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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 15.11.2004
Aktenzeichen: 9 W 154/04
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 1004
BGB § 823 Abs. 1
GG Art. 1
GG Art. 2
Allein die - wenn auch unaufgefordert und freiwillig erfolgte Löschung bzw. Korrektur einer wahrheitswidrigen Behauptung in einem Online-Artikel einer Zeitung bzw. Zeitschrift läßt i.d.R. die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 9 W 154/04

15.11.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden am Kammergericht Nippe, den Richter am Kammergericht Bulling und den Riichter am Amtsgericht Damaske beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts vom 31. August 2004 wird auf deren Kosten bei einem Beschwerdewert von 1.111,00 Euro zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts vom 31. August 2004 soweit diese auf § 91 a ZPO beruht.

Der Beschwerdeführer nahm mit seiner Klage vom 13. Mai 2004 die Beschwerdegegnerin u.a. auf Unterlassung einer Veröffentlichung vom n . März 2nn in Anspruch.

Die angegriffene, unstreitig fehlerhafte Berichterstattung erschien am n . März 2nn auf der Internetseite "Fnn -Onnn ":

"Bnnnnnnnnnn Jnnn Tnnn hat mehrere Projekte ohne Ausschreibung an eine parteieigene Wahlkampfagentur vergeben."

Ab dem n . März 2nn verbreitete die Beschwerdeführerin ohne Hinweis auf die am n . März 2nn veröffentlichte Version eine "berichtigte" Version.

"Bnnnnnnnnn Jnnn Tnnn hat mehrere Projekte ohne Ausschreibung an eine Wahlkampfagentur der Grünen vergeben."

Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die der Beschwerdeführer vor Klageerhebung vergebens gefordert hatte, durch die Beschwerdeführerin unter dem 25. Juni 2004 haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht habe zu strenge Anforderungen an ein Entfallen der Wiederholungsgefahr gestellt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts gem. § 91 a ZPO ist zutreffend.

Die Klage war bis zur Erledigung des Rechtsstreits zulässig und begründet.

Dem Beschwerdegegner stand ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 BGB, 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG zu. Insbesondere war auch die Wiederholungsgefahr bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2004 gegeben.

Ist bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Zwar kann diese Vermutung widerlegt werden. Grundsätzlich entfällt die Wiederholungsgefahr aber nur dann, wenn der Verletzer dem Verletzten gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt. Ohne eine solche Erklärung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr allenfalls in ganz ungewöhnlichen Ausnahmefällen denkbar. Im Deliktsrecht kann hierbei der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr Gewicht zukommen. Im Interesse des Rechtsschutzes des Betroffenen, der bereits einmal das Opfer eines Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geworden ist, müssen an die Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr jedoch hohe Anforderungen gestellt werden. (BGH NJW 1994, 1281).

Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.

Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den am n . März 2nn auf der Internetseite "Fnn -Onnn " erschienen Bericht von sich aus berichtigte und bereits ab dem n . März 2nn nur noch die berichtigte Version verbreitet hat, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Es kommt in diesem Zusammenhang gar nicht darauf an, ob es für den Beschwerdegegner erkennbar war, dass es sich um eine freiwillige Korrektur gehandelt hat.

Im Rahmen der konkreten Berichterstattung am n . März 2nn sowie berichtigt ab dem n . März 2nn mag durch das Beheben des Fehlers die Wahrscheinlichkeit gering sein, dass die Beschwerdeführerin in den angegriffenen Bericht erneut die falsche Behauptung aufnehmen würde, ausgeschlossen werden konnte dies dadurch allerdings nicht. Bereits aus diesem Grunde ist die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht widerlegt. Darüber hinaus ist in keiner Weise ausgeschlossen, dass die angegriffene Behauptung im Zusammenhang mit einer anderen, späteren Berichterstattung seitens der Beschwerdeführerin erneut aufgestellt wird.

Zwar mag die Vermutung der Wiederholungsgefahr auch in Situationen entfallen, in denen der Verletzer in anderer Weise als durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jenseits allen Zweifels deutlich macht, dass er die beanstandete Behauptung unter keinen Umständen wiederholen wird. Davon ist der vorliegende Fall aber weit entfernt. Eine förmliche Entschuldigung durch die Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin weder einen Widerruf noch eine Richtigstellung veröffentlicht. Insoweit hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine Richtigstellung nur dann gegenüber dem Äußernden die Wirkung entfalten kann, diesen von zukünftigen Wiederholungen der beanstandeten Äußerung abzuhalten, wenn diese Richtigstellung klar, eindeutig und ausdrücklich gegenüber den eigenen Lesern oder Zuschauern erfolgt. Räumt nämlich das Medium gegenüber den eigenen Lesern ein, falsch berichtet zu haben, so kann davon ausgegangen werden, dass das Medium schon im eigenen Interesse, sich nicht unglaubwürdig zu machen, die Äußerung nicht wiederholen werde. Insoweit ist es durchaus von Belang, dass die Beschwerdeführerin eher "klamm und heimlich" die Berichtigung vorgenommen hat. Mit der Folgenbeseitigung hat dies nichts zu tun.

III.

Der Beschwerdewert richtet sich nach der Höhe der bis zur teilweisen Hauptsachenerledigungserklärung entstandenen anteiligen Kosten.



Ende der Entscheidung

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