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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 25.05.2000
Aktenzeichen: 1 TaBV 1/99
Rechtsgebiete: DGB-Satzung, ArbGG, ZPO, TVG, BetrVG


Vorschriften:

DGB-Satzung § 16
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 2 Satz 1
ArbGG § 92 a
ArbGG § 97 Abs. 1
ArbGG § 97 Abs. 2
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
TVG § 2
BetrVG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 TaBV 1/99

verkündet am 25. Mai 2000

In dem Beschlussverfahren

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1. Kammer -

durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baur, den ehrenamtlichen Richter Joos und den ehrenamtlichen Richter Göbel

auf die Anhörung der Beteiligten am 25.05.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21. Januar 1999 - 15 BV 88/98 - werden zurückgewiesen.

Gründe:

A

Den Verfahrensgegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, ob die Beteiligte zu Ziff. 2 (im Folgenden: IG Medien) oder die Beteiligte zu Ziff. 3 (im Folgenden: HBV) die tarifzuständige Gewerkschaft für die Beteiligte zu Ziff. 1 (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist.

Die Arbeitgeberin ist 1982 aus dem Unternehmen der Firma W. Verlag, Druckerei und Kartographische Anstalt GmbH & Co. ausgegliedert worden. Sie beschäftigt in zwei Betriebsstätten, die einen Betrieb bilden, 179 Arbeitnehmer, davon 70 im kaufmännischen Bereich und 109 im gewerblichen Bereich.

Die Arbeitgeberin bezeichnet sich als Logistikunternehmen, in welchem Waren verschiedener Auftraggeber angeliefert, lagerteschnisch verwaltet und zur Auslieferung zusammengestellt werden, wobei sie die Faktorierung für ihre Auftraggeber und die Organisation des Versands übernimmt. Sie führt außerdem Sonderdienstleistungen aus wie Kuvertieren von Mailingsendungen, Adressieren, Katalogversand und Einschweißung von Produkten. Im Rahmen des Faktoring werden die Forderungen von Auftraggebern an die Arbeitgeberin abgetreten. Zu dem Dienstleistungsangebot zählt auch die Debitorenbuchhaltung durch die Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin liefert überwiegend Bücher aus, obwohl ab dem Jahr 1999 in zunehmendem Maß weitere Artikel zur Auslieferung gelangen wie Schreibgeräte, Registraturartikel, Diktiergeräte, Faxgeräte und Formulare. Der Umfang der Artikel, die nicht mit Verlagsprodukten zu tun haben, wird für das Jahr 1999 mit 35% bis 40% angegeben. Die Auslieferungen von Produkten der W.-Firmengruppe wird neuerdings auf ca. 41% geschätzt, die der übrigen Verlage auf ca. 20%.

Die Arbeitgeberin liefert an Buchhändler, Kaufhausketten, SB-Märkte u. a..

Sie war bis 31.12.1996 Vollmitglied im Landesverband der Buchhändler und Verleger in Niedersachsen e. V., der Tarifvertragspartei des Manteltarifvertrags der Buch- und Zeitschriftenverlage in Niedersachsen ist. Seit 01.01.1997 ist sie bei diesem Verband lediglich noch sogenanntes OT-Mitglied (ohne Tarifbindung). Seit anfangs Januar 1998 ist die Arbeitgeberin Mitglied des Großhandelsverbands Braunschweig e. V..

Seit ihrer Gründung ist die Arbeitgeberin in ihrer Tarifzuständigkeit dem Verlagswesen zugeordnet. Sie vertrat erstmals Ende 1996 die Auffassung, dass nicht die IG Medien sondern die HBV für ihren Betrieb tarifzuständig sei. Gleichwohl schloss sie am 21.12.1996 auf Druck der IG Medien mit dieser einen Haustarifvertrag, den sie zum 31.12.1997 kündigte. Sie hat vergeblich die IG Medien um Anerkennung ersucht, dass sie der Tarifzuständigkeit der HBV unterfalle.

Die IG Medien hat ihre Tarifzuständigkeit im vorliegend interessierenden Zusammenhang in ihrer Satzung in der Fassung vom 24. Oktober 1995 wie folgt geregelt:

"3. Beruflicher Organisationsbereich

1 Der Organisationsbereich der IG Medien umfaßt alle Beschäftigen gemäß Ziffer 3.2 in den Wirtschaftszweigen Druck, Verlage ... (siehe Anhang).

2 Die IG Medien organisiert und vertritt Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen .... Anhang zu Ziff. 3. Beruflicher Organisationsbereich

Die IG Medien organisiert alle Beschäftigten gemäß Ziff. 3.2 der Satzung aus den ehemaligen Organisationsbereichen und -gebieten der an der Gründung der IG Medien beteiligten Gewerkschaften.

Die Fachgruppe Druckindustrie und Zeitungsverlage umfaßt alle Beschäftigten in und für Unternehmungen folgender Industrie- und Gewerbezweige:

1. Druckereien jeder Art, Foto-, Hand- und Maschinensetzereien, Vervielfältigungsbetriebe;

2. Betriebe mit Text- und/oder Bildverarbeitung jeglicher Art für die Druckformherstellung;

3. Betriebe zur Herstellung von Druckformen und Druckplatten;

4. Reprografisches Gewerbe;

5. Zeitungsverlage und Zeitschriftenbetriebe;

6. Nebenbetriebe dieser Bereiche und Auslieferungs-, Zustell- und andere Servicebetriebe.

Die Fachgruppe Verlage und Agenturen umfaßt alle Beschäftigten in und für Unternehmen folgender publizistischer Medienbereiche und Gewerbezweige:

1. Zeitschriftenverlage und Anzeigenblätter;

2. Buchverlage sowie sonstige Verlage;

3, Nachrichtenagenturen und -büros;

4. Werbeagenturen;

5. Nebenbetriebe dieser Bereiche und Auslieferungs-, Zustell- und andere Servicebetriebe.

Angestellte in Zeitungsverlagen können gemäß Ziffer 26.7 entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten in der Fachgruppe Druckindustrie und Zeitungsverlage und der Fachgruppe Verlage und Agenturen mitarbeiten, jedoch nur in einer Fachgruppe in Funktionen gewählt werden.

Die Fachgruppe Papier- und Kunststoffverarbeitung umfaßt alle Beschäftigten in und für Unternehmungen folgender Industrie- und Gewerbezweige:

1. Buchbindereien;

2. Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Betriebe sowie Abteilungen der Papiererzeugung;

3. Betriebe der Papierveredelung;

4. Tapetenindustrie;

5. Wohnraumleuchten-, Lampenschirm- und Zubehör-Industrie;

6. Fotoateliers und fotoverarbeitende Betriebe;

7. Nebenbetriebe dieser Bereiche, insbesondere Auslieferungs-, Zustell- und andere Servicebetriebe."

In der Satzung der HBV vom 26.01.1995 heißt es hierzu:

"II. Geltungs- und Organisationsbereich

§ 3 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Gewerkschaft HBV erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

§ 4 Organisationsbereich

Die Gewerkschaft HBV ist gemäß dem Auftrag des Deutschen Gewerkschaftsbundes für folgende Wirtschftszweige zuständig:

A Handel

Unternehmen für den Ein- und Verkauf von Waren aller Art mit ihren Hauptverwaltungen, ihren Hilfs- und Nebenbetrieben - auch Produktion und Handwerk - einschließlich rechtlich ausgegliederter bzw. selbständiger, jedoch wirtschaftlich-organisatorisch zugeordneter Dienstleistungsbetriebe, z. B. Datenverarbeitung, Organisation, Verwaltung und Bildungseinrichtungen sowie ihre Verbände.

III. Großhandel

Binnengroßhandel, Cash- und Carrymärkte, Handelsunternehmen und Auslieferungslager aller Industrien.

D Sonstiger privater Dienstleistungsbereich

Sonstige Unternehmen und Organisationen des Dienstleistungsbereiches einschließlich rechtlich ausgegliederter bzw. selbständiger, jedoch wirtschaftlich-organisatiorisch zugeordneter Dienstleistungsbetriebe, z. B. Datenverarbeitung, Organisation, Verwaltung und Bildungseinrichtungen sowie ihre Verbände.

II. Buchhandel und Verlage

Buchhandel und Buchgemeinschaften

Buchverlage

Zeitungs- und Zeitschriftenverlage

Sonstige Verlage (jeweils ohne ihre Druckereien)

Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftengrossisten."

Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren, das sie gegen die IG Medien gerichtet hat, begehrt die Arbeitgeberin die Feststellung, dass die HBV die für sie zuständige Tarifvertragspartei sei, hilfsweise, die IG Medien sei nicht tarifzuständig.

Die Arbeitgeberin führt aus, die HBV sei die allein für sie zuständige Tarifvertragspartei. Als Auslieferungslager und Dienstleister unterfalle sie dem Organisationsbereich dieser Gewerkschaft. Ihre Arbeitnehmer könnten problemlos den jeweiligen Gruppen der Lohn- und Gehaltstarife zugeordnet werden. Die Voraussetzung des Organisationsbereichs der IG Medien erfülle sie demgegenüber nicht, zumal sie als selbstständige Unternehmerin kein Nebenbetrieb im Sinne deren Satzung sei.

Die Arbeitgeberin hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Industriegewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen die zuständige Tarifvertragspartei für das Unternehmen der Beteiligten zu 1) ist.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst für das Unternehmen der Antragstellerin nicht tarifzuständig ist.

Die IG Medien hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen und festzustellen, dass die IG Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst die zuständige Tarifvertragspartei für die Beteiligte zu 1 ist.

Sie vertritt die Auffassung, sie sei die allein tarifzuständige Gewerkschaft für die Arbeitgeberin. Es sei zudem mit der HBV auf Landesebene abgesprochen, dass diese mit ihr nicht in eine Zuständigkeitskonkurrenz treten würde.

Die HBV trägt vor, sie könne auf Grund ihrer Satzung die Tarifzuständigkeit für die Arbeitgeberin für sich in Anspruch nehmen. Es sei jedoch durch Absprache zwischen den beiden Gewerkschaften geklärt, dass es bei der Tarifzuständigkeit der IG Medien verbleiben solle. Deshalb sei auch nicht beabsichtigt, das Schiedsverfahren nach §16 DGB-Satzung derzeit einzuleiten.

Die HBV hat beantragt,

die Anträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Die Beteiligte Ziff. 4 (im Folgenden: Groß- und Außenhandelsverband) hat sich im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht Stuttgart am 10.12.1998 den Anträgen der Arbeitgeberin angeschlossen und ausgeführt, diese falle schon auf Grund der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in die Tarifzuständigkeit der HBV.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat zusätzlich das Niedersächsische Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales am Verfahren beteiligt.

Mit dem am 21.01.1999 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen und auf Antrag der IG Medien festgestellt, dass die IG Medien die tarifzuständige Gewerkschaft für das Unternehmen der Arbeitgeberin sei. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Blatt 275 f. der arbeitsgerichtlichen Akten verwiesen.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Groß- und Außenhandelsverbandes, in welchen diese im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Ausführungen akzentuieren.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21.01.1999 abzuändern, und wiederholt ihre Anträge aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Der Groß- und Außenhandelsverband beantragt,

dem Hauptantrag der Arbeitgeberin aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren stattzugeben.

Die beteiligten Gewerkschaften beantragen,

die Beschwerden zurückzuweisen,

indem sie im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholen.

Wegen des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen verwiesen.

Durch Beschluss des Beschwerdegerichts vom 25.05.2000 ist die Beteiligte Ziff. 5 aus dem Verfahren entlassen worden.

B

Die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Groß- und Außenhandelsverbandes sind statthaft und zulässig, soweit mit ihnen die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses beantragt und soweit das erstinstanzliche Feststellungsbegehren als Hauptantrag weiterverfolgt wird. Die Arbeitgeberin und der Groß- und Außenhandelsverband sind insbesondere gemäß § 97 Abs. 1 ArbGG antragsbefugt und wegen ihres Unterliegens in erster Instanz beschwert.

Die Beschwerden sind jedoch, wie auszuführen sein wird, insoweit unbegründet. Die Beschwerdeführer haben nicht ausgeführt, für welchen Fall der Hilfsantrag gestellt ist. Es ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln anzunehmen, dass der Hilfsantrag gestellt ist für den Fall der Abweisung des Hauptantrags als unbegründet. Diese Konstellation ist eingetreten, weshalb die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags durch die Beschwerde auch im zweiten Rechtszug begründet wurde.

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie den Hilfsantrag betrifft, weil sie nicht im Sinne der §§ 97 Abs. 2, 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 und 66 Abs. 1 ArbGG i. V. mit 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet wurde. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, mit der Erhebung des positiven Feststellungsantrags durch die IG Medien sei der Hilfsantrag der Arbeitgeberin per se unzulässig geworden. Mit diesen Ausführungen haben sich die Beschwerden mit keinem Wort befasst, sich also auch der bestimmten Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO enthalten. Das führt ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Beschwerden, soweit mit ihnen die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses und die Bescheidung des Hilfsantrags beantragt werden (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO).

I.

Die Beschwerden sind im Übrigen unbegründet.

Beide Feststellungsanträge sind zulässig. Das Rechtsschutzinteresse liegt vor. Die Frage, welche der beiden Gewerkschaften für den Betrieb des Arbeitgebers tarifzuständig sei, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die beiden (Haupt-)Anträge schließen sich auch nicht gegenseitig aus. Denn im Falle der Zurückweisung des Antrags der Arbeitgeberin steht lediglich fest, dass die Tarifzuständigkeit der HBV nicht gegeben ist, nicht aber, dass die Tarifzuständigkeit der IG Medien begründet sei. Um dies zu klären, bedarf es der positiven Feststellung, wie sie die Gewerkschaften beantragen.

Mit der Beteiligung der HBV am Verfahren können auch die Bedenken zurückgestellt werden, dass die Arbeitgeberin ursprünglich allein gegenüber der IG Medien eine Feststellung beantragt hat, zwischen der Arbeitgeberin und einem Dritten, nämlich der HBV, sei ein Rechtsverhältnis begründet. Nur im Hilfsantrag wird ein Verfahrensrechtsverhältnis mit der IG Medien, also bedingt, hergestellt. Mit der Beteiligung der HBV ist diese in die Verfahrensrechtsverhältnisse einbezogen, zumal über den Streitgegenstand hinsichtlich aller Beteiligten nur einheitlich entschieden werden kann und die Entscheidung der inneren Rechtskraft gegenüber allen Beteiligten fähig ist.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Feststellungsantrag der Arbeitgeberin und des Groß- und Außenhandelsverbandes als unbegründet zurückgewiesen und dem Feststellungsantrag der Gewerkschaften stattgegeben.

1. Die IG Medien ist die für den Betrieb der Arbeitgeberin zuständige Gewerkschaft.

a) Die Tarifzuständigkeit eines Verbandes bestimmt den Geschäftsbereich, innerhalb dessen der Verband Tarifverträge abschließen kann. Er richtet sich grundsätzlich nach dem in der Satzung des Verbandes festgelegten Organisationsbereich. Da kein Koalitionstypenzwang besteht, steht dessen Ausgestaltung dem jeweiligen Verband frei. Jede Gewerkschaft kann also für sich entscheiden, für welche Arbeitnehmer in welchen Wirtschaftsbereichen sie tätig werden will (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt: Beschluss v. 12.11.1996 - 1 ABR 33/96 -, AP Nr. 11 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit).

b) Der Betrieb der Arbeitgeberin, bestehend aus den beiden Betriebsstätten, unterfällt dem satzungsmäßigen Organisationsbereich der IG Medien. Diese organisiert nach Ziff. 3.1 ihrer Satzung u. a. die Beschäftigten in den Wirtschaftszweigen Druck und Verlage. Die nähere Ausgestaltung ergibt sich aus dem Anhang zu Ziff. 3.1, der kraft ausdrücklicher Verweisung als Bestandteil der Satzung gilt.

Entsprechend dieser Regelung umfassen die Fachgruppen Druckindustrie und Verlage alle Beschäftigten in und für Unternehmen folgender Industrie- und Gewerbezweige, bzw. publizistischer Medienbereiche und Gewerbezweige: Nebenbetriebe dieser Bereiche und Auslieferungs-, Zustell- und andere Servicebetriebe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a .a. O.) ist der Organisationsbereich betriebsbezogen und nicht unternehmensbezogen gestaltet. Er erfasst damit alle einschlägigen Betriebe auch eines branchenfremden Betriebes.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung bestehen keine überwiegenden Bedenken, den Betrieb der Arbeitgeberin der Tarifzuständigkeit der IG Medien entsprechend deren Satzung zuzuordnen. Der Betrieb wird schwerpunktmäßig als "Nebenbetrieb, Auslieferungs-, Zustell- und Servicebetrieb" im Verlagswesen tätig, wie schon die von der Antragsgegnerin vorgetragenen prozentualen Anteile ihrer Tätigkeit in dieser Branche offen legen. Dabei ist es - wie allgemein anerkannt - rechtsunerheblich, dass der Betrieb in geringerem Umfang in Wirtschaftszweigen tätig ist, für welche die IG Medien keine Tarifzuständigkeit beansprucht. Das betrifft insbesondere die Auslieferung elektrotechnischer Geräte.

Es werden keine Sachargumente ersichtlich, die diese Auffassung in Frage stellen könnten, auch nicht die Einwendungen der Arbeitgeberin.

aa) Dass sich die Tarifzuständigkeit in einem "Nebenbetrieb" permanent ändern kann, je nach dem, für welche Unternehmen Serviceleistungen erbracht werden, ist eine Selbstverständlichkeit. Denn die Gewerkschaften sind frei in der Bestimmung ihrer Organisationsbereiche. Sie können sich also auf "Nebenbetriebe" eines Wirtschaftszweiges welcher Art auch immer erstrecken und gleichzeitig beschränken. Sollte sich die Arbeitgeberin beispielsweise entschließen, in Zukunft mit Agrarprodukten Handel zu betreiben, würde die Tarifzuständigkeit der IG Medien ohne weiteres enden. Auch das von der Arbeitgeberin genannte Beispiel (Auslieferung von Produkten aus dem Bereich der Metallbranche) folgt dem erkennbaren Zweck der Satzung der IG Medien, in diesem Fall für den "Nebenbetrieb" nicht mehr die Tarifzuständigkeit in Anspruch nehmen zu können. Dass sich ein Betrieb in einem ständigen Wechsel des Betriebszwecks auch einem ständigen Wechsel der Tarifzuständigkeit aussetzen kann, ist die Folge der Satzungsautonomie der Gewerkschaften, ein Umstand, den jeder Arbeitgeber bei Wechsel des Betriebszwecks erkennen und berücksichtigen kann und muss.

Insoweit ist der Betrieb der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung seiner historischen Entwicklung ein beredtes Beispiel. War früher die Tarifzuständigkeit der IG Medien bzw. ihrer Vorgängergewerkschaft von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt worden, so glaubt sie jetzt, sich auf Grund ihres erweiterten Serviceangebots auf dem Markt und der Auslieferung von verlagsuntypischen Artikeln aus dieser Tarifzuständigkeit gelöst zu haben. Das ist zwar, wie dargelegt, auf Grund ihres derzeit noch bestimmenden Betriebszwecks der schwerpunktmäßigen Serviceleistungen im Bereich des Verlagswesens noch nicht der Fall. Bei einer weiteren Verlagerung ihrer Tätigkeit, die mit einer Entfernung vom Verlagswesen einherginge, erscheint eine Änderung der Tarifzuständigkeit nicht ausgeschlossen.

bb) Auch die Annahme, Kantinen und Kasinos im Sinne der Satzung der IG Medien würden deshalb als "Nebenbetriebe" erachtet, weil sie keine eigenständige Unternehmen seien, ist kein schlüssiges Gegenargument gegen die vorliegend vertretene Auffassung. Denn es ist nicht zwingend und ausgeschlossen, dass Kantinen von einem selbstständigen Unternehmen betrieben werden. Auch bei dieser Konstellation sind die Voraussetzungen eines "Nebenbetriebes" im Sinne der Satzung der IG Medien erfüllt.

cc) Das Argument, die Arbeitgeberin übe nicht nur für einen Hauptbetrieb eine Hilfsfunktion im Sinne des § 3 BetrVG aus, überzeugt ebenfalls nicht. Denn die Satzung der IG Medien schließt es keinesfalls aus, dass der "Nebenbetrieb" der Arbeitgeberin für mehrere Hauptbetriebe, hier also für mehrere Verlage oder Druckereien Hilfsfunktionen ausübt. Das ergibt sich schon aus der Satzung der IG Medien selbst, die Nebenbetriebe "dieser Bereiche" erwähnt, also keine Verknüpfung nur mit einem Hauptbetrieb voraussetzt. Zum andern eröffnet der erkennbare Satzungszweck die Auslegung, dass sich die Tarifzuständigkeit möglichst umfassend auf alle Beschäftigten der genannten Wirtschaftszweige erstrecken soll. Ausgehend von diesem Zweck ist nicht entscheidend, ob ein Servicebetrieb für einen oder für mehrere Hauptbetriebe tätig wird, sofern diese nur branchengleich strukturiert sind.

Sonach ist die Tarifzuständigkeit der IG Medien vorliegend gegeben.

dd) Schließlich trägt auch nicht die Auffassung, die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin fielen in die Zuständigkeit der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Groß- und Außenhandelsverbands. Denn die Allgemeinverbindlicherklärung vom 05.11.1998 (BAnz Nr. 227 v. 02.12.1998) nimmt ausdrücklich Betriebe, für welche Tarifverträge anderer Bereiche gelten, von ihrem Geltungsbereich aus.

2. Zu Gunsten der Arbeitgeberin kann unterstellt werden, dass auch die HBV entsprechend ihrer Satzung für den Betrieb der Arbeitgeberin tarifzuständig ist. Davon geht offenbar auch die HBV aus. Diese Frage bedarf gleichwohl keiner Klärung. Denn im Falle einer Konkurrenzsituation der beiden Gewerkschaften ist nach der Rechtsprechung des BAG (a. a. O.), der nicht zu folgen das erkennende Gericht keinen Anlass sieht, davon auszugehen, dass eine Doppelzuständigkeit zweier DGB Gewerkschaften im Zweifel auszuschließen ist. Für diesen Fall sieht § 16 der DGB-Satzung die Einleitung des Schiedsverfahrens vor, dessen Entscheidung für die Gewerkschaften und dem folgend für die Arbeitgeberseite verbindlich ist.

a) Vorliegend haben die beteiligten Gewerkschaften satzungswidrig das vorgesehene Schiedsverfahren nicht eingeleitet. Sie haben im Gegenteil intern eine Absprache getroffen - mag diese rechtsverbindlich sein oder nicht -, dass die HBV ihre Tarifzuständigkeit nicht gegenüber der IG Medien geltend macht. Damit allein ist noch nicht die alleinige Tarifzuständigkeit der IG Medien begründet. Denn die Tarifzuständigkeit richtet sich allein nach der jeweiligen Satzung der in Betracht kommenden Gewerkschaften. Deshalb ist es unerheblich, ob eine Gewerkschaft ihre aus ihrer Satzung abzuleitende Tarifzuständigkeit erkennt, anerkennt oder ihre aktive Geltung zu verwirklichen versucht.

b) Bis zur Anrufung und Entscheidung der Schiedsstelle des DGB ist entsprechend der Auslegung ihrer Satzung davon auszugehen, dass es bis zur endgültigen Konfliktlösung bei der alleinigen Tarifzuständigkeit derjenigen Gewerkschaft bleiben muss, die vor Entstehung der Konkurrenzsituation als zuständig angesehen worden ist, so dass sich alle Beteiligten (Verbände, Arbeitgeber und Arbeitnehmer) darauf einstellen konnten (vgl. BAG a. a. O.).

c) Die Konkurrenzsituation kann jedoch nicht dadurch gelöst werden, dass dem Arbeitgeber ein Wahlrecht hinsichtlich der Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft eingeräumt wird. Denn die potenziellen Vertragspartner der Gewerkschaften sind nicht in der Lage, in deren Organisationsbereich einzugreifen. Eine solche Lösung verstieße gegen den Grundsatz der Tarifautonomie der Gewerkschaften (vgl. BAG a. a. O.).

Durch die für den Arbeitgeber aufrechterhaltene Pattsituation, in welcher sich zwei tarifzuständige Gewerkschaften nicht um eine Lösung vor der Schiedsstelle bemühen, wird nicht in die Rechtsposition eines Arbeitgebers oder seines Verbands eingegriffen. Diese haben kein Recht darauf, dass eine bestimmte Gewerkschaft als Vertragspartner zur Verfügung steht (vgl. BAG a. a. O.). Das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) hat sich nicht in Widerspruch zu seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Beschluss v. 22.11.1988 - 1 ABR 6/87, AP Nr. 5 zu § 2 TVG Zuständigkeit) gesetzt. Denn im damals entschiedenen Fall ging es um die Frage, welche von zwei in Betracht kommenden Gewerkschaften für ein gemischtes Unternehmen tarifzuständig war, nicht aber darum, wie im Falle einer Doppelzuständigkeit zu verfahren sei.

Danach gilt die etwaige Tarifzuständigkeit der HBV so lange als zurückgedrängt, bis eine Entscheidung der Schiedsstelle Klarheit schafft. Die erwünschte Tarifzuständigkeit der HBV ist deshalb jedenfalls derzeit für den Betrieb des Arbeitgebers nicht gegeben, weshalb es bei der alleinigen Tarifzuständigkeit der IG Medien verbleibt.

Der Einwand des Arbeitgebers, dies führe zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Rechte der Arbeitgeber, ist nicht entscheidungserheblich. Denn dieser hat kein Recht auf die Durchführung des Schiedsverfahrens und auf die eindeutige Klärung im Falle einer Doppelzuständigkeit zweier Gewerkschaften. Insoweit besteht keine Rechtsposition, aus welcher die Verpflichtung mehrerer für die Tarifzuständigkeit in Betracht kommender Gewerkschaften abgeleitet werden könnte, für eine baldige Einleitung des Schiedsverfahrens Sorge zu tragen.

3. Wird mit der IG Medien dagegen angenommen, der Betrieb des Arbeitgebers falle nicht in die Tarifzuständigkeit der HBV, so verbleibt es ohnehin bei der Feststellung, dass die IG Medien die tarifzuständige Gewerkschaft für den Betrieb des Arbeitgebers sei. Mit dieser Maßgabe erweisen sich die Beschwerden, soweit sie zulässig sind, als unbegründet, weshalb sie insgesamt zurückzuweisen sind.

C

Dieser Beschluss unterliegt keinem weiteren Rechtsmittel, weil die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist. Dazu bestand kein Anlass, da die hier maßgeblichen Rechtsfragen, wie die Zitate ausweisen, höchstrichterlich geklärt sind.

Auf § 92 a ArbGG wird verwiesen.

Ende der Entscheidung

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