betracht. Der verzögerte Abdruck der Gegendarstellung sei auf die Vergleichsverhandlungen zurückzuführen. Ohnehin könne eine Gegendarstellung das Genugtuungsinteresse des Betroffenen nicht tangieren, so dass der Zeitpunkt ihres Abdruckes für die Frage einer Geldentschädigung irrelevant sein müsse. Im Übrigen habe die Klägerin die größte Titelseiten-Gegendarstellung durchgesetzt, die jemals in einer deutschen Tageszeitung abgedruckt worden sei, was zu einem beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden der Beklagten geführt habe.

II.

Die Berufung ist, was den Freistellungsantrag angeht, wegen eines Teilbetrages von 264,87 EUR mangels Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO unzulässig, weil die Klägerin dem Urteil des Landgerichts insoweit nicht entgegen tritt, als sie hinsichtlich der Gebühren für die vorprozessuale Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von der Beklagten nur Freistellung zu 3/4 verlangen kann.

Im Übrigen ist die Berufung zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Die Klage ist, soweit sie in erster Instanz abgewiesen worden ist, unbegründet.

A.

Die Klägerin kann von der Beklagten keine Geldentschädigung beanspruchen. Ein solcher Anspruch setzt - wie im angefochtenen Urteil anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend ausgeführt - voraus, dass das Persönlichkeitsrecht derart schwer verletzt worden ist, dass ein unabwendbares Bedürfnis nach einem finanziellen Ausgleich besteht. Dieses Maß ist im vorliegenden Fall noch nicht erreicht:

1.

Allerdings ist die Klägerin durch die Berichterstattung vom ...2006 in ihrem Recht am eigenen Bild und ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Der erkennende Senat hält diesbezüglich an seinem Beschluss vom 6.6.2006 - 9 W 66/06 - fest:

a.

Die Beklagte hat den Eindruck vermittelt, es komme ernsthaft in Betracht, dass die Klägerin am "Dschungel-Camp" oder an vergleichbaren Fernsehshows teilnehmen werde. Der durchschnittliche Leser musste annehmen, dass die Frage "H S jetzt ins Dschungel-TV?" nicht ohne konkreten Anlass an prominentester Stelle auf den Titel der B-Zeitung gerückt war. Auch mit dem anschließenden Verweis auf Aussagen des Senders wurde ein Nachrichtenwert suggeriert. Die Ausgangsmitteilung verschweigt einen wesentlichen Umstand, der dem Vorgang ein anderes Gewicht gibt, nämlich dass die Klägerin in ihrem (nicht veröffentlichten) Interview gegenüber der B-Zeitung vom ...2006 deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie in Sendungen wie "Dschungel-TV" oder Big Brother" nicht auftreten werde. Eine bewusst unvollständige Berichterstattung ist rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die ehrverletzende Schlussfolgerung, die sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergibt, durch die verschwiegene Tatsache maßgeblich in Frage gestellt wird (vgl. BGH NJW 2006, 601 zu II.2.d). Indem die Beklagte wider besseres Wissen die Möglichkeit in den Raum stellte, die Klägerin werde in den genannten Shows auftreten, hat sie die Klägerin in den Geruch gebracht, sie sei zwecks Publicity bereit, sich in der bei diesen Formaten üblichen Weise herabwürdigen zu lassen. Ein solcher Eindruck war - deutlich stärker als die Beteiligung an der Rn -Tanzshow - geeignet, die Seriosität der Klägerin in Frage zu stellen und ihr Ansehen herabzusetzen

b.

Ferner wurden die Belange der Klägerin durch die Gestaltung der Fotomontagen berührt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die Bildnisse mit ihrem auf fremde Körper montierten Kopf zwar deutlich als Fotomontagen zu erkennen. Dies ergab sich nicht nur aus den entsprechenden Hinweisen auf den Bildern bzw. in den begleitenden Texten. Bereits die in Frageform gehaltenen Überschriften auf der Titel- und der Innenseite deuteten darauf hin, dass keine tatsächlichen Auftritte der Klägerin gezeigt wurden. Auch ließen die dargestellten Posen an der Echtheit der Abbildungen mindestens zweifeln und gaben Veranlassung, sich hierüber anhand des Begleittextes Klarheit zu verschaffen.

Gleichwohl hat die Beklagte die Klägerin mit den Bildern nicht nur lächerlich gemacht, sondern in herabsetzender Weise präsentiert. Zum einen ist die Klägerin in ekliger Weise gezeigt worden, nämlich mit Maden auf dem Gesicht bzw. mit Jauche beschmiert. Zum anderen weisen die Darstellungen, wie die Klägerin im Bikini auf einem Elektrobullen reitet bzw. wie sie - nur mit einem Badehandtuch bedeckt - von einem offenbar nackten Mann von hinten umarmt wird, sexuelle Bezüge auf. Die Würde der Klägerin ist hiermit in geschmackloser Weise angegriffen worden. 2.

Andererseits hatte die Klägerin durch ihre Beteiligung an der Tanzshow eine karikierende Darstellung in gewisser Weise herausgefordert. Dass eine ehemals hochrangige Politikerin mit nach wie vor großem Bekanntheitsgrad trotz - nach eigener Aussage - begrenzter tänzerischer Fähigkeiten im Fernsehen in einem Tanzwettbewerb auftrat, ist in der Presse erheblich beachtet und nicht nur von der Beklagten kritisch und süffisant betrachtet worden. Damit musste die Klägerin - auch wenn es ihr auf die Spende des Fernsehsenders an UNICEF ankam - von vornherein rechnen.

Die Fotomontagen lassen deutlich die Absicht der Beklagten erkennen, sich über das Verhalten der Klägerin im Wege satirischer Übertreibung lustig zu machen; Gleiches gilt für den ironisch gefärbten Text. Der (versteckte) Aussagekern, nämlich eine Kritik am Verhalten der Klägerin, ist nicht zu beanstanden, wenn man von der - bereits erörterten - mangelnden Klarstellung absieht, dass die Klägerin Auftritte bei "Dschungelcamp" und "Big Brother" ausgeschlossen hatte. Die satirische Einkleidung, d. h. hier die Gestaltung der Bilder, unterliegt einem weniger strengen Prüfmaßstab als der Aussagekern, weil es der Satire wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten (vgl. BGH NJW 2004, 596, 597). Dabei dürfen die Grenzen des guten Geschmacks überschritten werden, weil eine Niveaukontrolle nicht stattfinden darf (vgl. BGH a. a. O. und BGH NJW 2000, 1036, 1039).

Unzulässig ist zwar eine Schmähung bzw. Beleidigung. Der Begriff der "Schmähkritik" ist aber wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen; von einer Schmähung kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; BVerfG NJW 1991, 1475, 1477; BGH NJW 1984, 1956; BGH NJW 1994, 124; BGH NJW 2000, 1036, 1038). Dabei sind gerade an eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung strenge Anforderungen zu stellen, weil eine solche Sanktion das Äußern kritischer Meinungen einem hohen finanziellen Risiko unterwirft und dadurch die frei geistige Auseinandersetzung beeinträchtigen kann (vgl. BVerfG NJW 1980, 2069). Nach diesen Maßstäben können die Fotomontagen, selbst wenn man darin - wie die Klägerin rügt - eine frauenfeindliche Tendenz erkennen mag, angesichts ihres sachlichen Bezuges zum Aussagekern, den kritisierten Tanzauftritten der Klägerin, nicht als Schmähung eingestuft werden. Der Angriff auf die personale Würde ist nicht so krass wie im Fall des BVerfG NJW 1987, 2661.

3.

Dass die Beklagte am 15.7.2006 eine Gegendarstellung abgedruckt hat, welche die Titelseite über Bruch annähernd zu 2/3 füllte, ist für das Bedürfnis der Klägerin nach einer Geldentschädigung nicht von wesentlicher Bedeutung. Dabei kann dahin stehen, ob einer Gegendarstellung überhaupt Genugtuungsfunktion zukommen kann (dagegen: Wenzel/ Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 14 Rn. 123 mit weiteren Nachweisen). Bei der vorliegenden Gegendarstellung fällt dies jedenfalls nicht ins Gewicht und ist auch keine maßgeblich ausgleichende Wirkung ersichtlich. Die Beeinträchtigung der Klägerin durch die Fotomontagen blieb davon ohnehin unberührt und der Eindruck, die Klägerin sei möglicherweise zu Auftritten im "Dschungelcamp" und bei "Big Brother" bereit, ist nicht zeitnah korrigiert worden, sondern erst mehr als 10 Wochen nach der Ausgangsmitteilung bzw. dem Erlass der einstweiligen Verfügung. Zu diesem Zeitpunkt brachte auch die Richtigstellung keinen nennenswerten Ausgleich und Genugtuung für die Klägerin mehr, nachdem die Beklagte selbst nach Zurückweisung ihrer Berufung und trotz der Maßnahmen der Klägerin zur Vollstreckung des verhängten Zwangsgeldes noch 4 Wochen lang der Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung nicht nachgekommen war. Eine solche Verzögerung war durch die - von der Klägerin jeweils umgehend zurückgewiesenen - Vergleichsvorschläge der Beklagten nicht annähernd zu rechtfertigen.

Andererseits stellten die verschleppte Erfüllung des titulierten Gegendarstellungsanspruchs und der Zeitablauf bis zur Richtigstellung keinen eigenständigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, der zur Begründung eines Anspruchs auf Geldentschädigung herangezogen werden könnte.

4.

Der Beklagten ist wegen der Berichterstattung vom ...2006 einfache Fahrlässigkeit anzulasten.

Der Beschluss vom 11.5.2006, mit dem der auf Unterlassung gerichtete Verfügungsantrag der Klägerin erstinstanzlich zurückgewiesen wurde, steht einem Schuldvorwurf gegen die Beklagte nicht entgegen. Die Billigung durch ein Kollegialgericht schließt ein Verschulden nicht aus, wenn es sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelt (vgl. BGH NJW 1992, 3229, 3232) oder wenn das Gericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (vgl. BGH NJW 2005, 3495, 3497), wie hier im Hinblick auf den unter 1.a erörterten Gesichtspunkt. Die Beklagte hätte erkennen müssen, dass sie keine Spekulationen über Auftritte der Klägerin verbreiten durfte, ohne auf die diesbezügliche Ablehnung der Klägerin hinzuweisen. Nachdem aber die Pressekammer des Landgerichts die Berichterstattung zunächst für unbedenklich erachtet hat, kann der Beklagten keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

5.

Zwar erachtet der Senat ein schweres Verschulden nicht als unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch auf Geldentschädigung (ebenso: Wenzel/Burkhardt a. a. O. Kap. 14 Rn. 115; a. A. Soehring, Presserecht, 3. Auflage, Rn. 32.26 jeweils mit weiteren Nachweisen); in diese Richtung weist auch, dass die Schwere des Eingriffs die Anforderungen an die Sorgfalt erhöht (vgl. BVerfG NJW 2006, 595, 596). Der Grad des Verschuldens ist aber neben Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie deren Anlass und Beweggrund ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs (vgl. BGH NJW 1980, 2801, 2807).

Dass die ablehnende Haltung der Klägerin gegenüber Auftritten bei "Big Brother" und "Dschungelcamp" den Lesern vorenthalten worden ist, wiegt hiernach bei Abwägung aller Umstände nicht derart schwer, dass der Klägerin aufgrund der Berichterstattung vom ...2006 zwingend ein finanzieller Ausgleich zugesprochen werden müsste. Die herabsetzende Art der Fotomontagen stellt - wie ausgeführt - im Hinblick auf die Freiheit von Karikatur und Satire für sich genommen keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.

6.

Die Verbreitung der Fotos von der Mittagspause der Klägerin in der B-Zeitung vom ...2006 fällt für die vorliegende Entscheidung nicht ins Gewicht. Ob darin ein rechtswidriger Eingriff in das Recht der Klägerin am eigenen Bild lag, war jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG NJW 2000, 1021 unklar. Die prominente Klägerin, die an einem nicht abgeschiedenen Ort in unverfänglicher Weise abgebildet worden ist, ist hierdurch nicht stark beeinträchtigt worden. Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass sie den Bericht subjektiv als Einschüchterungsversuch auf ihr Unterlassungs- und Gegendarstellungsbegehren vom 2.5.2006 hin empfunden hat. Eine derartige Zielrichtung der Beklagten kann aber nicht positiv festgestellt werden.

B.

Der Klägerin steht hinsichtlich der Anwaltskosten kein weitergehender Freistellungsanspruch zu als erstinstanzlich zugesprochen. Das Landgericht hat zu Recht nur Geschäftsgebühren mit dem 1,3-fachen Satz in Ansatz gebracht, weil es an einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit im Sinne von Ziffer 2300 VV fehlte. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch am gleichen Tag seiner Beauftragung tätig geworden ist, reicht hierfür nicht aus. Soweit der Senat in einem anderen Rechtsstreit der Parteien - 9 U 251/05 - Geschäftsgebühren von 1,5 zugrunde gelegt hat, lag eine besondere Eilbedürftigkeit zugrunde, weil gegen eine aktuell andauernde Beschattung vorgegangen wurde; außerdem wurden dort Abmahnung und Abschlussschreiben abgegolten. Ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zur Höhe der angemessenen Gebühr ist im Streit zwischen dem Mandanten und dem Gegner nicht einzuholen (vgl. Madert in: Gerold u. a., RVG, 17. Auflage, § 14 Rn. 36 mit weiteren Nachweisen).

C.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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