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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: 14 Sa 109/05
Rechtsgebiete: TzBfG, BGB


Vorschriften:

TzBfG § 4 Abs. 2
TzBfG § 4 Abs. 2 S. 1
TzBfG § 14 Abs. 2
BGB § 315
BGB § 622 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 01.09.2005 - 1 Ca 27/05 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht von der Beklagten eine Sonderzahlung i. H. eines Bruttomonatsverdienstes, d. h. in Höhe von Euro 3.025,00 brutto.

Der Kläger war als Angestellter bei der Beklagten, die Messeveranstaltungen organisiert und ca. 35 Arbeitnehmer beschäftigt, aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages (vgl. Vor. A. Bl. 5 ff) im Zeitraum vom 01.09.2003 bis 31.12.2004 beschäftigt. Die Nichtverlängerung des Vertrages wurde dem Kläger spätestens am 08.11.2005 durch den Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt. Am 15.11.2004 erfuhr der Kläger nach entsprechender Erkundigung vom Buchhalter der Beklagten, dass als Sonderzahlung an die Mitarbeiter 1/12 des Jahreseinkommens ausbezahlt würden, der Kläger jedoch von einer derartigen Zahlung auszunehmen sei. Deshalb richtete der Kläger am selben Tage ein Schreiben (vgl. Vor. A. Bl. 12) an den Geschäftsführer der Beklagten, mit welchem er die Ausnahme von der Sonderzahlung beanstandet und um Offenlegung der Gründe hierfür nachsucht.

Der Kläger, dem zugleich mit dem Gehalt für November 2003 4/12 eines Monatseinkommens als Sonderzahlung überwiesen worden waren, erhielt die mit den Novemberbezügen 2004 - Ende November - an die übrigen Arbeitnehmer ausbezahlte Sonderzahlung nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 03.12.2004 ließ er die Zahlung nochmals geltend machen. Die Beklagte ließ ihrerseits unter dem 09.12.2004 durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten wissen, dass der Anspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werde.

§ 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien ("Gratifikation") lautet:

"1. Werden dem Angestellten Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) gewährt, wird hierdurch ein Rechtsanspruch auf Weitergewährung in den folgenden Kalenderjahren nicht begründet. Der Arbeitgeber behält sich vor, jedes neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Sonderzahlung gewährt wird.

2. Der Angestellte ist verpflichtet, die Sonderzahlung zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 30.06. des Folgejahres aus Gründen endet, die der Angestellte zu vertreten hat oder aufgrund eigener Kündigung ausscheidet. Beträgt die Sonderzahlung weniger als 100,00 Euro entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung, hat sie mehr als 100,00 Euro aber weniger als ein volles Monatsgehalt betragen, besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur bei einer Beendigung bis zum 31.03. des Folgejahres."

Mit seiner sodann erhobenen Klage hat der Kläger u. a. den Standpunkt vertreten, eine Ausnahme des Klägers von der betrieblichen Sonderzahlung stelle eine nach § 4 Abs. 2 TzBfG verbotene Schlechterstellung des Klägers dar. Die Beklagte ist dem gestellten Anspruch auch im Prozeß entgegengetreten und hat sich u. a. darauf berufen, dass der Kläger von der Sonderzahlung habe ausgenommen werden dürfen, weil sein Ausscheiden zum Auszahlungszeitpunkt bereits festgestanden habe. Aus diesem Grund sei der Kläger tatsächlich auch vom Leistungsbezug ausgenommen worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Bei der von der Beklagten Ende November 2004 gewährten Sonderzahlung habe es sich um eine Gratifikation gehandelt. Da das Ausscheiden des Klägers zum Auszahlungszeitpunkt bereits festgestanden habe, habe der motivierende Zweck der Sonderzahlung in seinem Fall nicht mehr erreicht werden können. Deshalb habe die Beklagte den Kläger zu Recht von der Sonderzahlung ausgenommen. Die Differenzierung dahingehend, ob das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag der Sonderzahlung überhaupt noch oder ungekündigt bestehe, sei von der Rechtsprechung anerkannt. Im Übrigen wird zur näheren Sachdarstellung auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 01.09.2005 Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt und ergänzt seine erstinstanzlichen Ausführungen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass mit der Sonderzahlung im vorliegenden Falle nicht die künftige Betriebstreue belohnt, sondern die Leistung der Vergangenheit nachträglich habe entlohnt werden sollen. Seitens des Arbeitsgerichts sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger im Jahr 2003 mit den Novemberbezügen entsprechend seiner viermonatigen Beschäftigungsdauer eine anteilige Sonderzahlung erhalten habe. Auch habe das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger weder aufgrund eigener Kündigung ausgeschieden sei, noch sein Ausscheiden zu vertreten gehabt habe.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 01.09.2005 Az: 1 Ca 27/05 wird in seinem Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 3.025,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.12.2004 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und ergänzt ihrerseits ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Sonderzuwendung für das Jahr 2004 zusteht.

1.

Zunächst kann der Kläger einen Anspruch nicht aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien ableiten. § 4 Ziff. 1 dieses Vertrages bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass die Beklagte jedes Jahr erst über die Gewährung einer Gratifikation entscheidet. Ein derartiger sog. Freiwilligkeitsvorbehalt hindert das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs und lässt dem Arbeitgeber die Freiheit, jedes Jahr neu zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gratifikation gezahlt werden soll. Ein Anspruch für ein bestimmtes Jahr entsteht erst entweder mit der vorbehaltslosen Zusage, auch in diesem Jahr eine Gratifikation zahlen zu wollen oder mit der tatsächlichen Zahlung der Gratifikation nach Maßgabe des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Anders als bei der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts kann der Arbeitgeber die Leistung ohne vorherige Ankündigung und ohne Bindung an § 315 BGB einstellen oder die Voraussetzungen für ihre Gewährung ändern. Der Arbeitnehmer, der weiß, dass der Arbeitgeber noch darüber entscheiden muss, ob er überhaupt eine Gratifikation zahlen will, muss auch damit rechnen, dass der Arbeitgeber sie von anderen Voraussetzungen und Bedingungen abhängig macht. Dazu gehört es, dass bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern von der Leistung gänzlich ausgenommen werden (vgl. aus der BAG-Rspr. etwa Urteil vom 12.01.2000 - 10 AZR 840/98, m. w. N.).

An einer derartigen rechtlichen Einschätzung auch im Streitfall ändert sich nichts durch die Regelung zu § 4 Ziff. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages. Hieraus kann keineswegs etwa geschlossen werden, dass es sich bei der dortigen Bindungsklausel um die einzige Einschränkung bei der Gewährung einer Sonderzahlung handeln soll.

2.

Die Beklagte hat zu Recht entschieden, den Kläger deshalb von der Leistungsgewährung im Jahr 2004 auszunehmen, weil zum Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung - zusammen mit den Novemberbezügen Ende des Monats November - das Ausscheiden des Klägers zum Jahresende bereits feststand. Diese Unterscheidung ist rechtlich zulässig.

a.)

Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Leistungsgewährung liegt nicht vor. Insoweit hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend, unter Hinweis auf die einschlägige BAG-Rspr. (vgl. etwa Urteil vom 08.03.1995 - 10 AZR 208/94) darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber bei der Gewährung einer Gratifikation zu Weihnachten danach differenzieren kann, ob das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag überhaupt noch oder noch ungekündigt besteht. Von einer derartigen Differenzierungsmöglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht.

Zunächst handelt es sich bei der von der Beklagten erbrachten Sonderzahlung um eine Leistung mit Gratifikationscharakter, die entsprechend dem besonderen Zeitpunkt ihrer Auszahlung auch als "Weihnachtsgeld" bezeichnet zu werden pflegt. Die Tatsache, dass der Kläger anteilig im Jahr 2003 bereits bedacht worden ist, steht diesem Charakter nicht entgegen und bedeutet im Übrigen keineswegs, dass es sich um ein sog. 13. Monatsgehalt als festem Bestandteil der vertraglich vereinbarten Bezüge handelte. Der Gratifikationscharakter einer von der Beklagten erbrachten Sonderzahlung ist in § 4 des Arbeitsvertrages ausdrücklich herausgestellt.

Aus der Tatsache, dass der Kläger für das Jahr 2003 eine anteilige Leistung erhalten hat, lässt sich allenfalls schließen, dass eine Sonderzahlung nicht nur in der Erwartung künftiger Betriebstreue begründet, sondern auch als Belohnung bisheriger Dienste gedacht war. Das hinderte die Beklagte indes nicht, bei der Gewährung im Jahr 2004 als Voraussetzung einer Leistungsgewährung beide Kriterien, künftige Betriebstreue und zusätzliche Belohnung erbrachter Leistungen, gleichwertig zu gewichten. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte die Sonderzahlung bereits dann nicht erbringen musste, wenn lediglich eine der beiden Zwecksetzungen - die zukünftige Betriebstreue - entfiel (vgl. auch BAG, Urteil vom 19.11.1992 - 10 AZR 264/91).

b.)

Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg auf das Schlechterstellungsverbot nach § 4 Abs. 2 TzBfG.

Nach § 4 Abs. 2 S. 1 TzBfG darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Diese Bestimmung ändert im Streitfall nichts daran, dass die Beklagte den Kläger - nach allgemeinen Grundsätzen - mit Rücksicht auf sein Ausscheiden zum 31.12.2004 vom Leistungsbezug ausnehmen durfte. Der Kläger ist nicht schlechter behandelt worden als er gestanden hätte, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zwecke der arbeitgeberseitigen Beendigung zum 31.12.2004 eines Kündigungsausspruchs bedurft hätte.

aa.) Wie im Berufungsverfahren inzwischen unstreitig, war die Beklagte bereits Anfang November 2004 entschlossen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht fortzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie es unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB auch noch zum Jahresende 2004 kündigen können. Mit Rücksicht auf ein hypothetisch solchermaßen gekündigtes Arbeitsverhältnis hätte die Beklagte den Kläger bei der Leistungsgewährung Ende November 2004 ebenso ausnehmen können wie im Fall des Auslaufens des Arbeitsverhältnisses kraft Befristung.

bb.) In ständiger und zutreffender Rechtsprechung hat das BAG entschieden, dass eine Differenzierung bei der Gewährung einer Sonderzahlung danach, ob das Arbeitsverhältnis bei Auszahlung noch oder ungekündigt besteht, auch dann zulässig ist, wenn hierfür betriebsbedingte Gründe maßgeblich sind. Diese Rechtsprechung ist auch für den Fall ergangen, dass eine Klausel, die den gekündigten Arbeitnehmer vom Leistungsbezug ausnimmt, Bestandteil einer einzelvertraglichen Zusage ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.11.1992 - 10 AZR 264/91, m. w. N.). Insoweit hat das BAG u. a. ausgeführt, dass eine zukunftsbezogene Stichtagsregelung nicht nur als Anreiz für die Nichtausübung des Kündigungsrechts durch den Arbeitnehmer denkbar ist. Der Arbeitgeber könne auch die fortdauernde Betriebszugehörigkeit als solche über den Stichtag hinaus, unabhängig vom Verhalten des Arbeitnehmers, zur Voraussetzung der Sonderzahlung machen, weil die motivierende Wirkung einer Sonderzahlung sich nur bei Arbeitnehmern entfalten könne, die dem Betrieb noch - oder noch einige Zeit - angehörten.

Die Tatsache, dass die Beklagte mithin auch Arbeitnehmer vom Leistungsbezug ausnehmen konnte, denen zum Auszahlungszeitpunkt mit Frist nach § 622 Abs. 1 BGB betriebsbedingt zum 31.12.2004 gekündigt worden wäre, bedeutet, dass der Kläger auch wegen des besonderen Grundes seines Ausscheidens nicht benachteiligt ist. Der Kläger ist wegen seines Ausscheidens kraft Befristung gleichgestellt mit demjenigen Arbeitnehmer, der gleichermaßen wie der Kläger keine Ursache für das Ausscheiden zum Jahresende gesetzt hat.

cc.) Die einzige verbleibende "Ungleichbehandlung" ist darin zu sehen, dass ein in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis seit dem 01.09.2003 befindlicher Arbeitnehmer gegen eine zum Jahresende ausgesprochene ordentliche Kündigung, aus welchen Gründen auch immer, Bestandsschutzklage nach dem KSchG hätte erheben und mithin ggf. das Ausscheiden zum Jahresende 2004 letztlich hätte verhindern können. Insoweit handelt es sich indes um eine in der Sache begründete unterschiedliche Behandlung, denn der Kläger muss sich jedenfalls auch in der streitgegenständlichen Angelegenheit entgegenhalten lassen, dass sein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG rechtmäßig sachgrundlos zum 31.12.2004 befristet worden war.

c.)

Die Beklagte hat nicht im Voraus verlautbart oder sonstwie bestimmt, dass sie bei der Gewährung der Sonderzahlung 2004 Arbeitnehmer, bei denen das Ausscheiden zum Jahresende feststeht, vom Bezug ausnehmen werde. Auch dieser Umstand ändert indes nichts an der Unbegründetheit der Klage.

aa.) Zunächst kann aus § 4 Ziff. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages keineswegs geschlossen werden, die Beklagte habe sich in entsprechender Weise auch hinsichtlich einer Stichtagsregelung als Voraussetzung für die Gewährung einer Sonderzahlung selbst gebunden. Die Regelung in § 4 Ziff. 2, wonach eine Rückzahlungspflicht nur denjenigen Arbeitnehmer trifft, der das Ausscheiden zu vertreten hat oder aufgrund eigener Kündigung ausscheidet, hat zunächst lediglich Bedeutung insofern, als sich aus dieser Klausel der Gratifikationscharakter der Leistung ergibt. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass mit der Zahlung die künftige Betriebstreue erwartet wird. Einen übergreifenden Regelungsgehalt auch für den im Streitfall zu beurteilenden Ausschluß eines Arbeitnehmers bei der Leistungsgewährung enthält § 4 Ziff. 2 indes nicht. Mithin lässt sich dem Arbeitsvertrag auch nicht entnehmen, die Beklagte habe zugesagt, den Kläger nur bei Ausscheiden aus den Gründen gem. § 4 Ziff. 2 von der Sonderzahlung ausnehmen zu wollen.

bb.) Nach Sachlage, insbesondere auch nach dem Vorbringen der Beklagten, hat diese sich gegenüber dem Kläger erstmals im Prozess darauf berufen, diesen wegen seines Ausscheidens zum 31.12.2004 vom Leistungsbezug ausgenommen zu haben. Insbesondere erhielt der Kläger zunächst keine Auskunft auf seine Anfrage vom 15.11.2004.

Gleichwohl kann sich die Beklagte auf den von ihr herangezogenen Grund für die Ausnahme des Klägers berufen. Zwar hat das BAG mit Urteil vom 05.03.1980 - 5 AZR 881/78 dem Arbeitgeber die Berufung auf einen - nicht ohne weiteres erkennbaren - Differenzierungsgrund bereits deshalb versagt, weil dieser Grund vom Arbeitgeber nicht spätestens zum Zeitpunkt der Geltendmachung von Ansprüchen der von der Vergünstigung ausgeschlossenen Arbeitnehmer offengelegt worden ist. Im Urteil vom 08.03.1995 - 10 AZR 208/94 ist dahingestellt geblieben, ob die alsbaldige Offenlegung der Gründe für eine Differenzierung Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber sich auf diese Gründe berufen kann. Im vorliegenden Fall spricht für den wirksamen Ausschluß des Klägers vom Leistungsbezug trotz unterbliebener alsbaldiger Offenlegung der Gründe, dass diese Gründe ohne weiteres erkennbar waren. Sie ergaben sich aus dem Zweck der Leistung und ihrer besonderen vertraglichen Ausgestaltung in § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages. Im Übrigen hat sich die Beklagte entsprechend einer im Arbeitsleben weit verbreiteten Praxis verhalten.

Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt der Kläger die Kosten der Berufung.

Nach § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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