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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 13 Sa 70/04
Rechtsgebiete: BMTV-Metallindustrie


Vorschriften:

BMTV-Metallindustrie § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 13 Sa 70/04

Verkündet am 30.06.2005

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - - 13. Kammer - durch den Richter am Arbeitsgericht Gneiting, den ehrenamtlichen Richter Klotz und den ehrenamtlichen Richter Küpferle auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 11.08.2004 - Az.: 9 Ca 44/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto für Reisezeiten, die der Kläger für Betriebsratstätigkeiten außerhalb des Betriebes aufgewendet hat.

Der Kläger ist seit dem 28.05.1973 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Aufzugsmonteur in der Nahmontage beschäftigt. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden.

Der Kläger ist stellvertretender Vorsitzender des in der Niederlassung B. gebildeten Betriebsrats, Mitglied des Gesamtbetriebsrats und als solcher Mitglied in verschiedenen Ausschüssen und Arbeitsgruppen des Gesamtbetriebsrats. Aufgrund der Betriebsrats- und insbesondere Gesamtbetriebsratsaufgaben hat der Kläger öfters Termine an anderen Orten als der Niederlassung B. wahrzunehmen, was erhebliche Reisezeiten bedingt. Seit Mitte des Jahres 2002 hat der Kläger wegen seiner Betriebsratstätigkeit keinerlei Tätigkeiten als Aufzugsmonteur mehr ausgeübt. Eine förmliche Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG liegt jedoch nicht vor.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden sowie insbesondere der Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie (künftig: Bundesmontagetarifvertrag, BMTV) Anwendung. Dessen hier wesentliche Vorschriften lauten:

§ 1 Geltungsbereich

(...)

1.2. fachlich:

Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt.

1.3 persönlich:

Für alle Montagestammarbeiter und Montagezeitarbeiter.

§ 4 Gemeinsame Bestimmungen für Montagestammarbeiter im Nah- und Fernbereich

(...)

4.2 Begriff der Montage im Fernbereich (Fernmontage)

Fernmontage ist eine Montage, die ein auswärtiges Übernachten des Montagestammarbeiters erfordert, weil ihm die tägliche Rückkehr zum Ausgangspunkt nicht zumutbar ist. Die tägliche Rückkehr zum Ausgangspunkt ist nicht zumutbar, wenn die außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit zurückgelegte Entfernung von 80 km im Sinne des § 4.1.2 überschritten wird.

(...)

§ 6 Fernmontage für Montagestammarbeiter

6.1 Entschädigung für Reisezeit

6.1.1 Die notwendige Reisezeit einschließlich der An- und Abmarschzeiten wird unter Zugrundelegung der nach § 4.4.4 getroffenen betrieblichen Regelung bis zu zwölf Stunden je Kalendertag bezahlt, und zwar, falls sie außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit liegt, wie Arbeitszeit ohne Zuschläge, falls sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit liegt zuzügl. eines Verdienstausfalls in Höhe des Montagszuschlags.

6.1.1.1 Zu vergüten ist die gesamte Reisezeit vom Verlassen des Ausgangspunktes an bis zum Erreichen der Unterkunft an der Montagestelle.

"§ 14 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden (künftig: Manteltarifvertrag, MTV) lautet:

Vergütung der Mehraufwendung bei Dienstreisen

14.1 Bei angeordneten Dienstreisen wird die notwendige Reisezeit, soweit sie die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet, bis zu vier Stunden kalendertäglich zuschlagsfrei wie Arbeitszeit vergütet.

An arbeitsfreien Tagen wird zu der kalendertäglichen zusätzlichen Reisezeit nach Absatz 1 darüber hinaus anfallende Reisezeit bis zur Dauer von 1/5 der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit täglich ohne Zuschläge vergütet.

14.1 Fällt die angeordnete Reisezeit auf einen Sonn- oder Feiertag, so sind neben Vergütung gemäß § 14.1 die hierfür vorgesehenen Zuschläge gemäß § 10 zu bezahlen.

14.3 Dies gilt nicht

a) für Reisezeit mit Benutzung von Schlafwagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr,

b) für Auslandsreisen.

14.4 Der notwendige Mehraufwand bei Dienstreisen ist vom Arbeitgeber zu erstatten. Eine Regelung hierüber ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat unter Beachtung der steuerlichen Richtlinien zu treffen.

14.5 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit der Bundesmontagetarifvertrag Anwendung findet.

Die Beklagte führt für den Kläger ein Arbeitszeitkonto. Zur Ermittlung der vom Kläger erbrachten Stunden gibt der Kläger Wochenmeldungen ab, in denen er arbeitstäglich seine Arbeitsstunden angibt. Bei auswärtigen Terminen teilt er dabei die Gesamtstunden mit. Darin sind Reisezeiten enthalten, ohne daß diese gesondert ausgewiesen werden. Zusätzlich erhält die Beklagte ein Reisekostenformular, in dem insbesondere der Zeitpunkt des Antritts der Reise und der Zeitpunkt der Rückkehr sowie die Stunden der Abwesenheit angegeben werden. Die Dauer der jeweiligen Reisezeiten ist nicht ausgewiesen.

Im Zeitraum vom September 2003 bis März 2004 hat die Beklagte von den vom Kläger in den Wochenmeldungen angegebenen Arbeitszeiten arbeitstäglich über zwölf Stunden hinausgehende Zeiten nicht anerkannt. Nicht anerkannt wurden am

29.09.2003 3 Stunden,

01.10.2003 2 Stunden,

02.10.2003 3 Stunden,

23.10.2003 2 Stunden,

27.10.2003 4 Stunden,

03.11.2003 6 Stunden,

05.11.2003 3 Stunden

10.11.2003 3 Stunden,

12.11.2003 1 Stunde,

19.11.2003 3 Stunden,

01.12.2003 2 Stunden,

08.12.2003 1 Stunde,

15.12.2003 4 Stunden

17.12.2003 4 Stunden,

23.01.2004 5 Stunden,

28.01.2004 5 Stunden,

29.01.2004 3 Stunden,

03.02.2004 4 Stunden,

09.03.2004 3 Stunden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die von ihm angegebenen Stunden zu kürzen, soweit diese arbeitstäglich zwölf Stunden überschritten hätten. Der Kläger habe hinsichtlich der insgesamt 61 Stunden gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung. Daher sei die Beklagte verpflichtet, diese Stunden seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Soweit es sich um Reisezeiten gehandelt habe, seien diese gemäß § 6.1.1 des Bundesmontagetarifvertrag bis zu zwölf Stunden zu bezahlen. Auch bei Anwendung von § 14 MTV sei eine Kürzung der Reisezeiten nicht gerechtfertigt. § 14.1 schließe nur einen Anspruch auf Zuschläge für bis zu vierstündige Reisezeiten aus.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum von September 2003 bis März 2004 für Betriebsratstätigkeit, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes in Höhe von 61 Stunden zu gewähren und dementsprechend dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie gehe davon aus, daß an den Tagen, an denen der Kläger eine Arbeitszeit von über zwölf Stunden angegeben habe, die eigentliche Betriebsratstätigkeit 7,5 Stunden nicht überschritten habe, so daß jeweils mehr als 4,5 Stunden Reisezeit enthalten gewesen seien. Anspruch auf Vergütung von Reisezeiten könne der Kläger aber nur nach § 14.1 MTV als allgemeine tarifliche Regelung für Dienstreisen geltend machen, so daß eine Arbeitszeit von nicht mehr als 12 Stunden kalendertäglich anzuberaumen sei. Die Betriebstätigkeit an einem auswärtigen Ort könne nicht entsprechend einer Fernmontage im Sinne von § 6 BMTV gewertet werden.

Das Arbeitsgericht wies die Klage mit dem dem Kläger am 01.10.2004 zugestellten Urteil vom 11.08.2004 ab. Es hat zur Begründung ausgeführt, die maßgebliche tarifliche Regelung über die Durchführung von Dienstreisen finde sich für den Kläger in § 14.1 MTV, mit der die maximale Vergütung eines Arbeitnehmers für Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geregelt werde. Dagegen finde § 6.1 BMTV keine Anwendung. Die dort geregelten Reisezeiten stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit einer besonderen Form der Arbeitsleistung, nämlich der Fernmontage. Dagegen sei im Bundesmontagetarifvertrag nicht geregelt, wie Fahrt- und Reisezeiten zu werten seien, die im Zusammenhang mit Arbeitsleistungen eines Arbeitnehmers außerhalb der Fernmontage stünden. Mangels anderweitiger Darlegungen des Klägers sei davon auszugehen, daß die Beklagte lediglich Reisezeiten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers lagen und höher als vier Stunden waren, gekürzt habe.

Mit der am 26.10.2004 eingegangenen und am 01.12.2004 begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Der Kläger bekräftigt, seine Reisezeiten seien gemäß § 6.1 BMTV zu vergüten. Dies gebiete das Verschlechterungsverbot nach § 78 BetrVG. Wäre der Kläger nicht Betriebsratsmitglied, so würde er als Montagestammarbeiter eingesetzt. Selbst bei Zugrundlegung von § 14 MTV seien aber entgegen der Auffassung des Arbeitsgericht auch über eine Arbeitszeit von kalendertäglich zwölf Stunden hinausgehende Reisezeiten zu vergüten. Welche Zeiten die Beklagte gekürzt habe, sei nicht vom Kläger, sondern von der Beklagten zu begründen.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe wird abgeändert.

2 Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum von September 2003 bis März 2004 für Betriebsratstätigkeit Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 61 Stunden zu gewähren und dementsprechend dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe die Reisezeiten zutreffend bewertet. Über die manteltarifvertragliche Regelung von § 14.1 MTV hinaus habe sie den Mitgliedern der Betriebsratsgremien betriebsratsbedingt anfallende Reisezeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit bis zu 4,5 Stunden zuschlagsfrei vergütet.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, so daß sie nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO zulässig ist.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen für unbegründet erachtet. Dem Kläger steht für die von ihm angeführten Tage im Zeitraum September 2003 bis März 2004 kein über die von der Beklagten berücksichtigte Arbeitszeit hinausgehender Anspruch auf Freizeitausgleich und somit auch kein Anspruch auf Gutschrift weiterer Stunden auf sein Arbeitszeitkonto zu.

1. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Grundsätzlich können auch Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung notwendiger betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, einen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführung der entsprechenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. Allerdings dürfen Betriebsratsmitglieder gemäß § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Für die Bewertung von Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten aufwendet, können danach keine anderen Maßstäbe gelten als für Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer sonst im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwendet. Eine gesetzliche Regelung, nach der Reisezeiten wie vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten sind, besteht nicht. Deswegen kommt es auf die maßgeblichen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelung über die Durchführung von Dienstreisen im Betrieb des Arbeitgebers an (BAG, 16.04.2003, 7 AZR 423/01 = NZA 2004, 171).

2. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, daß der Kläger an den von ihm angeführten Tagen zur Erfüllung notwendiger betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben tätig war und angefallene Reisezeiten damit in einem unmittelbaren Zusammenhang standen.

3. Die Bewertung der angefallenen Reisezeiten richtet sich aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach den Bestimmungen des Bundesmontagetarifvertrags, sondern nach § 14 MTV.

a) Zwar unterfällt der Kläger gemäß § 1.3 BMTV dem persönlichen Geltungsbereich des Bundesmontagetarifvertrags, denn er ist bei der Beklagten als Montagestammarbeiter beschäftigt. Montagestammarbeiter sind nach der Definition von § 2.2.1 BMTV gewerbliche Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet sind, auf Weisung des Arbeitgebers auf Montagen zu arbeiten. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger.

Die Regelungen des § 6 BMTV über die Entschädigung für Reisezeiten gelten aber nicht für alle Dienstreisen von Montagestammarbeitern, sondern nur für Reisen von und zu Montagestellen.

Dies ergibt sich aus dem fachlichen Geltungsbereich des Bundesmontagetarifvertrags, der tariflichen Definition der Fernmontage sowie der Bestimmung des § 6.1.1.1 BMTV.

Dabei setzt der Tarifvertrag den allgemeinen Bedeutungsinhalt des Wortes "Montage" voraus (so auch LAG Frankfurt vom 31.08.1987, 14 Sa 1003/86 = NZA 1988, S. 817). Montage bezeichnet das Zusammensetzen einer Maschine oder technischen Anlage aus vorgefertigten Teilen bzw. deren Aufstellung und Anschließung zur Inbetriebnahme (Duden, Fremdwörterbuch, 6. Aufl.).

Nach dem fachlichen Geltungsbereich (§ 1.2 BMTV) gilt der Bundesmontagetarifvertrag lediglich für Montagen auf außerbetrieblichen Arbeitsstellen der vertragsschließenden Industrie. Die zu vergütende Reisezeit endet nach § 6.1.1.1 BMTV bei Fernmontagen, also Montagen, die ein auswärtiges Übernachten erfordern, beim Erreichen der Unterkunft der Montagestellen. Mit dem Bundesmontagetarifvertrag sollten die gegenüber normalen Dienstreisen erhöhten Erschwernisse und Aufwendungen ausgeglichen werden, denen gewerbliche Arbeitnehmer bei der Entsendung an auswärtige Montageorte ausgesetzt sind. Dagegen gelten auch für Montagearbeiter bei Dienstreisen, die nicht zum Zwecke von Montagetätigkeiten unternommen werden, die allgemeinen tariflichen Regelungen (vgl. LAG Frankfurt, a.a.O.).

b) Die Vergütung von Dienstreisen außerhalb des Anwendungsbereichs des Bundesmontagetarifvertrags ist in § 14 MTV geregelt. Da Reisezeiten nicht von Gesetzes wegen zu vergüten sind, wird mit dieser Bestimmung ein Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer begründet, wobei dieser zugleich - sofern die Reisezeit die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet - auf vier Stunden kalendertäglich begrenzt wird.

Entgegen der Auffassung des Klägers werden mit § 14.1 MTV nicht lediglich Mehrarbeits-, Spät- und Nachtarbeitszuschläge für diese vier Stunden zusätzliche Reisezeit ausgeschlossen. Vielmehr wird darüber hinaus die zu vergütende Reisezeit in der Höhe insgesamt begrenzt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 14.1 Abs. 2 MTV. Da an arbeitsfreien Tagen keine regelmäßige Arbeitszeit anfällt und somit Reisezeit an arbeitsfreien Tagen ohne die Regelung in Absatz 2 nur im Umfang von vier Stunden zu vergüten wäre, bewirkt diese Bestimmung die Gleichbehandlung mit Reisezeiten an Arbeitstagen. Es ist danach an solchen Tagen Reisezeit im Umfang von vier Stunden ("zusätzliche" Reisezeit nach Absatz 1) zuzügl. 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (bei einer 37,5 Stunden-Woche, also 7,5 Stunden) zu vergüten.

Daß die vom Kläger vertretene Auslegung nicht richtig sein kann, ergibt sich auch aus der Regelung des § 14.3 Buchst. a MTV. Würde § 14.1 MTV lediglich Zuschläge für Reisezeiten ausschließen, würde wegen § 14.3 Buchst. a MTV durch die Benutzung von Schlafwagen diese Zuschlagsfreiheit beseitigt, mit dem absurden Ergebnis, daß der sich auf Dienstreise befindliche Benutzer eines Schlafwagens unbegrenzt und zudem zuschlagspflichtig zu vergüten wäre. Tatsächlich soll natürlich mit dieser Regelung für die in § 14.3 Buchst. a MTV geregelte Dauer der Benutzung des Schlagwagens bereits der mit § 14.1 MTV eingeräumte Anspruch auf Vergütung ausgeschlossen werden.

4. Aus dem Vorbringen des Klägers ergab sich trotz der Hinweise des Arbeitsgerichtes in dem erstinstanzlichen Urteil nicht, ob bei den von ihm angeführten Tagen die originäre Arbeitszeit, also die Zeit, die der Kläger für die Teilnahme an Sitzungen bzw. Verhandlungen aufbrachte, an einzelnen Tagen acht Stunden überstiegen hat. Hätte der Kläger mehr als acht Stunden originäre Arbeitszeit erbracht, wäre die Beklagte bei Berücksichtigung von bis zu vier Reisestunden im Einzelfall verpflichtet gewesen, auch über zwölf Stunden Gesamtarbeitszeit anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers trägt er die Darlegungs- und Beweislast für den Anteil der originären Arbeitszeit und den Anteil der Reisezeit an der von ihm angegebenen Gesamtarbeitszeit. Es handelt sich hierbei um anspruchsbegründende Umstände, die nach den allgemeinen Regeln der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen hat.

5. Ob die Praxis der Beklagten, bei Betriebsratsmitgliedern über § 14 Absatz 1 MTV hinaus Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit bis zu 4,5 Stunden statt bis zu 4 Stunden zu berücksichtigen, mit § 78 Satz 2 BetrVG zu vereinbaren ist, war im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden.

III.

Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Bundesmontagetarifvertrages hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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