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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 28.09.2007
Aktenzeichen: 9 W 115/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 890
Zur Anwendung der Kerntheorie bei der Ermittlung des Inhalts eines Verbotstenors bezüglich einer Wortberichterstattung.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 9 W 115/07

28.09.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe, den Richter am Kammergericht Bulling sowie den Richter am Kammergericht Damaske beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 18. Juli 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2007 (27.O.437/07) wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 10.000,00 Euro zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat folgt dem Landgericht in der Annahme, dass gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO nicht verhängt werden kann. Die Schuldnerin hat mit der Veröffentlichung des Internetbeitrages "Misshandeltes Berliner Baby gestorben" unter der Adresse www.wnn.de nicht gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 3. Mai 2007 verstoßen.

Ob ein Schuldner gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot verstoßen hat, bestimmt sich nach dem Inhalt des Verbotstenors. Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden hierbei auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, d.h. die mit der verbotenen Verletzungshandlung zwar nicht identisch sind, die aber lediglich solche Abweichungen aufweisen, dass sie den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen und deshalb als gleichwertig angesehen werden (OLG München AfP 2001, 322; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 187; vgl. für das Wettbewerbsrecht OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 127; OLG München WRP 2002, 266; OLG Hamburg, GRUR 1990. 637). Zur Auslegung des Unterlassungstitels sowie zur Ermittlung des Kerns der konkreten Verletzungshandlung sind die Entscheidungsgründe und mangels dieser die in Bezug genommene Antragsschrift der Gläubigerin heranzuziehen (OLGR Schleswig 2003, 279).

Kern einer konkreten Verletzungshandlung sind hierbei die Elemente, die eine Berichterstattung zur Verletzungshandlung machen, also die Gesamtheit dessen, was für den Unrechtsgehalt der konkreten Verletzungshandlung rechtlich charakteristisch ist, weswegen eine Wiederholung dieser Handlung zu unterlassen ist (vgl. Borck GRUR 1996, 522). Eine kerngleiche Verletzungshandlung teilt quasi das rechtliche Schicksal der konkreten, verbotenen Verletzungshandlung, als wäre auch die kerngleiche Verletzungshandlung ihrerseits bereits Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen.

Eine Presseberichterstattung kann hierbei grundsätzlich nur in Bezug auf den konkreten Berichterstattungsanlass beurteilt werden. Sie kann weiter je nach Inhalt und Gestaltung zulässig oder aber rechtswidrig sein. Ändern sich diese (oder ggf. weitere) Umstände einer Berichterstattung derart, dass sich damit zugleich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern der verbotenen Verletzungshandlung ändert, unterfällt die geänderte Berichterstattung nicht mehr dem Verbotskern des Unterlassungstitels. Über eine derart geänderte Berichterstattung ist damit nicht bereits bei Erlass der Verbotstenors implizit mitentschieden worden (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 127). Die Zulässigkeit einer solchermaßen geänderten Berichterstattung kann nur in einem neuen Erkenntnisverfahren, nicht aber im Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft werden.

Im vorliegenden Fall gehen zwar sowohl der Artikel in der Bnn-Zeitung vom -- April 200n als auch der Bericht im Internetangebot www.wnn.de auf ein und denselben Anlass zurück. Sie thematisieren die Misshandlungen des Kindes der Gläubigerin sowie deren Folgen. (Hierbei mag dahinstehen, ob der Umstand, dass der Bericht im Internetangebot www.wnn.de den Tod des Kindes mitteilt, in Bezug auf den Kern der Verletzungshandlung einen anderen Anlass darstellt.) Auch stünden die lediglich geringfügigen Abweichungen bei der Formulierung der einzelnen, zur Identifizierung geeigneten Merkmale der Person der Gläubigerin der Annahme eines kerngleichen Verstoßes nicht entgegen.

Kern der Verletzungshandlung war jedoch der Umstand, dass die Gläubigerin durch die Mitteilung dieser einzelnen Merkmale ihrer Person in der Berichterstattung identifizierend dargestellt worden ist. Für diese Beurteilung war nach der mangels Entscheidungsgründen heranzuziehenden Antragsschrift auch maßgeblich, dass sich im Zeitpunkt der Berichterstattung kein Verdacht gegen die Gläubigerin richtete. Nach der Berichterstattung im Internetangebot www.wnn.de sind jedoch Ermittlungen gegen die Gläubigerin im Zusammenhang mit der Misshandlung des Kindes geführt worden. Weiter heißt es, ob der Gläubigerin Vorwürfe zumachen seien, würde noch nicht feststehen. Damit thematisiert dieser Bericht im Gegensatz zum Artikel in der Bnn-Zeitung vom -- April 200n im Zusammenhang mit der Misshandlung des Kindes auch einen Verdacht gegen die Gläubigerin, der Anlass zu weiteren Prüfungen gab.

Dies ist jedoch ein Umstand, der die Berichterstattung derart von der konkreten, verbotenen Verletzungshandlung unterscheidet, dass diese nicht mehr dem Verbotskern des Unterlassungstitels unterfällt. Dass Verdachtsmomente gegen die Gläubigerin bestanden, konnte bei der Entscheidung im Erkenntnisverfahren nicht berücksichtigt worden sein. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer (identifizierenden) Berichterstattung von Bedeutung. Hierüber ist aber nicht bereits bei Erlass der Verbotstenors implizit mitentschieden worden. Ob die Berücksichtigung dieses neuen Umstandes zu einem anderen Ergebnis führt, steht hier jedoch nicht zur Disposition.

Ende der Entscheidung

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