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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: 12 Ta 18/04
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 5
KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1
KSchG § 5 Abs. 3
ZPO § 51
ZPO § 79
ZPO § 85 Abs. 1
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim -

Aktenzeichen: 12 Ta 18/04

Beschluss vom 17.12.2004

Im Beschwerdeverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - - 12. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hennemann ohne mündliche Verhandlung am 17.12.2004

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Mannheim vom 24.09.2004 - Az.: 9 Ca 213/04 - abgeändert.

2. Die Kündigungsschutzklage vom 07.05.2004 - betreffend die Kündigung vom 28.11.2003 - wird nachträglich zugelassen.

Gründe:

I.

Von der erneuten Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen und auf die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichtes verwiesen.

Ergänzend wird angemerkt:

In der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Peter E., Gewerkschaftssekretär, vom 14.05.2004 lautet es:

"... am 05.12.2003 suchte mich Frau M. L. im Büro auf. Ihr war gekündigt worden. Ich stellte ihre Mitgliedschaft bei unserer Organisation fest und erfasste die Daten in einem dafür vorgesehenen Formular. Ich trug als Klagfrist den 19.12.2003 ein. Ich sagte Frau L. mündlich zu, dass ich die Sache rechtzeitig an die zuständige DGB-Rechtsschutz GmbH weiterleiten würde, sie aber von uns hören werde, was einige Zeit dauern werde ...".

Die mit Schriftsatz vom 25.05.2004 vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Klägerin ohne Datum enthält folgende Angaben:

"... unmittelbar nach Erhalt der Kündigung vom 28.11.2003 suchte ich meine Gewerkschaft auf, weil ich mich gegen die Kündigung wehren wollte. Mir wurde gesagt, es werde eine Kündigunsschutzklage erhoben und man werden sich wieder bei ihr (Anm. des Gerichtes: richtigerweise wohl: "bei mir") melden, was aber einige Zeit dauern könne. Darauf habe ich mich verlassen...".

Die fristgerecht eingelegte und ausgeführte sofortige Beschwerde ist begründet.

1.

Die am 11.05.2004 bei Gericht eingegangene Kündigungsschutzklage betreffend die am 29.11.2003 zugegangene Kündigung der Beklagten vom 28.11.2003 ist verspätet erhoben worden. Die einzuhaltende 3-wöchige Klagfrist war bereits mit Ablauf des 22.12.2003 abgelaufen.

Der gemäß § 5 KSchG zusammen mit der Klage gestellte Antrag auf nachträgliche Zulassung ist rechtzeitig binnen zweier Wochen ab Behebung des Hindernisses anhängig gemacht worden, § 5 Abs. 3 KSchG. Das Hindernis lag in der Unkenntnis der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten von der Versäumung der 3-wöchigen Klagfrist. Dieses Hindernis endete am 30.04.2004 mit Entdeckung der Fristversäumung. (Auf den Umstand, ob das Hindernis - nämlich die Unkenntnis der Klägerin - selbst verschuldet war, kommt es für die Frage der Einhaltung der 2-Wochen-Frist entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten angesichts des eindeutigen Wortlautes von § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht an.)

2.

Die Klägerin war trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben, § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG.

a.

Die Klägerin selbst trifft kein Verschulden. Wegen der Zusicherung des politischen Gewerkschaftssekretärs, Herrn E., vom 05.12.2003 durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Klageunterlagen, welche sie an diesem Tage überreicht hatte, rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist an die DGB-Rechtschutz GmbH weitergereicht und dass deren juristische Mitarbeiter die Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht anhängig machen würden.

Die Beklagte wendet in diesem Zusammenhang ein, die Klägerin hätte allenfalls für die Dauer der Weihnachtsfeiertage und der anschließenden üblichen Behörden- und Betriebsruhe "zwischen den Jahren" davon ausgehen dürfen, dass bis dahin mit einer Terminsnachricht durch das Gericht oder einer entsprechenden Mitteilung durch die Rechtsschutz-GmbH nicht gerechnet werden könne. Danach hätte sie sich allerdings um ihre Rechtsangelegenheit kümmern müssen; sie hätte nicht bis Ende Februar, als sie telefonisch bei der Gewerkschaft ver.di nachfragte und insbesondere nicht bis Ende April, als sie wegen eines Termins nachsuchte, zuwarten dürfen. Die Rechtsansicht, insoweit treffe die Klägerin ein eigenes Verschulden, teilt das Beschwerdegericht nicht. Der Klägerin ist nämlich im Zusammenhang mit der Erledigungszusage von Herrn E.i am 05.12.2003 mitgeteilt worden, dass die "Sache eine Zeit lang dauern" würde.

In diesem Zusammenhang darf der gerichtsbekannte Umstand nicht außer Acht bleiben, dass zum Jahresende 2003 und auch noch in der ersten Jahreshälfte 2004 die Klageingänge bei den Arbeitsgerichten ungewöhnlich hoch waren und dass dies in der Öffentlichkeit bekannt war, sodass in der Tat die Klägerin subjektiv davon ausgehen durfte, dass mit einer längeren Wartezeit gerechnet werden müsse und dass demgemäß eine vorzeitige Nachfrage oder sogar ein Drängen um einen baldigen Gerichtstermin das Gerichtspersonal enervieren würde.

Die dann tatsächlich von der Klägerin Ende Februar 2003 durchgeführte telefonische Nachfrage bei der Gewerkschaft war zwei Mal erfolglos, sodass die Klägerin mit einem gewissen Recht annehmen konnte, man werde der Prozessflut nicht Herr und deswegen sei weder von der Einzelgewerkschaft, noch von der Rechtsschutz-GmbH, noch vom Gericht eine rasche Nachricht zu erwarten.

b.

Der Klägerin kann ein Verschulden des Herrn E. und/oder der Frau S. wegen unterlassener rechtzeitiger Weiterleitung der Klagunterlagen an die DGB-Rechtsschutz GmbH nicht zugerechnet werden.

Als Zurechnungsnorm kommt ausschließlich § 85 Abs. 2 ZPO in Betracht. Danach steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Allerdings ist § 85 Abs. 2 ZPO im Kontext des vorangehenden Absatzes zu lesen: § 85 Abs. 1 ZPO regelt, dass die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen "Prozesshandlungen" für die Partei in gleicher Art verpflichtend sind, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären.

Bevollmächtigter im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO ist nur diejenige natürliche Person, der durch Rechtsgeschäft die Befugnis zur eigenverantwortlichen Vertretung der Partei zu dem Zweck erteilt wurde, Prozesshandlungen vorzunehmen. Hiervon zu unterscheiden ist die Bevollmächtigung einer sonstigen Person zur Vorbereitung des Prozesses. Herr E. war gewiss von der Klägerin bevollmächtigt worden, derartige vorbereitende Handlungen vorzunehmen. Gleichwohl wurde er nicht Prozessbevollmächtigter im Sinne der §§ 51 und 79 ZPO. Prozessvollmacht hat die Klägerin ausschließlich drei Mitarbeitern des DGB Rechtsschutz GmbH erteilt.

c.

Eine Zurechnung des Fehlverhaltens von Hilfspersonen der Prozessbevollmächtigten kann nur insoweit erfolgen, als den Prozessbevollmächtigten selbst der Vorwurf mangelhafter Auswahl oder Überwachung des Hilfspersonals gemacht werden kann. So darf z. B. der bevollmächtige Rechtsanwalt gewisse Hilfstätigkeiten zur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büropersonal übertragen. Versehen dieses Personals, die nicht auf ein eigenes Verschulden des Anwaltes zurückzuführen sind, hat die Partei nicht zu vertreten. Ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten - sei er Rechtsanwalt oder Rechtssektretär der Rechtsschutz GmbH - kann insbesondere in mangelhafter Büroorganisation, mangelnder Sorgfalt bei der Auswahl, Belehrung und Überwachung des Personals liegen. Ähnliches gilt für die Übertragung von Verrichtungen des Prozessbevollmächtigten auf juristische Hilfskräfte, wie Assessoren und Referendare; auch insoweit hat der Prozessbevollmächtigte Weisungs- und Überwachungspflichten (Zöller-Greger, § 233 ZPO, 24. Aufl., Rdz. 23, Stichworte "Angestellte" und "Juristische Hilfskräfte").

Im vorliegenden Fall liegt es - allerdings nur auf den ersten Blick - nahe, das offensichtliche Fehlverhalten von Frau S. bei der Ablage der Kündigungsunterlagen in der bereits abgeschlossenen Akte betreffend einer Abmahnung (interne Vorgangsnummer 164) und auch den denkbaren Überwachungsfehler von Herrn E. hinsichtlich der Klagfrist so zu bewerten, als wären beide dem vorerwähnten Büropersonal eines Prozessbevollmächtigten gleichgestellt.

Hierfür spricht zunächst die "Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen den Gewerkschaften und der GmbH" (gemeint ist die DGB-Rechtsschutz GmbH) vom 21.04./06.07.1999. Danach ist die Einzelgewerkschaft für arbeitsrechtliche Klagen erste Anlaufstelle für das klagebereite Gewerkschaftsmitglied.

Die Gewerkschaft stellt fest, ob die Rechtsschutzvoraussetzungen gegeben sind, klärt die Interessenlage und den Sachverhalt und prüft anhand einer Checkliste, ob "die Fristen eingehalten" sind; schließlich füllt sie einen Erfassungsbogen aus und leitet ihn zusammen mit den notwendigen Unterlagen an die DGB-Rechtsschutz GmbH. Speziell im Arbeitsrecht prüft die Gewerkschaft auch die Erfolgsaussicht einer Forderung.

Die Gewerkschaft leistet auch allgemeine Rechtsberatung für das Mitglied. Ist jedoch eine darüber hinausgehende Beratung erforderlich, wird die Rechtsschutz GmbH tätig. Das Rechtsschutzbüro prüft dann nach Erhalt des Auftrages die Schlüssigkeit des Klagbegehrens, erstellt die Klagschrift und reicht sie bei Gericht ein.

Schließlich regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung die Notwendigkeit von Qualifizierungsmaßnahmen für die Beschäftigten der Gewerkschaften und der Rechtschutz GmbH.

Dieses Regelwerk lässt darauf schließen, dass die Einzelgewerkschaften ebenso wie eine Rechtsschutzversicherung Kostendeckungszusage für eine Klage erteilen und in diesem Zusammenhang auch eine Prüfung der allgemeinen Erfolgsaussichten vornehmen. Dies ist die typische Aufgabe einer Rechtsschutzversicherung, die nichts gemein hat mit den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten. Damit scheiden Anhaltspunkte für die Annahme aus, die Einzelgewerkschaft habe die gleichen Aufgaben wie ein Korrespondenzanwalt; hierfür sprechen auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof am 10.01.2002 (Az.: III ZR 62/01) entschieden hat, anwendbar sind. Angesichts der oben erwähnten beiden eidesstattlichen Versicherungen ist es näherliegend, lediglich eine Botenstellung anzunehmen. Dem politischen Sekretär, der die Voraussetzungen einer Deckungszusage prüft, darüber hinaus einem Korrespondenzanwalt gleichzustellen, ist nach der Sachlage nicht gerechtfertigt.

Sofern gleichwohl gewisse Gesichtspunkte dafür sprechen könnten, dass die Mitarbeiter der Einzelgewerkschaft dem oben erwähnten Büropersonal eines Prozessbevollmächtigten ähneln, wird allerdings bei näherer Betrachtung der dem Gericht unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten der Arbeitsteilung offenbar, dass insoweit ein wesentlicher Unterschied besteht. Nämlich:

Der Rechtsanwalt kann sein Büropersonal tatsächlich auswählen, kraft seines Direktionsrechtes überwachen, anweisen und auch qualifizieren. Dies ist im vorliegenden Fall des Prozessbevollmächtigten der DGB-Rechtsschutz GmbH in Bezug auf die Einzelgewerkschaften jedoch nicht der Fall. Beide sind als juristische Personen rechtlich selbständig. Eine direkte Einflussnahme auf die Arbeit und ordnungsgemäße Pflichterfüllung der Mitarbeiter der Einzelgewerkschaften ist den Prozessbevollmächtigten der Rechtsschutz GmbH nach dem Regelwerk der Zusammenarbeitsvereinbarung rechtlich nicht möglich. Aus diesem Grunde scheidet ein Organisations- und Überwachungsverschulden der Prozessbevollmächtigten auch aus, wenn außer Acht gelassen wird, dass das Fehlverhalten der Mitarbeiter der Einzelgewerkschaft sich zu einem Zeitpunkt ereignet hatte, als die Prozessvollmacht noch nicht unterzeichnet war.

In einem Parallelverfahren hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 12.07.2004 - Az.: 12 Ta 10/04 - ausgeführt, dass ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten so lange nicht angenommen werden könne, wie es sich bei dem Fehlverhalten um einen Einzelfall handele, dass keine Anzeichen für eine strukturbedingte Fehlerquelle im inneren Zusammenhang mit der Arbeitsteilung zwischen Einzelgewerkschaft und Rechtsschutz GmbH zulasse.

Damit war gemeint, dass sich die DGB-Rechtsschutz GmbH in künftigen Fällen wohl nicht mehr ohne Weiteres hinter einem nunmehr bekannt gewordenen strukturellen Organisationsverschulden der Einzelgewerkschaft "verstecken" könne, sondern aus gegebenem Anlass nunmehr gehalten sei, auf korrekte Erfüllung der Zusammenarbeitsvereinbarung zu bestehen, gegebenenfalls auch durch das Verlangen, im erforderlichen Umfang Hilfspersonal bereitzustellen, auszubilden und zu überwachen.

Der vorliegende Fall stellt sich jedoch nicht als ein späterer Wiederholungsfall dar, der dem Sachverhalt, wie er in dem Beschluss vom 12.07.2004 geschildert wurde, nachfolgt, sondern um einen Parallelfall: Nahezu zeitgleich hat ein und dieselbe Mitarbeiterin des Gewerkschaftssektretärs E. in zwei ähnlich gelagerten Fällen Fehler gemacht: Im Parallelfall mit dem Aktenzeichen 12 Ta 10/04 hat sie den Vorgang weggelegt, anstelle ihn weiterzuleiten. Im vorliegenden Fall hat sie den Vorgang einer anderen Klage der Klägerin zugeordnet, die bereits abgeschlossen war. Dies begründet im übrigen keinen strukturellen, sondern einen situativen und in der Person einer Mitarbeiterin liegenden persönlichen Mangel.

d.

Eine analoge Anwendung von § 85 Abs. 2 ZPO kommt entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht in Betracht. Die Zurechnungsnorm von § 85 Abs. 2 ZPO bedeutet eine Ausweitung der Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden. Das Einstehen-Müssen für eigenes Verschulden ist die Regel; die Zurechnung von Fremdverschulden die Ausnahme. Ausnahmevorschriften sind nach herkömmlicher Auslegung restriktiv, aber nicht extensiv auszulegen.

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die sofortige Beschwerde nicht von der Beklagten erfolglos eingelegt wurde.

Ende der Entscheidung

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