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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 10.02.2003
Aktenzeichen: 15 Sa 102/02
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 242
BGB § 611
BGB § 613
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 15 Sa 102/02

verkündet am 10.02.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Braasch, den ehrenamtlichen Richter Hepper und die ehrenamtliche Richterin Thon auf die mündliche Verhandlung vom 10.02.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Ludwigsburg vom 14. August 2002 - Az.: 12 Ca 7567/02 - wird auf Kosten des Berufungsführers als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Beschäftigung als E4-Leiter Fachgebiet Bauwesen, hilfsweise die Feststellung seiner Zugehörigkeit zur Führungsebene E4, höchsthilfsweise ein Angebot zum Abschluss eines E4-Arbeitsvertrages.

Der am 01. August 1940 geborene, verheiratete Kläger ist ausgebildeter Architekt und Bauingenieur mit Hochschulstudium. Er ist auf Grund eines Anstellungsvertrages vom 02. Mai 1979 mit Wirkung vom 01. Juli 1979 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Planungsingenieur im Bereich Technische Zentralplanung Bau getreten. Mit Schreiben vom 18. April 1985 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit, er werde mit Wirkung vom 01. April 1985 mit der Leitung des Fachreferates Baukonstruktion beauftragt. In einer Gehaltsmitteilung vom 18. Juni 1991 und auch in weiteren Gehaltsmitteilungen war jeweils der Tätigkeitsschlüssel 063421 mit Rang 34 aufgeführt. Mit Schreiben vom 09. Juni 1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihm werde ab dem 01. April 1993 die Leitung des Fachgebietes "Konstruktive Fragen" im Vorstandsressort Geschäftsbereich PKW/Zentrales Bauwesen übertragen. Er sei dem Leiter Werke/Vertrieb Ausland/Baustandardisierung zugeordnet und gehöre der vierten Führungsebene d. h. dem erweiterten Führungskreis an. Die Eingruppierung in T7 und Rang 34 solle zunächst unverändert erhalten bleiben. Die Bewertung der Tätigkeit, die vorläufig mit E4 LF Bauwesen 063423 angegeben war, werde im Rahmen der Übergangsphase überprüft. Die Stellenbeschreibung vom 29. Mai 2000 weist die Aufgabenbereiche unterteilt in prozentuale Zeitanteile aus. Im Frühjahr des Jahres 2000 erfolgte eine Tätigkeitsüberprüfung. Mit Schreiben vom 26. Juli 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Tätigkeit habe sich ab 01. Juli 2001 in eine solche eines Architekten und Bauingenieurs geändert. Es gelte der Tätigkeitsschlüssel 263602. Die Eingruppierung nach T7 Rang 34 bleibe unverändert. Zum Zeitpunkt der Klagerhebung im Oktober 2001 belief sich der monatliche Vergütungsanspruch des Klägers auf rd. 12.000,00 DM. Im Monat Juni 2002 belief sich das Monatsgehalt auf 6.539,00 €.

Bei der Beklagten gilt die Gesamtbetriebsvereinbarung über die Personal- und Vergütungspolitik für die Führungskräfte der Ebene 4 vom 21. September 1999. In dieser lautet es unter 1 "Geltungsbereich":

Diese Regelung gilt für Führungskräfte E4 der xxxxxxxxxxxxxxxxx im Sinne dieser Gesamtbetriebsvereinbarung. Dies sind solche Beschäftigte, deren Aufgabengebiet so hohe Anforderungen stellt, dass deren Arbeitsaufgabe heute Rang 28 bewertet ist, ohne jedoch Leitende Führungskraft zu sein, und die mit der xxxxxxxxxxxxxxxxxx einen speziellen E4-Arbeitsvertrag nach dieser Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen haben.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Anträge im Wesentlichen ausgeführt, das Schreiben vom 26. Juli 2001 beinhalte die Mitteilung einer Versetzung mit Herabgruppierung. Er solle für die gleiche Arbeit als einfacher Sachbearbeiter tätig sein und des sogenannten E4-Status beraubt werden. Dies führe zum Verlust der auch privaten Nutzung eines Dienstfahrzeuges der xxxxxxxx. Er hat die Ansicht vertreten, bei der Eingruppierung in die Tarifgruppe T7 Rang 34 handele es sich um eine konstitutive Eingruppierung, weil die Eingruppierung jenseits der tariflichen Vorgaben vorgenommen worden sei. Er hat weiter die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde das Angebot eines neuen Arbeitsvertrages nach Maßgabe der neuen Vergütungsordnung für Führungskräfte der Ebene E4 gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung. Die Beklagte habe in allen Tätigkeitsmitteilungen vor dem 26. Juli 2001 seinen Status als E4-Führungskraft anerkannt. Aus dem Tätigkeitsschlüssel 063423 ergebe sich nach dem durch die Gesamtbetriebsvereinbarung niedergelegten Richtwertsystem der Status als Führungskraft E4.

Der Kläger hat beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als E4-Leiter, Fachgebiet Bauwesen, mit Tätigkeitsschlüssel 063423 zu beschäftigen.

Für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des voranstehenden Antrages:

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger als Leiter Fachgebiet Bauwesen mit dem Tätigkeitsschlüssel 063423 der Führungsebene E4 im Sinne der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 21.09.1999 zugehörig ist.

Für den Fall der Unzulässigkeit oder der Unbegründetheit des voranstehenden Hilfsantrages:

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger mit Wirkung zum 01.01.2000 das Angebot zum Abschluss eines E4-Arbeitsvertrages gem. Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 21.09.1999 zu unterbreiten.

Die Beklagte hat zur Abwehr der Klage im Wesentlichen ausgeführt, nach dem eigenen Vortrag des Klägers habe sich seine Tätigkeit nicht nur seit seiner Ernennung im Jahre 1993, sondern bereits seit dem 01. April 1985 nicht geändert. Die vom Kläger jahrelang ausgeübte Tätigkeit, die seit dem 01. April 1985 von der Wertigkeit her allenfalls der Tarifgruppe T7 Rangstufe 26 zuzuordnen sei, sei anlässlich der Tätigkeitsüberprüfung im Jahre 2000 als Architekt und Bauingenieur mit Tätigkeitsschlüssel 263602 zu erfassen gewesen. Die tarifliche Eingruppierung sei aus Besitzstandsgründen beibehalten worden. Der Kläger sei tatsächlich nie als E4-Leiter Fachgebiet Bauwesen mit Rang 34 und Tätigkeitsschlüssel 063423 beschäftigt gewesen, er habe vielmehr immer die Aufgaben eines Architekten bzw. Bauingenieurs mit dem Tätigkeitsschlüssel 263602 ausgeführt. Dies entspreche der tariflichen Eingruppierung nach T7 Rangstufe 26. Die Einstufung spiegele die Arbeitsschwierigkeit wider und sei den tariflichen Gehaltsgruppen zugeordnet. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit spiegele sich in der Rangstufe wider und ergebe sich nicht aus der Bezeichnung der Tätigkeit. Der Kläger stelle umfangreiches Spezialwissen im Themenfeld Statik und Konstruktion für wichtige Projekte zur Verfügung. Er habe jedoch Grundsatzentscheidung bzw. Entscheidung über Abweichungen vom Standard nicht selbst getroffen. Er habe neue Entwicklungen fachkundig beobachtet und gegebenenfalls übernommen, aber nicht selbst initiiert. Die Kapazitäts- und Budgetplanung liege nicht in seinen Händen. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Führungsebene, hier der Ebene E4, bzw. dem erweiterten Führungskreis sei vertraglich nicht vereinbart worden. Sie, die Beklagte, sei frei, die Ebenen einseitig neu zu bezeichnen und abzugrenzen, solange dadurch nicht in vertragliche Rechte wie die Vergütung, Eingruppierung und vereinbarte Tätigkeit eingegriffen werde. Im Jahre 1993 habe es eine Gesamtbetriebsvereinbarung für die Vergütung der E4-Führungskräfte noch nicht gegeben.

Das Arbeitsgericht hat durch sein Urteil vom 14. August 2002 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die insgesamt zulässige Klage sei unbegründet. Hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs hat es Unschlüssigkeit angenommen. Durch die Mitteilungen in der Vergangenheit bezüglich der jeweiligen Tätigkeit unter Angabe eines Tätigkeitsschlüssels sei keine Vereinbarung begründet worden, wonach dem Kläger allein eine solche Tätigkeit zugewiesen werden könne. Auch der Feststellungsantrag seine Zugehörigkeit zur Führungsebene E4 betreffend sei unschlüssig. Nach dem Vortrag des Klägers bleibe offen, inwiefern er im Sinne der Betriebsvereinbarung vom 21. Dezember 1999 als Führungskraft E4 zu qualifizieren sei. Auch der zweite Hilfsantrag auf Unterbreitung eines Angebots zum Abschluss eines E4-Arbeitsvertrages sei unbegründet.

Gegen diese am 18. November 2002 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 18. Dezember 2002 eingereichten Berufung, die er sogleich ausgeführt hat. Er macht geltend, er habe keinen Weiter- sondern einen Beschäftigungsantrag gestellt, In weiteren beim Arbeitsgericht xxxxxx durchgeführten Verfahren sei bei gleicher Sachlage angenommen worden, durch entsprechende Schreiben der Beklagten, wie auch er, der Kläger, ein solches am 09. Juni 1993 erhalten habe, sei ein arbeitsvertraglicher Status begründet worden. Die Beklagte habe mit diesem Schreiben ausdrücklich festgestellt, er sei der vierten Führungsebene zugehörig. Dies sei auch in der Folgezeit wiederholt bestätigt worden. Wenn seine tatsächliche Tätigkeit seit mehreren Jahren mit T7 Rang 34 und der Zugehörigkeit zur Führungsebene E4 bewertet worden sei, dann sei eine einseitige Korrektur dieser Bewertung durch den Arbeitgeber nicht möglich. Er müsse keinen Eingruppierungsstreit führen, denn in der Gesamtbetriebsvereinbarung sei geregelt, dass alle Führungskräfte des Geltungsbereichs mit Wirkung vom 01. Januar 2000 ein Vertragsangebot erhalten sollten. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass durch die Gesamtbetriebsvereinbarung nicht in den Besitzstand habe eingegriffen werden können. Es sei Sache der Beklagten, bei einer angeblichen "korrigierenden Rückgruppierung ohne Änderungskündigung" darzulegen und zu beweisen, welche angeblichen Merkmale bei der ursprünglichen Eingruppierung nicht gegeben gewesen seien.

Der Kläger beantragt:

1. Auf die Berufung des Kl./Ber.Kl. - des Herrn xxxxxxxxxx - wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - mit dem AZ.: 12 Ca 756/02, verkündet am 14.08.2002 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kl. als E4-Leiter Bauwesen mit dem Tätigkeitsschlüssel 063423 zu beschäftigen; hilfsweise hierzu:

Es wird festgestellt, dass der Kl. als Leiter Fachgebiet Bauwesen mit dem Tätigkeitsschlüssel 063423 der Führungsebene E4 im Sinne der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 21.09.1999 zugehörig ist; wiederum hilfsweise hierzu:

Die Bekl. wird verurteilt, dem Kl. mit Wirkung zum 01.01.2000 das Angebot zum Abschluss eines E4-Arbeitsvertrages gemäß Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 21.09.1999 zu unterbreiten.

2. Die Bekl./Ber.Bekl. trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Die Beklagte führt zur Abwehr der Berufung im Wesentlichen aus, entgegen der Annahme des Klägers sei durch ihr Schreiben vom 09. Juni 1993 seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Führungsebene vertraglich nicht vereinbart worden. Der Kläger habe die mit dem Schreiben vom 09. Juni 1993 genannte Aufgabe mit der Bewertung nach der Rangstufe 34 tatsächlich nie wahrgenommen, sondern die Aufgaben eines Architekten/Bauingenieurs. Er sei nie Leiter des Fachgebietes Konstruktive Fragen gewesen.

In der Sitzung vom 10. Februar 2003 hat der Kläger zu Protokoll erklärt, seine Arbeitsaufgabe habe sich seit der Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht geändert; Mitarbeiter seien ihm nicht unterstellt; ein Dienstwagen zur privaten Nutzung sei ihm bis zum Abschluss bzw. dem Inkrafttreten der Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahre 1999 nicht zur Verfügung gestellt worden.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und sogleich ausgeführt worden. Das somit gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässige Rechtsmittel kann in der Sache keinen Erfolg haben. Für den Hauptantrag des Klägers, ihn als E4-Leiter Fachgebiet Bauwesen mit Tätigkeitsschlüssel 063423 zu beschäftigen, mangelt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Unstreitig wird der Kläger von der Beklagten tatsächlich beschäftigt. Er wird auch nicht mit anderen Arbeitsaufgaben, als sie ihm seit Beginn des Arbeitsverhältnisses übertragen worden sind, betraut. Der erste wie der zweite Hilfsantrag können keinen Erfolg haben, weil der Kläger von dem Geltungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht erfasst wird. Er hat nicht dargetan, dass sein Aufgabengebiet so hohe Anforderungen stellt, dass seine Arbeitsaufgaben Rang 28 bewertet ist.

II.

Der Hauptantrag ist im Ergebnis vom Arbeitsgericht zutreffend abgewiesen worden. Zwar hat das Arbeitsgericht einen Weiterbeschäftigungsanspruch verneint, obwohl der Kläger einen Beschäftigungsanspruch klagweise geltend gemacht hat. In der Sache hat das Arbeitsgericht jedoch nicht über ein Weiterbeschäftigungsbegehren entschieden, denn es ist von einer seit vielen Jahren unveränderten Tätigkeit des Klägers ausgegangen. Dieser geht er auch noch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nach. Da die Beklagte dem Kläger jedoch seine Beschäftigung nicht verweigert, fehlt es für die Durchsetzung eines Beschäftigungsanspruchs am Rechtsschutzbedürfnis.

1. Terminologisch ist der Beschäftigungsanspruch vom Weiterbeschäftigungsanspruch zu unterscheiden (vgl. Kasseler Handbuch/Künzl, 2. Aufl., 2.1 Rn. 787 ff.). Der allgemein anerkannte Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, der zum Inhalt hat, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen, wenn dieser es verlangt, hat seine Rechtsgrundlage in §§ 611, 613 BGB i. V. m. § 242 BGB, wobei die Generalklausel des § 242 BGB durch die Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt wird (vgl. BAG, Beschluss v. 27. Februar 1985 - GS 1/84, BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Ist der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers durch den Arbeitsvertrag sowohl seiner Art wie auch der Arbeitsstelle nach genau bestimmt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine andere Tätigkeit und/oder einen anderen Arbeitsplatz einseitig zuweisen (vgl. BAG, Urteil v. 10 November 1955 -2 AZR 591/54, BAGE 2, 221 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Der nur im Falle einer ordentlichen Kündigung in Betracht kommende betriebsverfassungsrechtliche (§ 102 Abs. 5 BetrVG) wie auch der allgemeine bzw. richterrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch setzt voraus, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Streit ist. Einen Beschäftigungsanspruch kann somit der Arbeitnehmer gegebenenfalls im unangefochtenen Arbeitsverhältnis gerichtlich durchsetzen, während der Weiterbeschäftigungsanspruch auf die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers abzielt, obwohl der Vertragspartner Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat bzw. im Streit ist, ob nach Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses auf Grund spezieller Vorschriften ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet gilt (vgl. BAG, Urteil v. 14. Mai 1987 - 6 AZR 498/85, BAGE 55, 284 = AP Nr. 4 zu § 9 BPersVG).

2. Vorliegend besteht das durch den Anstellungsvertrag vom 02. Mai 1979 mit Wirkung vom 01. Juli 1979 begründete Arbeitsverhältnis unangefochten fort. Wie der Kläger schon in der Klagschrift sinngemäß ausgeführt und in der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigt hat, hat sich seine Aufgabe seit der Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht geändert. Da der Kläger nicht geltend macht und auch nicht geltend machen kann, sein Tätigkeitsbereich sei einseitig durch die Beklagte geändert worden, fehlt es für die gerichtliche Durchsetzung eines Beschäftigungsanspruches am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Selbst wenn die Beklagte h die Gegenleistungsbedingungen einseitig eingegriffen hätte, könnte der Kläger die Erfüllung der bisherigen Leistungen mit einem Beschäftigungsanspruch nicht erstreiten. Die Gegenleistung ist jedoch von der Beklagten auch nicht verändert worden.

Der Kläger hat nicht geltend gemacht, der von ihm in der Klagschrift mit gerundet DM 12.000,00 angegebene Monatsverdienst, der sich im Monat Juni 2002 auf 6.539,00€ belief, sei reduziert worden. Soweit er in der Klagschrift ausgeführt hat, mit dem Verlust des Status als E4-Führungskraft gehe auch der materielle Verlust einher, ein Dienstfahrzeug der xxxxxxx auch für private Zwecke zu nutzen, hat er in der Berufungsverhandlung dazu angehört erklärt, bis zum Abschluss bzw. dem Inkrafttreten der Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahre 1999 habe er einen Dienstwagen zur privaten Nutzung nicht zur Verfügung gehabt. Somit war die private Nutzung eines Dienstwagens bislang nicht Vertragsinhalt. Wenn der Kläger meint, er könne auf Grund einer neuen Rechtsgrundlage beanspruchen, dass ihm ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde, so kann er einen darauf abzielenden Leistungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung stellen. Der Beschäftigungsanspruch im unangefochtenen Arbeitsverhältnis umfasst einen solchen Sachbezug nicht.

3. Auch die weiteren Elemente des Hauptantrages, die im Sinne einer Konkretisierung des Begehrens aufgefasst werden können, lassen nicht erkennen, welche von der tatsächlichen Beschäftigung abweichende Beschäftigung der Kläger erstrebt oder erstreben kann. Bezüglich einer Leitungsfunktion hat der Kläger in der Berufungsverhandlung ausgeführt, ihm seien Mitarbeiter nicht unterstellt. Nach dem von ihm als Anlage K9 zum Schriftsatz vom 06. März 2002 vorgelegten Tätigkeitsschlüssel 63425 sind dem/der Leiter/-in Bauwesen (Rang 32) in der Regel acht Sachbearbeiter/-innen unterstellt. Sind dem Kläger jedoch keine Mitarbeiter unterstellt, kann er auch keine Leitung ausüben. Der Begriff der Leitung ist gleichbedeutend mit "Führen" (vgl. Warig, Deutsches Wörterbuch). Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit beinhaltet jedoch nicht das Führen von Mitarbeitern. Solches ergibt sich auch nicht aus der Stellenbeschreibung vom 29. Mai 2000, deren Richtigkeit vom Kläger nicht in Abrede gestellt worden ist.

4. Der bei der Beklagten zur Anwendung kommende Tätigkeitskatalog mit den zugehörigen Tätigkeitsbezeichnungen nebst Tätigkeitsschlüssel sagt nichts über die vertraglich geschuldete und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit aus. Wie der Kläger selbst ausgeführt hat, gibt es für die von ihm vertraglich geschuldete Tätigkeit kein Richtbeispiel. Sein weiterer Vortrag ist dahin zu verstehen, es sei eine Zuordnung in Anlehnung an den Tätigkeitskatalog vorgenommen worden. Dementsprechend wurde dem Kläger anlässlich eines neuen Gehaltsabkommens mit Schreiben vom 19. Juni 1991 mitgeteilt, seine "derzeitige Tätigkeit als FR Bauwesen (Tätigkeitsschlüssel 063421) sei dem Rang 34 zugeordnet". Seit der Mitteilung vom 12. Mai 1995 bis zur Mitteilung vom 26. März 1999, die jeweils auch auf Grund geänderter Tarifabkommen verfasst worden sind, lauteten diese: "Ihre derzeitige Tätigkeit als E4 LF (bzw. Leiter Fachgebiet) Bauwesen (Tätigkeitsschlüssel 063423) ist dem Rang 34 zugeordnet". Da sich die Tätigkeitsaufgabe des Klägers zu keinem Zeitpunkt geändert hat, mag die jeweilige Zuordnung neben der Bestimmung der Vergütungshöhe etwas über den sozialen Status des Klägers aussagen. Für einen Beschäftigungsanspruch kommt dem jedoch keine Relevanz zu.

5. Auch das die Klage offensichtlich auslösende Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 2001 kann nicht zur Begründung eines Beschäftigungsanspruchs herangezogen werden. Dort lautete es zwar, die Tätigkeit habe sich ab dem 01.07.2001 in Architekt/Bauingenieur geändert. Eine Veränderung, Umgestaltung, Umwandlung der Tätigkeit selbst ist jedoch unstreitig nicht erfolgt. Geändert hat sich die Tätigkeitsbezeichnung, jedoch nicht der Inhalt der Tätigkeit, denn die Arbeitsaufgabe des Klägers hat sich, wie er in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, seit der Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht geändert.

Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsverhandlung angeführte Gesichtspunkt, ein Regierungsdirektor könne auch nicht als Amtmann beschäftigt werden, geht schon deswegen fehl, weil ein Regierungsdirektor zur Laufbahn des höheren Dienstes gehört (§ 11 BRRG) und die Verleihung eines Amtes durch die Ernennung durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde erfolgt (§ 5 BRRG). Eine solche Ernennung kann nur nach näher im Gesetz angeführten Voraussetzungen zurückgenommen werden (§ 9 BRRG). Ein vergleichbares Amt ist dem Kläger nicht verliehen worden. Die Beklagte hat die unverändert gebliebene Arbeitsaufgabe nur unterschiedlich bezeichnet. Der Inhalt der dem Kläger vertraglich übertragenen Arbeitsaufgaben hat sich nicht geändert, gleichviel ob er als Planungsingenieur (so im Anstellungsvertrag), als Leiter des Fachreferats Baukonstruktion (so im Schreiben vom 18. April 1985), als Fachreferent Bauwesen (so Mitteilung vom 18. Juni 1991), als Leiter Fachgebiet Bauwesen (so Mitteilungen ab dem 15. November 1995) oder als Leiter des Fachgebiets "Konstruktive Fragen" (so Schreiben vom 09. Juni 1993) bezeichnet worden ist.

III.

Der erste wie auch der weitere Hilfsantrag nehmen jeweils auf die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 21. September 1999 Bezug. Beide Anträge sind unbegründet, da der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat, er sei ein solcher Beschäftigter, dessen Aufgabengebiet so hohe Anforderungen stelle, dass sein Aufgabengebiet heute als Rang 28 bewertet sei.

1. Bei dem ersten Hilfsantrag handelt es sich um einen Feststellungsantrag, der der Auslegung bedarf. Dem Wortlaut nach will der Kläger festgestellt wissen, er sei als Leiter Fachgebiet Bauwesen mit dem Tätigkeitsschlüssel 063423 der Führungsebene E4 im Sinne der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 21. September 1999 zugehörig. Da nach Ziffer 1 "Geltungsbereich" Absatz 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung diese für Führungskräfte gilt, deren Aufgabengebiet näher bestimmte Anforderungen stellt, ist der Antrag dahin zu verstehen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, er sei ein solcher Beschäftigter, dessen Aufgabengebiet so hohe Anforderungen stelle, dass seine Arbeitsaufgabe heute als Rang 28 bewertet sei. Somit beinhaltet das Begehren des Klägers die Feststellung der Zuordnung des übertragenen Aufgabengebiets zu einem bestimmten Rang. Im Sinne einer Eingruppierungsfeststellungsklage, gestützt auf ein tarifliches oder betriebliches Gehaltsschema, ist die Klage zulässig.

Der Kläger hat jedoch nicht schlüssig vorgetragen, die in der Stellenbeschreibung vom 29. Mai 2000 aufgeführten Aufgabengebiete stellten so hohe Anforderungen, dass sie heute mit Rang 28 oder höher bewertet oder zu bewerten seien. Von der Erfüllung dieser Voraussetzung kann nicht deswegen ausgegangen werden, weil nach Ziffer 2 des Anstellungsvertrages vom 02. Mai 1979 in dem vereinbarten Bruttomonatsgehalt ein Tarifgehalt der Tarifgruppe T7 enthalten war, in den diversen vom Kläger vorgelegten Gehaltsmitteilungen "Rang 34" genannt ist und in den Schreiben vom 09. Juni 1993 und 26. Juli 2001 ausgeführt worden ist, die bisherige Eingruppierung in T7 und Rang 34 bleibe (zunächst) unverändert. Da der Kläger nach dem Inkrafttreten der Gesamtbetriebsvereinbarung die darin enthaltenen grundlegenden Bausteine (Zieljahreseinkommen mit flexiblen und variablen Vergütungsbestandteilen, Überlassung eines Dienstwagens mit Privatnutzung, erweiterte Unfallversicherung und verbesserte Altersversorgung) gegebenenfalls in Anspruch nehmen will - nach Ziffer 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung ist die Annahme eines Angebots zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages gemäß der kollektiven Regelung freiwillig -, muss er die Voraussetzungen dafür darlegen. Auf Grund der Vergütungshöhe kann nicht allein geschlossen werden, das unverändert gebliebene Aufgabengebiet stelle entsprechende Anforderungen. Ebenso wenig kann sich der Kläger mit dem Verweis auf den Inhalt der Mitteilungen vom 09. Juni 1993 und 26. Juli 2001 begnügen. Die Arbeitsaufgabe des Klägers bestand zu keinem Zeitpunkt in einer "Leitung". Die Arbeitsaufgaben ergeben sich aus der Aufgabenbeschreibung vom 29. Mai 2000, so dass der Kläger die Zuordnung der dort beschriebenen Aufgaben mindestens zum Rang 28 schlüssig hätte behaupten müssen. Nicht deswegen, weil der Kläger zum "E4" ernannt worden ist, ist seine Arbeitsaufgabe gleich oder größer als Rang 28 bewertet. Die Gesamtbetriebsvereinbarung orientiert sich nicht an einem Status oder der Gehaltshöhe, sondern erfordert, dass das tatsächlich wahrgenommene Aufgabengebiet heute solche Anforderungen stellt, dass die Zuordnung zu einem bestimmten Rang gerechtfertigt ist.

2. Der weitere Hilfsantrag, mit welchem die Verurteilung zur Abgabe eines Vertragsangebots und damit zur Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) erreicht werden soll, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Nach Ziffer 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung erhalten alle Führungskräfte "des Geltungsbereichs" ein Angebot für den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages gemäß der Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat. Auch insoweit ist Voraussetzung, dass der Kläger dem Geltungsbereich der kollektiv-rechtlichen Regelung unterfällt.

Entsprechendes ist jedoch vom Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht schlüssig vorgetragen worden. Somit kann der Kläger auch mit dem weiteren Hilfsantrag nicht durchdringen.

IV.

1. Die durch seine erfolglose Berufung verursachten Kosten hat der Kläger gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Berufungsurteil nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbstständig durch den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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