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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 01.09.2006
Aktenzeichen: 13 Sa 63/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 6
ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 3
ArbGG § 62 Abs. 2 Satz 1
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ZPO § 707 Abs. 1
ZPO § 707 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 707 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 710
ZPO § 712
ZPO § 717 Abs. 2
ZPO § 719 Abs. 1
ZPO § 719 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 850 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim -

Aktenzeichen: 13 Sa 63/06

Beschluss vom 01.09.2006

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 13. Kammer in Mannheim - durch Richterin am rbeitsgericht Gallner ohne mündliche Verhandlung am 01.09.2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2006 - 9 Ca 30/06 - einstweilen einzustellen und die bereits vorgenommenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die beklagte Arbeitgeberin möchte die Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil vorläufig eingestellt wissen und die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufheben lassen.

Im Erkenntnisverfahren streiten die Parteien über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer auf Betrugsvorwürfe gestützten, dem Kläger am 02.12.2005 zugegangenen außerordentlichen Kündigung der Beklagten und die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Außerdem verfolgt der Kläger Ansprüche auf Entgelt und Erteilung einer Verdienstabrechnung.

Der am 18.07.1969 geborene Kläger wurde von der Beklagten seit dem 01.01.2005 als Vertriebsleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis sollte erstmals zum 31.12.2009 mit sechsmonatiger Frist ordentlich kündbar sein. Neben einem Monatsentgelt von 2.300,00 Euro brutto wurde das dem Kläger überlassene Fahrzeug mit einem Wert von 328,00 Euro in seinen Entgeltabrechnungen berücksichtigt. Der Kläger ist verheiratet und neben seiner Ehefrau zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 03.12.2005 erhält er Arbeitslosengeld von 41,27 Euro täglich. Darüber hinaus arbeitet er im Rahmen eines mit der Bundesagentur für Arbeit abgestimmten Minijobs im Betrieb seiner Mutter und erzielt daraus einen monatlichen Nettoverdienst von 165,00 Euro. Weitere Einkünfte hat er nicht. 1999 musste der Kläger wegen einer im Jahr 1998 gescheiterten selbständigen Tätigkeit die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgeben. Im Rahmen der mit seinen Gläubigern getroffenen Vereinbarungen hatte er zuletzt im November 2002 seine Vermögensverhältnisse offen zu legen. Die Mehrzahl seiner Gläubiger ist inzwischen durch Ratenzahlungen und Vergleichsabschlüsse befriedigt. Der Kläger wird nicht mehr im Schuldnerverzeichnis geführt. Derzeit sind keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet. Es liegen auch keine gegen ihn gerichteten vollstreckbaren Titel vor. Das Kreditsicherungsinstitut B. führte den Kläger am 30.08.2006 mit einem Bonitäts- oder auch Scorewert von 2.2 bzw. 2.3. Damit attestiert B. dem Kläger in seiner Begrifflichkeit gute bis befriedigende Bonität und nimmt ein unterdurchschnittliches bis durchschnittliches Ausfallrisiko an (Blatt 160 ff. der Berufungsakte).

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Lebensmittelindustrie, das regelmäßig zwischen 45 und 50 Arbeitnehmern beschäftigt und der sogenannten T.-Gruppe angehört. Eine Schwestergesellschaft der Beklagten - die G. GmbH - meldete am 14.08.2006 Insolvenz beim Amtsgericht D. an. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist bestellt. Die Geschäftsführerin dieses Schwesterunternehmens ist personengleich mit der Geschäftsführerin der Beklagten. Die Beklagte und die G. GmbH nutzen in D. dieselben Büroräume und dieselbe Telefonanlage.

Mit Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2006 - 9 Ca 30/06 - wurde der Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die Beklagte stattgegeben und das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung von 30.000,00 Euro aufgelöst. Daneben wurde die Beklagte zur Zahlung der Nettobeträge aus zwei Bruttovergütungen des Klägers von jeweils 2.628,00 Euro nebst Zinsen und zur Erteilung einer Verdienstabrechnung verurteilt.

Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.08.2006 Berufung eingelegt, bevor ihr das in vollständiger Form abgefasste Urteil zugestellt worden war. Zugleich hat sie beim Landesarbeitsgericht beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen und die schon vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Der Kläger betreibt mithilfe einer abgekürzten vollstreckbaren Ausfertigung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Vollstreckung und hat in diesem Zusammenhang bereits mehrere vorläufige Zahlungsverbote aussprechen und sie an neun Kunden der Beklagten als Drittschuldner zustellen lassen.

Die Beklagte nimmt an, die Vollstreckung füge ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG zu, weil das aktuelle Nettoeinkommen des Klägers von 1.403,10 Euro die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO nicht übersteige. Sie behauptet - durch eidesstattliche Versicherungen ihrer Geschäftsführerin und deren Ehemanns glaubhaft gemacht -, der Kläger habe im Januar 2005 in D. erklärt, dass er zwar alle seine Geschäfte für seine Mutter erledige, aber nicht offiziell als Geschäftsführer ihres Unternehmens auftreten dürfe, weil er nach einer Firmenpleite "die Hand habe heben müssen". Werde das erstinstanzliche Urteil abgeändert, sei deswegen davon auszugehen, dass der Kläger den von der Beklagten erhaltenen Betrag nicht werde zurückzahlen können. Eine solche abändernde Entscheidung sei auch nicht von vornherein auszuschließen. Jedenfalls könnten die Erfolgsaussichten der Berufung vor Zustellung der Gründe des erstinstanzlichen Urteils nicht zulasten der Beklagten gewürdigt werden. In Wirklichkeit wolle der Kläger die Beklagte durch die Vollstreckung in sittenwidriger Weise schädigen und die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden, zumal der Kläger durch die ausgesprochenen Zahlungsverbote schon mehrfach gesichert sei.

Der Kläger tritt dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und Aufhebung der bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen entgegen. Der Beklagten drohe kein nicht zu ersetzender Nachteil, wie seine Vermögensentwicklung und sein offener Umgang mit dem Scheitern seiner selbständigen Tätigkeit belegten. Anders als im zivilgerichtlichen Verfahren dürften die Arbeitsgerichte die Zwangsvollstreckung nur unter der hier nicht erfüllten Voraussetzung eines nicht zu ersetzenden Nachteils und unabhängig von den Erfolgsaussichten eines eingelegten Rechtsmittels vorläufig einstellen. Das Vollstreckungsinteresse des Klägers, dessen auf fünf Jahre unkündbar geschlossenes Arbeitsverhältnis ohne Grund gekündigt worden sei, überwiege mit Blick auf seine Bonität die Sicherungsbelange der Beklagten. Eine Übersicherung scheide schon deshalb aus, weil die eingeleiteten Pfändungsmaßnahmen bislang erfolglos geblieben seien.

II.

Der zulässige Antrag der Beklagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung und Aufhebung der bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen ist unbegründet.

1. Allerdings kann mit der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Erfolgsaussichten der Berufung nicht zu ihren Lasten gewürdigt werden dürfen.

a) Dabei kann zwar unterstellt werden, dass die Erfolgsaussichten eines durch den Schuldner eingelegten Rechtsmittels zumindest in rechtlich eindeutigen Fällen in die notwendige Interessenabwägung einfließen dürfen (in diesem Sinn Schwab/Weth-Walker Arbeitsgerichtsgesetz § 62 Rn. 11 m. w. N.; im Einzelnen - auch im Hinblick auf die Prüfungssystematik - höchst umstritten, vgl. zu der Kontroverse etwa Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge Arbeitsgerichtsgesetz 5. Auflage § 62 Rn. 14, der eine derartige Aussage in ihrer Allgemeinheit anzweifelt, und GK-ArbGG/Vossen § 62 Rn. 34, der die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nur dann - in Richtung einer Zurückweisung des Antrags - berücksichtigen will, wenn feststeht, dass das Rechtsmittel keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet). Denn eine solche rechtlich eindeutige Konstellation ist hier ohne weiteres zu verneinen, da die Gründe des erstinstanzlichen Urteils weder zugestellt noch bekannt sind, nachdem das Urteil in Abwesenheit der Parteien verkündet wurde.

b) Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in zwei älteren Entscheidungen ohnehin enger formuliert und die Auffassung vertreten, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sei jedenfalls dann zu verweigern, wenn im Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung schon mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg habe. In einem solchen Fall verböten es Gerechtigkeit und Billigkeit, dem Einstellungsantrag stattzugeben (BAG 06.01.1971 - 3 AZR 384/70 - AP ZPO § 719 Nr. 3, zu 2 a und b der Gründe; BAG 22.06.1972 - 3 AZR 263/72 - AP ZPO § 719 Nr. 4, zu I 2 der Gründe). Eine derartige zulasten der Beklagten zu treffende Einschätzung ist angesichts der noch unbekannten Gründe der angegriffenen Entscheidung ebenfalls nicht möglich.

2. Die Zwangsvollstreckung kann nach §§ 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 ZPO aber nur einstweilen eingestellt werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil brächte. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

a) Unersetzbar ist ein Nachteil, wenn der Schuldner ihn nicht durch sein Verhalten abwenden kann und der die Vollstreckung betreibende Gläubiger nicht in der Lage ist, den Schaden bei späterem Wegfall des Vollstreckungstitels durch eine Geldleistung oder auf andere Weise auszugleichen. Die Wirkungen einer Vollstreckung, die auf der Grundlage eines nur vorläufig vollstreckbaren Titels durchgeführt wird, dürfen also nicht mehr rückgängig zu machen sein (für die im Kern einhellige Auffassung Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge Arbeitsgerichtsgesetz 5. Auflage § 62 Rn. 14 m. w. N.; GK-ArbGG/Vossen § 62 Rn. 18).

b) Bei der Vollstreckung aus Zahlungstiteln besteht ein nicht zu ersetzender Nachteil vor dem Hintergrund des § 717 Abs. 2 ZPO also nur dann, wenn anzunehmen ist, dass der Gläubiger vermögenslos ist, und nicht damit gerechnet werden kann, dass eine Rückzahlung bei Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung möglich ist (Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge Arbeitsgerichtsgesetz 5. Auflage § 62 Rn. 16 m. w. N.; GK-ArbGG/Vossen § 62 Rn. 19).

c) Hier ist jedoch nicht erkennbar, dass der Kläger vermögenslos ist.

aa) Das Gericht übersieht dabei nicht, dass die Beklagte ihre Behauptung, der Kläger habe im Januar 2005 gegenüber ihrer Geschäftsführerin erklärt, er dürfe nicht offiziell als Geschäftsführer oder Firmeninhaber auftreten, weil er "die Hand habe heben müssen", durch eidesstattliche Versicherung ihrer Geschäftsführerin und ergänzende eidesstattliche Versicherung deren Ehemanns glaubhaft gemacht hat.

(1) Dieser Vortrag steht einer durch den Kläger detailliert geschilderten und ebenfalls durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten befriedigenden Bonität aber nicht entgegen. Für ein nur durchschnittliches Ausfallrisiko spricht nicht nur die seit der ursprünglichen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Jahr 1999 verstrichene Zeit von sieben Jahren. Vielmehr ist entscheidend, dass der Kläger zuletzt im November 2002 - d. h. vor fast vier Jahren - seine Vermögensverhältnisse gegenüber seinen Gläubigern offen legen musste, nicht mehr im Schuldnerverzeichnis geführt und augenblicklich keinen Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt ist und auch keine gegen ihn gerichteten Vollstreckungstitel vorliegen.

(2) Das aus diesen Umständen ersichtliche nur durchschnittliche Bonitätsrisiko überschreitet nicht die Grenze des für § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht genügenden nur schwer zu ersetzenden Nachteils. Hier ist sorgfältig zwischen schwer zu ersetzendem und nicht zu ersetzendem Nachteil zu unterscheiden. Dass der Schuldner bei der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung voraussichtlich längere Bemühungen unternehmen muss, um die gezahlten Beträge zurückzuerlangen, ist regelmäßig nicht ausreichend. Das folgt aus der Wertung des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, die den Konstellationen der §§ 707 Abs. 1 Satz 1 und 719 Abs. 1 ZPO eine zusätzliche Voraussetzung hinzufügt, die sonst nur dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren unanwendbaren Fall des § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO zugrunde liegt. Dieses weitere Erfordernis soll den Regelfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit arbeitsgerichtlicher Urteile sicherstellen und ist begrifflich § 712 ZPO nachgebildet. In § 712 ZPO hat der Gesetzgeber - anders etwa als in § 710 ZPO - einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil nicht genügen lassen (zu der gebotenen engen Auslegung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 ArbGG Schwab/ Weth-Walker Arbeitsgerichtsgesetz § 62 Rn. 9).

bb) Daher lassen auch die bloßen Tatsachen der Arbeitslosigkeit des Klägers und seines gegenwärtig unpfändbaren Einkommens von 1.403,10 Euro nicht den Schluss darauf zu, dass eine Rückforderung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stieße, zumal die Berücksichtigung dieser Umstände gerade die soeben abgelehnte vorweggenommene Würdigung der unklaren Erfolgsaussichten der Berufung der Beklagten - nun zulasten des Klägers - beinhaltete. Dass der noch verhältnismäßig junge Kläger auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist, lässt sich im Übrigen weder dem wechselseitigen Vorbringen noch dem weiteren Akteninhalt entnehmen.

cc) Wegen des gesetzlich begründeten Regel-Ausnahme-Verhältnisses rechtfertigt auch die von der Beklagten vorgebrachte Kreditgefährdung weder die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung noch die Aufhebung der getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten ebenso wie ihrer Schwestergesellschaft ein Insolvenzantrag droht. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind arbeitsgerichtliche Urteile abweichend vom allgemeinen Zivilprozess kraft Gesetzes vorläufig und ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Diese Besonderheit zeigt den gesetzgeberischen Willen, eine rasche und unkomplizierte Realisierung erstinstanzlich zuerkannter Positionen zu ermöglichen und die Gefahr einer Vermögensverschlechterung des Schuldners gerade zu vermeiden (vgl. Schwab/Weth-Walker Arbeitsgerichtsgesetz § 62 Rn. 9 f.). Ohne zu verkennen, dass die Beklagte durch die ausgesprochenen zahlreichen Zahlungsverbote und die damit verbundenen Reaktionen ihrer Kunden unter erheblichen wirtschaftlichen Druck gerät, treibt der Kläger die Beklagte mit der Vollstreckung nicht in sittenwidriger Weise in die Insolvenz. Vielmehr folgt er dem gesetzlichen Leitbild der regelmäßig zu bejahenden vorläufigen Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Titel. Hinzu kommt, dass eine Übersicherung des Klägers für das Gericht auch auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vortrags der Beklagten nicht ersichtlich ist. Die Beklagte führt nicht aus, ob und welche Pfändungen bisher zum Erfolg führten.

III.

Die Vorsitzende musste über den Antrag allein befinden, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG.

IV.

Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel, §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 707 Abs. 2 Satz 2, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO (beispielsweise BAG 05.11.2003 - 10 AZB 59/03 - AP ArbGG 1979 § 78 Nr. 15, zu 2 a und b der Gründe mit erläuternder Anmerkung Teubel in jurisPR-ArbR 1/2004 Anm. 4; GK-ArbGG/Vossen § 62 Rn. 37; vgl. zu der auch für § 769 Abs. 1 ZPO befürworteten entsprechenden Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO und der jedenfalls seit der Reform des Zivilprozesses nicht länger eröffneten außerordentlichen Ausnahmebeschwerde BGH 21.04.2004 - XII ZB 279/03 - NJW 2004, 2224, zu II 1 und 2 der Gründe).

Ende der Entscheidung

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