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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 15.07.2005
Aktenzeichen: 9 W 206/04
Rechtsgebiete: KostO, FGG, BGB, RAO, AO


Vorschriften:

KostO § 2 Nr. 1
KostO § 17 Abs. 3 Satz 2
KostO § 32
KostO § 36 Abs. 2
KostO § 141
KostO § 143 Abs. 1 a. F.
KostO § 145
KostO § 145 Abs. 1
KostO § 145 Abs. 2
KostO § 145 Abs. 3
KostO § 154
KostO § 154 Abs. 2
KostO § 156 Abs. 2 Satz 3
KostO § 156 Abs. 2 Satz 4
KostO § 156 Abs. 4 Satz 4
KostO § 161
FGG § 28 Abs. 2
BGB § 164 Abs. 2
BGB § 179 Abs. 1
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 a. F.
BGB § 204
BGB § 205
BGB § 242
RAO § 147
AO § 222 Satz 2
AO § 231 Abs. 1
Vorlagebeschluss: Setzt eine Verjährungsunterbrechung durch Zahlungsaufforderung oder Stundung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO eine wirksame Kostenberechnung des Notars voraus ?
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 9 W 206/04

15.07.2005

In der Notariatskostensache

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe und die Richter am Kammergericht Langematz und Bulling beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdegegner erstellte im Juli 2000 einen Kaufvertragsentwurf betreffend Grundstücke einer Erbengemeinschaft Bnnnn , den die Beschwerdeführerin namens einer Bnnnnn GmbH von ihm erbeten hatte. Der Beschwerdegegner stellte der Beschwerdeführerin am 12.6.2002 eine Kostenberechnung über 10.675,77 EUR und stundete zugleich seine Forderung. Die Beschwerde gegen die Kostenberechnung ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Mit der weiteren Beschwerde macht die Beschwerdeführerin weiterhin geltend, sie sei nicht Kostenschuldnerin und überdies sei die Kostenforderung verjährt.

II.

Der Senat beabsichtigt, die Kostenberechnung teilweise aufzuheben, weil sich eine Gebühr bei dem Geschäftswert von 12 Mio. DM nicht auf die angesetzten 18.000 DM, sondern auf 16.430 DM belief, im Übrigen die weitere Beschwerde jedoch zurückzuweisen. Hierfür ist entscheidend, dass der Senat die Verjährung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO durch die Stundung vom 12.6.2002 unterbrochen sieht, obwohl es seinerzeit an einer wirksamen Kostenberechnung fehlte. Nach der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf MDR 1958, 527 und OLGR 2001, 146, 150; OLG Hamm DNotZ 1990, 318, 319; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.9.1995 - 9 W 108/95; BayObLG BayObLGR 2004, 183) sollen Zahlungsaufforderung und Stundung im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO jedoch eine wirksame Kostenberechnung voraussetzen. Wegen dieser Abweichung ist die weitere Beschwerde gemäß §§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

1.

Das LG hat die Beschwerdeführerin zu Recht gemäß §§ 2 Nr. 1 KostO, 179 Abs. 1 BGB als Kostenschuldner behandelt. Mit ihrem Fax vom 18.7.2000 an den Beschwerdegegner (Blatt 25b d. A.) hat die Beschwerdeführerin namens der Bnnnnn GmbH die Fertigung des Urkundenentwurfes veranlasst. Die Tatsachenfeststellung des Landgerichts, dass eine entsprechende Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin durch die Bnnnnn GmbH nicht festgestellt werden kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die schriftliche Erklärung des Zeugen Wnn namens der Bnnnnn GmbH vom 22.6.2000 (Blatt 11 d. A.) ist insoweit unergiebig. Eine telefonische Vollmachtserteilung durch die Bnnnnn GmbH hat die Beschwerdeführerin auch auf die Auflage des Landgerichts vom 23.2.2004 (Blatt 99 d. A.) hin nicht substantiiert dargetan. Insbesondere hat sie in der Tatsacheninstanz, und zwar auch mit Schriftsatz vom 20.4.2004, nicht vorgetragen, dass der Zeuge Wnn bei dem behaupteten Telefonat mit der Zeugin Znnn am 15.7.2000 die Fertigung des Notarentwurfs gerade für die Bnnnnn GmbH in Auftrag gegeben hätte. Davon war nicht schon wegen der Erklärung vom 22.6.2000 auszugehen, weil der Zeuge Wnn zugleich Geschäftsführer der Innnnnn GmbH war. Das Landgericht ist verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin wegen des Entwurfes bereits mit der Fa. Innnnnn in Kontakt war. Dies ergab sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Fa. Innnnnn vom 18.7.2000 (Blatt 98 d. A.) sowie aus dem Fax-Schreiben der Fa. Innnnnn an die Beschwerdeführerin vom 15.7.2000 (Blatt 51 d. A.) - selbst wenn dieses nach Darstellung der Beschwerdeführerin erst am 18.7.2000 zugegangen ist -, in dem auf eine vorherige persönliche Mitteilung Bezug genommen wurde. Gemäß § 156 Abs. 2 Satz 4 KostO kann die weitere Beschwerde nicht auf das neue Vorbringen (Seite 2 des Schriftsatzes vom 12.1.2005) gestützt werden, der Zeuge Wnn habe am 15.7.2000 von einem Notarentwurf für die Bnnnnn GmbH gesprochen und die Beschwerdeführerin habe erst nach Weitergabe des Entwurfsauftrages an den Beschwerdegegner von der Kaufabsicht der Fa. Innnnnn erfahren. Die letztgenannte Behauptung lässt sich ohnehin kaum damit vereinbaren, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.7.2000 an die Fa. Innnnnn ihrem Entwurfsauftrag an den Beschwerdegegner vom gleichen Tage beigefügt war.

Zwar hat die Fa. Innnnnn mit ihrem Schreiben vom 15.7.2000 die Beschwerdeführerin zur Beauftragung des Beschwerdegegners bevollmächtigt. Die Beschwerdeführerin hat dieses Schreiben aber nicht vor Aushändigung der Entwürfe an den Beschwerdegegner weiter geleitet und auch nicht anderweitig einen Wechsel des Auftraggebers - wie in entsprechender Anwendung von § 164 Abs. 2 BGB erforderlich - deutlich gemacht. Die behauptete telefonische Mitteilung an den Beschwerdegegner, als Käufer trete nunmehr die Fa. Innnnnn auf, reichte hierfür aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (Seite 8) nicht aus.

2.

Die Kostenberechnung genügt in der berichtigten Fassung vom 4.6.2003 jedenfalls unter Berücksichtigung der Ergänzung gemäß Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 7.5.2003 den formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO.

3.

Der Beschwerdeführerin steht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (Seite 11) kein Schadensersatzanspruch zu, den sie der Gebührenforderung entgegen setzen könnte, denn dem Beschwerdegegner kann nicht vorgeworfen werden, eine Inanspruchnahme der Fa. Innnnnn (vor deren Insolvenz) versäumt zu haben.

4.

Die Kostenforderung des Beschwerdegegners ist nach Auffassung des Senats nicht verjährt. Die Verjährung, die gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a. F. in Verbindung mit §§ 143 Abs. 1 a. F., 161 KostO mit Ablauf des 31.12.2002 eingetreten wäre, ist durch die Stundung vom 12.6.2002 gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO unterbrochen worden.

a.

Allerdings genügte die Kostenrechnung vom 12.6.2002 nicht dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO, weil § 36 Abs. 2 KostO nicht angeführt worden ist. Das Landgericht hat dem Beschluss des KG JurBüro 1988, 630 zu Recht entnommen, dass ein Hinweis auf § 36 Abs. 2 KostO bei Abrechnung eines Vertragsentwurfes unverzichtbar ist (ebenso LG Hannover NdsRpfl 1993, 330 und 2001, 18; Rohs/Wedewer, KostO, § 154 Rn. 13 und wohl auch OLG Hamm ZNotP 2000, 408), denn es handelt sich um die zentrale Norm für die Auslösung des Gebührenanspruchs, die nicht nur - wie es das KG a. a. O. für § 145 KostO angenommen hat - ergänzende Bestimmungen zur Höhe der jeweiligen Entwurfsgebühr enthält. Der Wortlaut des § 154 Abs. 2 KostO und der Gesetzeszweck, für Transparenz von Notarkostenrechnungen (auch im Hinblick auf ihre Vollstreckbarkeit) zu sorgen, lassen hier keinen Spielraum.

b.

Nach bislang einhelliger Meinung setzen Zahlungsaufforderung und Stundung im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz KostO eine wirksame Kostenberechnung des Notars voraus (vgl. die oben zitierten OLG-Entscheidungen sowie KG Rpfl 1962, 454 und KGR 1998, 53; LG Osnabrück NdsRpfl 2003, 43, 44; Korintenberg/Lappe, KostO, 16. Auflage, § 17 Rn. 37; Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, § 17 Rn. 26; Assenmacher u. a., KostO, 15. Auflage, "Verjährung" 2.3). Diese Auffassung, die nur im Beschluss des KG RPfl 1962, 454, 455 ansatzweise begründet worden ist ("Eine Zahlungsaufforderung setzt aber, wie sich von selbst versteht, voraus, daß die Kosten einforderbar geworden sind."), überzeugt den erkennenden Senat nicht:

aa.

Vom allgemeinen Sprachverständnis her kann eine "Zahlungsaufforderung" unabhängig von der Berechtigung der Forderung vorliegen.

Gemäß zahlreichen, an § 147 RAO angelehnten Vorschriften (z. B. § 20 VwKostenG) führt eine "Zahlungsaufforderung" (wie auch eine Stundung) zur Unterbrechung der Verjährung und § 231 Abs. 1 AO knüpft - ohne sachliche Änderung gegenüber § 147 RAO (vgl. Hoffmann in: Koch/Scholtz, AO, 5. Auflage, § 231 Rn. 3) - an die "schriftliche Geltendmachung des Anspruches" an. Die Unterbrechung der Verjährung durch schriftliche Zahlungsaufforderung gemäß § 231 Abs. 1 AO setzt nicht voraus, dass die angeforderte Steuer bereits wirksam festgesetzt worden ist (vgl. Hoffmann a.a.O. Rn. 4), sondern erfordert nur eine rechtswirksame (d. h. bekannt gegebene und nicht nichtige) Unterbrechungshandlung; es genügt eine einfache Aufforderung und ist kein Verwaltungsakt erforderlich (vgl. Schwarz/Frosch, AO, § 231 Rn. 2, 8).

bb.

Auch vom Sinn und Zweck der Vorschriften her erscheint es nicht zwingend, die Unterbrechungswirkung einer Zahlungsaufforderung oder Stundung in vollem Umfang von den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO abhängig zu machen. Das Bedürfnis nach Transparenz notarieller Rechnungen, dem das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO dienen soll, folgt insbesondere daraus, dass sich der Notar aus der Kostenrechnung selbst einen vollstreckbaren Titel verschaffen kann; der Schuldner muss daher genau erfahren, aufgrund welcher Bestimmungen er die Kosten zu leisten hat. Im Rahmen von § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO geht es aber nicht um den Zahlungstitel selbst, sondern darum, ob der Kostenschuldner auf Verjährung vertrauen darf; sein Schutzbedürfnis ist insoweit niedriger.

Bei bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen hängt die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB nicht davon ab, ob die ergriffenen Maßnahmen der Rechtsverfolgung sachlich berechtigt sind. Entscheidend ist vielmehr, dass der Gläubiger die (bestimmte bezeichnete) Forderung in einer gesetzlich vorgesehenen Weise durchzusetzen sucht. Die Besonderheit, dass Notarkosten ohne Einschaltung eines Gerichts durchgesetzt werden können, rechtfertigt es nicht, die Auslegung von § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO danach auszurichten, wie die Notare in besonders effektiver Weise zur strikten Beachtung von § 154 Abs. 2 KostO angehalten werden können. Vielmehr muss das Interesse des Kostenschuldners an einem ungehemmten Verjährungslauf zurück treten, wenn ihm nach den Gesamtumständen deutlich erkennbar ist, auf welcher Grundlage welche Gebühren verlangt werden und dass sie vom Notar ernsthaft geltend gemacht werden.

c.

So liegt es hier. Mit den Angaben zum Objekt und zu den Verkäufern ("Erbengemeinschaft Bnnnn ") nahm die "Kostenrechnung gem. §§ 141, 154 KostO" vom 12.6.2002 unzweifelhaft auf den vom Beschwerdegegner gefertigten Kaufvertragsentwurf Bezug, auch wenn dessen Datum fälschlich mit dem 4.10.2000 - dem Datum der Kostenberechnung gegenüber den Verkäufern - angegeben wurde. Hieraus ergab sich, dass mit der unter Verweis auf "§§ 32, 145 Abs. 3, 1 (i.V.m. Abs. 2)" erhobenen "Gebühr" eine Gebühr für ein erfordertes Aushändigen dieses Urkundenentwurfes verlangt wurde. Ohnedies war eine diesbezügliche Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin zuvor in mehreren Schreiben zwischen ihr bzw. ihrem Verfahrensbevollmächtigten und dem Beschwerdegegner erörtert worden. Dass für die Beurkundung des entworfenen Vertrages das Doppelte der vollen Gebühr erhoben worden wäre, war für die Beschwerdeführerin als Maklerin auch ohne Hinweis auf § 36 Abs. 2 KostO nachzuvollziehen, jedenfalls nachdem sie in dieser Angelegenheit bereits anwaltlich vertreten war. Das Schreiben des Beschwerdegegners vom 12.6.2002 stellte auch ausdrücklich klar, dass Kostenrechnung und Stundung erfolgten, um dem Eintritt der Verjährung entgegen zu treten.

d.

Die Stundung konnte vom Beschwerdegegner einseitig mit verjährungsunterbrechender Wirkung vorgenommen werden (vgl. OLG Köln KoRspr § 154 KostO Nr. 41; Rohs/ Wedewer/Waldner, KostO, § 17 Rn. 11). Abweichend von § 205 BGB erfolgt die Stundung von Notarkosten nicht durch Vereinbarung, sondern durch öffentlich-rechtliche Entscheidung des Notars. Entgegen der Auffassung von Lappe (Anmerkung zu OLG Köln a. a. O. und in: Korintenberg u. a., KostO, 16. Auflage, § 17 Rn. 39) kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kostenschuldner eine Stundung beantragt hat (was die Beschwerdeführerin nicht getan hat). Die einseitige Stundung verstieß weder gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - gemäß § 222 Satz 2 AO können auch Steuern ohne Antrag gestundet werden - noch gegen das Verbot von Gebührenvereinbarungen (§ 140 KostO), auch wenn Stundungen im Regelfall darunter fallen mögen (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 16. Auflage, § 140 Rn. 8). Vielmehr war es sachgerecht, dass der Beschwerdegegner hier nicht parallel gegen sämtliche alternativ in Betracht kommenden Kostenschuldner vorging. Es kann daher dahin stehen, ob es als Zahlungsaufforderung im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO ausreichte, dass der Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom 12.6.2002 die Aufforderung zur Zahlung mit der Stundung verband.

e.

Wollte man dagegen der herrschenden Auslegung von § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO folgen, so wäre die Gebührenforderung verjährt. Entgegen dem angefochtenen Beschluss ist die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf eine etwa eingetretene Verjährung zu berufen.

Zwar würde es hierfür entsprechend dem Ansatz des Landgerichts ausreichen, wenn die Beschwerdeführerin - sei es auch unabsichtlich - durch ihr Verhalten Anlass dazu gegeben hat, dass der Beschwerdegegner die Verjährungsfrist verstreichen ließ (vgl. OLG Düsseldorf 1994, 164, 1265 mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerdeführerin ist aber in mehreren (bereits mit der Beschwerde eingereichten) Anwaltsschriftsätzen in den Jahren 2000 und 2001 der Kostenforderung des Beschwerdegegners unmissverständlich entgegen getreten. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdegegner, selbst wenn die Beschwerdeführerin auf seine Kostenrechnung und Stundung vom 12.6.2002 zunächst schwieg, nicht darauf vertrauen, dass sie für die Dauer des Verfahrens gegen die Verkäufer auf die Einrede der Verjährung verzichten würde, denn Schweigen kommt grundsätzlich kein Erklärungswert zu. Auch den Hinweisen in den Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.9.2000 (Blatt 159 d. A.) und ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11.12.2000 (Blatt 30 d. A.) und 11.6.2001 (Blatt 21 d. A.), die Verkäuferin und nicht sie hätten einen geänderten Entwurf gewollt bzw. möglicherweise könne sich der Beschwerdegegner auch an die Verkäuferin - neben der Fa. Innnnnn (!) - halten, ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre eigene Haftung für den Fall in Betracht zog, dass die Inanspruchnahme der Verkäufer scheitert. Erst recht kann von einem konkludenten Stillhalteabkommen (vgl. LG Aachen MittRhNotK 1987, 109) keine Rede sein.

Überdies muss das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 8.7.2002 (Blatt 165 d. A.), mit dem er der Kostenrechnung entgegen getreten ist, trotz § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO berücksichtigt werden. Das Landgericht hätte, wenn es ihm auf eine Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Kostenrechnung ankam, Gelegenheit geben müssen hierzu vorzutragen, zumal eine Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede auch vom Beschwerdegegner nicht geltend gemacht worden war.

Ebenso wenig ist die weitere Argumentation des Landgerichts, der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen, welche Gebühren der Beschwerdegegner für welche Notartätigkeit verlange, und sie habe die Formunwirksamkeit der Rechnung nicht beanstandet, geeignet, der Beschwerdeführerin gemäß § 242 BGB die Verjährungseinrede zu verwehren. Auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben muss die Gegenpartei grundsätzlich nicht auf Formfehler hingewiesen werden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Formunwirksamkeit ausweislich der Beschwerdeschrift selbst nicht bemerkt.

5.

Den Parteien ist vorab Gelegenheit gegeben worden, zur beabsichtigten Vorlage an den Bundesgerichtshof Stellung zu nehmen.

Ende der Entscheidung

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