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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 13 Sa 10/07
Rechtsgebiete: BAT, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BAT § 22 Abs. 1
BAT § 22 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 06.09.2006 (10 Ca 148/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), nachdem die Beklagte deren Vergütung im Wege korrigierender Rückgruppierung lediglich noch nach Vergütungsgruppe IV b BAT bemisst.

Die am ... 1954 geborene Klägerin arbeitet auf Grundlage mehrerer schriftlicher Arbeitsverträge an der Hochschule für J. H., deren Trägerin der Z. Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist. Die Hochschule ist staatlich anerkannt. Sie ist nach den Zuwendungsbescheiden von Bund und Ländern verpflichtet, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien den BAT anzuwenden, da die Vergütung der Klägerin aus staatlichen Zuwendungen bezahlt wird.

Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit am 01.03.1988 in der Bibliothek der Hochschule im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme auf. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.03.1988 (vgl. Akten 1. Instanz Anlage K 4, Bl.14 f.; I/14 f.) trafen die Parteien u.a. folgende Vereinbarungen:

"...

§ 1

Frau B., U. wird ab 01. März 1988 eingestellt als vollbeschäftigte(r) Angestellte(r)

...

§ 2

1.

Auf das Arbeitsverhältnis finden, soweit in diesem Arbeitsvertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) mit Ausnahme des § 46 und der Protokollnotizen zu Nr. 1 der SR 2 y - und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für Angestellte des Landes geltenden Fassung sowie die für Angestellte des Landes jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge - mit Ausnahme ... - sinngemäß Anwendung.

...

§ 3

Die dem/der Angestellten übertragenen Tätigkeiten entsprechen der Vergütungsgruppe Vb BAT. § 4

1. Bis zum Wiederinkrafttreten der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b) zum BAT wird die Anwendung der Vergütungsordnung in der am 31.Dezember 1983 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Absenkung der Eingangsbezahlung vom 27.12.1983 in der jeweils geltenden Fassung vereinbart.

2.1 Der/Die Angestellte ist nach Nr. 3.1 -gegebenenfalls in Verbindung mit Nr. 5 oder 6 - der vorgenannten Richtlinien für die Dauer der danach maßgebenden Zeit in der Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert; für Leistungen, die nicht nach der Grundvergütung bemessen sind, ist die Vergütungsgruppe ... BAT maßgebend.

..."

Die Beklagte erstellte weder bei diesem erstmaligen Vertragsabschluß, noch bei den später folgenden Vertragsänderungen eine Arbeitsplatzbeschreibung oder eine Arbeitsplatzbewertung.

Mit Wirkung zum 01.03.1991 wurde die Klägerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als "Sachbearbeiterin" übernommen. In dem hierzu schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag (vgl. Anlage K 5; I/16 f.) trafen die Parteien u.a. folgende Vereinbarungen:

"§ 1

Für das Angestelltenverhältnis gelten, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, die Vorschriften des BAT in der jeweils gültigen Fassung oder die an ihre Stelle tretenden tariflichen Vereinbarungen...

...

§ 7

Für die Vergütung der Angestellten einschließlich etwaiger Überstundenvergütungen gelten die Bestimmungen des BAT in der jeweils gültigen Fassung oder der an ihre Stelle tretenden tariflichen Vereinbarungen.

Die Angestellte wird in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b des BAT eingruppiert."

Mit Datum 21.12.1992 schlossen die Parteien sodann einen schriftlichen "Änderungsvertrag" (vgl. Anlage K 6; I/18), in welchem es u.a. heißt:

"[Zwischen den Parteien] ... wird auf Grund des Beschlusses des Rektors der Hochschule für J. C. vom 21.12.1992 folgende Änderung zum Arbeitsvertrag vom 28.02.1991 vereinbart:

Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.01.1993 in die Vergütungsgruppe/Lohngruppe IVb Fg.1 eingereiht."

Mit Schreiben vom 28.02.1995 (vgl. Anlage K 19; I/63) beantragte die Klägerin, in die Vergütungsgruppe III BAT eingestuft zu werden. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass sie das erste und zweite Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien absolviert habe und der überwiegende Teil ihrer Aufgaben an der Hochschule (Bearbeitung der wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Aufsicht und Beisitz bei Magisterprüfungen) eine wissenschaftliche Ausbildung voraussetze. Der Rektor der Hochschule vermerkte handschriftlich auf diesem Antrag, dass er diesen "im Hinblick auf die wachsenden Pflichten .... und die Art und Weise der Ausführungen ... stärkstens" unterstütze.

Mit Schreiben vom 06.08.1995 (vgl. Anlage K 7; I/19) beantragte die Klägerin sodann die Zahlung einer Differenzzulage mit der Begründung, dass sie seit Anfang des Jahres 1995 "in wesentlichen Bereichen die Vertretung von Frau K. übernommen (habe), die in die Vergütungsgruppe BAT II eingestuft ist". Mit Schreiben vom 28.09.1995 (vgl. Anlage K 8; I/20) antwortete die Beklagte, die Klägerin möge baldmöglichst eine "ausführliche Beschreibung Ihrer derzeit dauerhaft ausgeübten Tätigkeiten" vorlegen.

Diesem Verlangen kam die Klägerin mit Schreiben vom 14.10.1995 (Anlage K 9; I/21 f.) nach. Zuvor - nämlich am 12.10.1995 - war es zu einem Gespräch zwischen der Klägerin, dem Rektor, dem Verwaltungsleiter und dem Vorsitzenden des Kuratoriums der Hochschule gekommen, in welchem vereinbart wurde, dass diese in der Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.03.1997 die im Erziehungsurlaub befindliche Leiterin der Akademischen Verwaltung vertreten und hierfür deren Vergütung gemäß Vergütungsgruppe II a BAT erhalten werde. Nach der Rückkehr der Leiterin müsse die Klägerin jedoch wieder auf ihre derzeitige Stelle mit einer entsprechend reduzierten Vergütung zurückkehren (vgl. Anlage K 11; I/59). Auf die Frage der Klägerin, ob es auch möglich sei, dass sie Teile ihrer Stelle und Teile der Stelle "Leiterin der Akademischen Verwaltung" bei einer Vergütung "zwischen BAT II a und BAT IV b übernehmen könne", wurde ihr erklärt, man werde einen diesbezüglichen Vorschlag erarbeiten. Am 18.12.1995 übergab der Verwaltungsleiter G. der Klägerin einen Vertragsentwurf, der eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT vorsah. Die Parteien schlossen daraufhin mit Datum 12.12.1995 einen weiteren "Änderungsvertrag" (vgl. Anlage K 10; I/23), in welchem es unter anderem heißt:

"[Zwischen den Parteien] ... wird auf Grund des Beschlusses des/der Vorsitzenden des Kuratoriums vom 12.12.1995 folgende Änderung zum Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 1992 vereinbart:

Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.01.1996 in die Vergütungsgruppe IVa (vier) eingereiht."

Tatsächlich bezog die Klägerin in der Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.03.1997 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT, da sie in dieser Zeit die im Erziehungsurlaub befindliche Leiterin der Akademischen Verwaltung K. vertrat. Nach deren Rückkehr wurde die Klägerin mit Wirkung ab 01.04.1997 gemäß der Regelung im Änderungsvertrag vom 12.12.1995 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT vergütet.

Am 23.12.2004 veranlasste die Beklagte erstmals die Erstellung einer Tätigkeitsbeschreibung bezüglich der von der Klägerin wahrgenommenen Funktionen (vgl. Anlage K 2; I/7 ff.). Dies veranlasste sie auch gegenüber weiteren Verwaltungsangestellten im Hochschulbereich, wozu sie erklärte, dass die Haushaltspolitik der J. Hochschule aufgrund von Unregelmäßigkeiten "in den Fokus geraten" sei, weshalb die Vergütungen der Mitarbeiter einer Überprüfung unterzogen werden müssten. Am 04.03.2005 kam der mit der Stellenbewertung beauftragte Rechtsanwalt zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Klägerin "nach § 22 Abs. 1 u. 2 BAT i.V.m. der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) für den Bereich des Bundes und der Länder nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a BAT zu bewerten" sei. Im Hinblick auf eine sechsjährige Bewährung stehe ihr jedoch im Wege des Bewährungsaufstiegs eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b Fgr. 2 BAT zu (vgl. Stellenbewertung vom 4.3.2005; I/10 ff.).

Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2005 (Anlage K 1; I/5 f.) mit, dass sie deren Eingruppierung im Wege der "korrigierenden Rückgruppierung" korrigiere, weshalb diese ab sofort "die tarifgerechte Vergütung der Vergütungsgruppe IV b BAT" erhalte. Gleichzeitig kündigte sie an, von der Klägerin die Rückzahlung der monatlichen Differenz zu der bis dahin bezogenen Vergütung in Höhe von EUR 426,70 brutto mit Wirkung ab dem 01.05.2005 zu verlangen. Mit Schreiben vom 08.12.2005 (Anlage K 3; I/13) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, ihr die bisherige Vergütung weiter zu bezahlen, nachdem das Gehalt erstmals für den Monat November 2005 gemäß den Vorstellungen der Beklagten gekürzt worden war.

Die Klägerin macht mit ihrer am 18.04.2006 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 25.04.2006 zugestellten Klage geltend, dass ihr weiterhin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zustehe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, zwischen den Parteien sei eine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen worden, die eine unmittelbare Anwendung der Eingruppierungsvorschriften der Anlage 1a zum BAT ausschließe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte bei der jeweiligen Festlegung der Vergütung seit ihrem Eintritt im März 1988 unstreitig keine Tätigkeitsbeschreibung oder Stellenbewertung durchgeführt habe. Unstreitig seien die mit ihr getroffenen Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung seit dem Jahre 1992 in "Änderungsvertragen" und nicht durch einseitige Anordnungen der Beklagten erfolgt. Auch die Entstehungsgeschichte zu der mit Wirkung vom 01.01.1996 vereinbarten Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT spreche dafür, dass eine individuelle Vereinbarung außerhalb des Tarifsystems getroffen worden sei. Dies werde letztlich auch dadurch belegt, dass die seit dem Jahre 1993 erfolgten Höhergruppierungen (zunächst in die Vergütungsgruppe IV b BAT, danach in die Vergütungsgruppe IV a BAT) nach der Vergütungssystematik des BAT nicht möglich gewesen wären, da nach dieser ein Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe V b BAT frühestens mit Wirkung zum 01.03.1994 nach sechsjähriger Bewährung hätte erfolgen können. Eine benachteiligende Rückgruppierung sei der Beklagten aber auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt. Nach einem Zeitraum von 10 Jahren sei bei der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstanden, dass es mit der Höhe ihres Gehaltes "seine Richtigkeit habe" und der Arbeitgeber dieses nicht in Zweifel ziehen werde. Sie habe sich deshalb zu Recht darauf eingerichtet, dass ihr die zuletzt gezahlte Vergütung bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses weiter zufließen und diese nicht um ein Siebtel (in Höhe von monatlich 426,70 brutto) gekürzt werde. Schlussendlich lägen die tariflichen Voraussetzungen für eine korrigierende Rückgruppierung aber auch deshalb nicht vor, da die Tätigkeitsbeschreibung vom 23.12.2004 und die damit verbundene Stellenbewertung vom 04.03.2005 unrichtig seien. Ihre Tätigkeiten seien falsch bewertet, bei zutreffender Bewertung sei sie nach wie vor korrekt in die Vergütungsgruppe IV a BAT einzugruppieren (vgl. hierzu im Einzelnen Schriftsatz vom 09.08.2006; I/51-54).

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.05.2005 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt:

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV a BAT durch Vertrag vom 12.12.1995 sei objektiv fehlerhaft erfolgt, da sie unzutreffend davon ausgegangen sei, dass "aufgrund wachsender Pflichten der Klägerin" diese nunmehr die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT erfülle. Zu keinem Zeitpunkt hätten die Parteien eine individuelle Vergütungsvereinbarung außerhalb des Vergütungssystems des BAT getroffen. Eine solche Annahme sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte nach den Zuwendungsbescheiden von Bund und Ländern verpflichtet sei, den BAT anzuwenden, da sie ansonsten keine staatlichen Zuwendungen erhalten würde. Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertige das Unterlassen einer Arbeitsplatzbeschreibung oder -bewertung nicht die Annahme, man habe dieser eine BAT-unabhängige Vergütung zusagen wollen. Genau das Gegenteil sei der Fall: mangels einer entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibung bzw. -bewertung sei die Beklagte unzutreffend davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT vorlägen. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sei es ihr nicht verwehrt, sich gegenüber der Klägerin auf eine fehlerhafte Eingruppierung zu berufen. Zwar sei diese durch Vertrag vom 12.12.1995 in Vergütungsgruppe IV a BAT eingereiht worden, jedoch habe sie unstreitig im Zeitraum vom 01.01.1996 bis zum 31.03.1997 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT bezogen, da sie in dieser Zeit die im Erziehungsurlaub befindliche Frau K. vertreten habe. Demnach habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Mitteilung der Durchführung der korrigierenden Rückgruppierung durch Schreiben vom 04.11.2005 nicht bereits seit 10 Jahren eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT erhalten, sondern erst seit etwa 9 Jahren. Der Klägerin stehe somit gemäß den zutreffenden Feststellungen der Tätigkeitsbeschreibung vom 23.12.2004 und der darauf aufbauenden Stellenbewertung vom 03.04.2005 lediglich eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b Fgr.2 BAT zu.

Das Arbeitsgericht hat mit einem am 06.09.2006 verkündeten Urteil nach dem Klageantrag erkannt. Die zulässige Klage sei begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe der Klägerin die beanspruchte Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1a zum BAT kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung zu. Im Streitfall sei anzunehmen, dass die Vergütungsgruppe ausnahmsweise Vertragsinhalt geworden ist. Dies ergebe sich bereits aus der unstreitigen Darlegung der Klägerin zum Zustandekommen des "Änderungsvertrages" vom 21.12.1992. Danach habe die Beklagte im Jahr 1995 auf den Antrag der Klägerin vom 06.08.1995 auf Zahlung einer Differenzzulage zunächst dahingehend reagiert, dass sie diese zur Erstellung einer Tätigkeitsbeschreibung aufgefordert habe. Auf das Verlangen der Klägerin in der Besprechung vom 12.10.1995, bei Übernahme der Vertretung der Leiterin der akademischen Verwaltung dauerhaft eine Vergütung "zwischen BAT II a und BAT IV b" zu bekommen, habe die Beklagte jedoch der Klägerin am 18.12.1995 einen Vertragsentwurf vorgelegt, der eine dauerhafte Eingruppierung mit Wirkung ab dem 01.01.1996 in BAT IV a vorsah, ohne auf die zwischenzeitlich von der Klägerin erstellte Stellenbeschreibung zu rekurrieren. Tatsächlich hätten die Parteien sodann am 12.12.1995 einen "Änderungsvertrag" geschlossen, in welchem sie eine Einreihung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV a BAT vereinbart hätten. Bereits die Überschrift ("Änderungsvertrag") deute auf eine vertragliche Vereinbarung und nicht auf eine einseitige Gehaltsmitteilung der Beklagten hin. Dies werde weiter durch den Umstand belegt, dass der "Änderungsvertrag" auch von beiden Parteien unterzeichnet worden sei. Unabhängig hiervon sei aus einem weiteren Grund anzunehmen, dass eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT Vertragsinhalt geworden sei. Habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine nach dem Tarifvertrag nicht geschuldete Vergütung unabhängig von einem tarifvertraglichen Eingruppierungsvorgang (Tätigkeitsbeschreibung und Stellenbewertung) zugesagt, so könne er nicht unter Berufung auf einen Irrtum eine korrigierende Rückgruppierung vornehmen. Denn dann habe der Arbeitgeber den Tarifvertrag nicht vollzogen, sondern sich über ihn hinweggesetzt. Ein solcher Fall liege hier vor. Die Klägerin habe schlüssig dargelegt, dass nach der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, wonach ihre Tätigkeit in die Vergütungsgruppe V b Fgr.1a BAT einzugruppieren sei, ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IV b Fgr. 2 BAT erst nach sechsjähriger Bewährung möglich gewesen wäre, frühestens also zum 01.03.1994. Stattdessen habe die Beklagte die Klägerin bereits zum 01.01.1993 auf der Grundlage eines von beiden Seiten unterzeichneten "Änderungsvertrages" in die Vergütungsgruppe IV b Fg. 1 höhergruppiert, und dies ohne jegliche Tätigkeitsbeschreibung bzw. -bewertung. Auch dies dokumentiere, dass es der Beklagten nicht um Tarifvertragsvollzug, sondern um eine außerhalb der Tarifvertragssystematik gelegene Vergütungszusage gegangen sei.

Die Beklagte könne sich schlussendlich auch aus einem weiteren Grund nicht auf die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung berufen. Vorliegend habe die Beklagte die jeweiligen Höhergruppierungen unstreitig ohne jegliche Überprüfung in Form von Tätigkeitsbeschreibungen und Stellenbewertungen vollzogen, so dass bereits nicht nachvollziehbar ist, inwieweit ihr in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ein Irrtum unterlaufen sein solle. Soweit sie vortragen lasse, die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT durch Vertrag vom 12.12.1995 sei deshalb fehlerhaft erfolgt, da sie "unzutreffend" davon ausgegangen sei, dass "aufgrund wachsender Pflichten der Klägerin diese nunmehr die Voraussetzungen für die Eingruppierung" erfülle, so sei auch dieser Vortrag mangels hinreichender Darlegung der Beurteilungsgrundlage nicht nachvollziehbar und damit ungeeignet, das Vorliegen eines Irrtums zu begründen.

Da der Klage somit bereits aus den vorstehenden Gründen stattzugeben sei, könne dahingestellt bleiben, ob es der Beklagten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf einen "Irrtum" zu berufen, nachdem seit der Vergütungsmitteilung vom 12.12.1995 nahezu 10 Jahre vergangen seien.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 03.01.2007 zugestellt. Sie wendet sich hiergegen mit ihrer Berufung, die am 05.02.2007 (Montag) beim Landesarbeitsgericht einging und die sie innerhalb verlängerter Frist mit einem am 25.04.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Vergütungsgruppe Vertragsinhalt geworden sei und ein Irrtum über die Vergütungsgruppe nicht vorliege. Mangels einer entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibung oder Arbeitsplatzbewertung sei die Beklagte unzutreffend und irrtümlich davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV a BAT vorgelegen hätten. Dieser Irrtum sei durch die Stellenbewertung des Sachverständigen aufgedeckt worden. Das Zustandekommen des "Änderungsvertrages" vom 12.12.1995 sei nicht entscheidend, da sich hierdurch allein die Einreihung der Klägerin in die Vergütungsgruppe ändere. Es handele sich dabei nicht um einen "vertraglichen" Anspruch. Dies lasse sich weder aus der Überschrift, noch von der Unterzeichnung durch beide Parteien ableiten. Der Sachverständige, ein ausgewiesener Kenner der Materie, sei zu dem Ergebnis der Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung der Klägerin gekommen, was damit bewiesen sei. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben verbiete die korrigierende Rückgruppierung nicht.

Die Beklagte beantragt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 06.09.2006, Az.: 10 Ca 148/06, dem Beklagten zugestellt am 03.01.2007, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 06.09.2006, Az: 10 Ca 148/06, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Eine korrigierende Rückgruppierung komme nicht in Betracht. Es sei eine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen worden und nicht nur eine Mitteilung der Eingruppierung erfolgt. Dies gelte für den Änderungsvertrag vom 21.12.1992 und mehr noch für den Änderungsvertrag vom 12.12.1995. Ferner sei die Klägerin im Ergebnis auch nicht zu hoch eingruppiert. Auf Grund der langen Dauer der Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT sei es der Beklagten auch nach Treu und Glauben verwehrt, eine korrigierende Rückgruppierung vorzunehmen, zumal diese niemals Vorbehalte oder Zweifel geäußert habe. Die Berufung setze sich nicht mit der Frage, weshalb sich die Beklagte bei der Eingruppierung der Klägerin geirrt haben wolle, auseinander.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Die Berufung ist auch zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung der Beklagten ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Klägerin auch über den 01.05.2005 hinaus gegenüber der Beklagten Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT zusteht, da vorliegend eine "korrigierende Rückgruppierung" nicht in Betracht kommt.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur so genannten korrigierenden Rückgruppierung, der sich die erkennende Kammer anschließt, gilt Folgendes:

a) Der Arbeitgeber muss bei der korrigierenden Rückgruppierung im Streitfall zunächst darlegen, inwieweit ihm bei der ursprünglichen Eingruppierung ein Irrtum unterlaufen ist, wobei er dafür entweder einen Rechtsirrtum dartun oder substantiiert die Tatsachen vortragen muss, die eine fehlerhafte Eingruppierung des Arbeitnehmers begründen (vgl. BAG 28.05.1997, 10 AZR 383/95, nv.; BAG 11.06.1997, 10 AZR 724/95, AP BMT-G II § 20 Nr. 6; BAG 08.10.1997, 4 AZR 167/96, AP BAT § 23 b Nr. 2; BAG 18.02.1998, 4 AZR 581/96, BAGE 88, 69). Dabei kommt es auf den Irrtum, das heißt dass der Arbeitgeber nicht bewusst eine übertarifliche Vergütung mitgeteilt hat, nur für die Frage an, ob eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Vergütungsgruppe unabhängig von der tariflichen Eingruppierung vorliegt (vgl. BAG 16.02.2000, 4 AZR 62/99, NZA-RR 2001, 216 ff.). Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine nach dem Tarifvertrag nicht geschuldete Vergütung arbeitsvertraglich zugesagt, so kann er nicht unter Berufung auf einen Irrtum eine korrigierende Rückgruppierung vornehmen. Denn dann hat der Arbeitgeber den Tarifvertrag nicht vollzogen, sondern sich über ihn hinweggesetzt. Es kann für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung unabhängig von der tariflichen Eingruppierung sprechen, wenn der Arbeitgeber bewusst eine übertarifliche Vergütung mitgeteilt hat (vgl. BAG 17.05.2000, 4 AZR 237/99, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 17 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 2). Eine vertragliche Regelung durch Konkretisierung liegt auch dann vor, wenn durch eine längere Übung eine konkludente Vertragsänderung stattgefunden hat (vgl. BAG 14.02.2002, 8 AZR 313/01, EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 99). Allein auf Grund einer mehrjährigen Ausübung einer bestimmten Tätigkeit kann indessen noch nicht auf eine Konkretisierung geschlossen werden. Zu dem Zeitablauf müssen weitere Umstände oder Erklärungen hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu der schutzwürdigen Annahme berechtigen, dass ihn der Arbeitgeber künftig nur noch zu bestimmten Arbeitsbedingungen beschäftigen wolle (vgl. BAG 29.06.1988, 5 AZR 425/87, nv.).

b) Wenn sich das Arbeitsverhältnis auf Grund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme nach dem BAT bestimmt, ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll (vgl. BAG 14.02.2002, 8 AZR313/01, EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 99). Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt zu entnehmen ist, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, gegebenenfalls als übertarifliche Vergütung gezahlt werden. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tariflich zusteht (vgl. BAG 16.02.2000, 4 AZR 62/99, BAGE 93, 340, 348 = AP NachwG § 2 Nr. 3).

c) Wenn die Mitteilung der Vergütungsgruppe, wie regelmäßig, keine bewusste Zubilligung einer übertariflichen Vergütung ist, so hat der Arbeitgeber zur Begründung der korrigierenden Rückgruppierung die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe, das heißt die fehlerhafte Bewertung der Tätigkeit im tarifvertraglichen Vergütungsgefüge, und die dieser korrigierten Bewertung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und, so sie hinreichend bestritten werden, zu beweisen. Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber insoweit bei der Rechtsanwendung "geirrt" hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat. In der Sache geht es bei der Eingruppierung im Sinne des § 22 Abs. 2 BAT nicht um einen rechtsgestaltenden Akt, insbesondere nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine bewertende Subsumtion, nämlich die Zuordnung der überwiegend auszuübenden Tätigkeit zu einer der in Betracht kommenden Vergütungs- und/oder Fallgruppen des BAT. Da die vom Arbeitgeber darzulegende Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung bereits gegeben ist, wenn auch nur eine der tariflichen Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehlt, muss der Arbeitgeber nicht notwendigerweise zu allen Voraussetzungen vortragen. Insoweit ist der Umfang seiner Darlegungslast ein anderer als bei einem Arbeitnehmer, der grundsätzlich zu allen Voraussetzungen der von ihm begehrten höheren Eingruppierung substantiiert vortragen muss. Der Arbeitgeber erfüllt seine Darlegungslast bereits dann, wenn sich aus seinem Vorbringen einschließlich des unstreitigen Sachverhalts ergibt, dass jedenfalls wegen einer der tariflichen Voraussetzungen die mitgeteilte Eingruppierung nicht zutreffend war.

d) Im Sinne eines begrenzten Vertrauensschutzes kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die von dem Arbeitgeber mitgeteilte Eingruppierung berufen. Dieser begrenzte Vertrauensschutz, nach der der Arbeitgeber die Darlegungslast für die fehlerhafte Eingruppierung trägt, ist zu unterscheiden von den Fällen, in denen es dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die fehlerhafte Eingruppierung zu berufen. In diesen Fällen führen zusätzliche spätere Umstände dazu, dass der Arbeitgeber die Vergütung weiter zu gewähren hat (BAG 08.10.1997, 4 AZR 167/96, AP BAT § 23 b Nr. 2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der Erscheinungsform des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft (vgl. BAG 14.09.2005, 4 AZR 348/04, AP Nr. 3 zu § 2 BAT-O). Nach dem Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ist ein Verhalten dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 04.12.1997, 2 AZR 799/96, BAGE 87, 200, 204 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Seite für die andere ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen entstanden ist (BAG 17.07.2003, 8 AZR 376/02, EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 112, zu II 2 a dd der Gründe m.w.N; BAG 10.03.2004, 4 AZR 212/03, EzBAT BAT §§ 22,23 B. 1 Allg. Verwaltungsdienst VergGr. IVb Nr. 31, zu II 3 a der Gründe). Ein solches Vertrauen kann insbesondere durch Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierung eingetreten sind (BAG 10.03.2004, 4 AZR 212/03, aaO). Es kann sich aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, von denen jeder für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann.

2. Nach diesem Maßstab scheidet vorliegend eine korrigierende Rückgruppierung aus. Da eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Vergütungsgruppe unabhängig von der tariflichen Eingruppierung vorliegt, fehlt es bereits an einem "Irrtum" der die Beklagte zu einer korrigierenden Rückgruppierung berechtigen würde.

a) Die Beklagte hat hinsichtlich der Frage der Vergütung und der "Eingruppierung" erkennbar zu keinem Zeitpunkt seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Geltendmachung der "Rückgruppierung" im Jahr 2005 konkrete Erwägungen im Rahmen der tariflichen Eingruppierungssystematik der Anlage 1a zum BAT angestellt. Zwar können die ursprünglichen Arbeitsverträge der Parteien vom 01.03.1988 und 28.02.1991 noch als im öffentlichen Dienst übliche Formulararbeitsverträge angesehen werden, bei denen die dortige Benennung der Vergütungsgruppe noch keine vertragliche Vereinbarung derselben darstellt. Auffällig ist aber bereits hier, dass die Beklagte eine Vergütungsgruppe benennt, ohne zuvor eine Tätigkeitsbeschreibung erstellt oder eine Stellenbewertung durchgeführt zu haben.

b) Von den vorgenannten Arbeitsverträgen unterscheiden sich aber die beiden Änderungsverträge der Parteien vom 21.12.1992 und 12.12.1995. Diese beiden Vereinbarungen sind keine bloßen Mitteilungen einer neuen Vergütungsgruppe, die sich "von selbst" aufgrund der Tarifautomatik ergeben würde. Es handelt sich nicht um einseitige Äußerungen oder Hinweise der Beklagten, sondern um vertragliche Vereinbarungen der Parteien. Dies folgt schon aus dem klaren Wortlaut der Schreiben ("Änderungsvertrag", "vereinbart"), als auch aus deren Fassung in Form eines von beiden Parteien unterschriebenen Schreibens. Anders als die ursprünglichen Arbeitsverträge der Parteien, bei denen die Erwähnung der Vergütungsgruppe als Teil einer "Wissenserklärung" im Rahmen einer umfassenderen "Willenserklärung" gedeutet werden kann, haben die Änderungsverträge den alleinigen Vertragsgegenstand der Festlegung einer neuen, höheren Vergütungsgruppe. Den einzigen Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung als bloß deklaratorische (und auch noch irrtümliche) Wissensmitteilung einzuordnen, wie es die Beklagte macht, hieße den Inhalt dieser Erklärung, die von Inhalt und Form eindeutig eine Willenserklärung ist, zu missachten. Die Beklagte hat gerade nicht den in der Praxis häufig gewählten Weg eingeschlagen, der Klägerin eine neue Vergütung schlichtweg mitzuteilen, sondern sie hat mit der Klägerin eine eigenständige Vereinbarung geschlossen, wonach dieser ab einem bestimmten Zeitpunkt ein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT zustehen soll. An diesen einzigen Punkt der Vereinbarung muss sich die Beklagte dann auch festhalten lassen. Die der Klägerin gewährte Vergütung beruht in diesem Sinne nicht auf einem Irrtum der Beklagten bei der Anwendung tarifvertraglicher Regelungen, sondern auf der losgelöst vom Tarifvertrag erfolgten vertraglichen Änderungsvereinbarung der Parteien.

c) Dabei ist insbesondere der Änderungsvertrag vom 12.12.1995, mit dem ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT vereinbart wurde, vor dem Hintergrund eines von der Klägerin mit Schreiben vom 28.02.1995 geäußerten Wunsches nach einer höheren Vergütung gemäß Vergütungsgruppe III BAT zu sehen. Dieses Anliegen der Klägerin wurde vom damaligen Rektor der Hochschule "im Hinblick auf die wachsenden Pflichten ... und die Art und Weise der Ausführungen" "stärkstens unterstützt", wobei diese Attribute keinen erkennbaren Bezug zu den Eingruppierungsmerkmalen der Vergütungsgruppe III nach der Anlage 1a zum BAT haben. Wenn sich dann die Parteien auf eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT verständigen, geschieht dies erkennbar in dem Bestreben, der Klägerin angesichts ihrer guten Arbeit ein höheres Einkommen zu gewähren, wenn auch nicht in dem Maße, wie sie es selbst erhoffte, jedenfalls aber ohne irgendeine Bezugnahme oder Beachtung tarifvertraglicher Eingruppierungsmerkmale. Gerade hier kann nicht ein Fall angenommen werden, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur das zubilligen will, was ihm tarifvertraglich zusteht. Beide Parteien haben sich in ihrem Schriftwechsel im Jahr 1995 in keiner Weise auf tarifvertragliche Eingruppierungsmerkmale bezogen. Für die Klägerin stand die von ihr gewünschte deutliche Erhöhung ihrer Vergütung im Vordergrund. Die Beklagte ist dem zu einem gewissen Teil (Vergütungsgruppe IV a BAT statt der gewünschten Vergütungsgruppe III BAT) im Hinblick auf die guten Arbeitsleistungen der Klägerin nachgekommen, was erkennbar keinen Bezug zu den Eingruppierungsmerkmalen der Fallgruppen 1a und 1b Vergütungsgruppe IV a BAT hat. Hier "irrte" die Beklagte nicht. Vielmehr vereinbarte sie mit der Klägerin Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe, ohne dass für sie die tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale von Bedeutung gewesen sind.

d) Der Änderungsvertrag der Parteien vom 12.12.2005 begründet nach seinem Wortlaut, seinem Inhalt und Gegenstand sowie nach seiner Entstehungsgeschichte konstitutiv einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT. Von dieser Vereinbarung kann sich die Beklagte nicht einseitig durch eine "korrigierende Rückgruppierung" lösen.

III.

Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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