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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: Not 12/07
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 6 Abs. 3
BNotO § 6 b Abs. 1
Zur Nichtüberprüfbarkeit einer Ausschreibung von Notarstellen; Zur Bewertung des Ergebnisses des zweiten Staatsexamens und zum (nicht geschützten) Vertrauen auf die Weitergeltung eines früher verwandten Punkteschemas bei der Auswahl von Bewerbern um eine Notarstelle.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: Not 12/07

In dem Verfahren

wegen Bestellung zur Notarin

hat der Senat für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Erich, der Notarin Dr. Hoffmann und des Richters am Kammergericht R. Müller

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 9. März 2007 - ... - wird nach einem Verfahrenswert von 50.000,00 Euro auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die 1964 geborene Antragstellerin wurde im Jahr 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Landgericht Berlin und im Jahr 1997 auch bei dem Kammergericht zugelassenen. Sie bewarb sich um eine der im Jahr 2003 ausgeschriebenen Notarstellen. Dieses Bewerbungsverfahren wurde von der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (NJW 2004, 1935) zu den Anforderungen an die Auswahl der Bewerber für eine Notarstelle abgebrochen und die Ausschreibung zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 bewarb sich die Antragstellerin um eine der im Amtsblatt für Berlin vom 8. April 2005 (ABl. S. 1242) ausgeschriebenen 37 Notarstellen für Bewerberinnen und Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung.

Mit Bescheid vom 9. März 2007 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die zu besetzenden 37 Notarstellen anderen Mitbewerbern zu übertragen. Die Antragstellerin habe im Bewerbungsverfahren eine Gesamtpunktzahl von 107,65 erreicht; sie nehme in dem Auswahlverfahren die 70. Rangstelle ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid (Bl. 27 bis 31 d. A.) verwiesen.

Gegen diesen, ihr am 12. März 2007 zugestellten Bescheid wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 12. April 2007 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Die Antragstellerin trägt vor, es seien zu wenig Notarstellen ausgeschrieben worden. Durch die Heraufsetzung der Bedarfszahlen von 250 auf 325 Notariatsgeschäfte im Jahr 2000 seien Ausschreibungen in den Folgejahren blockiert worden, obwohl bereits ca. 200 Notarstellen offen gewesen wären. Es hätten deshalb der bisherigen Praxis entsprechend jährlich 60 Stellen ausgeschrieben werden müssen. Wäre dies von der Antragsgegnerin im Jahr 2005 nachgeholt worden, hätte sie, die Antragstellerin, auch bei Erreichen des 70. Rangplatzes zur Notarin bestellt werden müssen.

Daneben widersprächen die Auswahlkriterien der Antragsgegnerin den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2004 aufgestellt habe. Nach wie vor werde den notarspezifischen Qualifikationen gegenüber dem Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung und den Erfahrungen aus dem Anwaltsberuf eine untergeordnete Bedeutung zugemessen.

Im Auswahlverfahren sei der von ihr, der Antragstellerin, erworbene Vertrauensschutz nicht genügend beachtet worden. Sie habe sich nach den bislang geltenden Auswahlrichtlinien auf die Bewerbung als Notarin und den Notarberuf vorbereitet und die danach maximal anrechenbare Anzahl notarspezifischer Fachkurse erreicht. Nach Bekanntgabe der für das hiesige Bewerbungsverfahren maßgeblichen Kriterien habe ihr nicht mehr genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um sich entsprechend zu qualifizieren.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 09.03.2007, Aktenzeichen ... aufzuheben und sie zur Notarin zu bestellen,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Bewerbungsvorgänge - ... - und - ... -, die Personalakten der Senatsverwaltung für Justiz - ... -, der Rechtsanwaltskammer Berlin - ... sowie die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht zu ... vorgelegen.

II.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 111 BNotO statthaft, insbesondere ist er form- und fristgerecht gestellt worden, §§ 111 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 2 BNotO, 37 BRAO.

2. In der Sache hat die Antragstellerin keinen Erfolg, weil die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 9. März 2007, die zu besetzenden 37 Notarstellen anderen Mitbewerbern zu übertragen, bei von der Antragstellerin erreichten 107,65 Punkten nicht rechtswidrig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 111 Abs. 1 S. 2 BNotO.

Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen, § 6 Abs. 3 S. 1 BNotO. Bei der Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare können in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von den beruflichen Organisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden, §§ 6 Abs. 3 S. 2, 3 Abs. 2 BNotO.

Das Gericht hat die Auswahlentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei deren Charakter als Akt wertender Erkenntnis zu beachten ist. Die Auswahlentscheidung ist von dem Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabs zu Grunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGH, NJW 1994, 1874, 1875; NJW-RR 2006, 55, 56).

a) Die Ausschreibung in zwei getrennten Kontingenten für Bewerberinnen und Bewerber einerseits mit zweiter juristischer Staatsprüfung nach dem Deutschen Richtergesetz (37 Notarstellen) und andererseits mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR (3 Notarstellen) ist nicht zu beanstanden. Auch die Antragstellerin rügt dies nicht.

Die Antragstellerin wird auch nicht durch die auf insgesamt 40 offene Notarstellen beschränkte Ausschreibung in ihren Rechten verletzt. Die Landesjustizverwaltung errichtet Notarstellen im Rahmen staatlicher Bedarfsplanung durch Ausübung des ihr in § 4 BNotO eingeräumten Organisationsermessens. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin hierbei fehlerhaft gehandelt hat. Auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht nur, wenn das materielle Recht dem Anspruchsteller ein subjektives Recht einräumt (Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2006, § 42, Rdn. 85).

Die Ausübung des der Justizverwaltung nach § 4 BNotO eingeräumten Organisationsermessens, die Anzahl der zu bestellenden Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestimmen, kann einen potenziellen Bewerber nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen. § 4 BNotO ist keine Schutznorm zugunsten potenzieller Bewerber um eine Notarstelle. Die Bindung des in § 4 BNotO eingeräumten Ermessens an die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege dient nicht dazu, die Berufsaussichten von Bewerbern, die an einer Notarstelle interessiert sind, zu sichern oder zu vergrößern. Die in § 4 BNotO statuierte Pflicht, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, besteht ausschließlich der Allgemeinheit und nicht einzelnen potenziellen Bewerbern gegenüber (BGH, NJW 2003, 2458, 2459; DNotZ 1996, 902, 903; ebenso z.B. Schmitz-Valckenberg, in: Eylmann-Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 4 BNotO, Rn 3; Bracker, in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 4, Rn 6).

Die Antragstellerin wird insoweit auch nicht in ihren Grundrechten verletzt. Weder Art. 12 GG noch Art. 33 Abs. 2 GG oder die entsprechenden Vorschriften der Verfassung von Berlin begründen ein subjektives Recht auf die Einrichtung und Ausschreibung einer bestimmten Anzahl von Notarstellen. Der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes einen staatlich gebundenen, nach seinem Wesen und nach der Art der Aufgaben dem öffentlichen Dienst angenäherten Beruf aus. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung der Zahl der Amtsinhaber und der Zuschnitt der Notariate der Organisationsgewalt des Staats vorbehalten sind (BVerfGE 73, 280, 292; BerlVerfGH, NJW-RR 2004, 1706, 1707; st. Rspr. des BGH, z. B. NJW 1993, 131, 132; DNotZ 1996, 902, 903). Subjektive Rechte der Bewerber begründet Art. 12 GG insoweit nicht. Freiheit der Berufswahl besteht nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter (BVerfG a.a.O.; DNotZ 1964, 424, 429; BGH, a.a.O.).

Eine ein subjektives Recht der Antragstellerin rechtfertigende Selbstbindung der Verwaltung, auf der Grundlage bestimmter Bedürfniszahlen Notarstellen einzurichten, besteht ebenfalls nicht, da die Bedürfniszahl - zumindest seit der Novellierung von § 4 BNotO im Jahr 1991 - allein der o.g. organisationsrechtlichen Entscheidung zugeordnet ist, die keine subjektiven Rechte begründen kann (BGH, NJW 2003, 2458; 2459; DNotZ 1996, 902, 904).

Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf ein schützenswertes Vertrauen in eine bis zum Jahr 2000 erfolgte Praxis bei der Besetzung von Notarstellen berufen. Insbesondere ergibt sich keine schützenswerte Rechtsposition auf Grund der von ihr bis dahin absolvierten Vorbereitungskurse. Die Antragstellerin hatte keine Ausbildung zur Notarin begonnen, die durch die Änderung der Bedürfniszahlen abgebrochen worden wäre. Die Bundesnotarordnung sieht eine Ausbildung zum Anwaltsnotar nicht vor. Aufwendungen für Vorbereitungskurse dienen dazu, dem Bewerber bei der Auswahl unter den Geeigneten nach § 6 Abs. 3 BNotO eine verbesserte Position zu verschaffen. Diese Position ist der Antragstellerin durch die Änderung der Bedürfniszahlen nicht entzogen worden, weil ihr die erworbenen Eignungspunkte bei künftigen Bewerbungen - wie etwa dem hiesigen Bewerbungsverfahren - zugute kommen (BerlVerfGH, a.a.O., 1707; BGH, NJW 2003, 2458, 2459).

b) Die Antragsgegnerin hat ihren Beurteilungsspielraum mit den in Nr. 12 AVNot vom 22. April 1996 (ABl. S. 1741), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714), in Verbindung mit der Stellenausschreibung vom 8. April 2005 (ABl. S. 1243) aufgestellten Auswahlkriterien zutreffend angewandt und ausgeschöpft. Die mit Bescheid vom 9. März 2007 getroffene Entscheidung verstößt weder gegen § 6 Abs. 3 BNotO noch gegen die von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. April 2004 (NJW 2004, 1935) aufgestellten Grundsätze.

In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht zwar die gesetzlichen Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsnotare eine angemessen Berücksichtigung solcher Kenntnisse und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die - auch in Berlin (vgl. hierzu BGH, NJW 2005, 212, 213) - vorgenommene Auslegung und Anwendung dieser Norm bei der Auswahl der Bewerber die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit Willen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gewährleiste; eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern lasse vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermissen. Erforderlich ist danach eine Bewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu gewichten sind. Soweit es insoweit noch an beachtlichen Bewertungen fehlt (vgl. hierzu den auch von Berlin eingebrachten Entwurf eines Gesetzes des Bundesrats zur Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat, BT-Drs. 16/4972), ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen müssen (BVerfG, a.a.O., 1941; BGH, a.a.O., NJW-RR 2007, 63, 64; NJW 2007, 1283, 1284). Diesen Anforderungen wird das von der Antragsgegnerin herangezogene Punktesystem gerecht, wie der BGH für das vergleichbare von Nordrhein-Westfahlen verwendete System mit Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 -, NJW-RR 2007, 1130) entschieden hat. Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Erfahrungen). Dies liegt auch im Interesse des einzelnen Bewerbers, der sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen kann. Auch die Antragstellerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung mit Hilfe eines Punktesystems dem Grunde nach nicht.

Die von der Antragsgegnerin ihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Einzelkriterien ermöglichen eine Beurteilung insbesondere der fachlichen Eignung, die den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entspricht.

Eine Überbewertung des Ergebnisses des die juristische Ausbildung abschließenden Staatsexamens liegt nicht mehr vor. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 6 Abs. 3 BNotO, die auch vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden ist, muss dieses Ergebnis in der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Dies sieht Ziff. 2 a) der Ausschreibung in angemessener Weise vor. Zwar ist der ursprüngliche Multiplikator von 5 beibehalten worden. Dieser führt aber nicht mehr zu dem vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Ergebnis, dass sich Bewerber, die sich durch besondere fachliche Leistungen auszeichnen, nicht gegen im Staatsexamen nur geringfügig besser bewertete Konkurrenten durchzusetzen können (so im Ergebnis auch für die insoweit mit der Berliner Regelung übereinstimmende Regelung in Nordrhein-Westfahlen BGH, NJW-RR 2007, 1130, 1131).

Durch die Examensnote können bis zu 90 Punkte erreicht werden. Dem stehen durch notarspezifische Leistungen (Fortbildungskurse und Beurkundungen) insgesamt erzielbare 120 Punkte gegenüber. Hinzu können noch Sonderpunkte für besondere notarspezifische Qualifikationen kommen. Daher kann ein Bewerber, der sich durch besondere fachliche Leistungen und Qualifikationen auszeichnet, eine höhere Punktzahl erreichen als durch das die juristische Ausbildung abschließende Staatsexamen (und die mit maximal 30 Punkten zu bewertende Anwaltstätigkeit).

Der Umstand, dass die notarspezifischen Leistungen nicht wie im die juristische Ausbildung abschließenden Staatsexamen einer leistungsbezogenen Bewertung unterliegen, ist nicht von der Antragsgegnerin zu verantworten. Dies wäre in vergleichbarer Form nur durch eine notarielle Fachprüfung möglich, wie sie in dem o.g. Gesetzentwurf des Bundesrats zur Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat vorgesehen ist. Fortbildungen mit entsprechenden Nachweisen wurden in der jüngeren Vergangenheit kaum angeboten. Die Qualität der vorgenommenen Beurkundungen lässt sich angesichts ihrer Vielzahl mit vertretbarem Aufwand in einem Verfahren mit einer großen Zahl von Bewerbern nicht überprüfen. Eine - aus diesem Grund zulässige - generalisierende Wertung hat die Antragsgegnerin vorgenommen, indem sie Urkundsgeschäfte differenziert berücksichtigt (Ziff. 2 d aa) der Ausschreibung).

Letztlich wird die Antragstellerin durch die Bewertung des die juristische Ausbildung abschließenden Staatsexamens auch deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, weil sich der Multiplikator nicht zu ihren Lasten ausgewirkt hat. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Antragstellerin bei den notarspezifischen Qualifikationen die maximal möglichen Punkte erreicht hätte. Dem ist nicht so. Die Antragstellerin erreicht zudem die von den Mitbewerbern auf den hinteren erfolgreichen Rangstellen erzielten Punkte aus notariatsbezogenen Qualifikationen (notarspezifische Fortbildungskurse, Beurkundungstätigkeit, besondere notarspezifische Qualifikationen) nicht. Die Mitbewerber auf den Rangstellen 31 bis 37 haben insoweit zwischen 50,70 (Mitbewerber Rang 37) und 91,29 Punkte (Mitbewerber Rang 34) erreicht. Der Antragstellerin konnten lediglich 44,50 Punkte für die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungskursen und 3,20 Punkte für 16 qualifizierte Urkundsgeschäfte nach Ziff. 2 Buchst. d aa) Alt. 2 der Ausschreibung, mithin insgesamt 47,70 Punkte gutgeschrieben werden. Die Antragstellerin hätte danach auch bei einem noch stärker auf die spezifisch notariatsbezogenen Qualifikationen abstellenden Punktesystem die vor ihr platzierten erfolgreichen Bewerber um eine Notarstelle nicht übertreffen können.

c) Im Auswahlverfahren war auch nicht zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin erlangten Qualifikationen im Hinblick auf die früheren Auswahlrichtlichen erlangt worden waren. Ein Vertrauen des Notarbewerbers auf einen Fortbestand der früheren Regelung, insbesondere im Hinblick auf die geringere Berücksichtigung von Fortbildungsveranstaltungen und Beurkundungen, ist nicht schutzwürdig. Ändern sich aus verfassungsrechtlichen Gründen die für die Besetzungsentscheidung von der Justizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien erheblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 -, gibt es für ein etwaiges von Bewerbern gebildetes Vertrauen keine Grundlage mehr (BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - NotZ 4/06 -, Rdn. 15). Vielmehr war die Antragsgegnerin ihrerseits gehalten, den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsgemäße Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend gerecht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend anzupassen. Das Bundesverfassungsgericht hat der Verwaltung gerade keine Übergangsfrist bei der konkreten Handhabung des § 6 BNotO eingeräumt. Im Übrigen gab es auch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 für Bewerber keinen besonderen Vertrauenstatbestand, dass es bei den zuvor gültigen Auswahlkriterien in Zukunft bleiben werde.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 111 Abs. 4 S. 2 BNotO, 201 Abs. 1 BRAO.

Bei der Wertfestsetzung kommen die §§ 111 Abs. 4 S. 2 BNotO, 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 S. 2 KostO zur Anwendung.

Ende der Entscheidung

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