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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: 9 U 36/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Zu Behauptungen ohne nennenswerte Bedeutung kann keine Gegendarstellung verlangt werden.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 9 U 36/06

05.04.2006

In Sachen

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Richter am Kammergericht Langematz und Bulling und den Richter am Landgericht Lenk beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der verlangten Gegendarstellung zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint, weil die Behauptung, dass der Antragsteller mit Frau Lnn getanzt hätte, sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Antragstellers auswirkt (vgl. BVerfGE 97, 125 zu B.II.2.a). Im Vordergrund der Ausgangsmitteilung steht die zutreffende Aussage, dass der Antragsteller trotz seiner Strafhaft an einer Sylvesterfeier in einem Restaurant teilgenommen hat. Die abgedruckten Fotos vermitteln den Eindruck, dass sich der Antragsteller dabei - umgeben von anderen Partygästen - angeregt mit Frau Lnn unterhalten und sie in den Arm genommen hat. Ob der Antragsteller mit Frau Lnn - oder sonst bei der Feier - auch getanzt hat, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung und für den Durchschnittsleser ohne nennenswerten Belang. Diese Behauptung ist von der Antragsgegnerin auch nicht besonders herausgestellt worden, sondern findet sich nur ganz kurz im Fließtext des Artikels.

Ende der Entscheidung

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