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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 131/04
Rechtsgebiete: SGB III, SGB IX, SGB X, ZPO


Vorschriften:

SGB III § 125 Abs. 1
SGB III § 143 Abs. 1
SGB III § 143 Abs. 2
SGB III § 312
SGB IX § 125
SGB X § 115
ZPO § 717 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 11 Sa 131/04

Verkündet am 09.06.2005

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 11. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bernhard den ehrenamtlichen Richter Rist und den ehrenamtlichen Richter Wiehle auf die mündliche Verhandlung vom 14.04.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 28.09.2004 (Az. 1 Ca 276/04) wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 4.680,03 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2004 zu zahlen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger im bestehenden Arbeitsverhältnis bei lang andauernder Erkrankung und deswegigem Bezug von Arbeitslosengeld Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Urlaubsanspruchs, auf zusätzliches Urlaubsgeld für den Zusatzurlaub als Schwerbehinderter und auf eine Jahressonderzahlung hat.

Der 49-jährige, schwerbehinderte Kläger ist seit 02.04.1990 bei der Beklagten als Hydraulikprüfer zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt € 2.410,00 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Nachwirkung die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Südbaden Anwendung, dies gilt hinsichtlich des Urlaubsabkommens in der Metallindustrie Südbaden vom 09.12.1987 auch aufgrund ausdrücklicher Unterwerfungserklärung der Beklagten. Für das Jahr 2003 hat die Beklagte dem Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von € 1.385,00 und eine tarifliche Sonderzahlung in Höhe von € 241,00 jeweils brutto gezahlt.

Seit 1999 ist der Kläger mit einer Unterbrechung von drei Monaten im Jahre 2001 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit Ende Februar 2003 erhält er Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihm auch für das Jahr 2003 Urlaubsabgeltung und Sonderzahlung nach tariflicher Regel in voller Höhe, weil sein Arbeitsverhältnis fortbestehe und nicht ruhe. Er macht deshalb Abgeltung von 28 Urlaubstagen (23 Tarifurlaubstage + 5 Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte) geltend und errechnet seinen Anspruch insoweit auf € 2.548,40 tarifliches Urlaubsentgelt, € 554,00 Urlaubsentgelt für den Schwerbehindertenurlaub und € 1.551,20 zusätzliches Urlaubsgeld für Tarif- und Schwerbehindertenurlaub. Außerdem verlangt er € 1.446,00 brutto als Jahressonderzahlung. Hierauf lässt er sich die erhaltenen Zahlungen anrechnen.

Der Kläger hat deshalb beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 3.268,80 brutto nebst 5 % Zinsen aus dem Bruttobetrag über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2004 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.205,00 brutto nebst 5 % Zinsen aus dem Bruttobetrag über dem Basissatz seit 01.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat

Klagabweisung

beantragt

und war der Meinung, das Arbeitsverhältnis des Klägers ruhe seit Februar 2003, weshalb er Ansprüche für dieses Jahr nur in Höhe von 2/12 sowohl hinsichtlich des Urlaubs als auch hinsichtlich der tariflichen Sonderzahlung geltend machen könne. Die dafür dem Kläger zustehenden Beträge aber seien bezahlt. Für den Zusatzurlaub der Schwerbehinderten gebe es im Übrigen kein tarifliches Urlaubsgeld.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und ausgeführt, der Umstand, dass der Kläger seit Februar 2003 Arbeitslosengeld erhalte, stehe seinem Anspruch nach dem Urlaubsabkommen in der Metallindustrie Südbaden nicht entgegen. Für die Abgeltung des Urlaubsanspruchs wegen längerer Krankheit sei nur das Bestehen des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung, nicht jedoch, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handle, das nicht ruhe. Darüber hinaus könne aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bezug von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III ein Arbeitsverhältnis zum Ruhen bringe. Der Kläger könne das tarifliche Urlaubsgeld auch für den Zusatzurlaub als Schwerbehinderter verlangen, denn der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte sei als Erholungsurlaub zu verstehen, für den das Urlaubsabkommen ein zusätzliches Urlaubsgeld vorsehe. Auch die Sonderzahlung für das Jahr 2003 stehe dem Kläger in vollem Umfang zu, Voraussetzung hierfür sei lediglich, dass das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag ununterbrochen sechs Monate bestanden habe, das Arbeitsverhältnis habe auch nicht geruht weder kraft Gesetzes noch kraft Vereinbarung.

Mit der am 12.11.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung gegen das ihr am 12.10.2004 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts, die sie am 12.01.2005 innerhalb der bis dahin verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat, verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klagabweisung weiter. Sie hält den Anspruch des Klägers bereits deshalb für nicht gegeben, weil er im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld ab Ende Februar 2003 nicht mehr aktiv legitimiert sei. Insoweit sei ein eventueller Anspruch des Klägers auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Abgesehen davon, habe der vom Kläger geltend gemachte Anspruch diesem auch nicht zugestanden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei Ende Februar 2003 zum Ruhen gebracht worden, damit der Kläger Arbeitslosengeld beziehen könne. Auch stehe dem Kläger kein Urlaubsgeld für den Zusatzurlaub als Schwerbehinderter zu, denn das Urlaubsabkommen gewähre Urlaubsgeld nur für den Zusatzurlaub nach dem Urlaubsabkommen selbst, nicht aber für den Zusatzurlaub nach gesetzlichen Bestimmungen, um den es sich beim Zusatzurlaub für Schwerbehinderte aber handle. Schließlich könne der Kläger auch keine Sonderzahlung verlangen, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers seit Ende Februar 2003 geruht habe und der Kläger deshalb nicht mehr dem Direktionsrecht der Beklagten unterstehe.

Da die Beklagte zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen nach Androhung der Zwangsvollstreckung durch den Kläger den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag gezahlt hat, verlangt sie diesen im Wege der Widerklage zurück.

Die Beklagte stellt die Anträge:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 28.09.2004, Az. 1 Ca 276/04, wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte € 4.680,03 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2004 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, das er für zutreffend hält. Seiner Auffassung nach habe der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers auch nicht zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt, denn die Urlaubsabgeltung sei nicht wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, sondern wegen lang andauernder Erkrankung des Klägers. Der Urlaubsabgeltungsanspruch stehe dem Kläger in voller Höhe zu, da sein Arbeitsverhältnis trotz Bezug von Arbeitslosengeldes nicht geruht habe. Auch werde das zusätzliche Urlaubsgeld nicht nur für den Tarifurlaub, sondern auch für den Zusatzurlaub der Schwerbehinderten gewährt, denn der Zusatzurlaub trete nach allgemeinen Grundsätzen dem zu gewährenden Erholungsurlaub hinzu. Die tarifliche Jahressonderzahlung stehe dem Kläger zu, auch wenn er im gesamten Kalenderjahr nicht gearbeitet habe, denn die Tarifvertragsparteien hätten erkrankte Anspruchsberechtigte gerade von der Kürzung der Sonderzahlung ausdrücklich ausgenommen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringen wird auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingereichte und begründete, somit insgesamt zulässige Berufung der Beklagten führte auch zum Erfolg. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht oder nicht mehr zu.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte für das Jahr 2003 einen Urlaubsabgeltungsanspruch für insgesamt 13 Urlaubstage erworben. Dieser setzt sich zusammen aus 8 Tarifurlaubstagen (a) und 5 Tagen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte (b). Das Urlaubsentgelt hierfür errechnet sich auf € 1.440,40 (c), das tarifliche Urlaubsgeld, dass dem Kläger auch für den Zusatzurlaub als Schwerbehinderter zusteht auf € 720,20 (d). Auf den Gesamtanspruch hat die Beklagte bereits € 1.385,00 bezahlt, den weitergehenden Anspruch kann der Kläger nicht geltend machen, weil ihm insoweit aufgrund erhaltener Zahlungen von der Bundesagentur für Arbeit die Aktivlegitimation fehlt (e). Im Einzelnen gilt folgendes:

a) Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers als solcher ergibt sich trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses aus Ziffer 2.3 des unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Urlaubsabkommens für die Metallindustrie in Südbaden. Danach ist der Urlaub abzugelten, wenn der Arbeitnehmer ihn auf das nächste Kalenderjahr aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen übertragen erhalten hat (Ziffer 3.10) und wegen Krankheit bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31.03. des Folgejahres nicht nehmen konnte, so dass er erloschen ist (2.11). Diese Voraussetzungen lagen für den Kläger vor, persönliche Gründe für die Übertragung in das Kalenderjahr 2004 bestanden in der Krankheit des Klägers, die Krankheit dauerte auch über den 31.03.2004 hinaus fort, der Urlaub war also abzugelten.

Die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage richtet sich nach § 2.9 des Urlaubsabkommens. Nach den dortigen zwei Alternativen kann sich der Jahresurlaub wegen über 9 Monate dauernder Erkrankung auf mindestens 9/12 reduzieren, bei einem über 3 Monate ruhenden Arbeitsverhältnis auf mindestens 3/12. Der Kläger war das ganze Jahr über erkrankt, sein Arbeitsverhältnis ruhte aber auch für die Dauer von etwas mehr als 10 Monaten. Zwar hat die Arbeitsunfähigkeit des Klägers als solche das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum Ruhen gebracht. Der Kläger hat jedoch die Beklagte gebeten, eine Bescheinigung nach § 312 SGB III auszufüllen, um ihn in die Lage zu versetzen, Arbeitslosengeld zu beziehen. Mit der Hingabe der Bescheinigung nach § 312 SGB III an die Beklagte sowie deren Ausfüllen und Weitergabe an die Agentur für Arbeit hat die Beklagte vereinbarungsgemäß auf ihr Direktionsrecht verzichtet, weil nur so der Kläger Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III erhalten konnte. Die Vereinbarung wurde vor Ende Februar 2003 getroffen, denn ab da erhielt der Kläger die Leistungen der Agentur für Arbeit. Damit aber ist von einem ruhenden Arbeitsverhältnis kraft Vereinbarung auszugehen (vgl. BAG 27.01.1999 - 10 AZR 3/98 - recherchiert nach Juris).

Da der Kläger sowohl länger andauernd erkrankt war als auch sich im ruhenden Arbeitsverhältnis befand, standen die beiden Kürzungstatbestände der Ziffer 2.9 des Urlaubsabkommens in Konkurrenz zueinander. Diese ist dahingehend aufzulösen, dass die Reduzierung auf mindestens 9/12 nur dann eintritt, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist, ohne dass das Arbeitsverhältnis ruht, während die Reduzierung auf mindestens 3/12 erfolgt, wenn das Arbeitsverhältnis ruht, auch wenn gleichzeitig Krankheit vorliegt. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit dem am gleichen Tag wie das Urlaubsabkommen abgeschlossenen Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen in der Metallindustrie Südbaden. Dort haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz zu § 2 Nr. 6 des Tarifvertrags ausdrücklich erklärt, dass das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Krankheit den Anspruch auf eine Sonderzahlung bestehen lässt. Im Urlaubsabkommen dagegen wurde eine solche Regelung nicht aufgenommen, was nur so verstanden werden kann, dass sie von den Tarifvertragsparteien auch nicht gewollt war. Eine solche differenzierte Regelung macht auch durchaus Sinn, weil die Sonderzahlung als Gratifikation Mischcharakter hat, also sowohl die geleistete Arbeit belohnen als auch zur zukünftigen Betriebstreue anhalten soll, weshalb der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zahlungszeitpunkt im Vordergrund steht, während der Urlaub in erster Linie der Erholung von der geleisteten Arbeit dient, die beim ruhenden Arbeitsverhältnis gerade kraft Gesetzes oder gar kraft Vereinbarung ausgeschlossen wurde.

Damit aber reduzierte sich der Urlaubsanspruch des Klägers wegen der mehr als 9-monatigen Dauer des Ruhens auf insgesamt 3/12 des tariflichen Urlaubsanspruchs, was 7,5, aufgerundet 8 Arbeitstage (Ziffer 2.6 des Urlaubsabkommens) ergab.

b) Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte dagegen ist nicht zu quoteln, sondern in vollem Umfang, also mit 5 Tagen zugrunde zu legen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und ist zwischen den Parteien nicht streitig. Damit ist aber insgesamt am 31.03.2004 ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 13 Urlaubstage aus dem Jahr 2003 entstanden.

c) Der Urlaubsentgeltanspruch des Klägers beläuft sich unstreitig pro Urlaubstag auf € 110,80, für 13 Tage also auf insgesamt € 1.440,40 brutto.

d) Als tarifliches Urlaubsgeld steht dem Kläger ein Betrag von € 720,20 zu. Insoweit geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass das tarifliche Urlaubsgeld auch für den Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX geschuldet wird.

§ 4 des Urlaubsabkommens für die Metallindustrie in Südbaden lautet:

Urlaubsvergütung bei Erholungsurlaub und Zusatzurlaub nach diesem Abkommen besteht aus

- dem Urlaubsentgelt

- dem zusätzlichen Urlaubsgeld.

Der Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX ist allerdings kein Zusatzurlaub nach dem Urlaubsabkommen. Zwar ist der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte im Urlaubsabkommen selbst erwähnt, dies jedoch nur in Form einer Verweisung auf die gesetzliche Regelung. Dennoch haben die Tarifvertragsparteien mit ihrer Regelung in § 4 des Urlaubsabkommens das zusätzliche Urlaubsgeld für den Schwerbehindertenurlaub nicht ausschließen wollen. Die gesetzliche Regelung des Zusatzurlaubs enthält keine Vorschrift für die Berechnung einer Urlaubsvergütung und die tarifliche keine spezielle Regelung für das Urlaubsentgelt für Schwerbehinderte. Davon, dass die Tarifvertragsparteien die Vergütung des eigens angesprochenen Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte insgesamt ungeregelt lassen wollten ist nicht auszugehen. Vielmehr muss angenommen werden, dass mit der Formulierung "Urlaubsvergütung bei Erholungsurlaub und Zusatzurlaub nach diesem Abkommen" der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nicht unter den Begriff des Zusatzurlaubs nach diesem Abkommen fallen sollte, sondern dem Begriff des Erholungsurlaubs zuzuordnen ist. Damit ist der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte als Erholungsurlaub mit Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld zu vergüten.

e) Der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung ist mit Ablauf des 31.03.2004 entstanden und summierte sich aus Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld auf insgesamt € 2.160,60. Nach den üblichen Fälligkeitsregeln des Tarifvertrages war die Urlaubsabgeltung, da das Urlaubsabkommen eine speziellere Regelung hierfür nicht trifft, mit der Lohnabrechnung für den Monat März 2004 zu begleichen. In diesem Monat hat der Kläger jedoch Arbeitslosengeld erhalten in Höhe von € 40,75 kalendertäglich, also € 1.263,25. In dieser Höhe ist der Anspruch des Klägers auf die Bundesagentur für Arbeit nach § 115 SGB X übergegangen, nachdem der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen des Anspruchs auf die Urlaubsabgeltung ruhte, die Agentur für Arbeit aber eine Gleichwohlgewährung vornahm. Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ergibt sich aus § 143 Abs. 1 SGB III; denn der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung nach dem Urlaubsabkommen in der Metallindustrie Südbaden ist als Entgelt im Sinne der Vorschrift anzusehen (BAG 26.05.1992 - 9 AZR 41/91 - AP Nr. 4 zu § 115 SGB X).

§ 143 Abs. 2 SGB III dagegen greift nicht ein, weil der Kläger die Urlaubsabgeltung nach dem Urlaubsabkommen in der Metallindustrie nicht wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beanspruchen hatte, sondern deshalb, weil der Urlaubsanspruch wegen Erkrankung bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums übergegangen war und trotz fortbestehendem Arbeitsverhältnis abgegolten werden musste. Insoweit liegt eine andere Rechts- und Tatsachenlage vor, als sie Gegenstand der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.01.1997 war (Az. 7 AR 72/94, recherchiert nach Juris). Dort ist § 143 Abs. 2 SGB III erweiternd angewandt worden auf den Fall, dass die Urlaubsabgeltung nicht wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wurde. Zwar ist auch im Falle des Klägers das Beschäftigungsverhältnis mit Beginn des Arbeitslosengeldbezugs Ende Februar 2003 zu Ende gegangen, zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aber nach dem Urlaubsabkommen noch keinen Urlaubsabgeltungsanspruch erworben, dieser entstand vielmehr unabhängig von der Frage, ob das Arbeitsverhältnis ruhte oder nicht und ob das Beschäftigungsverhältnis fortbestand oder ob dies nicht der Fall war allein dadurch, dass der Kläger bis zum 31.03.2004 erkrankt war. Die Urlaubsabgeltung erfolgte also wegen der andauernden Erkrankung zum Ende des Übertragungszeitraums, nicht aber wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Da der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung in Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen war, fehlte es insoweit an der Aktivlegitimation des Klägers zur Durchsetzung seines Anspruchs. In Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes konnte er keinesfalls mehr Zahlung an sich selbst verlangen. Hinsichtlich des über die Zahlung der Agentur für Arbeit hinausgehenden Anspruchs allerdings und soweit der Kläger seine Aktivlegitimation behielt, hatte die Beklagte den Anspruch des Klägers bereits durch die unstreitige Zahlung von € 1.385,00 erfüllt. Der Anspruch des Klägers war also insoweit erloschen.

2. Der Kläger hat Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung in Höhe von € 1.446,00. Auch diesen kann er jedoch wegen fehlender Aktivlegitimation nicht in vollem Umfang durchsetzen, soweit er hieran nicht gehindert war, ist sein Anspruch erfüllt. Die Sonderzahlung für das Jahr 2003 steht dem Kläger ungeachtet dessen zu, dass sein Arbeitsverhältnis kraft Vereinbarung seit Ende Februar 2003 ruht. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht bereits am 22.02.1995 entschieden (10 AZR 782/93 - AP Nr. 123 zu 1 TVG - Tarifverträge Metallindustrie), dass sich aus der Protokollnotiz zu § 2 Nr. 6 des mit dem einschlägigen gleichlautenden Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen ergibt, dass für erkrankte Anspruchsberechtigte eine Kürzung der tariflichen Sonderzahlung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung nicht in Betracht kommt. Hieran ist auch vorliegend aufgrund des klaren Wortlauts des Tarifvertrages festzuhalten. Der Anspruch des Klägers errechnet sich unstreitig auf € 1.446,00 und war im Dezember 2003 zur Zahlung fällig.

Der Kläger hat allerdings in diesem Monat wiederum Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.263,25 bezogen. Auch bei der Sonderzahlung handelt es sich um Arbeitsentgelt, das der Kläger zu beanspruchen hatte. Damit ruhte sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 1 SGB III. Durch die Dennochzahlung ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes nach § 115 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. In Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes hat mithin der Kläger seine Aktivlegitimation zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Beklagte verloren. Soweit dem Kläger dagegen darüber hinausgehend ein Differenzanspruch erhalten blieb, hat die Beklagte diesen durch Zahlung von € 241,00 unstreitig erfüllt, weshalb der Anspruch des Klägers erloschen ist.

3. Auf die mit der Berufung geltend gemachte Widerklage der Beklagten hin, war der Kläger zu verurteilen, an die Beklagte € 4.680,03 zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2004 zu zahlen. Der Anspruch der Beklagten ergibt sich aus § 717 Abs. 2 ZPO. Der Kläger hat den ihm nicht zustehenden Betrag zur Meidung der Zwangsvollstreckung aus dem mit der Berufung angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts erhalten. Nachdem das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen wurde, hatte der Kläger der Beklagten den Schaden aus dem Zahlungsvorgang zu ersetzen. Dieser bestand in der Zahlung des titulierten Betrages.

Da der Kläger unterlegen ist, hat er gemäß § 91 ZPO die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen, da das Berufungsgericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

Ende der Entscheidung

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