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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: Not 26/07
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 29
BNotO § 75
Zur Unzulässig der Verwendung der Amtsbezeichnung "Notar" auf dem Geschäftsschild der Zweigstelle einer von einem Rechtsanwalt und Notar betriebenen Rechtsanwaltskanzlei.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: Not 26/07

In der Sache

die Notarin ... Berlin,

hat der Senat für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Erich, den Notar Dr. Yersin und den Richter am Kammergericht R. Müller am 15. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Verfügung der Notarkammer Berlin vom 31. Oktober 2007 - 2007/024 - wird aufrecht erhalten.

Die Notarin hat die Kosten des Verfahrens bei einem Wert in Höhe von 3.000,00 EUR zu tragen.

Gründe:

I.

Die Notarin betreibt gemeinsam mit ihrem Ehemann in Berlin eine Rechtsanwaltskanzlei. Am 31. Mai 2007 eröffneten sie eine Zweigstelle dieser Rechtsanwaltskanzlei in dem in Brandenburg gelegenen Ort L.... Am Eingang zu der Zweigstelle brachten sie ein mit "Rechtsanwaltskanzlei" überschriebenes Geschäftsschild an, auf dem es in der auf die Namen der Notarin und ihres Ehemannes folgenden Zeile in derselben Schriftgröße heißt "Rechtsanwälte und Notarin". Die Notarkammer forderte die Notarin vergeblich auf, auf dem Geschäftsschild den Zusatz "Notarin" zu entfernen.

Mit Schreiben vom 13. September 2007 hat die Notarkammer die weitere Verwendung der Amtsbezeichnung auf dem Geschäftsschild in L... als ordnungswidriges Verhalten leichterer Art bezeichnet und gegen die Notarin gemäß § 75 Abs. 1 BNotO eine Ermahnung ausgesprochen. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 17. September 2007 hat die Notarkammer mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Notarin mit ihrem am 20. November 2007 eingegangen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Die Notarin trägt vor, durch die Gestaltung des Geschäftsschildes werde unzweideutig auf die Zweigstelle der Berliner Rechtsanwaltskanzlei und nicht auf das Notariat hingewiesen. Die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Verwendung von Briefköpfen überörtlicher Rechtsanwaltskanzleien aufgestellt habe, seien hier entsprechend anzuwenden.

Sie beantragt,

die Ermahnung der Notarkammer Berlin vom 13. September 2007 und die sie bestätigende Einspruchsentscheidung der Notarkammer Berlin vom 31. Oktober 2007 aufzuheben.

Die Notarkammer beantragt,

den Antrag der Notarin zurückzuweisen.

Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre Verfügungen vom 13. September 2007 und vom 31. Oktober 2007.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft, weil der Vorstand der Notarkammer den Einspruch der Notarin gegen die Ermahnung zurückgewiesen hat, § 75 Abs. 5 S. 1 BNotO. Der Antrag ist auch zulässig, insbesondere ist er form- und fristgerecht gestellt worden, § 75 Abs. 5 S. 2 BNotO.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil der Sachverhalt geklärt ist und kein Beteiligter eine mündliche Verhandlung beantragt hat, §§ 75 Abs. 5 S. 4, 96 S. 1 BNotO, 33 Abs. 4 S. 1 LDO in der am 1. März 2001 geltenden Fassung.

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Die Ermahnung der Notarkammer ist nicht zu beanstanden und deshalb aufrecht zu erhalten, § 33 Abs. 4 S. 3 LDO.

Gemäß § 29 Abs. 1 BNotO hat der Notar jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen. Durch dieses Werbeverbot soll das Vertrauen in die ordnungsgemäße Ausübung des von dem Notar wahrgenommenen Amtes, namentlich in seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gesichert werden (vgl. BT-Drs. 13, 4184 S. 27). Die ordnungsgemäße Berufsausübung wird durch irreführende Werbung in Frage gestellt, was dann der Fall ist, wenn bei den Rechtsuchenden die Fehlvorstellung hervorgerufen werden kann, die notariellen Leistungen eines Notars seien auch an einem anderen Ort als seinem Amtssitz verfügbar (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1483, 1484).

In überörtlichen Anwaltssozietäten tätige Anwaltsnotare dürfen deshalb die Amtsbezeichnung nur auf demjenigen Amts- oder Namensschild führen, das an ihrem Amtssitz auf ihre Geschäftsstelle hinweist, § 29 Abs. 3 S. 1 zweite Alt. BNotO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 [NJW 2005, 1483]). Gegen dieses Werbeverbot hat die Notarin durch die Gestaltung des Geschäftsschildes der Zweigstelle ihrer Rechtsanwaltskanzlei im brandenburgischen L... verstoßen. Zwar sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 S. 1 zweite Alt. BNotO nicht erfüllt, weil sich die Notarin nicht mit einem auswärtig tätigen Rechtsanwalt verbunden hat, sondern die Zweigstelle in L... gemeinsam mit dem auch an ihrem Geschäftssitz tätigen Rechtsanwalt betreibt. Allerdings hat der Gesetzgeber in den nach § 29 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 BNotO untersagten Hinweisen ausdrücklich auch eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung im Sinne von § 29 Abs. 1 BNotO gesehen (BT-Drs. 13/4184, S. 28). Dementsprechend ist dem Anwaltsnotar in einer sogenannten intraurbanen Sozietät, bei der die in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte mehrere Kanzleien in einer Gemeinde betreiben, die Verwendung seiner Amtsbezeichnung nur auf dem Amts- oder Namensschild seiner Geschäftsstelle im Sinne des 10 Abs. 3 BNotO gestattet. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, das rechtsuchende Publikum könne auch in den anderen Büros um notarielle Dienstleistungen nachsuchen (Sandkühler in: Brambring/Jerschke, BeckŽsches Notarhandbuch, 4. Aufl., L II, Rdn. 128-130f.; ders. in: Kilian/vom Stein, Praxishandbuch Anwaltskanzlei und Notariat, § 15, Rdn. 44; Weingärtner/Ehrlich, DNotO, 10. Aufl., § 3, Rdn. 63; vgl. auch bereits OLG Köln, MittBayNot 1994, 478 mit Anmerkung von Neuhaus, ebendort, 480). Nichts anderes gilt für den Betrieb der Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei an einem anderen Ort. Durch die Verwendung der Amtsbezeichnung des Anwaltsnotars an der Zweigstelle kann ebenfalls der Eindruck entstehen, auch dort würden notarielle Dienstleistungen erbracht, obwohl es sich tatsächlich nur um die Zweigstelle der Rechtsanwaltskanzlei und nicht um eine weitere Geschäftsstelle im Sinne von § 10 Abs. 4 BNotO handelt.

Bei dem von der Notarin in L... verwendeten Geschäftsschild handelt es sich um Werbung im Sinne des § 29 Abs. 1 BNotO und nicht lediglich um ein werbewirksames Verhalten, das weniger engen Einschränkungen unterliegt (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2510). Mit der Verwendung ihrer Amtsbezeichnung auf dem Geschäftsschild wirbt die Notarin in L... als Rechtsanwältin mit der besonderen Seriosität, die ihr das Notaramt verleiht (vgl. BVerfG, a.a.O., 2511). Damit hebt sie sich von anderen dort ansässigen Rechtsanwälten, die wegen der in Brandenburg geltenden Notarverfassung ein Notaramt nicht ausüben können, ab. Käme es ihr auf diesen Effekt nicht an, könnte sie ohne weiteres auf die Verwendung ihrer Amtsbezeichnung auf dem Geschäftsschild verzichten (vgl. Armasow, Anmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03, DNotZ 2005,935, 937 unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 27. November 2003 - Not 11/03).

Die Gestaltung des Geschäftsschildes ist geeignet, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, in der Zweigstelle könne auch um notarielle Dienstleistungen nachgesucht werden. Dagegen spricht nicht, dass das Schild lediglich mit "Rechtsanwaltskanzlei" und in der nächsten Zeile mit "Zweigstelle L..." überschrieben ist. Dem rechtsuchenden Publikum wird dadurch nicht in ausreichendem Maße verdeutlicht, dass die auch mit ihrer Amtsbezeichnung aufgeführte Notarin als solche dort nicht tätig werden kann (vgl. OLG Köln, a.a.O., AG Nordhausen, MittBayNot 1994, 479; LG Schwerin, Urteil vom 6. November 1999 - 21 O. 69/96, mitgeteilt durch von Campe, NotBZ 1997, 29). Es kommt nicht darauf an, ob bislang jemand in der Zweigstelle um notarielle Dienstleistungen nachgefragt hat. Maßgeblich ist allein die Eignung des Schildes, entsprechende Irrtümer hervorzurufen.

Der Einwand der Notarin, ihr sei die Führung ihrer Amtsbezeichnung nicht nur erlaubt sondern sie sei hierzu überall auch verpflichtet, trifft nicht zu. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, wie sich aus § 29 Abs. 2 BNotO ergibt. Danach darf sich eine dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 BNotO erlaubte Werbung nicht auf seine Tätigkeit als Notar erstrecken. Für den Anwaltsnotar bedeutet dies, dass er im Rahmen von anwaltlich zulässiger Werbung, die ihm als Notar nicht gestattet ist, auf seine Amtsbezeichnung als Notar verzichten muss (Schäfer in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 29, Rdn. 23; Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 29, Rdn. 27; Eylmann in: Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. Aufl., § 29, Rdn. 15).

Etwas anders folgt auch nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 - (NJW 2005, 1483) die Regelungen in § 29 Abs. 3 S.1 erste Alt. BNotO für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nicht erklärt hat. Nach der von dem Bundesverfassungsgericht beanstandeten Vorschrift war es dem in einer überörtlichen Rechtsanwaltssozietät tätigen Anwaltsnotar nur gestattet, seine Amtsbezeichnung als Notar auf Drucksachen und anderen Geschäftspapieren anzugeben, wenn sie von seiner Geschäftsstelle aus versandt werden. Das Bundesverfassungsgericht sah diese Regelung für nicht erforderlich an, um Irreführungen des rechtsuchenden Publikums zu vermeiden, weil es hierzu ausreichend sei, die Anwaltsnotare in den Geschäftspapieren der überörtlichen Sozietät mit ihren jeweiligen Amtssitzen aufzuführen (BVerfG, a.a.O., 1484). Außerdem sei das Verbot nur in sehr geringem Umfang geeignet, das legitime Ziel des Gesetzgebers einer ausgewogenen Versorgung der Bevölkerung mit Notarstellen zu erreichen. Die Rechtsuchenden würden ohnehin durch andere gesetzliche Regelungen, so den §§ 10a Abs. 2, 11 Abs. 2, 14 Abs. 4 S. 1, 95 BNotO, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 4 BeurkG, in mehrfacher Hinsicht und auf effektive Weise von einer Inanspruchnahme auswärtiger Anwaltsnotare in überörtlichen Sozietäten abgehalten. Kenntnis von dem Notaramt könnten die Rechtsuchenden auch durch Kanzleibroschüren und insbesondere das Internet erlangen. Deshalb wögen die Interessen der in ihrer Berufsausübungsfreiheit betroffenen Grundrechtsträger ersichtlich schwerer als das Interesse an der Verfolgung des Gemeinwohlbelangs durch ein Mittel von ohnehin sehr geringer Wirksamkeit.

Diese Grundsätze können nicht ohne weiteres auf die Verwendung der Amtsbezeichnung eines Notars auf dem Geschäftsschild der Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei Anwendung finden. Insoweit besteht ein qualitativer Unterschied zum Verbot der Angabe der Amtsbezeichnung auf Drucksachen und anderen Geschäftspapieren, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versendet werden. Kann eine Irreführung des rechtsuchenden Publikums in jenem Fall bereits dadurch verhindert werden, dass die Anwaltsnotare der überörtlichen Sozietät auf den Geschäftspapieren mit ihrem jeweiligen Amtssitz aufgeführt werden, so ist dies hier nicht der Fall. Denn mit dem Geschäftsschild an der Zweigstelle der Rechtsanwaltskanzlei bemüht sich die Notarin gerade vor Ort in L... um Mandate, die sie beabsichtigt, selbst zu betreuen. Insofern genügt es nicht, dass die Notarin dort nur anwaltliche Mandate annehmen will. Das wird aus der Gestaltung des Geschäftsschildes nicht deutlich. Bei den Geschäftspapieren einer überörtlichen Sozietät, in denen auf den Amtssitz der Anwaltsnotare hingewiesen wird, ist das anders. Sie weisen darauf hin, wo der Anwaltsnotar seine Leistungen, und zwar nicht nur seine notariellen, sondern auch seine anwaltlichen, erbringt. Regelmäßig ist der einer überörtlichen Sozietät zugehörige Anwaltsnotar nur an einem Ort, nämlich seinem Amtssitz tätig, so dass bei dem rechtsuchenden Publikum nicht der unzutreffende Eindruck entstehen kann, auch an den anderen Standorten dessen notariellen Dienste in Anspruch nehmen zu können. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch anders, weil die Notarin gerade auch in der Zweigstelle tätig ist.

Das gesetzgeberische Ziel, eine ausgewogene Versorgung der Bevölkerung mit Notarstellen zu erreichen (vgl. BT-Drs. 13/4184, 28), kann durch das Verbot der Werbung mit der Amtsbezeichnung auf auswärtigen Geschäftsschildern deutlich besser erreicht werden, als in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall. Durch den persönlichen Kontakt der Notarin mit ihren Mandanten vor Ort besteht viel eher die Gefahr, dass diese sich auch in notariellen Belangen an die Notarin - in Berlin - wenden, um deren Dienste in Anspruch zu nehmen, wodurch den örtlich ansässigen Notaren Urkundsgeschäfte entgehen. Dieser Fall lässt sich ebenfalls nicht mit den Angaben auf den Geschäftspapieren überörtlicher Sozietäten vergleichen. Dort mag es zweifelhaft sein, ob die Mandanten allein wegen ihrer Verbundenheit mit der Kanzlei vor Ort an den nicht ortsansässigen, und ihnen in der Regel wohl nicht bekannten Anwaltsnotar wenden. Das ist aber anders, wenn bereits ein persönlicher Kontakt zu dem Notar besteht. Dabei ist auch zu beachten, dass der Aufwand, den Notar an seinem Amtssitz aufzusuchen, bei der Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei ungleich geringer sein dürfte, als bei einer überörtlichen Sozieät, weil die Zweigstellen sich in der Regel nicht in großer örtlicher Entfernung von der Geschäftsstelle des Anwaltsnotars befinden, vor allem wenn dieser die Zweigstelle auch noch persönlich betreut.

Es bedeutet für den Anwaltsnotar auch keinen übermäßigen Aufwand, auf seine Amtsbezeichnung auf dem Geschäftsschild der Zweigstelle zu verzichten. Anders als bei der Verwendung von Geschäftspapieren handelt es sich nur um eine einmalige Vorkehrung. Dies ist nicht unzumutbar. Auch ist nicht ersichtlich, dass insoweit Zweifel an der Seriosität der Notarin aufkommen könnten. Mag dies bei unterschiedlich zu gestaltenden Geschäftspapieren der Fall sein (so BVerfG, NJW 2005, 1483, 1485), ist hierfür bei dem Geschäftsschild der Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei nichts ersichtlich. Mandanten, die in der Zweigstelle betreut werden, können dort ohnehin nur anwaltliche Dienste in Anspruch nehmen.

Schließlich besteht auch kein Widerspruch zwischen der beanstandeten Gestaltung des Geschäftsschildes und einer - grundsätzlich zulässigen (BVerfG, a.a.O., 1485; vgl. auch KG, NJW 2001, 526 = DNotZ 2000, 955) - Bekanntgabe des Notaramtes auf der Homepage der Rechtsanwaltskanzlei im Internet. Zwar hat der Notar bei der Verwendung einer Homepage die Möglichkeit, sein Amt über den Amtsbereich hinaus bekannt zu machen. Er ist dabei aber wiederum an die allgemeinen Grundsätze zur Werbung von Notaren gebunden, insbesondere ist ihm auch bei der Gestaltung der Homepage eine irreführende Werbung untersagt. Der Notar darf deshalb auch im Internet nicht den Eindruck erwecken, er werde außerhalb seines Amtsbereichs notarielle Tätigkeiten erbringen.

Vor diesem Hintergrund hat die Notarkammer im Rahmen ihrer Rechtszuständigkeit nach § 75 Abs. 1 BNotO die Ermahnung gegen die Notarin zu Recht ausgesprochen, weil diese schuldhaft gegen ihre Amtspflichten verstoßen hat. Im Hinblick auf die Schwere der Verfehlung ist die Ermahnung sowohl gerechtfertigt als auch geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 75 Abs. 5, 96 BNotO in Verbindung mit §§ 109 Abs. 1, 107 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 LDO.

Ende der Entscheidung

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