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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 30.11.2007
Aktenzeichen: 9 W 160/07
Rechtsgebiete: ZPO, Berliner PresseG


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3
ZPO § 269 Abs. 5
ZPO §§ 557 ff.
Berliner PresseG § 10 Abs. 2 S. 4
Eine Gegendarstellung muss die Person des Betroffenen eindeutig erkennen lassen. Bei einer juristischen Person ist deshalb grundsätzlich die vollständige Firmenbezeichnung anzugeben.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 9 W 160/07

30.11.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe, den Richter am Kammergericht Damaske und den Richter am Kammergericht Dr. Vossler beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. November 2007 - 27 O 1003/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Wert bis zu 2500 € zu tragen.

Gründe:

Das gemäß §§ 269 Abs. 5, 557 ff. ZPO zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin ist unbegründet.

I. Nach der Rücknahme ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das Landgericht der Antragstellerin zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt.

1. Zwar folgt diese Kostenentscheidung nicht bereits aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, weil die besonderen Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erfüllt sind. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist durch den Abdruck einer redaktionellen Richtigstellung am 25. Oktober 2007 der Anlass für die beantragte einstweilige Verfügung entfallen. Da der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erst am 29. Oktober 2007 beim Landgericht eingegangen ist, hätte er sich bereits vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit erledigt. Dass die Erledigung damit auch schon vor Anhängigkeit eintreten wäre, ist unschädlich. Denn nach seinem Wortlaut und Normzweck ist § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auch auf derartige Fälle anwendbar (OLG München, OLGR 2004, 218; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 269 Rn. 13b; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 269 Rn. 18d). Entsprechendes muss auch beim einstweiligen Verfügungsverfahren gelten, wo nach herrschender Meinung die Rechtshängigkeit nicht erst mit der Zustellung an den Antragsgegner, sondern bereits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht begründet wird (Zöller/Vollkommer, a. a. O., vor § 916 Rn. 5 m. w. N.).

2. Allerdings führt die nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO vorgesehene Ermessensentscheidung dazu, dass der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, weil ihr Antrag unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre. Dabei kann dahin stehen, ob die von der Antragstellerin begehrte Gegendarstellung als irreführend anzusehen ist, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen hat. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wäre bereits deshalb zurückzuweisen gewesen, weil die Antragstellerin sich selbst in der abzudruckenden Erklärung nicht hinreichend bezeichnet hatte und es deshalb an den formellen Voraussetzungen für den Abdruck der Gegendarstellung fehlte.

Eine Gegendarstellung muss eindeutig erkennen lassen, in wessen Namen sie abgeben werden soll. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass ihr Abdruck gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 Berliner PresseG nur von dem Betroffenen oder seinem Vertreter verlangt werden kann. Um die Authentizität der Erklärung sicherzustellen, muss die Gegendarstellung deshalb schriftlich abgegeben werden (§ 10 Abs. 2 S. 5 Berliner Presse G), womit die Notwendigkeit einer einhändigen Unterschrift des Ausstellers verbunden ist (§ 126 Abs. 1 BGB). Auch wenn im Anwendungsbereich des Berliner PresseG eine rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Abgabe der Gegendarstellungserklärung grundsätzlich zulässig ist (KG, NJW 1970, 2029 [2031]), bedeutet dies nicht, dass damit die Anforderungen an die Identifizierbarkeit des Betroffenen gelockert wären (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 11 Rn. 155). Ausnahmen von diesen Erfordernissen kommen vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Person des entgegnenden Betroffenen bereits aus der redaktionellen Einleitung hinreichend deutlich hervorgeht oder wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität hat (Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl., Rn. 433 m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird die vorliegend zum Abdruck bestimmte Gegendarstellung nicht gerecht. Die Antragstellerin hat die betreffende Erklärung unter der Bezeichnung "Vnn GmbH" abgegeben. Tatsächlich ist sie aber unter der Firma "Vnn Vnn- und Znnnnnn Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung" in das Handelsregister eingetragen. Aufgrund dieser ungenauen Bezeichnung ist sie nicht eindeutig als Betroffene der Gegendarstellung zu identifizieren. Hieran vermag auch der Einwand der Antragstellerin, sie agiere in der Öffentlichkeit unter der "Firma" Vnn GmbH, nichts zu ändern. Zwar kann ein Kaufmann die Gegendarstellung auch mit seiner Firma zeichnen, wenn die beanstandete Äußerung sich auf ein von ihm betriebenes Handelsgewerbe bezogen hat (Burkhardt, in: Wenzel, a. a. O., Kap. 11 Rn. 149). Jedoch handelt es sich bei der von der Antragstellerin benutzten Bezeichnung gerade nicht um ihre zutreffende Firmenbezeichnung, weil es hierfür allein auf die Eintragung ins Handelsregister ankommt. Der Kaufmann hat seine Firma so zu führen, wie sie dort eingetragen ist (Baumbach/Hopt, 32. Aufl., HGB, § 37 Rn. 4). Ebenso wenig überzeugend ist der Einwand der Antragstellerin, dass in Ausnahmefällen auf eine Namensnennung des Betroffenen ganz verzichtet werden könne, da sie zu den Voraussetzungen einer solchen Ausnahme nichts vorgetragen hat und hierfür auch nichts ersichtlich ist.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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