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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 29.10.2004
Aktenzeichen: 9 W 128/04
Rechtsgebiete: BGB, GG, KUG, BVerfGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
KUG § 22
KUG § 23
KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG § 23 Abs. 2
BVerfGG § 31 Abs. 1
ZPO § 922 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 9 W 128/04

verkündet am: 29.10.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe, den Richter am Kammergericht Bulling und den Richter am Amtsgericht Damaske für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29.6.2004 - 27 O 481/04 - geändert:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Landgericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, die in der Bnn Nr. n vom n .n .2004 auf Seite n und n veröffentlichten Fotografien zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 20.000 Euro zu tragen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Antragstellerin steht entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, § 823 Abs. 1 BGB und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu. Die Veröffentlichung der Fotos, welche die Antragstellerin in Rom beim Besuch eines Straßencafés bzw. beim Bummel in einer Fußgängerzone mit Hnnn Gnnnnn zeigen, in der Zeitschrift "Bnn " vom n .n .2004 hat die Antragstellerin in ihrem Recht am eigenen Bild und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

1.

Allerdings dürfen Bildnisse des vertrauten Begleiters einer sogenannten "absoluten Person der Zeitgeschichte" verbreitet werden, wenn der Begleiter zusammen mit dem betreffenden Partner in der Öffentlichkeit auftritt (vgl. z. B. BVerfG NJW 2001, Seite 1921, 1923). Ferner ist in der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein schützenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit daran anerkannt worden, wie sich eine "absolute Person der Zeitgeschichte" als einfacher Mensch, also auch außerhalb seiner öffentlichen Funktionen, in der Öffentlichkeit bewegt (vgl. BGH NJW 1996, Seite 1128, 1131), und ist Plätzen, an denen sich der Betroffene unter vielen Menschen befindet, ein Privatsphärenschutz abgesprochen worden (vgl. BVerfG NJW 2000, Seite 1021, 1023).

Hnnn Gnnnnn ist eine "absolute Person der Zeitgeschichte", d. h. eine Person, die unabhängig von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit findet (zur Definition vgl. BVerfG NJW 2000, Seite 1021, 1025). Die Antragstellerin war bei Fertigung und Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos (und ist nach wie vor) seine Lebensgefährtin. Die Antragstellerin und Gnnnnn befanden sich, als sie durch Rom flanierten bzw. vor dem Café auf der Straße saßen, nicht an einem Ort der Abgeschiedenheit (zu diesem Kriterium vgl. BGH a. a. O. Seite 1130 und BVerfG a. a. O. Seite 1023). Da die Antragsgegnerin mit den Bildern einen Bericht über die Begleitsituation illustriert hat, kann die Antragstellerin aus der Entscheidung des BGH NJW 2004, 1795 nichts herleiten.

2.

Nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24.6.2004 (NJW 2004, 2647) ist ein Unterlassungsanspruch aber zu bejahen, nämlich gemäß Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein staatlicher Schutz gegen die Verbreitung solcher Fotos aus dem Privatleben geboten:

a.

Der EGMR hat zu Fotos, die Prinzessin Cnnnn vn Hnnnn z. B. beim Einkaufen und beim Restaurantbesuch zeigen, u. a. ausgeführt:

Für den Ausgleich zwischen dem Schutz der Privatsphäre und der freien Meinungsäußerung komme es auf den Beitrag an, den Fotos oder Artikel in der Presse zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten (Tz. 60, 76). Hier handele sich nicht um die Verbreitung von "Ideen", sondern von Bildern mit sehr persönlichen Informationen über einen Menschen (Tz. 59), nämlich von Fotos, welche die Beschwerdeführerin im Alltagsleben bei rein privaten Tätigkeiten zeigen (Tz. 61). Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass derartige in der Boulevardpresse veröffentlichten Fotos oftmals unter Bedingungen entstünden, die einer Dauerbelästigung gleichkommen und als Verfolgung empfunden werden (Tz. 59, 68). Auch eine der breiten Öffentlichkeit bekannte Person müsse eine "berechtigte Hoffnung" auf Schutz und Achtung ihrer Privatsphäre haben (Tz. 69, 78). Die Einstufung als absolute Person der Zeitgeschichte könne für Persönlichkeiten aus dem Bereich der Politik gelten, die öffentliche Ämter bekleiden, nicht aber für eine "Privatperson" wie die Beschwerdeführerin, die zwar einer Herrscherfamilie angehöre, aber selbst keine offiziellen Funktionen ausübe (Tz. 72). Das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit sei unzureichend und zu vage um einen wirksamen Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten (Tz. 74, 75). Ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, wie sich die Beschwerdeführerin allgemein in ihrem Privatleben - sei es auch an nicht abgeschiedenen Orten - verhalte, fehle oder müsse jedenfalls ebenso wie ein kommerzielles Interesse der Zeitschriften an der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln hinter dem Recht der Beschwerdeführerin auf wirksamen Schutz ihrer Privatsphäre zurücktreten (Tz. 77).

b.

Der vorliegende Fall ist von den Motiven der Fotos her ganz ähnlich gelagert. Dass es sich bei Gnnnnn um einen Künstler von herausragender Bedeutung und Bekanntheit handelt, rechtfertigt keine abweichende Behandlung. Abgesehen von Zweifeln, ob sich Prinzessin Cnnnn - auch im Hinblick auf ihre Ehrenämter - eine offizielle Funktion tatsächlich absprechen lässt, ist dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Gerichtshofs offenbar von untergeordneter Bedeutung gewesen, weil die Textziffern 74 und 77 der Begründung sonst überflüssig wären.

Das Urteil des EGMR befasst sich zwar nicht mit Begleitern von Prominenten. Fraglos ist das Recht des Begleiters am eigenen Bild aber nicht weniger geschützt als dasjenige des Prominenten selbst.

3.

Die Leitgedanken des Urteils des EGMR vom 24.6.2004 sind für die vorliegende Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen.

a.

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - gilt: Materielle Rechtskraft können Entscheidungen des EGMR nur hinsichtlich des konkreten Streitgegenstandes und nur im Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und betroffenem Vertragsstaat beanspruchen (Tz. 39, 41, 45). Die deutschen Gerichte sind aber im Rahmen ihrer Bindung an Gesetz und Recht verpflichtet, die Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des Gerichtshofs "im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung" zu berücksichtigen (Tz. 46, 47). Die EMRK genießt als Völkervertragsrecht aufgrund innerstaatlicher Umsetzung gemäß Art. 59 Abs. 2 GG den Rang eines einfachen Bundesgesetzes und stellt keinen unmittelbaren verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab dar (Tz. 31, 32). Dass Grundgesetz erstrebt die Einfügung Deutschlands in die Rechtsgemeinschaft friedlicher und freiheitlicher Staaten, verzichtet aber nicht auf die deutsche Souveranität (Tz. 35). Das Grundgesetz ist nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entsteht (Tz. 33). Der Text der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR dienen daher auf der Ebene des Verfassungsrechts u. a. als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten, sofern dies nicht entgegen Art. 53 EMRK zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (Tz. 32). "Sind für die Beurteilung eines Sachverhalts Entscheidungen des Gerichtshofs einschlägig, so sind grundsätzlich die vom Gerichtshof in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Würdigung, namentlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen und es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden" (Tz. 49). "Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische 'Vollstreckung' können deshalb gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen" (Tz. 47, s. a. Tz. 62). "Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen (...) insbesondere dann, wenn es sich um ein in seinen Rechtsfolgen ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will" (Tz. 57), z. B. im Recht zum Schutz der Persönlichkeit. "Es ist die Aufgabe der nationalen Gerichte, eine Entscheidung des EGMR in den betroffenen Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen, weil es weder der völkervertraglichen Grundlage noch dem Willen des Gerichtshofs entsprechen kann, mit seinen Entscheidungen ggf. notwendige Anpassungen innerhalb einer nationalen Teilrechtsordnung unmittelbar selbst vorzunehmen (Tz. 58). Dabei kann auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof insbesondere bei zivilrechtlichen Ausgangsverfahren die beteiligten Rechtspositionen und Interessen möglicherweise nicht vollständig abbildet.

b.

Hiernach ist das Urteil vom 24.6.2004 zu berücksichtigen und in das deutsche Recht zum Schutz der Persönlichkeit einzupassen. Dies ist nicht einfach, sieht doch der EGMR einen Verstoß gegen Art. 8 der Konvention gerade in Entscheidungen der höchsten deutschen Gerichte, u. a. in dem bereits erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999 (NJW 2000, 1021), dessen tragenden Entscheidungsgründen gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung für parallel gelagerte Fälle zukommt (vgl. Rennert in Umbach/Clemens, § 31 BVerfGG Rn. 58 - 60 und 72 - 74). Dieses Spannungsverhältnis ist aus Sicht des erkennenden Senat in folgender Weise zu lösen:

An bestehenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen ist festzuhalten, auch soweit sie im Urteil des EGMR keinen oder kaum Niederschlag gefunden haben. Dazu zählt, dass sich auch die Unterhaltungspresse auf die Meinungsfreiheit berufen kann, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts eingeschränkt wird, wenn es vom Betroffenen selbst kommerzialisiert wird, und dass der Betroffene seine Privatsphäre nicht dadurch ausweiten kann, dass er in der Öffentlichkeit intime Verhaltensweisen an den Tag legt. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Begriff der "absoluten Person der Zeitgeschichte" gänzlich fallen zu lassen - d. h. ein generelles Berichterstattungsinteresses an den Umständen einer Person von vornherein außer Betracht zu lassen - oder auf Inhaber politischer Ämter zu beschränken. Diese Beschränkung im Urteil des EGMR steht im Widerspruch zu Ziffer 7 der Entschließung 1165 (1998) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats über das Recht auf Achtung des Privatlebens, wonach z. B. auch diejenigen Personen im öffentlichen Interesse stehen, die in der Wirtschaft, der Kunst oder im Sport eine Rolle im öffentlichen Leben spielen (s. a. die Meinungen der Richter des EGMR Barreto und Zupancic). Dagegen entspricht es durchaus dem Gewicht der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), dass der EGMR Prominente bei rein privaten Tätigkeiten im Alltagsleben vor einer Verfolgung durch Fotografen schützen will. Wie dargelegt muss das Grundgesetz nach Möglichkeit so ausgelegt werden, dass ein Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen ihre völkervertraglichen Pflichten vermieden wird. Im Lichte der dezidierten und im Kern überzeugenden Erwägungen des EGMR zu diesem Punkt ist es daher mit der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) vereinbar das Recht Prominenter und ihrer vertrauten Begleiter auf Achtung ihres Privatlebens nach Abwägung im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken und ihrem Recht am eigenen Bild Vorrang einzuräumen. Die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999 (NJW 2000, Seite 1021, 1023) ist insoweit im Hinblick auf die Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung gelockert. Die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts, ob beteiligte Rechtspositionen in einem vorausgegangenen Individualbeschwerdeverfahren gemäß Art. 34 EMRK vollständig berücksichtigt worden sind, können im vorliegenden Fall zurückgestellt werden, da vom EGMR schriftliche Stellungnahmen des Verbandes deutscher Zeitschriftenverleger und der Hnnn Bnn Mnn Hnnn GmbH & Co. KG, der Konzernmutter der Antragsgegnerin, gemäß Art. 36 Abs. 2 EMRK zugelassen wurden. Das Verbot des Art. 53 EMRK, die Konvention im Sinne einer Beschränkung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten auszulegen, nimmt den Entscheidungen des EGMR nicht die dargestellte Bedeutung bei der Abwägung widerstreitender Grundrechte.

4.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Belange im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten von der Medienöffentlichkeit unbeobachtet in Rom Urlaub verbringen zu können:

Zwar hätte die Antragstellerin aufgrund der im Sommer 2003 erfolgten Veröffentlichung von Bildern, die sie mit Gnnnnn in einem Londoner Straßencafé zeigten, damit rechnen können erneut in einer solchen Situation fotografiert zu werden und ist sie seit Herbst 2003 bei offiziellen Anlässen an der Seite von Gnnnnn aufgetreten. Diese Umstände ändern aber nichts an der Berechtigung ihres (und Gnnnnn) Wunsches im privaten Alltagsleben nicht von Fotoreportern behelligt zu werden. Dies gilt um so mehr, als sich die Antragstellerin stets gegen eine Berichterstattung über ihr Privatleben gewandt hatte und deshalb bereits in der Vergangenheit u. a. gegen die Antragsgegnerin rechtlich vorgegangen war. Die streitgegenständlichen Bilder sind auch nicht etwa kontextneutral, sondern zeigen die Antragstellerin ersichtlich bei privater Gelegenheit, z. B. beim Küssen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin und Gnnnnn beim Urlaub im Ausland fotografiert worden sind, wo Gnnnnn kaum bekannt sein dürfte und keiner der beiden wohnt. Die streitgegenständlichen Aufnahmen sind heimlich und nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von einem "Paparazzo" gefertigt worden. In solcher Weise von den Medien verfolgt zu werden ist geeignet der Antragstellerin ihre Unbefangenheit im Alltag zu nehmen und sie damit empfindlich in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu stören. Dass Gnnnnn durch sein künstlerisches Wirken im Zusammenhang mit dem Tode seiner Frau und durch sein am 10.2.2003 erschienenes Interview im "Snnn " besonderes Interesse an der Person seiner neuen Partnerin geweckt hatte, mag es gerechtfertigt haben sie im Jahre 2003 der Öffentlichkeit mit Fotos von einem Cafébesuch vorzustellen. Auf einen solchen Anlass für eine Berichterstattung, dem der Senat in seinem Urteil vom 22.6.2004 - 9 U 53/04 - maßgebliches Gewicht beigemessen hat, kann sich die Antragsgegnerin vorliegend aber nicht mehr berufen. Von einem Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse kann hier keine Rede sein, auch wenn man die Bedeutung eines prominenten Künstlers als Identifikationsfigur berücksichtigt. Die Antragstellerin muss es in ihrem privaten Alltagsleben nicht hinnehmen fortlaufend von der Unterhaltungspresse in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt zu werden.

5.

Nach der erfolgten mündlichen Verhandlung ist gemäß § 922 Abs. 1 ZPO durch Endurteil über die sofortige Beschwerde zu entscheiden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 922 Rn. 14). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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