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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 17.08.2005
Aktenzeichen: 12 TaBV 11/04
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 2
BetrVG § 112 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 2
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1
BGB § 613a Abs. 1
BGB § 613a Abs. 6
ArbGG § 83 a Abs. 2
ArbGG § 90 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - Im Namen des Volkes Beschluss

Aktenzeichen: 12 TaBV 11/04

Verkündet am 17.08.2005

Im Beschlussverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - - 12. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hennemann, den ehrenamtlichen Richter Gaißert und den ehrenamtlichen Richter Tschentscher auf die mündliche Verhandlung vom 20.07.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom 22.07.2004 - Az.: 6 BV 5/04 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a. Auf den Antrag der Arbeitgeberin wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 09.02.2004 betreffend "Sozialplan Kantinenausgliederung" insoweit rechtsunwirksam ist, als ein Anspruch auf Wiedereinstellung und ein Anspruch auf Abfindung beschlossen wurde.

b. Der weitergehende Antrag der Arbeitgeberin auf Feststellung der vollständigen Rechtsunwirksamkeit/Nichtigkeit des vorerwähnten Spruches wird zurückgewiesen.

3. Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrates gegen den vorerwähnten Beschluss des Arbeitsgerichtes Karlsruhe wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs vom 09.02.2004.

Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen. In der von ihr betriebenen Filiale in Karlsruhe waren im Jahre 2003 387 Mitarbeiter/innen beschäftigt. Dort gab es eine Cafeteria zur Beköstigung von Kunden mit angeschlossener Personalkantine.

Die Arbeitgeberin informierte ihre Karlsruher Mitarbeiter am 28.05.2003 darüber, dass sie beabsichtige, ab dem 01.07.2003 die Cafeteria auf die Firma S. zu übertragen. Der bei der Karlsruher Filiale gebildete Betriebsrat verlangte daraufhin am 20.06.2003 die Aufnahme von Verhandlungen über einen Sozialplan und einen Interessenausgleich für die 18 in der Cafeteria beschäftigten Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab. Daraufhin erwirkte der Betriebsrat am 30.06.2003 beim Arbeitsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 6 BVGa 2/03 eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Durchführung der geplanten Ausgliederung.

Mit Beschluss vom 22.07.2003 - Az.: 6 BV 11/03 - beschloss das Arbeitsgericht Karlsruhe die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung des "Abschlusses eines Interessenausgleichs und Sozialplans wegen der Betriebsabspaltung der Cafeteria im Wal Mart Center in K und der Übertragung der Leitungsmacht auf die Firma S.. ...".

Die Beteiligten (Arbeitgeberin und Betriebsrat) führten am 26.01. und 09.02.2004 Verhandlungen in der eingesetzten Einigungsstelle.

Am 09.02.2004 traf die Einigungsstelle einen streitigen Spruch betreffend "Sozialplan Kantinenausgliederung". Dieser sieht in den §§ 2 ff vor, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgrund der Betriebsabspaltung auf die Firma S. übergeht, einen Rechtsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin auf Wiedereinstellung binnen 24 Monaten nach Übergang des Arbeitsverhältnisses haben, sofern die Firma S. ihrerseits aus dringenden betrieblichen Erfordernissen kündige; sollte den hiervon betroffenen Arbeitnehmern allerdings ein anderweitiger zumutbarer Arbeitsplatz nicht angeboten werden können, so entsteht ein Anspruch auf eine Sozialabfindung.

Außerdem sieht § 7 des Spruches vor, dass die Arbeitgeberin ihren Beschäftigten bis zum 30.06.2005 Essens- und Getränkepreise nach Maßgabe einer bestimmten Preisliste garantiert.

§ 7 Satz 3 lautet: "Das bisherige Sortiment der Kantine bleibt bis 30.06.2005 aufrecht erhalten."

Hinsichtlich des gesamten Wortlautes des Spruches der Einigungsstelle wird auf Abl. 12 bis 19 der erstinstanzlichen Akte verwiesen.

Die Arbeitgeberin hat den ihr am 09.02.2004 zugeleiteten Einigungsstellenspruch mit Antrag vom 20.02.2004 vor dem Arbeitsgericht mit der Begründung angefochten, die Einigungsstelle habe ihre Zuständigkeit überschritten, indem sie einen Anspruch auf Wiedereinstellung, respektive auf Abfindung geregelt und zulasten der Betriebsteilübernehmerin eine Sortimentsgarantie festgelegt habe.

Die Arbeitgeberin hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle "Betriebsabspaltung Cafeteria im SB-Warenhaus K." vom 09.02.2004 insoweit inwirksam ist, als gemäß § 2.1 des Sozialplans die übergegangenen Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gegenüber der Antragstellerin auf Wiedereinstellung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung des Betriebsteilübernehmers binnen 24 Monaten erhalten und gemäß § 2.2, 3 des Sozialplans die Antragstellerin eine Sozialplanabfindung zu zahlen verpflichtet ist, wenn die Wiedereinstellung nicht erfolgt und gemäß § 7 des Sozialplans die Zusage erteilt wird, dass das bisherige Sortiment der Cafeteria aufrecht erhalten bleibt.

Hilfsweise:

2. Es wird festgestellt, dass der aufgrund des Spruches der Einigungsstelle "Betriebsabspaltung Cafeteria im SB-Warenhaus K." beschlossener Sozialplan vom 09.02.2004 insgesamt unwirksam und damit nichtig ist.

Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22.07.2004 den Hauptantrag als unbegründet zurückgewiesen und nach dem Hilfsantrag erkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Einigungsstelle habe ihre Zuständigkeit überschritten, weil der Einsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichtes sich nicht auf Regelungen zur Milderung der eigentlichen Spaltungsfolgen beschränkt habe. Der Wiedereinstellungsanspruch sei nämlich keine Regelung zur Milderung dieser Spaltungsfolgen, sondern gehe darüber hinaus, ohne dass ein ausreichender Zusammenhang mit der unternehmerischen Entscheidung der Arbeitgeberin bestehe.

Die Sortimentsgarantie greife in die unternehmerische Entscheidung des Betriebsteilerwerbers ein und sei zumindest ermessensfehlerhaft.

Die Unwirksamkeit dieser Teilregelungen führe zugleich zur Unwirksamkeit des gesamten Spruchs.

Gegen diesen am 20.08.2004 zugestellten Beschluss wendet sich der Betriebsrat mit seiner am 02.09.2004 eingelegten und am 22.11.2004 ausgeführten Beschwerde, nachdem die Begründungsfrist bis zu diesem Termin verlängert worden war.

Der Betriebsrat beantragt:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom 22.07.2004 - Az.: 6 BV 5/04 - wird abgeändert.

2. Die Anträge des Arbeitgebers werden zurückgewiesen.

Die Arbeitgeberin beantragt Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.

Die Beteiligten wünschen trotz der bis zur mündlichen Verhandlung (20.07.2005) verstrichenen Zeit eine Sachentscheidung mit Rücksicht auf ein ausgesetztes Einigungsstellenverfahren in einer anderen süddeutschen Filiale der Arbeitgeberin.

II.

Soweit das Arbeitgericht die Unwirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle hinsichtlich eines Wiedereinstellungsanspruches und eines Abfindungsanspruches beschlossen hat, ist die fristgerecht eingelegte und ausgeführte Beschwerde des Betriebsrates nicht begründet,

Im Einzelnen:

a.

Gegenstand der Einsetzung der Einigungsstelle war ausweislich des Beschlusses des Arbeitsgerichtes vom 22.07.2003 - Az.: 6 BV 11/03 - (soweit vorliegend von Bedeutung) der "Abschluss eines Sozialplanes wegen der Betriebsaufspaltung der Cafeteria ..." und der "... Übertragung der Leitungsmacht ..." auf den Übernehmer dieses Betriebsteils.

Die Tenorierung dieses Beschlusses erfolgte in Ansehung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates bei geplanter "Spaltung von Betrieben" im Sinne von § 111 Satz 3 Ziff. 2 i. V. m. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Dies ist ein Unterfall einer Betriebsänderung, welche bei Erreichung des Schwellenwertes generell sozialplanpflichtig ist. Die Regelungsbefugnis, welche durch den Einsetzungsbeschluss eingegrenzt wurde, beinhaltet demnach, dass die Einigungsstelle nur diejenigen wirtschaftlichen Nachteile durch eine Regelung ausgleichen oder mildern darf, die infolge der geplanten Abspaltung der Cafeteria/Kantine entstehen.

Die ursächliche Folge einer derartigen Abspaltung und der entsprechenden Übertragung der Leitungsmacht auf einen Erwerber ist der Übergang der Arbeitsverhältnisse der dort bislang tätigen Arbeitnehmer vom Veräußerer auf den Erwerber, § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Regelungskompetenz der Einigungsstelle bezieht sich daher auf diejenigen wirtschaftlichen Nachteile, die als kausale Folge der Abspaltung und der damit notwendigerweise einhergehenden Übertragung der Leitungsmacht tatsächlich entstehen. Gleiches dürfte gelten für solche wirtschaftlichen Nachteile, die zwar nicht bereits eingetreten sind oder deren Eintritt sicher ist, sondern auch auf solche, deren künftiger Eintritt typischerweise mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Maßgeblich ist insoweit eine pauschalisierende Prognose, die unberücksichtigt lassen darf, ob im Einzelfall tatsächlich ein Nachteil eintritt oder nicht (Fitting-Engels-Schmidt-Trebinger-Linsenmaier, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 22. Aufl., §§ 112, 112a Rndz. 19; sowie BAG 23.04.1985 = AP Nr. 26 zu § 112 BetrVG 1972; 05.10.2000 = AP Nr. 141 a. a. O.; 14.08.2001 = AP Nr. 142 a. a. O.).

b.

Zu den mit Wahrscheinlichkeit typischerweise zu erwartenden spezifischen Folgen einer derartigen Betriebsaufspaltung mit Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 BGB gehört es allerdings nicht, dass der Erwerber innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes nach dem Übergang Arbeitsverhältnisse, in die er eingetreten ist, betriebsbedingt kündigt. Es mag durchaus in Einzelfällen vorkommen, dass der Erwerber alsbald betriebsbedingte Kündigungen einschließende Rationalisierungskonzepte realisiert, zumal dann, wenn der Veräußerer zum Zwecke der Sanierung des verbleibenden restlichen Unternehmens die Abspaltung und die Veräußerung eines Teiles betrieben hat. Aber es gibt keinen gesicherten empirischen Befund des Inhaltes, dass der Betriebserwerber/Betriebsteilerwerber in der Regel derartige Maßnahmen ergreift.

Zu Recht hat daher das Arbeitsgericht mit der Verneinung eines "ausreichenden Zusammenhangs" (vgl. II. 3. b. bb. der Gründe) erkannt, dass die vorbezeichneten denkbaren Nachteile aus einer betriebsbedingten Kündigung durch den Erwerber nicht "infolge der geplanten Betriebsänderung" i. S. v. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG entstehen. Sie stellen auch nicht die typischen spaltungsbedingten Folgen dar, sondern beruhen auf einem nur möglichen neuen Entschluss des Erwerbers, durch den der bisherige Kausalverlauf unterbrochen wird.

Dies hat zur Folge, dass sowohl die Regelung im Einigungsstellenspruch hinsichtlich eines Wiedereinstellungsanspruchs gegenüber dem Veräußerer, als auch die hierauf aufbauende Regelung eines Abfindungsanspruches rechtsunwirksam ist.

2.

Hinsichtlich der erstinstanzlich als unwirksam festgestellten Sortimentsgarantie von § 7 Satz 3 des Einigungsstellenspruches gilt Folgendes:

Im Gegensatz zu dem auf zwei Jahre befristeten Wiedereinstellungsanspruch war die Frist für die Sortimentsgarantie im Zeitpunkt der letzten mündliche Verhandlung und erst recht bei Schließung derselben bereits abgelaufen. Die Sortimentsgarantie sollte nach dem Regelungsgehalt von § 7 Satz 3 am 30.06.2005 enden.

Gleichwohl wurde das Verfahren nicht - auch nicht einseitig - gemäß §§ 83 a Abs. 2, 90 Abs. 2 ArbGG für erledigt erklärt (BAG, 27.08.1996, Az.: 3 ABR 21/95), sodass eine teilweise Einstellung des Beschlussverfahrens nicht in Betracht kam (BAG, 26.04.1990, Az.: 1 ABR 79/89).

Damit fehlt für die Feststellung der Unwirksamkeit nunmehr das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse. Danach erfordert die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ein besonderes rechtlichen Interesse des Antragstellers daran, dass das Rechtsverhältnis durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.

Es handelt sich um eine Prozessvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorhanden sein muss. Sie soll sicherstellen, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden. Es gehört nämlich nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht; insbesondere ist es nicht gerichtliche Aufgabe, eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (BAG, 11.12.2001, Az.: 1 ABR 9/01, unter Berufung auf BAG 11.10.1975, Az.: 7 ABR 17/95 = AP Nr. 2 zu § 21 BetrVG 1972).

Im Beschlussverfahren wird hiervon allenfalls dann eine Ausnahme gemacht, wenn der konkrete Ausgangsfall zwar abgeschlossen ist, sich aber voraussichtlich in gleicher Weise wiederholen kann (BAG, 29.02.2000, Az.: 1 ABR 5/99 = AP Nr. 36 zu § 95 BetrVG 1972).

In einem solchen Fall ist die Entscheidung nicht nur eine abstrakte gutachterliche Auskunft, sondern klärt ein bestimmtes Rechtsverhältnis der Beteiligten und stellt dessen Inhalt auch für die Zukunft hinreichend konkret fest.

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahmesituation nicht vor. Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens stellt sich die Frage einer Sortimentsgarantie in Bezug auf die Sozialeinrichtung Kantine nicht mehr, weil die Arbeitgeberin sich endgültig von ihr getrennt hat. Das alsbaldige Feststellungsinteresse muss sich beziehen auf einen Wiederholungsfall derselben Beteiligten. Im vorliegenden Fall berühmt sich jedoch ein anderer Betriebsrat desselben Arbeitgebers eines Mitbestimmungsrechtes in Bezug auf eine Sortimentsgarantie einer anderen Kantine.

3.

Die Teilnichtigkeit der in den §§ 2 ff des Spruches geregelten Ansprüche lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen als in sich abgeschlossene Teilregelungen unberührt. Einen sinnvollen Teilregelungsgehalt haben folgende Paragraphen:

§ 2.3 regelt den Ausschluss von Abfindungsansprüchen aller Art im Falle des Widerspruches gemäß § 613 a Abs. 6 BGB; dies ist gesetzeskonform wegen § 112 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 2 BetrVG, wonach Arbeitnehmer von Leistungen ausgeschlossen werden sollen, denen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit anderen Orts angeboten wird.

§ 3.6 regelt die Wideruflichkeit eines Aufhebungsvertrages.

§ 4 regelt schließlich die Anrechnung von Urlaubs- und Freizeit-Guthaben auf Freistellungszeiten.

Ende der Entscheidung

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