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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 20.10.2004
Aktenzeichen: 10 Sa 18/04
Rechtsgebiete: ZPO, BetrAVG


Vorschriften:

ZPO § 517
ZPO § 519 Abs. 1
ZPO § 519 Abs. 2
BetrAVG § 30 f
BetrAVG § 1 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 10 Sa 18/04

Verkündet am 20.10.2004

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 10. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Arnold, den ehrenamtlichen Richter Bullwinkel und den ehrenamtlichen Richter Kuhn auf die mündliche Verhandlung vom 15.09.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 18.02.2004 (6 CA 382/003) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unverfallbarkeit einer Ruhegeldanwartschaft.

Der am 29.12.1965 geborene Kläger nahm am 01.04.1992 bei der Firma B.-GmbH seine Tätigkeit auf. Zum 01.04.1994 wechselte der Kläger zur Firma A GmbH., die zur sogenannten B. -Gruppe gehört. Dem gingen am 14./15.12.1993 sogenannte B. -Memos voraus, nachdem von Seiten der A. erklärt wurde, dass der Kläger eingestellt werden solle. Zum Thema "Vertragsleistungen und doppelte Haushaltsführung" hat der damalige Personalleiter der A., Herr L. mitgeteilt, dass noch ausreichend Zeit sei, eine vernünftige Regelung zu treffen, der Kläger diesbezüglich so behandelt werde, als ob er in den alten Bundesländern eine vergleichbare Stelle übernommen habe. Unter dem 14.03.1994 hat der Kläger den Einstellungsvertrag mit der A. geschlossen. Mit Wirkung zum 01.01.1995 wurde unter dem Datum vom 12.12.1994 ein neuer Vertrag geschlossen als Leiter des Kundendienstzentrums Übertragungstechnik.

Zum 01.01.1995 ist eine Umfirmierung der A. in B-R GmbH erfolgt.

Während es bei der B. ein Versorgungssystem der betrieblichen Altersversorgung gab, hat bei der A. ein solches Versorgungssystem nicht bestanden.

Zum 01.03.1997 ist der Kläger in die Firma B. -T. GmbH Betriebsstätte O. gewechselt. Bei der Firma B. -T. gab und gibt es Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung. Bei der B. -T. GmbH war der Kläger als sogenannter AT-Angestellter tätig.

Mit Schreiben vom 14.05.1998 erhielt der Kläger zur Betriebszugehörigkeit folgendes Schreiben:

"Sie waren bereits vom 01. April 1992 bis zum 31. März 1994 bei BAW/S1 Werk B. und vom 01. April 1994 bis 28. Februar 1997 bei RaW, R., beides Unternehmen der B. -Gruppe, tätig und sind am 01. März 1997 bei uns eingetreten. Gemäß der F3-Zentralanweisung "Konzernzugehörigkeit" wird dieser Zeitraum voll als Betriebszugehörigkeitszeit anerkannt.

In Anwendung der o. g. Zentralanweisung gilt als rechnerisches Eintrittsdatum in unser Unternehmen der 01. April 1992."

Die maßgebliche Zentralanweisung für die B. -Gruppe vom 25.10.1991 regelt zum Thema Konzernzugehörigkeit die Betriebszugehörigkeit im Falle des Wechsels zwischen Gesellschaft mit der B. -Gruppe.

Unter dem Punkt 1.1.2 heißt es hierbei:

"Dies gilt nicht für die betriebliche Altersversorgung. Hier werden gemäß Punkt 1.(3), 3. Abs. dieser Zentralanweisung nur die im Rahmen der Zugehörigkeit zur aufnehmenden Gesellschaft verbrachten Zeiten (Beschäftigungs- und Anrechnungszeiten) berücksichtigt, soweit die jeweilige Versorgungsordnung auf die Zentralanweisung verweist."

Für die B. -Gruppe existierte weiter eine sogenannte ZP-Zentralanweisung zum Thema betriebliche Versorgungsleistungen bei Versetzung in der B. -Gruppe Inland vom 30.09.1992 (Bl. 17 ff. d. A. d. ArbG).

In dieser Zentralanweisung ist das Verfahren bei Versetzungen und einem Wechsel zwischen unterschiedlichen Unternehmen der B. -Gruppe geregelt.

Ab dem 01.01.1999 kam es zu einer Vereinheitlichung und zu einer Neuordnung des Systems zur betrieblichen Altersversorgung bei der B. -T.GmbH durch Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung.

Entsprechende Gesamtvertriebsvereinbarungen wurden bei weiteren Unternehmen der B. -Gruppe, u. a. der B. geschlossen, jedoch nicht für alle Konzernunternehmen.

Nach dieser Gesamtbetriebsvereinbarung erhielt der Kläger ein Schreiben vom 03.07.1999, in dem dieser auf die erfolgte Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung hingewiesen wurde sowie auf die Höhe einer sogenannten Initialgutschrift zum Stichtag.

Am 01.02.2000 ist eine Übernahme der Betriebsstätte O. im Rahmen eines Betriebsüberganges auf die Beklagte erfolgt.

Mit Aufhebungsvertrag vom 27.02.2002 haben die Parteien eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2002 gegen Zahlung einer Sozialabfindung vereinbart. In dieser Vereinbarung wurde u. a. festgelegt, dass Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung bestehen, sofern diese, was zwischen den Parteien streitig war, nach den gesetzlichen Bestimmungen unverfallbar sind.

Mit der am 02.07.2003 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Der Kläger hat vorgetragen, dass sein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung zum Zeitpunkt des Ausscheidens unverfallbar gewesen sei, da er zu diesem Zeitpunkt eine Betriebszugehörigkeit von über 10 Jahren gehabt habe. Der Wechsel innerhalb des Konzerns ändere hieran nichts. Die volle Betriebszugehörigkeit sei ihm im Übrigen im Jahre 1998 bestätigt worden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan vom 01.01.1999 zu erbringen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf eine unverfallbare Anwartschaft habe. Die Versorgungszusage habe auch unter Berücksichtigung der Zeiten bei der Firma B. nur für 7 Jahre und einen Monat bestanden, sodass die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen nicht erfüllt seien. Eine allgemeine betriebliche Altersversorgung innerhalb des B. Konzerns gebe es nicht, vielmehr unterschiedliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung. Gerade deswegen sei auch in der Zentralanweisung geregelt worden, wie der Wechsel von einem Konzernunternehmen zum anderen Konzernunternehmen im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung zu handhaben sei.

Aus der Betriebsvereinbarung vom 18.11.1998 könne der Kläger nichts herleiten. Das Schreiben vom 14.05.1998 beziehe sich ausdrücklich auf die F3-Zentralanweisung, in der klar geregelt sei, dass diese Zentralanweisung nicht für die Anrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten für Systeme betrieblicher Altersversorgung gelte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Versorgungszusage nicht unverfallbar gewesen sei. Es stehe nicht fest, dass der Kläger vor dem 01.03.1997 eine Versorgungszusage erworben habe. Die behauptete betriebliche Übung bei der Firma B., dass jeder Arbeitnehmer sofort eine Versorgungszusage erhalte, sei nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden.

Eine individuelle Versorgungszusage könne auch dem Memo vom 15.12.1993 nicht entnommen werden. Aus der Neuregelung der Altersversorgung ab 01.01.1999 und der Betriebsvereinbarung zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Geschäftsleitung der B. könne nicht hergeleitet werden, dass der Kläger in der Zeit vom 01.04.1994 bis 28.02.1997 eine Versorgungszusage gehabt habe. Ergänzend wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 18.02.2004 verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 26.02.2004 zugestellte Urteil hat dieser am 25.03.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist bis zum 26.05.2004 am 21.05.2004 begründet.

Das Arbeitsgericht habe unzutreffend einen Anspruch aus betrieblicher Übung verneint. Es habe die betriebliche Übung bestanden, dass jeder Mitarbeiter, wenn er in einen Betrieb des B. Konzerns eintrete, automatisch mit Erreichen der 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft erwerbe. Ein unzulässiger Beweisantritt liege nicht vor.

Im Übrigen habe er inzwischen erfahren, dass für die Niederlassung O. der B. -T. eine gesonderte Betriebsvereinbarung bestanden habe, nach der die Bestätigung einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren für sich allein eine unverfallbare betriebliche Altersversorgungszusage begründe. Die Betriebsvereinbarung gelte auch für außertarifliche Angestellte der Gruppe EG2, der er zuzuordnen sei. Es gebe auch eine Richtlinie zwischen der B. und dem Konzernsprecherausschuss der leitenden Angestellten der B. -Gruppe vom 04.12.1998, die für die nach dem 31.12.1998 eintretenden Versorgungsfälle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar und verbindlich für die Arbeitsverhältnisse, und damit auch für ihn regele. Ihm sei im Zuge der Neuregelung der Altersversorgung ab dem 01.01.1999 ein Initialbaustein zur betrieblichen Altersversorgung erteilt worden. Sinn und Zweck dieses Initialbausteines sei es gewesen, den Arbeitnehmern der B. -Gruppe eine einheitliche betriebliche Altersversorgung zu gewähren. Letztendlich belege die Auskunft von Herrn L. (Bl. 39 d. A.) eindeutig, dass er die Voraussetzungen einer unverfallbaren Anwartschaft erfülle, da der 01.04.1992 als Eintrittsdatum von der B. -T. anerkannt worden sei und die Versorgungszusage durch die Dienstzeitanrechnungszusage 10 Jahre bestanden habe.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg - vom 18.02.2004 (Az. 6 Ca 382/03) wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan vom 01.01.1999 zu erbringen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es existiere keine betriebliche Übung im "B. -Konzern", wonach jeder Mitarbeiter nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit in irgendeinem Betrieb des "B. -Konzerns" einen Anspruch auf unverfallbare betriebliche Altersversorgung habe. Bereits die Zentralanweisung über betriebliche Versorgungsleistungen bei Versetzungen innerhalb der B. -Gruppe vom 30.03.1992 belege, dass es unterschiedliche Systeme der betrieblichen Altersversorgung gegeben habe. Die vom Kläger behauptete Betriebsvereinbarung für den Standort O. existiere nicht, deswegen könne diese nicht vorgelegt werden. Aus den Umstellungsvereinbarungen von den bisherigen betrieblichen Altersversorgungsleistungen auf die Grundlage von Versorgungsbausteinen könne der Kläger zur Frage der Unverfallbarkeit nichts herleiten. Da es bei der B. -T. kein System der betrieblichen Altersversorgung gegeben habe, könne dies auch nicht umgestellt werden. Eine rechtsverbindliche Zusage könne weder dem Memo von Herrn L. vom Dezember 1993 noch der Anerkennung der Betriebszugehörigkeit entsprechend dem Schreiben vom 14.05.1998 entnommen werden.

Ergänzend wird auf das Vorbringen der Parteien aus den Schriftsätzen vom 19.05.2004, 17.06.2004, 02.07.2004, 27.08.2004 und 03.09.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. m. d. §§ 517, 519 Abs. 1, 2 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger macht den Bestand einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft, also eines Rechtsverhältnisses, geltend. Er hat auch schon vor Eintritt des Versorgungsfalles ein geschütztes Interesse zu erfahren, inwieweit er sich auf zusätzliche Versorgungsleistungen der Beklagten einstellen kann (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 239).

III.

Die Berufung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren nicht begründet. Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestand keine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung.

1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Unverfallbarkeit nach § 30 f BetrAVG als Übergangsregelung zu § 1 b BetrAVG bestimmt. Da der Kläger auch unter Berücksichtigung der Arbeitsaufnahme bei der B. und unter Berücksichtigung aller Beschäftigungszeiten innerhalb der B. -Gruppe keine 12 Jahre Betriebszugehörigkeit aufweist, ist, da der Kläger nach Vollendung des 35. Lebensjahres ausgeschieden ist, Voraussetzung für eine unverfallbare Anwartschaft, dass eine Versorgungszusage mindestens 10 Jahre bestanden hat.

2. Eine Versorgungszusage bestand erst mit dem Eintritt in die B. -T. (Betriebsstätte O.) ab dem 01.03.1997.

Die vorangegangenen Beschäftigungszeiten sind nicht zu berücksichtigen. Dem Vortrag des Klägers kann nicht entnommen werden, dass die Beschäftigungszeiten, die er zuvor in anderen Konzernunternehmen verbracht hat, berücksichtigt werden.

a) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes ist allerdings davon auszugehen, dass mit der Aufnahme der Tätigkeit bei der B. in B. der Kläger Anspruch auf Leistungen auf betriebliche Altersversorgung gehabt hat, wenn auch der Inhalt offen bleibt. Es ist unstreitig, dass, was das Arbeitsgericht im Tatbestand auch festgestellt hat, bei der B. ein System der betrieblichen Altersversorgung bestanden hat.

b) Die Versorgungszusage hat jedoch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der B. geendet. Träger der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist grundsätzlich der Arbeitgeber als Unternehmen (vergl. Blomeyer/Otto BetrAVG, 3. Auflage § 1 b Rz. 285). Das Arbeitsverhältnis mit der B. hat mit dem 31.03.1994 geendet. Neuer Arbeitgeber mit neuem Arbeitsvertrag wurde die A.. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B. ist eine bestehende Anwartschaft auf Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung, da noch nicht unverfallbar, erloschen.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der B. in einem weiteren Unternehmen der B. -Gruppe seine Tätigkeit aufgenommen hat. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei beiden Unternehmen um Unternehmen in einem Konzernverbund handelt, führt der Wechsel von einem Konzernunternehmen in ein anderes Konzernunternehmen allein nicht zum Fortbestand von bestehenden Ansprüchen auf eine betriebliche Altersversorgung. Eine generelle Anrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten dahingehend, dass Konzernzugehörigkeitszeiten grundsätzlich als Betriebszugehörigkeitszeiten zu berücksichtigen sind, besteht nicht. Es besteht nicht grundsätzlich zwischen dem Konzern selbst und den Arbeitnehmern der einzelnen Unternehmen eine Vertragsbeziehung, sodass eine generelle Anrechnung der Konzernzugehörigkeit nicht möglich ist (vergl. Blomeyer/Otto, a. a. O., § 1 b Rn. 288). Richtig ist, dass die Konzernzugehörigkeit als Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass über den Konzern ein innerer Zusammenhang der verschiedenen Arbeitsverhältnisse bestehen muss. Dies mag beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Wechsel innerhalb des Konzerns in Form einer "Versetzung im weiteren Sinne" aufgrund eines übergeordneten Direktionsrechtes einer für die einheitliche Leitungsfunktion im Gesamtkonzern zuständigen Stelle erfolgt (so Höfer, BetrAVG, § 1 b Rz. 2927). Die Betriebszugehörigkeit kann daher trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Konzernunternehmen fortbestehen, wenn im Arbeitsvertrag unternehmensübergreifend ein Wechsel durch Versetzung vorgesehen ist und eine Verbindung zum bisherigen Arbeitgeber im Konzernverbund bestehen bleibt (vergl. so LAG Frankfurt v. 27.06.2001, 8 Sa 393/99, LAGE § 1 BetrAVG Nr. 22; vergl. auch LAG Köln v. 25.06.1999, 11 Sa 1378/98, LAGE § 7 BetrAVG Nr. 11). Offengelassen wurde die Frage vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 25.10.1998 (3 AZR 64/87, AP Nr. 46 zu § 7 BetrAVG) für den Fall des Wechsels von einer Konzernobergesellschaft zu einem Tochterunternehmen.

c) Ein solcher Bezug zum Konzern ist weder dargelegt noch spricht der Tatsachenvortrag des Klägers für eine solche Verbindung.

aa) Der vorgelegte Memo-Schriftwechsel zwischen dem Kläger und Herrn L. im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit der A. spricht dafür, dass der Wechsel nicht Folge einer "Versetzung" war, vielmehr einer Entscheidung zwischen dem Kläger und der A. über die Aufnahme einer Tätigkeit bei diesem Unternehmen. So hat der Kläger in dem Schreiben vom 14.12.1993 ausdrücklich Bezug darauf genommen, dass, nachdem nun Herr L. Klarheit darüber habe, dass er als Vertragsangestellter eingestellt werden solle, nunmehr über den Inhalt des Vertrages geredet werden müsse. Die Aufnahme eines Wechsel bei der A. hing daher von einer Einigung der damaligen Vertragsparteien ab. Die Arbeitsverträge der A. vom 14.03.1994 und 12.12.1994 waren auch unternehmensbezogen abgeschlossen. Die Arbeitsverträge enthielten weder konzernbezogene Regelungen noch eine Versetzungsklausel im Konzern. Die Zuweisung einer vergleichbaren Tätigkeit kraft Direktionsrechtes war beschränkt auf das Unternehmen (vergl. § 1 Abs. 3 beider Anstellungsverträge).

bb) Aus dem Memo vom 14./15.12.1993 kann der Kläger den Anspruch nicht herleiten. Dem Schreiben kann weder eine individuelle Versorgungszusage noch die Zusage der Anrechnung zur Betriebszugehörigkeitszeiten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung entnommen werden.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die behauptete Regelung in dem anschließend zeitnah abgeschlossenen Arbeitsvertrag keinen Widerhall gefunden hat und die Schriftformklausel mündlichen Nebenabreden entgegenstehen würde. Es ist bereits fraglich, ob dem Schreiben ein rechtsgeschäftlicher Erklärungsinhalt gegeben werden kann. Tatsächlich handelt es sich um eine Bewertung der zukünftig zu treffenden Regelungen, die im Arbeitsvertrag erfolgt sind. Im Übrigen ist die Aussage, der Kläger werde so behandelt, als ob er in den alten Bundesländern eine vergleichbare Stelle übernommen hätte, bezogen auf das Thema "Vertragsleistungen und doppelte Haushaltsführung". Geht man von dem Wort "diesbezüglich" aus knüpft dies an den vorangegangenen Absatz an, der ausdrücklich betont, dass noch ausreichend Zeit sei, eine vernünftige Regelung zu treffen. Die Regelung, die getroffen wurde, ist der abgeschlossene Arbeitsvertrag.

cc) Die Anrechnung der weiteren Beschäftigungszeiten kann auch nicht auf die behauptete betriebliche Übung, im B. -Konzern könne jeder Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Zusage allein durch die Betriebszugehörigkeit im Konzern einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung erwerben, gestützt werden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein ausreichender Tatsachenvortrag zu der behaupteten betrieblichen Übung nicht erfolgt ist. Der Beweisantritt ersetzt nicht den Tatsachenvortrag, aus dem auf die Rechtsfolge einer betrieblichen Übung geschlossen werden kann.

Ein näherer Tatsachenvortrag war dabei insbesondere im Hinblick auf die Zentralanweisung über betriebliche Versorgungsleistungen bei Versetzungen in der B. -Gruppe Inland vom 30.03.1992 erforderlich. Sowohl diese Tatsache als auch die unstreitige Tatsache, dass es im Bereich der Firma A. kein System der betrieblichen Altersversorgung gab, belegt, dass ein näherer Vortrag zu der behaupteten betrieblichen Übung erforderlich war.

d) Mit der Aufnahme der Tätigkeit bei der B. -T. Betriebsstätte O. am 01.03.1997 erhielt der Kläger aufgrund der bei der B. -T. bestehenden Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung.

Aufgrund dieser Zusage hat der Kläger einen Anspruch auf eine unverfallbare Anwartschaft nicht erworben. Es ist im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auf eine Versorgungszusage und Beschäftigungszeit ab 01.03.1997 und nicht ab 01.01.1992 abzustellen.

aa) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Schreiben vom 14.05.1998. In dem Schreiben wird entsprechend der F3-Zentralanweisung die Zeit ab 01.04.1993 bis 28.02.1997 als Betriebszugehörigkeitszeit anerkannt. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach Ziffer 1.1.2, 3. Absatz die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei einem Wechsel zwischen Gesellschaften der B. -Gruppe nicht für die betriebliche Altersversorgung gilt.

Es ist zulässig, bei der Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei früheren Gesellschaften zu differenzieren. Die B. -T. musste weder die vorherigen Beschäftigungszeiten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung anerkennen noch ist dies durch das Schreiben, welches auf die F3-Zentralanweisung verweist, erfolgt.

bb) Die Anrechnung ergibt sich auch nicht aus der weiteren vorgelegten Zentralanweisung über betriebliche Versorgungsleistungen bei Versetzung in der B. -Gruppe Inland vom 30.03.1992, auf die der Kläger Bezug nimmt. Die Zentralanweisung differenziert zwischen den Fällen, in denen eine gleiche Versorgungsregelung bei abgebender und bei übernehmender Gesellschaft besteht (Ziff 2.1), den Fällen mit unterschiedlichen Versorgungsregelungen (Ziff. 2.2) und den Fällen, in denen keine Versorgungsregelung bei der abgebenden Gesellschaft besteht (Ziff. 2.3).

Auf die Regelungen in Ziff. 2.1 der Zentralanweisung kann der Kläger seine Ansprüche nicht stützen, da die gleichen Versorgungsregelungen gerade nicht bestanden haben. Zunächst ist ein Wechsel erfolgt von einem Unternehmen mit Versorgungsregelung in ein Unternehmen ohne Versorgungsregelung. Dieser Fall ist in der Zentralanweisung nicht geregelt. Entsprechend der gesetzlichen Regelung führt dies dazu, dass bei einem Wechsel ohne unverfallbare Anwartschaft der Anspruch endet, bei einem Wechsel mit unverfallbarer Anwartschaft diese entsprechend der gesetzlichen Regelung beim abgebenden Unternehmen verbleibt.

Bei dem Wechsel von der B. -R. in die B. -T. liegt ein Fall nach Ziffer 2.3 der Zentralanweisung vor. Diese regelt, dass bei Versetzungen aus einer Gesellschaft ohne betriebliche Altersversorgungszusagen in eine Gesellschaft mit Versorgungsregelung als rentenfähige Dienstzeiten nur die im Rahmen der Zugehörigkeit zur übernehmenden Gesellschaft erbrachten Zeiten berücksichtigt werden. Entsprechend Ziffer 1.3 der F3-Zentralanweisung zu Konzernzugehörigkeitszeiten bringt auch dies zum Ausdruck, dass im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Anrechnung der Dienstzeiten über das Unternehmen hinaus nicht erfolgt.

Es kommt daher nicht darauf an, ob die Anrechnung der Beschäftigungszeit nur zu einer Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit führen oder aber auch, was vorliegend erforderlich wäre, zu einer Rückdatierung der Versorgungszusage führen würde. Beides ist zu trennen.

e) Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht als Folge der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für die B. -T. durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18.11.1998 zum 01.01.1999.

Die mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung enthält eine Umstellung der bisherigen betrieblichen Altersversorgung auf eine neue Grundlage. Die Gesamtbetriebsvereinbarung enthält jedoch keine Regelungen zur Anrechnung von Beschäftigungszeiten in der Vergangenheit bei anderen Unternehmen im Konzern.

Aus Ziffer 2.2 der Übergangsbestimmungen (Betriebsvereinbarung zum Übergang auf den Kapitalkontenplan RBI, Anlage K 4 Bl. 40 d. A.) kann der Kläger den Anspruch nicht herleiten. Nach der Übergangsbestimmung erhält jeder Mitarbeiter eine Initialgutschrift. Die Übergangsbestimmungen belegen nur, dass alle Mitarbeiter Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung haben und abhängig davon, ob diese Zeit im Sinne der vorangegangenen Regelung erfüllt war, die Höhe der Initialgutschrift unterschiedlich berechnet wird. Dies ist jedoch ohne Aussagekraft für die Frage, ob für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Versorgungsfall Anspruch auf eine unverfallbare Anwartschaft besteht. Die Initialgutschrift war im Hinblick auf eine bestehende Versorgungsanwartschaft zu erteilen und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine unverfallbare oder verfallbare Anwartschaft gehandelt hat. Folgerichtig enthält auch § 2.5 der Gesamtbetriebsvereinbarung die Regelung, dass für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet und die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, die Anwartschaft auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus dem Basiskonto erlöschen und die gutgeschriebenen Beträge verfallen, damit auch die Initialgutschrift.

Die Berücksichtigung ergibt sich auch nicht aus Ziffer 1.6.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung. Die Gesamtbetriebsvereinbarung enthält insoweit eine Regelung für die Zukunft d. h. für einen Wechsel von einem Unternehmen der B. -Gruppe Inland zu einem weiteren Unternehmen der B. -Gruppe Inland für die Zeit ab Inkrafttreten der Gesamtbetriebsvereinbarung (01.01.1999). Eine Regelung zur Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten bei einem anderen Unternehmen der B. -Gruppe enthält die Gesamtbetriebsvereinbarung nicht.

Zusammenfassend bestand daher auf der Grundlage einschlägiger Regelungen beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten keine unverfallbare Anwartschaft.

f) Soweit der Kläger auf eine behauptete Betriebsvereinbarung EG1 und EG2 bei der Niederlassung O. der B. -T. abstellt ist zwar davon auszugehen, dass eine solche Gesamtbetriebsvereinbarung den persönlichen Geltungsbereich des Klägers mit umfasst hätte, da nach den Erörterungen in der Berufungsverhandlung zum damaligen Zeitpunkt der Kläger nicht mehr leitender Angestellter war. Abgesehen davon, dass die Beklagte bestreitet, dass eine solche Betriebsvereinbarung existiert, kann der Kläger aus dem vorgetragenen Inhalt nichts herleiten. Es geht nicht darum, ob eine Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren für sich allein eine unverfallbare betriebliche Altersversorgungszusage begründet, vielmehr darum, ob und in welchem Umfang Betriebszugehörigkeitszeiten bei anderen Unternehmen angerechnet werden.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat gemäß § 97 ZPO der unterliegende Kläger zu tragen.



Ende der Entscheidung

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