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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: 9 U 354/02
Rechtsgebiete: BGB,


Vorschriften:

BGB § 826
BGB § 830 Abs. 1 Satz 1
BGB § 830 Abs. 2
ZPO § 921 Satz 2
ZPO § 925 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 9 U 354/02

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. Mai 2003

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe, den Richter am Kammergericht Bulling und den Richter am Landgericht Reichel für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Arrestbeklagten zu 3. wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2003 - 4 O 475/02 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Arrestbefehl des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2002 - 4 O 475/02 - wird, soweit der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Arrestbeklagten zu 3. angeordnet worden ist, wegen eines Schadensersatzanspruches von 251.495,99 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2002 sowie wegen einer Kostenpauschale von 8.300,00 EUR bestätigt.

Im Übrigen wird der Arrestbefehl aufgehoben und der Antrag auf seinen Erlass zurückgewiesen.

2. Von den Kosten erster Instanz tragen

- von den Gerichtskosten der Arrestkläger 1/6, der Arrestbeklagte zu 1. 1/12, der Arrestbeklagte zu 2. 1/3 und der Arrestbeklagte zu 3. 5/12,

- von den außergerichtlichen Kosten des Arrestklägers der Arrestkläger 1/3, der Arrestbeklagte zu 1. 1/12 und der Arrestbeklagte zu 3. 7/12,

- von den außergerichtlichen Kosten des Arrestbeklagten zu 3. dieser 5/6 und der Arrestkläger 1/6

- und die Arrestbeklagten zu 1. und 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten zweiter Instanz tragen

- von den Gerichtskosten der Arrestbeklagte zu 2. 1/6 und der Arrestbeklagte zu 3. 5/6,

- der Arrestkläger seine außergerichtlichen Kosten des Vergleichs selbst

- von den übrigen außergerichtlichen Kosten des Arrestklägers dieser und der Arrestbeklagte zu 3. jeweils 1/2

- und die Arrestbeklagten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand:

Das Landgericht Berlin hat durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 einen dinglichen Arrest in die Vermögen der (Arrest-) Beklagten angeordnet; den weiteren Antrag des (Arrest-) Klägers auf Anordnung des persönlichen Arrestes gegen den Beklagten zu 3. hat das Landgericht zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1. hat gegen den Beschluss keinen Widerspruch eingelegt.

Der Beklagte zu 2. hat gegen den Beschluss Widerspruch erhoben, worauf das Landgericht den gegen sein Vermögen gerichteten Arrest mit Urteil vom 25. November 2002 aufgehoben und den Antrag auf Erlass des Arrestes zurückgewiesen hat. Der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er und der Beklagte zu 2. haben alsdann in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 6. Mai 2003 ihre Auseinandersetzung durch einen Vergleich beendet, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Den gegen das Vermögen des Beklagten zu 3. gerichteten Arrest hat das Landgericht mit Urteil vom 12. Februar 2003 bestätigt, soweit er wegen eines Schadensersatzanspruches über 271.495,99 EUR nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2002 sowie einer Kostenpauschale von 8.300,00 EUR in das gesamte Vermögen des Beklagten zu 3. angeordnet worden war. Gegen das dem Beklagten zu 3. am 18. Februar 2003 zugestellte Urteil hat er am 12. März 2003 Berufung eingelegt und diese am 17. April 2003 begründet.

Wegen des Sachverhalts wird auf die von dem Beklagten zu 2. angefochtene Entscheidung sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 25. November 2002 Bezug genommen.

Den Kunden der G & R GmbH bzw. der G & R AG (zukünftig: G & R) wurde in vielen Fällen eine sogenannte Kapitalgarantie oder Kapitalerhaltsgarantie von 70 bis 75 % des eingesetzten Kapitals gegeben. So bestätigte der Beklagte zu 1. dem Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 1997 eine Kapitalerhaltsgarantie von 75 % auf den Nettoeinschuss des Klägers von 20 000,00 DM. In einer zwischen G & R und K am 23. November 1997 getroffenen Vereinbarung gewährte die G & R den von Herr K geworbenen Kunden eine Kapitalerhaltsgarantie von 75 % auf den Nettoeinschuss. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 6. Mai 2003 hat der Beklagte zu 3. erklärt, der Begriff der Kapitalerhaltsgarantie sei bei G & R geprägt worden; ob der Begriff glücklich gewählt sei, lasse er dahinstehen.

Der Beklagte zu 3. war ab dem Jahre 1993 zumindest als externer Berater in den Bereichen Buchhaltung, innere Administration und Organisation für G & R tätig. Ab dem Jahre 1997 verfügte der Beklagte zu 3. über ein Büro bei G & R. Ab Ende 1998 / Anfang 1999 war der Beklagte zu 3. jedenfalls auch für die Innenrevision und Compliance (Einhaltung der Wohlverhaltensregeln) bei G & R zuständig. Ferner war der Beklagte zu 3. für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf den von G & R bei der Kundenwerbung und -aufklärung verwandten Prospekt, verantwortlich, und hatte die Mitarbeiter von G & R über die zu beachtenden Vorschriften zu informieren.

Die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen hat für die G & R den Entschädigungsfall festgestellt. Dem Kläger steht deshalb grundsätzlich eine Entschädigung von 20.000,00 EUR zu, die aber bisher nicht ausgezahlt wurde.

Gegen Herrn K hat der Kläger einen dinglichen Arrest erwirkt (Landgericht Rostock - 9 O 71/03 -), über dessen Rechtmäßigkeit nach Widerspruch des Herrn K am 30. April 2003 mündlich verhandelt worden ist. Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Rostock haben die Parteien nicht mitgeteilt.

Der Beklagte zu 3. meint, der Prospekt der G & R genüge den Anforderungen, die die Rechtsprechung im Hinblick auf eine Aufklärung der Anlegestelle.

Er behauptet, von echten Kapitalerhaltsgarantien, mit denen Kunden der Erhalt von 100 % ihres Kapitals zugesagt worden sei, habe er erstmals im September 2001 von der Aufsichtsbehörde erfahren. Hiervon seien etwa 30 von etwa 500 Kundenbeziehungen betroffen gewesen. Der Beklagte zu 3. habe für die Zukunft die Erteilung derartiger Garantien unterbunden und dafür gesorgt, dass die bereits erteilten Garantien von G & R mit Eigenkapital unterlegt worden seien.

Die von G & R zugesagten Kapitalerhaltsgarantien über 70 bis 75 %, von denen er gewusst habe, seien von der Aufsichtsbehörde niemals beanstandet worden.

Im Falle einer solchen Garantie sei es der Handelsabteilung von G & R nicht möglich gewesen, auf das Konto des jeweiligen Kunden zuzugreifen, wenn die Fortführung bereits eingeleiteter Geschäfte oder die nächste durchzuführende Transaktion zur Überschreitung der festgelegten Grenze geführt haben würde.

Der Schaden, den der Kläger erlitten habe, beruhe auf der von Herrn B begangenen Veruntreuung von Kundengeldern und nicht auf der Geschäftspolitik von G & R. Das Konto des Klägers habe sich in der Gewinnzone befunden. Das Verhalten von Herrn B könne dem Beklagten zu 3. nicht zugerechnet werden.

Der Arrestbeklagte zu 3. beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2003 - 4 O 475/02 - zu ändern, den gegen ihn gerichteten Arrestbefehl vom 8. Oktober 2002 aufzuheben und den Antrag auf Erlass des Arrestes insoweit zurückzuweisen,

2. hilfsweise den Arrest nur mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Arrestkläger Sicherheitsleistung erbringt.

Der Arrestkläger beantragt,

die Berufung sowie den Hilfsantrag des Arrestbeklagten zu 3. zurückzuweisen.

Der Kläger behauptet, dass er ohne die ihm zugesagte Kapitalerhaltsgarantie keine Anlage bei G & R vorgenommen haben würde. Er meint, dass der Beklagte zu 3. ihm aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung hafte, und dass sich aus diesem Umstand auch ein Arrestgrund ergebe.

Wegen des weiteren Vertrags der Parteien wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung und in dieser eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze waren den Parteien nicht nachgelassen und blieben bei der Entscheidung unberücksichtigt.

Entscheidungsgründe:

Nachdem das Verfahren im Prozessrechtsverhältnis des Klägers zum Beklagten zu 2. durch vor dem Senat geschlossenen Vergleich am 6. Mai 2003 beendet worden ist, ist nur noch über die Berufung des Beklagten zu 3. zu entscheiden. Die Berufung des Beklagten zu 3. ist zulässig, bleibt aber in der Sache ganz überwiegend ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Sicherungsbedürfnis des Klägers - was der Beklagte zu 3. erst in der Berufung vorgetragen hat - hinsichtlich eines Teilbetrages des Schadensersatzanspruches von 20.000,00 EUR zu verneinen ist, hat das Landgericht den von ihm erlassenen dinglichen Arrest in das Vermögen des Beklagten zu 3. zu Recht bestätigt.

1. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass ihm der Beklagte zu 3. jedenfalls als Gehilfe wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus §§ 826, 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB haftet.

Eine Haftung des Beklagten zu 3. wegen einer etwaigen Beteiligung an der Veruntreuung von Kundengeldern durch Herrn B macht der Kläger nicht geltend. Der Kläger stützt seine Schadensersatzansprüche allein darauf, dass er über die Risiken der Optionsgeschäfte unzureichend aufgeklärt worden sei.

Ob der Beklagte zu 3. wegen einer mangelhaften schriftlichen Prospektaufklärung des Klägers haftet, kann offen bleiben. Allerdings erscheint zweifelhaft, ob die Gebührenstruktur und der Einfluss der Gebühren auf die Chancen des Anlegers in dem von G & R zur Aufklärung der Kunden verwandten Prospekt auf den Seiten 20 und 21 ausreichend transparent dargestellt ist. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte zu 3. den Prospekt im Hinblick auf eine genügende Aufklärung der Anleger von Rechtsanwalt Dr. B regelmäßig rechtlich überprüfen ließ, mag der Beklagte zu 3. eine etwa mangelhafte Aufklärung durch den Prospekt aber nicht billigend in Kauf genommen haben.

Der Beklagte zu 3. haftet dem Kläger aber mit einer für das Arrestverfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf Schadensersatz, weil er von der Praxis der G & R wusste, den Anlegern Kapitalerhaltsgarantien zuzusagen und gegen diese Praxis jedenfalls bis September 2001 nicht einschritt.

a) Diese Praxis war sittenwidrig.

aa) Der Beklagten zu 3. trägt selbst vor, dass es bei G & R üblich war, den Kunden eine Kapitalerhaltsgarantie von 70 oder 75 % zu versprechen. Kapitalerhaltsgarantien sind zwar nicht per se unzulässig (vgl. BGH MDR 1998, 1359), müssen aber, um zulässig zu sein, mit Eigenkapital des Kreditinstituts unterlegt werden, das dem Anleger gegebenenfalls als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Das legt der Beklagte hinsichtlich Kapitalerhaltsgarantien über 100 %, die G & R jedenfalls bei rund 30 Kunden abgegeben hat, selbst dar. Warum dies bei Kapitalerhaltsgarantien über 70 oder 75 % anders sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Die vom Beklagten zu 3. insoweit getroffene Unterscheidung in "echte" Kapitalerhaltsgarantien über 100 % des eingesetzten Kapitals und andere Kapitalerhaltsgarantien über einen geringeren Prozentsatz des eingesetzten Kapitals überzeugt nicht. Auch wenn es technisch möglich gewesen sein sollte, das betreffende Anlegerkonto so rechtzeitig zu sperren, dass die zugesagte Grenze nicht unterschritten wurde, durfte der Anleger in gleicher Weise wie bei einer 100 %-igen Garantie davon ausgehen, G & R hafte für den garantierten Teil von 70 oder 75 % mit ihrem Eigenkapital. Das war aber zumindest bis September 2001 nicht der Fall, weil G & R die zugesagten Kapitalerhaltsgarantien nicht mit Eigenkapital unterlegte.

Dem Kläger, dem die G & R durch Schreiben des Beklagten zu 1. vom 10. Juli 1997 eine Kapitalerhaltsgarantie von 75 % bestätigt hatte, wurde durch diese Garantie eine Sicherheit vorgetäuscht, die tatsächlich nicht bestand. Eine Unterlegung des Garantiebetrages durch Eigenkapital der G & R fand nicht statt.

bb) Jedenfalls wegen der dargestellten Täuschung über eine so nicht vorhandene Sicherheit genügte die von G & R dem Kläger geschuldete Aufklärung über die Gefahren von Optionsgeschäften nicht. Der Abschluss der Geschäfte mit dem Kläger stellt sich deshalb als sittenwidriger Missbrauch geschäftlicher Überlegenheit dar (vgl. BGH VersR 2003, 511, 512).

Gewerbliche Vermittler von Termindirektgeschäften sind verpflichtet, vor Vertragsschluss ungefragt über die wesentlichen Grundlagen, die wirtschaftlichen Zusammenhänge, die damit verbundenen Risiken und die Verminderung der Gewinnchancen, etwa durch höhere als die üblichen Provisionen, schriftlich aufzuklären. Die Darstellung muss zutreffen, vollständig und gedanklich geordnet sein. Wichtige Informationen, wie etwa Hinweise auf geschäftsspezifische Risiken, dürfen drucktechnisch oder durch ihre Platzierung nicht in den Hintergrund treten. Der Umfang des ihm aufgebürdeten Verlustrisikos sowie eine Verringerung der Gewinnchancen durch die unübliche Höhe oder die Anzahl von Provisionen ist vielmehr auch dem flüchtigen Leser in unmissverständlicher Weise und in auffälliger Form ohne jede Beschönigung deutlich zu machen (BGH VersR 2003, 511, 512).

Selbst wenn das Prospektmaterial der G & R für sich betrachtet diesen Anforderungen genügt haben sollte, wurde das dargestellte Risiko durch die zugesagte Kapitalerhaltsgarantie von 75 % in unzulässiger, weil - wie dargestellt - irreführender Weise relativiert. Dadurch war die Aufklärung insgesamt nicht mehr ausreichend.

b) Für die mangelhafte Aufklärung und den dadurch erfolgten sittenwidrigen Missbrauch geschäftlicher Überlegenheit haftet der Beklagte zu 3. als Gehilfe (§ 830 Abs. 2 BGB).

Der Beklagte zu 3. kannte die bei G & R übliche Praxis der Gewährung von Kapitalerhaltsgarantien über 70 oder 75 %, schritt aber jedenfalls bis September 2001 nicht dagegen ein, obwohl er hierzu in der Lage gewesen wäre. Dadurch förderte er die sittenwidrige Praxis von G & R.

Aufgabe des seit 1993 für G & R tätigen Beklagten zu 3. war es insbesondere, auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, vor allem im Hinblick auf den von G & R bei der Kundenwerbung und -aufklärung verwandten Prospekt, zu achten. Es fiel deshalb in den Aufgabenbereich des Beklagten zu 3. dafür zu sorgen, dass die durch den Prospekt erfolgte Risikoaufklärung der Kunden nicht durch die Zusage von Kapitalerhaltsgarantien in irreführender Weise relativiert wurde. Aus dem Vortrag des Beklagten zu 3., er habe im September 2001 die weitere Gewährung von Kapitalerhaltsgarantien unterbunden, ergibt sich, dass er grundsätzlich in der Lage war, diese Gechäftspraxis zu verhindern.

c) Der Beklagte zu 3. handelte vorsätzlich.

Er kannte die relevanten Umstände, insbesondere die Gewährung von Kapitalerhaltsgarantien über 70 oder 75 % ohne Unterlegung derselben mit Eigenkapital, aus denen sich der sittenwidrige Missbrauch der geschäftlichen Überlegenheit ergab. Ferner wusste der Beklagte zu 3., dass den Anlegern aus den Optionsgeschäften ein Schaden entstehen konnte. Darüber hinaus war dem Beklagten zu 3. bewusst, dass er die Praxis der Gewährung von Kapitalerhaltsgarantien unterstützte, wenn er nichts dagegen unternahm. Nicht erforderlich ist, dass dem Beklagten zu 3. die Sittenwidrigkeit dieser Praxis bewusst war.

d) Dem Kläger ist durch die unzureichende Aufklärung über die Risiken der Optionsgeschäfte ein Schaden in dem Umfang entstanden, wie ihn das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt hat.

aa) Wäre der Kläger ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt worden, hätte er also gewusst, dass G & R für die zugesagte Kapitalerhaltensgarantie nicht mit dafür ausgewiesenem Eigenkapital haftete, so ist zu vermuten, dass der Kläger sich "aufklärungsrichtig" verhalten und von einer Anlage bei G & R Abstand genommen hätte (vgl. BGH MDR 1998, 1359, 1360; WM 1994, 149, 151). Diese Vermutung ist vom Beklagten zu 3. nicht widerlegt worden.

bb) Der Beklagte zu 3. kann sich nicht darauf berufen, dass der dem Kläger entstandene Schaden ihm nicht zurechenbar sei, weil die G & R für den Kläger Gewinne erwirtschaftet habe und eine Auszahlung des Guthabens allein aufgrund einer Veruntreuung von Kundengeldern durch Herrn B nicht möglich gewesen sei.

Eine Haftungsbegrenzung käme nur dann in Betracht, wenn dem Kläger nur hinsichtlich eines bestimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunktes Aufklärung geschuldet gewesen wäre. Vermittler von Options- oder Warentermingeschäften schulden aber nicht nur Aufklärung in einem Einzelpunkt.

Sie sind deshalb wegen fehlerhafter Aufklärung zum vollen Ersatz aller Schäden des Anlegers verpflichtet und können sich nicht darauf berufen, der Aufklärungsfehler habe nur einen Punkt betroffen, der für das Scheitern des Vorhabens nicht ausschlaggebend gewesen sei (vgl. BGH MDR 1998, 1359, 1360).

2. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass ohne die Verhängung des Arrestes zu besorgen ist, dass die Vollstreckung des Hauptsacheurteils gegen den Beklagten zu 3. vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 917 Abs. 2 ZPO).

Für die Annahme eines Arrestgrundes genügt die Begehung einer Straftat oder einer unerlaubten Handlung seitens des Schuldners allein nicht. Auch eine im zivilrechtlichen Sinne arglistige Vertragsverletzung rechtfertigt den Erlass eines Arrestes nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner sein Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entziehen will. Regelmäßig besteht ein Arrestgrund dann, wenn ein vorsätzliches vertragswidriges Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammen fällt (BGH WM 1983, 614). Auch im Falle einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB kann ein Arrestgrund eventuell bejaht werden (OLG Hamburg, WM 1998, 522, 523). Maßgebend ist letztlich, ob die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, der Schuldner werde seine rechtsfeindliche Verhaltensweise fortsetzen, um den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil zu behalten, d. h. die Zwangsvollstreckung zu vereiteln (vgl. OLG Dresden, MDR 1998, 795).

a) Letzteres ist hier der Fall. Der Beklagte zu 3. hat durch die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers und anderer Kunden indirekt, nämlich durch die von der G & R an ihn gezahlten Vergütungen, rechtswidrige Vermögensvorteile erlangt. Sein Prozessverhalten zeigt, dass er sein rechtsfeindliches Verhalten fortsetzen will, um diese Vermögensvorteile zu behalten. Der Beklagte zu 3. hat in erster Instanz nicht nur bestritten, bis September 2001 von der Praxis der Kapitalerhaltsgarantien gewusst zu haben, sondern hat seine angeblich fehlende Kenntnis am 6. und 12. Februar 2003 sogar eidesstattlich versichert.

Erst in der Berufungsinstanz hat der Beklagte zu 3. mit Schriftsatz vom 17 April 2003 eingestanden, dass er von Kapitalgarantiezusagen über 70 bis 75 % wusste und die Zusage derartiger Garantien üblich war. Damit hat der Beklagte zu 3. eingeräumt, dass seine eidesstattlichen Versicherungen vom 6. und 12. Februar 2003 teilweise falsch waren. Das zeigt, dass der Beklagte zu 3 die erlangten Vorteile nach Möglichkeit zu sichern sucht und rechtfertigt die Annahme, das er dies gegebenenfalls auch durch eine Verschiebung seines Vermögens versuchen würde.

Darüber hinaus spricht der Umstand, dass der Beklagte zu 3. sich jahrelang an einer sittenwidrigen Geschäftspraxis beteiligt und eine Schädigung der Anleger in Kauf genommen hat, dafür, dass er auch eine Schädigung seiner Gläubiger in Kauf nehmen würde.

b) Allerdings fehlt dem Kläger hinsichtlich eines Teilbetrages seines Anspruchs von 20.000,00 EUR ein Sicherungsbedürfnis, so dass insoweit kein Arrestgrund vorliegt. Hinsichtlich des genannten Betrages von 20.000,00 EUR ist der Kläger ausreichend gesichert, weil die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen für G & R den Entschädigungsfall festgestellt hat und der Kläger deshalb den genannten Betrag erhalten wird.

Hingegen lässt der vom Kläger gegen Herrn K beim Landgericht Rostock erwirkte dingliche Arrest - 9 O 71/03 - das Sicherungsbedürfnis nicht entfallen.

Gegen den Arrest hat Herr K Widerspruch erhoben, über den am 30. April 2003 verhandelt worden ist. Da die Parteien dem Senat den Ausgang dieses Verfahrens nicht vorgetragen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arrest aufrecht erhalten worden und das Sicherungsbedürfnis des Klägers entfallen ist. Im Übrigen ist fraglich, ob ein Arrestpfandrecht bei der Frage, ob der Gläubiger ausreichend gesichert ist, überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 777 Rdnr. 3 a. E.).

3. Von der Möglichkeit, den Arrest gemäß §§ 925 Abs. 2, 921 Satz 2 ZPO von einer Sicherheitsleistung des Klägers abhängig zu machen, hat der Senat im Rahmen seines diesbezüglichen Ermessens keinen Gebrauch gemacht.

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beteiligung der Parteien im Laufe des Verfahrens und des vom Kläger und des Beklagten zu 2. abgeschlossenen Vergleichs auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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