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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: Not 8/04
Rechtsgebiete: BNotO, VwGO


Vorschriften:

BNotO § 111
BNotO § 6
BNotO § 6 b
BNotO § 6 Abs. 3
VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Not 8/04 Not 9/04 Not 10/04

Kammergericht Beschluss

In der Notarsache

hat der Senat für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Erich, den Notar Dr. Yersin und den Richter am Kammergericht Feskorn am 3. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 150.000 EUR zu tragen.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin schrieb im Amtsblatt Berlin vom 14. März 2003 insgesamt 20 Stellen für Anwaltsnotare zur Besetzung aus. Bewerbungen waren bis zum 17. April 2003 an die Präsidentin des Kammergerichts zu richten. Die Antragsteller bewarben sich innerhalb dieser Frist um eine der ausgeschriebenen Stellen. Mit Schreiben vom 3. September 2004 teilte die Präsidentin des Kammergerichts ihnen mit, dass die Antragsgegnerin wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 zu den Anforderungen an die Auswahl der Bewerber für eine Notarstelle entschieden habe, das laufende Auswahlverfahren abzubrechen und die Ausschreibung offener Notarstellen zurückzunehmen.

Dieses Schreiben ist den Antragstellern am 16. September 2004 zugegangen. Mit ihrem am 18. Oktober 2004 bei dem Senat eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehren sie eine Fortsetzung des Besetzungsverfahrens.

Sie machen geltend, der Abbruch des laufenden Auswahlverfahrens sei rechtswidrig und verletzte sie in ihren subjektiven Rechten aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz. Mit der Ausschreibung habe die Antragsgegnerin einen Bedarf an der Besetzung von insgesamt 20 Notarstellen festgestellt. Sie hätten darauf vertrauen können, dass dieses Verfahren zu einer Bestellung von Notaren führen würde. Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Verfahrens sei nicht gegeben, da die Präsidentin des Kammergerichts eine den rechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Auswahl unter den vorliegenden Bewerbungen treffen könne. Bei einer neuen Ausschreibung würde sich der Bewerberkreis erheblich vergrößern, womit sich ihre Chancen auf Bestellung zum Notar verringern würden. Dies sei ein nicht gerechtfertigter Eingriff in ihre durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Rechtsposition im laufenden Verfahren.

Die Antragsteller beantragen,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihre Bewerbungen vom 2. bzw. 7. April 2003 um eine der im Amtsblatt für Berlin vom 14. März 2003 ausgeschriebenen Notarstellen zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie macht geltend, auf Grund ihrer Organisationsgewalt berechtigt zu sein, das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Notarstelle jederzeit abzubrechen. Der dafür erforderliche sachliche Grund bestehe darin, dass das Bundesverfassungsgericht mit dem von den Antragstellern angeführten Beschluss die Regelungen einer inhaltsgleichen Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare einer anderen Landesjustizverwaltung teilweise für unwirksam erklärt habe, sodass die Ausschreibung einer sachgerechten Grundlage entbehre.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf sie verzichtet haben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 111 BNotO zulässig. Passiv legitimiert ist die Senatsverwaltung für Justiz als die Behörde der Landesjustizverwaltung (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 39 BRAO), deren Handeln Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens ist. Dies ist bei sachgerechter Auslegung des Begehrens der Antragsteller hier nicht das Schreiben der Präsidentin des Kammergerichts vom 3.9.2004. Diese kann Notarstellen nur aufgrund einer Ausschreibung besetzen. Für die Ausschreibung selbst sowie deren Rücknahme und damit den Abbruch des Verfahrens ist die Senatsverwaltung für Justiz zuständig (vgl. Nr. 2 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notare -AVNot - vom 22.4.1996). Nachdem die Senatsverwaltung das laufende Auswahlverfahren beendet hatte, war für eine Entscheidung der Präsidentin des Kammergerichts zu Gunsten der Antragsteller kein Raum mehr. Der Antrag könnte daher nur dann Erfolg haben, wenn der Abbruch des Auswahlverfahrens rechtswidrig war. Daher wird die Landesjustizverwaltung im hiesigen Verfahren gemäß Nr. 41 der AVNot durch die Senatsverwaltung für Justiz vertreten. Die unzutreffende Bezeichnung der die Landesjustizverwaltung vertretenden Behörde in der Antragsschrift ist - entsprechend der Regelung in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. z.B. BVerwG, NVwZ-RR 1990, 44; NVwZ 2002, 718, 722) - unschädlich.

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg.

Der Antragsteller kann eine Fortsetzung des mit der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 14. März 2003 begonnenen Besetzungsverfahrens und dessen Abschluss mit der Bestellung einer entsprechenden Zahl von Notaren nicht verlangen. Für die Besetzung von Beamtenstellen ist anerkannt, dass der Dienstherr in jedem Stadium des Verfahrens - bis zur Ernennung eines Bewerbers - das Auswahlverfahren abbrechen kann, sofern ein sachlicher Grund dafür gegeben ist (vgl. z.B. BVerwGE 101, 112; NVwZ-RR 2000, 172; VGH Kassel, ZBR 1993, 337; NVwZ-RR 1993, 94; VGH Mannheim DVBl. 1995, 1253). Diese Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren zur Besetzung von Notarstellen (BGH DNotZ 1997, 889; DNotZ 2001, 731; inzident auch BVerfG - 2. Kammer des 1. Senats -, Beschluss vom 20.9.2002 - 1 BvR 819/01 u.a. -, veröffentlicht in DNotZ 2002. 891 ff.). Aufgrund ihrer Organisationsgewalt kann die Landesjustizverwaltung jederzeit das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Notarstelle abbrechen und die Ausschreibung zurücknehmen, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht.

Hier stützt die Antragsgegnerin den Abbruch des noch nicht abgeschlossenen Besetzungsverfahrens auf einen sachlichen Grund.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 20. April 2004 (1 BvR 838/01 u.a., veröffentlicht z.B. ZNotP 2004, 281 ff.) festgestellt, dass die bisher praktizierte Umsetzung der Auswahlmaßstäbe des § 6 BNotO verfassungswidrig ist. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Ausführungen in dem genannten Beschluss einer Anwendung des in der Berliner Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare (Nr. 11 und 12 AVNot) geregelten Punktesystems zur Bestimmung der fachlichen Eignung entgegenstehen. Auch dieses berücksichtigt die Note des 2. Staatsexamens in der vom Bundesverfassungsgericht gerügten Weise und ermöglicht keine konkrete und im Verhältnis zu den übrigen Gesichtspunkten angemessene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers, wie sie das Bundesverfassungsgericht gerade im Hinblick auf notarspezifische Fähigkeiten erwartet. Dies wird auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellt.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, eine Auswahl der Bewerber im laufenden Verfahren anhand von Maßstäben zu treffen bzw. durch die Präsidentin des Kammergerichts treffen zu lassen, die die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen, und stattdessen das Verfahren abgebrochen hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin eine entsprechende Verpflichtung traf, da jedenfalls ein sachlicher Grund dafür gegeben war.

Die Ausschreibung zu besetzender Notarstellen nach § 6 b BNotO soll gewährleisten, dass von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den Anforderungen des § 6 BNotO entspricht. Sie dient auch dem aus Art. 12, 33 Abs. 2 GG herzuleitenden Recht aller potenziellen Notarbewerber, ebenfalls nach Leistung und Befähigung den Zugang zum Notaramt erlangen zu können (BVerfG DNotZ 1987, 121, 124).

Um dies zu erreichen, müssen zum Zeitpunkt der Ausschreibung die Kriterien bekannt sein, nach denen die Bewerber ausgewählt und die Stellen besetzt werden (vgl. für das Beamtenrecht z.B. BVerwGE 115, 58; OVG Münster, Beschluss vom 27.6.2003 - 1 B 442/03; Günther, ZBR 1987, 321, 333). Anderenfalls würden Interessenten, die einem neuen Anforderungsprofil entsprechen, möglicherweise von einer Bewerbung absehen, weil sie sich nach den bei der Ausschreibung bekannten Kriterien keine Chancen ausgerechnet haben. Beispielhaft angeführt sei ein potenzieller Notarbewerber, der sich wegen seiner Examensnote keine Chancen bei einer Bewerbung ausgerechnet hat, aber durch eine langjährige ständige Vertretung eines Notars seine Qualifikation in einer Form unter Beweis gestellt hat, die nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (unter C III 5 b) entgegen der bisherigen Praxis (BGH, Beschl. v. 16.7.2001 - NotZ 1/01, ZNotP 2001, 443) zumindest die Gewährung von Sonderpunkten rechtfertigt.

Der Hinweis der Antragsteller, dass die AVNot als Verwaltungsvorschrift nur norminterpretierenden Charakter habe, berücksichtigt nicht deren tatsächliche Bedeutung. § 6 Abs. 3 BNotO bedarf wegen seiner generalklauselartigen Formulierung der Konkretisierung. Es liegt fern anzunehmen, dass ein potenzieller Bewerber den Aufwand für eine Bewerbung tätigen würde, wenn er aufgrund der bekannten gefestigten und von der Rechtsprechung akzeptierten Auswahlkriterien keine Chancen (gehabt) hätte.

Unerheblich ist, ob den potenziellen Bewerbern ein ggf. gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht auf Wahrung dieser Grundsätze zusteht. Die Antragsgegnerin ist unabhängig davon verpflichtet, rechtmäßig zu handeln (Art. 20 Abs. 3 GG). Außerdem liegt die Bestellung der am besten geeigneten Bewerber im von der Antragsgegnerin zu wahrenden öffentlichen Interesse.

Der Senat verkennt nicht, dass sich die Chancen der Antragsteller in einem neuen Bewerbungsverfahren durch möglicherweise besser geeignete neue Mitbewerber verschlechtern können. Ein unzulässiger Eingriff in geschützte Rechtspositionen ergibt sich daraus aber nicht. Insbesondere werden keine Rechte der Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Zutreffend verweisen sie zwar darauf, dass die Verwirklichung der Grundrechte auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung erfordert. Auf diesen Schutz können sich aber nicht nur die Antragsteller, sondern - wie oben ausgeführt - auch die potenziellen Mitbewerber berufen (BVerfG DNotZ 1987, 121).

Diesen Konflikt hatte die Justizverwaltung nach den vom Bundesverfassungsgericht für Fälle praktischer Konkordanz entwickelten Grundsätzen zu lösen. Dabei sind die kollidierenden Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG NJW 1998, 1475). Dem Träger öffentlicher Gewalt, der diese Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen hat, steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu. Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten kann daher nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Grundrechtsträgers in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (BVerfG aaO).

Dies ist hier nicht der Fall. Die Interessen der Antragsteller, dass über ihre Bewerbung in dem abgebrochenen Auswahlverfahren entschieden wird, sind nicht evident schutzwürdiger als die Interessen der potenziellen Bewerber, die aus o.g. Gründen von einer Bewerbung Abstand genommen haben. Diese hätten für die ausgeschriebenen Stellen nicht berücksichtigt werden können, also einen endgültigen Rechtsverlust erlitten. Hingegen können die Antragsteller sich in dem das abgebrochene ersetzende Auswahlverfahren - wenn auch möglicherweise mit geringeren Chancen - erneut bewerben. Die von ihnen angeführten Aufwendungen im Vorfeld der Bewerbung haben sie aus eigenem Interesse zur Verbesserung ihrer Position gegenüber anderen Bewerbern und vor ungesichertem Hintergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 31.3.2003- NotZ 26/02), somit auf eigenes Risiko getätigt. Einen Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln können sie daraus nicht herleiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 201 Abs. 1 BRAO, die Wertfestsetzung beruht auf §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 202 BRAO, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.



Ende der Entscheidung

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