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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: 13 Sa 2/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 216
ZPO § 217
ZPO § 227 Abs. 1
ZPO § 227 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. d
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 06.12.2006 (9 Ca 238/06) wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts, mit dem er verurteilt wurde, Vergütung für Dezember 2005 bis Februar 2006 an den Kläger zu zahlen.

Mit seiner am 07.04.2006 zunächst beim Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg - eingegangenen Klage verlangte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von Vergütung aus einem am 01.09.2005 begründeten Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.12.2005 bis 28.02.2006 in Höhe von insgesamt EUR 2.947,00 netto und berief sich dabei auf einen schriftlichen Vertrag (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 3 ff.; I/3 ff.), der vom Beklagten unterschrieben worden war. Die Klage konnte dem Beklagten, der zwischenzeitlich anderenorts geschäftsansässig und in D-7.... B. nicht mehr erreichbar war, erst am 06.05.2006 zugestellt werden. Die Zustellung der Klage erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde (I/14) durch persönliche Übergabe in D-7. R.. Das Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg - verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.05.2006 an das Arbeitsgericht Karlsruhe. Das Arbeitsgericht Karlsruhe bestimmte mit Verfügung vom 26.05.2006 (I/25) Termin zur Güterverhandlung auf den 21.06.2006. Die betreffende Ladung wurde dem Beklagten am 27.05.2006 zugestellt (vgl. Postzustellungsurkunde I/26). Darauf meldete sich der Beklagte mit Schreiben vom 29.05.2006 (I/29), in welchem er eine Anschrift in D-7.... R. angab, und bat um Verlegung des Termins vom 21.06.2006 wegen Urlaubsabwesenheit. Das Arbeitsgericht verlegte mit Verfügung vom 01.06.2006 (I/30) den Gütetermin auf den 26.06.2006. Die entsprechende Ladung konnte dem Beklagten unter der Anschrift in D-7..... R. trotz mehrmaliger Versuche zunächst nicht zugestellt werden. Erst eine mit Verfügung vom 28.07.2006 (I/51) erfolgte Ladung zu einem Gütetermin am 04.09.2006 wurde dem Kläger durch persönliche Übergabe am 05.08.2006 (vgl. Postzustellungsurkunde I/53) in D-7.... R. zugestellt.

Für den Beklagten erschien zum Termin am 04.09.2006 niemand. Daraufhin erging auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil, mit welchem der Beklagte zur Zahlung von EUR 2.947,00 netto an den Kläger verurteilt wurde.

Dieses Versäumnisurteil wurde dem Beklagten durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten in D-7.... B. am 09.09.2006 zugestellt.

Darauf meldete sich der Beklagte bei Gericht mit Schreiben vom 11.09.2006, eingegangen am 15.09.2006, in welchem er eine Adresse in F-6.... L. angab. Er legte Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. In der Sache wandte er ein, dass nicht er Arbeitgeber des Klägers gewesen sei, sondern eine "S. T. Deutschland Limited" mit Sitz in GB-B. England (vgl. I/82).

Das Arbeitsgericht bestimmte einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer über den Einspruch und zur Hauptsache auf den 06.12.2006, 10:00 Uhr. Die diesbezügliche Ladung wurde dem Beklagten durch persönliche Übergabe (vgl. Postzustellungsurkunde I/66) am 25.10.2006 zugestellt.

Mit Schreiben vom 02.11.2006 (I/79), welches am 10.11.2006 beim Arbeitsgericht einging, beantragte der Beklagte den Termin vom 06.12.2006 zu verschieben, da er an diesem Tag bereits einen anderen sehr wichtigen Termin wahrzunehmen habe. Mit Beschluss vom 17.11.2006 (vgl. I/80) wies das Arbeitsgericht den Terminsverlegungsantrag des Beklagten zurück, da erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO hierfür nicht vorgetragen seien. Insbesondere sei nicht erkennbar, um welchen anderen wichtigen Termin es sich handeln solle, ob dieser schon vor der gerichtlichen Terminierung festgestanden habe, ob sich daraus eine ganztägige Verhinderung ergebe und warum nicht ein Bevollmächtigter zum Termin gesandt werden könne. Dieser Beschluss wurde am 17.11.2006 formlos an den Beklagten gesandt.

Mit einem Fax-Schreiben vom 22.11.2006 (I/84), welches am 29.11.2006 beim Arbeitsgericht einging, teilte der Beklagte Folgendes mit:

"Sehr geehrte Damen und Herren, wie ich Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt habe, handelt es sich bei erwähnten Termin am 6.12.2006 um einen Gerichtstermin vor dem Amtsgericht B., Beginn:

11.00, bei dem meine persönliche Anwesenheit erforderlich ist (5 Cs 306 Js 12193/05 AK 392/06). Da mein Rechtsanwalt bei diesem Termin auch anwesend sein wird, ist eine Vertretung durch ihn vor dem Arbeitsgericht leider nicht möglich. Ich bitte deshalb nochmals um Terminverschiebung."

Mit Verfügung vom 30.11.2006 (I/85), die den Parteien formlos übersandt wurde, teilte das Arbeitsgericht daraufhin Folgendes mit:

"Der Verhandlungstermin vom 06.12.2006, 10:00 Uhr wird auf Antrag d. Bekl. erst um 14:30 Uhr aufgerufen werden."

Zum Termin am 06.12.2006 erschien für den Beklagten niemand, weder um 10:00 Uhr, noch um 14:30 Uhr (vgl. Protokoll vom 06.12.2006; I/86). Daraufhin verkündete das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers um 14:47 Uhr ein Zweites Versäumnisurteil, mit dem der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 04.09.2006 verworfen wurde.

Das Zweite Versäumnisurteil vom 06.12.2006 wurde dem Beklagten durch persönliche Übergabe (vgl. Postzustellungsurkunde I/91) am 13.12.2006 zugestellt.

Gegen dieses Zweite Versäumnisurteil hat zunächst der Beklagte selbst mit einem am 18.12.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, der am 28.12.2006 an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet wurde. Mit einem am 11.01.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, legte dieser beim Landesarbeitsgericht Berufung gegen das Zweite Versäumnisurteil vom 06.12.2006 ein.

Der Beklagte trägt vor, das Zweite Versäumnisurteil vom 06.12.2006 habe nicht ergehen dürfen, da ein Fall schuldhafter Versäumung seitens des Beklagten nicht vorgelegen habe. Er habe rechtzeitig darum gebeten, den Termin aufzuheben, da er an der Wahrnehmung des Termins gehindert gewesen sei. Die Verfügung des Gerichts vom 30.11.2006 (Mitteilung, dass der Termin erst um 14:30 Uhr aufgerufen wird) habe er nicht erhalten. Da der Beklagte vom Termin um 14:30 Uhr nicht unterrichtet gewesen sei und für den Termin um 09:30 Uhr einen begründeten Verlegungsantrag gestellt habe, liege keine schuldhafte Säumnis vor. Nachdem der erste Verlegungsantrag des Beklagten nicht als ausreichend angesehen worden war, habe er beim Arbeitsgericht angerufen und der dortigen Geschäftsstellenbeamtin die Gründe erklärt. Diese habe ihm gesagt, dass er dies nochmals schriftlich genauer mitteilen solle und dass bei einem solchen Grund auch eine Terminsverlegung stattfinden würde. Deshalb sei der Beklagte von einer Aufhebung des Termins am 06.12.2006 ausgegangen und habe nicht noch einmal nachgefragt, da er der Auffassung gewesen sei, eine entsprechende Ladung zu einem späteren Termin noch zu erhalten.

Der Beklagte beantragt,

das Zweite Versäumnisurteil vom 06.12.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Fürsorglich:

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Karlsruhe zurückverwiesen

Der Kläger beantragt,

die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte sei im Termin 06.12.2006 säumig gewesen. Er habe sich nicht erkundigt, ob seinem Terminsverlegungsantrag stattgegeben werde. Wenn der Beklagte von der Verlegung auf 14:30 Uhr nichts erfahren habe, hätte er den Termin am Vormittag wahrnehmen müssen. Er sei am 06.12.2006 aber zu keinem Zeitpunkt am Arbeitsgericht erschienen und deshalb säumig gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft, da sie sich gegen ein Versäumnisurteil wendet, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist und darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe, § 64 Abs. 2 Buchstabe d ArbGG. Die Berufung ist auch zulässig. Sie ist, soweit vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten erfolgt, frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung des Beklagten ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht am 06.12.2006 ein Zweites Versäumnisurteil gegen den Beklagten verkündet, da er zum Termin aufgrund schuldhafter Säumnis nicht erschienen ist.

1. Das Arbeitsgericht kann grundsätzlich verpflichtet sein, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO vorliegen. Ein erheblicher Grund kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch darin bestehen, dass die Partei einen anderen Termin wahrzunehmen hat (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 26. Auflage 2007, § 227 Rn. 6). Die Partei muss aber ungeachtet dessen, dass die geltend gemachten erheblichen Gründe erst auf Verlangen des Vorsitzenden gemäß § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind, die Gründe so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann, die geltend gemachte Begründung des Terminverlegungsantrags für das Gericht also auch im Einzelnen überprüfbar ist (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 31.03.2006, IV B 138/04, BFH/NV 2006, 1490 f., m.w.N.). Das ist im Streitfall nicht geschehen.

a) Das Arbeitsgericht war nicht verpflichtet, den auf den 06.12.2006 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung deshalb zu verlegen, weil der Beklagte mit einem am 29.11.2006 per Fax eingegangenen Schreiben mitteilte, er bitte um Terminverschiebung, da er am 06.12.2006 um 11.00 Uhr einen Termin beim Amtsgericht B. habe. Der Beklagte hatte bereits mit einem am 10.11.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schreiben eine Verschiebung des Termins am 06.12.2006 beantragt, da er am selben Tag einen anderen sehr wichtigen Termin wahrzunehmen habe. Das Arbeitsgericht hatte daraufhin mit Beschluss vom 17.11.2006 den Terminsverlegungsantrag zurückgewiesen, da erhebliche Gründe dafür nicht vorgetragen worden seien. Dabei wies das Arbeitsgericht darauf hin, dass für ein schlüssiges Verlegungsgesuch konkrete Angaben zu den kollidierenden Terminen zu machen seien, anzugeben sei, wann diese Termine festgelegt worden seien und ob sich hieraus eine ganztägige Verhinderung oder nur eine Verhinderung in einem bestimmten Zeitfenster ergeben würde. Der Beklagte teilt in der Berufungsinstanz in seinem Schriftsatz vom 16.02.2007 sogar selbst mit, dass ihm auf seine telefonische Nachfrage die Geschäftsstellenmitarbeiterin gesagt habe "er solle dies nochmals schriftlich genauer mitteilen".

b) Die Angaben des Beklagten in dem am 29.11.2006 per Fax beim Arbeitsgericht eingegangenen Schreiben erfüllen die Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Verhinderungsgrundes für den Termin am 06.12.2006 nicht. Obwohl das Arbeitsgericht bereits darauf hingewiesen hatte, dass für eine ganztägige Verhinderung des Beklagten keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, der Beklagte selbst auch nicht die Verlegung auf einen anderen Tag, sondern nur eine "Verschiebung" des Termins beantragte und er auch noch telefonisch auf das Erfordernis einer nochmaligen genaueren Mitteilung hingewiesen worden war, begnügte sich der Beklagte mit dem bloßen Hinweis, auf einen Termin vor dem Amtsgericht B. um 11.00 Uhr.

c) Auch im Rahmen der Berufungsinstanz hat der Beklagte nicht plausibel erläutert, warum er keinen Termin am Nachmittag dieses Tages vor dem Arbeitsgericht hat wahrnehmen können. Er hat bis heute einen Terminsverlegungsantrag nicht schlüssig begründet. Das Arbeitsgericht war somit nicht gehalten, den Termin vom 06.12.2006 zu verlegen. Eine bloße Änderung der Uhrzeit des Aufrufs der Sache hat den Belangen des Beklagten hinreichend Genüge getan. Die Säumnis des Beklagten im Termin am 06.12.2006 war auch verschuldet, da er nicht davon hat ausgehen dürfen, dass eine Terminsverlegung im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO auf einen anderen Terminstag erfolgt. Dabei ist die Frage des Verschuldens nach den gleichen Kriterien zu beurteilen, wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. Germelmann, ArbGG, 6. Auflage 2008, § 64 Rn. 64). Ein Verschulden des Beklagten ist zum einen schon deshalb anzunehmen, weil er keinen schlüssigen Terminsverlegungsantrag gestellt hat (s.o.). Ferner ist der Beklagte, nach seinen Angaben, dem Termin am 06.12.2006 fern geblieben in der bloßen Erwartung, ein bislang nicht verbeschiedeter Antrag auf "Terminsverschiebung", werde zur Verlegung des Termins auf einen anderen Tag führen, ohne sich diesbezüglich noch einmal rückzuvergewissern (vgl. hierzu Zöller-Stöber, ZPO, 26. Auflage 2007, § 227 Rn. 5 und § 233 Rn. 23 Stichwort: Fristverlängerung). Dies anzunehmen hatte der Beklagte aber keine Veranlassung, nachdem sein ursprünglicher Antrag von der Vorsitzenden der Kammer bereits zurückgewiesen worden war, diese auf das Erfordernis der Darlegung einer ganztägigen Verhinderung hingewiesen hatte und er selbst angibt, von der Geschäftsstelle auf das Erfordernis einer genaueren Darlegung aufmerksam gemacht worden zu sein.

3. Es bedurfte wegen der prozessleitenden Verfügung der Vorsitzenden der Kammer des Arbeitsgerichts vom 30.11.2006, mit der diese den Aufruf der mündlichen Verhandlung am 06.12.2006 von 10.00 Uhr auf 14.30 Uhr verlegt hat, keiner erneuten Ladung.

a) Gemäß §§ 216, 217 ZPO sind die Parteien innerhalb bestimmter Fristen zum Termin zu laden. Unter Termin ist dabei nur der Terminstag, nicht jedoch die Terminsstunde zu verstehen. Sinn und Zweck der Ladungsfrist ist es, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich auf die Verhandlung vorzubereiten. Dies gebietet keine erweiterte Auslegung der Vorschrift der §§ 216 f. ZPO auf die Terminsstunde (h.M.; vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 26. Auflage 2007, § 217 Rn. 1; BFH, Beschluss vom 31.03.2006, IV B 138/04, BFH/NV 2006, 1490 f.; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.07.1997, 3 U 235/96, NJW-RR Zivilrecht 1998, 500; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2004, 22 ZB 04.3173, juris, m.w.N.; LG Köln, Beschluss vom 24.02.1987, 26 T 19/87, MDR 1987, 590). Gegen etwaige Unzumutbarkeiten, die aus einer kurzfristigen Neubestimmung der Terminsstunde resultieren können, sind die Parteien dadurch geschützt, dass sie gegebenenfalls Anspruch auf die Verlegung des Termins haben (vgl. BFH, Beschluss vom 31.03.2006, IV B 138/04, BFH/NV 2006, 1490 f.).

b) Vorliegend konnte das Arbeitsgericht der Sache nach, wie geschehen, von einer Verlegung des Termins auf einen anderen Terminstag absehen (s.o.). Die Änderung der Uhrzeit des Terminsaufrufs ändert am "Termin", nämlich dem Terminstag nichts. Der Beklagte war gehalten, wegen der berechtigt nicht erfolgten Terminsverlegung den Termin wahrzunehmen, ohne dass es hierzu nach der Ladung mit Verfügung vom 24.10.2006, zugestellt am 25.10.2006, noch einer weiteren förmlichen Ladung bedurfte. Da der Beklagte diesen Termin schuldhaft versäumte, hat das Arbeitsgericht zu Recht ein Zweites Versäumnisurteil gegen ihn verkündet.

III.

Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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