Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.10.2009
Aktenzeichen: 15 Sa 26/09
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 77 Abs. 2
BGB § 126
1. An die Wahrung der in § 77 Abs. 2 BetrVG für Betriebsvereinbarungen vorgesehenen Schriftform sind keine gegenüber der allgemeinen Regel des § 126 BGB erhöhten Anforderungen zu stellen.

2. Eine Betriebsvereinbarung nebst Anlagen kann auch ohne körperliche Verbindung der Betriebsvereinbarung mit den Anlagen insgesamt dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB genügen, wenn die unterzeichnete Betriebsvereinbarung auf die Anlagen verweist und deren einzelne Seiten von beiden Betriebsparteien paraphiert sind.

3. Einer verschlechternden Betriebsvereinbarung zur Prämienentlohnung, die eine bisher existierende Betriebsvereinbarung nach der Zeitkollisionsregel für die Zukunft ablöst, stehen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes regelmäßig nicht entgegen. Die rechtlich ungesicherte Aussicht auf Prämienlohn ist als bloß tatsächliche Erwartungshaltung aus Rechtsgründen nicht schutzbedürftig.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 03.03.2009 - 3 Ca 232/07 - wird zurückgewiesen

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen für die Monate März 2007 bis Juni 2008, die sich daraus ergeben, dass zwischen den Parteien streitig ist, auf welcher Rechtsgrundlage der Leistungslohn des Klägers zu berechnen ist. Dies ist auch Gegenstand eines vom Kläger gestellten Feststellungsantrags.

Der am 01.07.1963 geborene Kläger ist seit dem 01.02.1991 bei der Beklagten als Warenkommissionierer im Trockensortiment (TS) am Standort B. beschäftigt. Personalabteilung und -leitung der Beklagten befinden sich an deren Hauptsitz in O. . Die Tätigkeit des Klägers besteht darin, dass er aufgrund eines Auftrags der Beklagten, der früher auf Etikettenausdrucken erteilt wurde, zuletzt mittels eines Computerbildschirms dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, verschiedene Artikel (Kolli) auf einen Rollbehälter packt.

Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.01.1991 (Kopie Bl. 8f. d. erstinstanzl. Akte) haben die Parteien u.a. folgendes vereinbart:

"4. ...........

Die Eingruppierung erfolgt nach Gruppe L4 in Anlehnung des z. Zt. gültigen Tarifvertrages.

..............

8. Es besteht darüber Einigkeit, dass Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages zwischen den beiden Parteien nicht getroffen sind.

9. Im Übrigen gelten die Tarifverträge für die Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung.

10. Sonstige Vereinbarungen:

Herr D. erhält in der Zeit vom 01.02.91 bis einschließlich 30.04.91 einen Einarbeitungszuschlag von 20 % auf den Grundstundenlohn. Ab 01.05.91 erfolgt die Bezahlung nach dem ermittelten Leistungsgrad."

Im Anschluss an die Einarbeitungszeit erfolgte die Berechnung des Leistungsgrades sowie der sich hieraus ergebenden Leistungsprämie bis einschließlich Februar 2007 in Anwendung der Vorgaben einer zwischen der Beklagten und ihrem damaligen Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung "Leistungslohn für Kommissionierer" vom 01.11.1984 (im folgenden BV 1984, Kopie Bl. 10-15 d. erstinstanzl. Akte).

Die BV 1984 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 13

Einarbeitungszuschläge

Für neue Mitarbeiter im Prämienlohn werden vom Grundlohn folgende Einarbeitungszuschläge gezahlt:

für 3 Monate 20 %

Nach Ende des 3. Monats entfallen diese Zuschläge. Die Bezahlung erfolgt dann nach dem ermittelten Leistungsgrad. ..........

..........

§ 15

Laufzeit und Kündigung

Wenn sich durch den Einsatz neuer technischer Hilfsmittel, durch Umstellung der Organisation oder durch Neugestaltung der Arbeitsabläufe grundlegende Änderungen oder Verbesserungen der Leistungsbasis ergeben, kann diese Vereinbarung von einem Monat zum Ende des Abrechnungszeitraumes, in dem die Veränderung eintritt, gekündigt werden.

Im Übrigen ist diese Betriebsvereinbarung gegenseitig mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsschluss, erstmals zum 31.12.1984 kündbar."

Mit Schreiben vom 29.12.2004 (Kopie Bl. 51 d. erstinstanzl. Akte), vom Personalleiter und Prokuristen J. der Beklagten unterschrieben, kündigte die Beklagte sämtliche bestehenden Betriebsvereinbarungen zum Thema Prämie/Leistungslohn im gewerblichen Bereich in allen ihren Betrieben zum nächstmöglichen Termin.

Der Kläger erzielte neben seinem tariflichen Monatslohn in Höhe von 1.850,-- EUR brutto im Januar 2007 einen Leistungslohn von 603,15 EUR brutto und im Februar 2007 in Höhe von 531,50 EUR brutto. Anfang des Jahres 2007 installierte die Beklagte ein neues Computersystem. Sie schloss mit dem am Standort B. gebildeten Betriebsrat am 26.01.2007 eine Betriebsvereinbarung "Prämienlohn Kommissionierer" (im folgenden BV 2007, Kopie Bl. 113 bis 115 d. erstinstanzl. Akte), sowie eine "Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung Prämienlohn Kommissionierer vom 26.01.2007" (im folgenden Protokollnotiz, Kopie Bl. 116 d. erstinstanzl. Akte). Die BV 2007 und die Protokollnotiz wurden am 26.01.2007 für die Geschäftsleitung der Beklagten von den Herren S. und J. und vom Betriebsratsvorsitzenden P. unterschrieben. Die BV 2007 lautet soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse wie folgt:

"§ 3

Prämienerrechnung/Prämientabelle

Die Prämienerrechnung wird anhand der Tagessammelnachweise einmal im Monat von der Betriebsleitung durchgeführt. Die Anlagen 1 bis 6 (Prämientabellen) sind wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Berechnung der Prämie erfolgt vom ersten bis zum letzten Tag des laufenden Monates. Die Auszahlung erfolgt im jeweiligen Folgemonat.

§ 4

Normalleistung

Auf Basis der vor Vertragsabschluss erhobenen Daten (in Anlehnung an die REFA-Methode) ergibt sich eine Normalleistung (in der Anlage begrifflich so gekennzeichnet) in den einzelnen Lagerbereichen (FD, TS, TK) entsprechend der Anlage 1 bis 6. Das tarifvertraglich zu zahlende Mindestentgelt wird auf Basis dieses Wertes bezahlt. Ungeachtet dieser Feststellung wird bereits bei Erreichen bzw. Unterschreiten der Normalleistung eine Prämie gewährt.

................

§ 12

Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Krankheit und gesetzlichen Feiertagen

Die Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Krankheit und gesetzlichen Feiertagen wird entsprechend der gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelung vorgenommen. Die Ermittlung der durchschnittlichen Prämie erfolgt auf Basis der letzten 12 Monate.

§ 13

Aufnahme weiterer Verhandlungen/Laufzeit

Diese Betriebsvereinbarung tritt zum 01.02.2007 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31.01.2008. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Quartalsende.

§ 14

Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung gegen die Vorschriften eines Gesetzes, eines bindenden Tarifvertrages oder sonstige rechtliche Rahmenbedingungen verstoßen sind diese Bestimmungen zwischen den Vertragspartnern neu zu vereinbaren. Alle anderen Teile dieser Vereinbarung bleiben hiervon unberührt."

Am 26.01.2007 hatten die Betriebsparteien zwar Einigkeit über den Inhalt der Anlagen 1 bis 6 zur BV 2007 erzielt, jedoch mussten diese noch entsprechend der erzielten Einigung abgeändert werden, was aus technischen Gründen in der Personalabteilung in O. zu erfolgen hatte. Deshalb übersandte die Beklagte die entsprechend der erzielten Einigung abgefassten Anlagen, deren einzelne Seiten von den Herren S. und J. paraphiert waren, dem Betriebsratsvorsitzenden P., der sie seinerseits spätestens Ende Januar 2007 auf den einzelnen Seiten unterschrieb und jeweils auf der letzten Seite der einzelnen Anlagen das Datum "01.02.07" als Zeitpunkt des in Krafttretens vermerkte (vgl. die entsprechenden zur Gerichtsakte gereichten Originale, nach Bl. 222 d. erstinstanzl. Akte).

Eine körperliche Verbindung der Urkunde über die BV 2007 selbst erfolgte weder mit der Protokollnotiz noch mit den Anlagen 1 bis 6.

Im Tarifvertrag über Gehälter und Löhne für die Arbeitnehmer/innen des Genossenschaftlichen Groß- und Außenhandels Baden-Württemberg (im folgenden Lohn- und Gehalts-TV), gültig ab 01.04.2007, ist folgendes bestimmt:

"§ 3

Löhne

Die Tariflöhne werden ab 1. Juli 2007 auf diejenigen Beträge festgesetzt, die sich aus den nachstehenden Lohntabellen ergeben. ........

Lohnbestimmungen

........

2. Hat ein Lohnempfänger vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine echte Leistungszulage, eine Vorarbeiter-, Erschwernis-, Gefahren- oder Schmutzzulage bezogen, oder wird er noch vor dem 1. Juni 2008 Bezieher einer solchen Zulage, so bleibt sie auch unter dieser Vereinbarung bestehen."

§ 10 Ziffer 2 des ab 01.04.2007 gültigen Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer/-innen des Genossenschaftlichen Groß- und Außenhandels Baden-Württemberg (im folgenden MTV) enthält folgende Regelungen:

"Die in den Gehalts-/Lohntarifverträgen festgelegten Sätze sind Mindestbeträge, die grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen. Im Übrigen soll die Entgeltfestsetzung nach Leistung erfolgen.

............

Das Tarifentgelt darf bei Prämien- oder Akkordentlohnung nicht unterschritten werden."

Unter dem Datum 05.11.2007 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, wegen deren Wortlauts auf Bl. 80 d. erstinstanzl. Akte Bezug genommen wird.

Mit seiner am 22.06.2007 beim Arbeitsgericht Reutlingen eingegangenen und fortlaufend erweiterten Klage hat der Kläger die Zahlung der Differenzbeträge geltend gemacht, die sich aus der von ihm zugrunde gelegten Berechnung des Leistungslohns gemäß der BV 1984 im Verhältnis zur tatsächlich ausgezahlten Leistungsvergütung gemäß der BV 2007 ergeben, und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm künftig einen Leistungslohn zu bezahlen, der sich nach dem ermittelten Leistungsgrad richtet und sich an der BV 1984 orientiert. Ferner hat er die Rücknahme und Entfernung der Abmahnung vom 05.11.2007 aus seiner Personalakte begehrt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich ein Anspruch auf Zahlung des Leistungslohns nach dem ermittelten Leistungsgrad für ihn unmittelbar aus dem geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag ergebe. Wegen der seit 1991 erfolgten Abrechnung seines Leistungslohns gemäß der BV 1984 bestehe eine verfestigte individualrechtliche Regelung, die durch die BV 2007 nicht abgeändert werden könne. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags sei ihm gesagt worden, dass er mit einem Zuschlag in Höhe der pauschalen Leistungsvergütung für die ersten drei Monate in Höhe von 20 % mindestens auch zukünftig rechnen könne. Die BV 2007 sei insgesamt formunwirksam, weil die Anlagen, die weder durchnummeriert seien noch Bezug auf die Betriebsvereinbarung selbst nähmen, der BV 2007 nicht zugeordnet werden könnten. Die Kündigung der BV 1984 sei unwirksam, weil sie vom Personalleiter und nicht vom Geschäftsführer unterzeichnet worden sei. Für den Abschluss der BV 2007 sei der Gesamtbetriebsrat ausschließlich zuständig gewesen, wie sich aus dem zwingenden Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung ergebe - die Beklagte habe selbst den Erhalt ihrer Wettbewerbsfähigkeit zur Begründung der Änderung der Leistungsprämien angeführt. § 12 der BV 2007 verstoße gegen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes und Urlaubsentgeltregelungen in § 18 des MTV. Die BV 2007 sei hinsichtlich der Prämienberechnung nicht bestimmt genug. Die Abänderung der BV 1984 durch die BV 2007 verstoße auch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit. Ein so elementarer Einschnitt in das Lohngefüge sei allenfalls über eine Änderungskündigung möglich. Vor Abschluss der BV 2007 habe es auch keine REFA-Studie gegeben, obwohl die Betriebsvereinbarung hierauf Bezug nehme. Wegen der befristeten Laufzeit der BV 2007 bis 31.01.2008 gelte die BV 1984 automatisch ab 01.02.2008 fort, da die Voraussetzungen des § 77 Abs. 6 BetrVG nicht vorlägen. Der ihm in der Abmahnung vom 05.11.2007 gemachte Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit treffe nicht zu.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 420,27 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 282,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2007 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 487,43 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.06.2007 zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zukünftig einen Leistungslohn zu bezahlen, der sich nach dem ermittelten Leistungsgrad richtet und sich an der Betriebsvereinbarung vom 01.11.1984 orientiert.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 504,71 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.07.2007 zu bezahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 375,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.08.2007 zu bezahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 428,11 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.09.2007 zu bezahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 338,01 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.10.2007 zu bezahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 05.11.2007 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 514,96 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.11.2007 zu bezahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 624,74 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2007 zu bezahlen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 507,99 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.01.2008 zu bezahlen.

13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2008 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 656,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2008 zu bezahlen.

14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2008 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 670,02 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.03.2008 zu bezahlen.

15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2008 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 555,37 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2008 zu bezahlen.

16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2008 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 636,91 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2008 zu bezahlen.

17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2008 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 686,51 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.06.2008 zu bezahlen.

18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2008 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 671,97 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.07.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihrer Auffassung nach steht dem Kläger ab März 2007 eine Leistungsprämie nur noch nach den Vorgaben der BV 2007 zu. Auch nach der BV 2007 erfolge die Prämienberechnung nach einem Leistungsgrad, der nur anders als bisher ermittelt werde. Die Neuregelung des Prämienlohnsystems sei zwingend erforderlich gewesen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten zu erhalten, nachdem die alte Regelung 20 Jahre lang bestanden habe und seitherige Optimierungen des Warenwirtschaftssystems, die Verwendung der EDV, der Einsatz verbesserter Arbeitsgeräte und Arbeitserleichterungen, die eine höhere Leistung ermöglichten, nicht berücksichtigt worden seien. Ihr Personalleiter J. sei zur Kündigung der BV 1984 befugt gewesen. Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG für den Abschluss der BV 2007 bestehe nicht.

Bezüglich des Klageantrags Ziffer 9 haben die Parteien im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht einen Teil-Vergleich geschlossen, wegen dessen Inhalts auf Bl. 219 d. erstinstanzl. Akte Bezug genommen wird.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 03.03.2009 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Aus den vom Kläger geschilderten Gesprächen anlässlich der Vertragsverhandlungen folge nicht, dass ihm ein Leistungslohn in Höhe von 20 % individualvertraglich unabhängig von künftigen Entwicklungen zugesichert worden wäre. Aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag selbst folge hinsichtlich der leistungsabhängigen Vergütung lediglich, dass nach dem für die ersten drei Monate gewährten Einarbeitungszuschlag die Bezahlung ab 01.05.1991 nach dem ermittelten Leistungsgrad erfolgen solle, bezüglich dessen der Arbeitsvertrag ausdrücklich keinerlei Regelungen enthalte. Diese ergebe sich vielmehr aus der sich unmittelbar aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ergebenden Anwendung und Durchführung der BV 1984. Dass die Beklagte dementsprechend den Leistungslohn bis einschließlich Februar 2007 abgerechnet habe, führe nicht zu einem individualrechtlich verfestigten Anspruch des Klägers. Die BV 2007 habe die BV 1984 unter Anwendung der Zeitkollisionsregel abgelöst. Die BV 2007 genüge auch der Schriftform des § 77 Abs. 2 BetrVG. Aus der zeitlich versetzten Abzeichnung der Anlagen folge nicht die fehlende Schriftform des § 77 Abs. 2 BetrVG. Durch das Vorgehen der Betriebsparteien werde der Schutzzweck der Norm bezogen auf Normenklarheit gewahrt, nachdem es keinem Zweifel unterliegen könne, dass und welche Anlagen Teil der BV 2007 geworden seien. In §§ 3 und 4 der BV 2007 seien die Prämientabellen als Anlagen 1 bis 6 in Bezug genommen worden. Da darüber hinaus Arbeitgeber und Betriebsrat die Anlagen ebenso wie die BV 2007 selbst zumindest paraphiert hätten, werde dadurch ein mindestens der körperlichen Verbindung gleichstehender, äußerlich zu Tage getretener Ausdruck der Zusammengehörigkeit von Betriebsvereinbarung einerseits und Anlagen andererseits hergestellt. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG für den Abschluss der BV 2007 sei nicht ersichtlich. Eine zu Gunsten des Klägers unterstellte inhaltliche Unbestimmtheit von Regelungen der BV 2007 würde jedenfalls nicht zur Wiederherstellung der Geltung der BV 1984 führen. Ein Verstoß von Regelungen der BV 2007 gegen das EFZG oder § 18 MTV könne dahingestellt bleiben, nachdem der Kläger selbst nicht behaupte, dass die von ihm beanstandeten Regelungen der BV 2007 die von ihm geltend gemachten Ansprüche berührten. Die BV 2007 verletze auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da durch sie nicht in bestehende Besitzstände eingegriffen werde. Der Kläger könne seine Ansprüche für den Zeitraum ab Februar 2008 auch nicht auf die in § 13 der BV 2007 getroffene Befristungsregelung stützen. Zum einen führe diese im Hinblick auf die Zeitkollisionsregel nicht zur Wiederherstellung der BV 1984, zum anderen gelte die BV 2007 gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG über den 31.01.2008 hinaus kraft Nachwirkung fort.

Gegen das ihm am 09.03.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.03.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 09.06.2009 am 08.06.2009 ausgeführt.

Der Kläger trägt vor: Er habe einen vertraglichen Anspruch auf Bezahlung nach dem ermittelten Leistungsgrad im Hinblick auf eine von der Beklagten gesetzte Einheitsregelung, die darin zu erblicken sei, dass die Beklagte bei sämtlichen Kommissionierern im Trockensortiment arbeitsvertraglich vereinbart habe, dass die Bezahlung nach dem ermittelten Leistungsgrad erfolgen solle. Eine Ablösung dieser Einheitsregelung durch Betriebsvereinbarung sei nur möglich, wenn die Betriebsvereinbarung bei kollektiver Betrachtung für die Arbeitnehmer nicht ungünstiger sei. Die BV 2007 sei aber für alle Arbeitnehmer schlechter als die BV 1984. Der Betriebsleiter K. habe ihm im Einstellungsgespräch mitgeteilt, dass der 20%ige Zuschlag nach Ablauf der Einarbeitungszeit nicht mehr gezahlt werde, weil dann problemlos ein Leistungslohn von über 20 % erreicht werden könne. Auch schlechtere Mitarbeiter erreichten 20%. Bei normaler Arbeitsleistung könne ein solcher Lohn deshalb zugesichert werden. Trotz konstanter Arbeitsleistung erreiche er nunmehr nicht mehr den zugesicherten Leistungslohn. Da die Anlagen zur BV 2007 keinen Bezug zur Haupturkunde aufwiesen, sei das Schriftformerfordernis nicht erfüllt. Die Tatsache, dass das auf den Anlagen vermerkte Datum 01.02.2007 nicht mit dem Datum 26.01.2007 der BV 2007 übereinstimme, erwecke Zweifel, dass diese Anlagen diejenigen seien, die in der BV 2007 angeführt sind. Unstreitig gebe es vier verschiedene Ausführungen der Anlagen. Die für das Mietrecht entwickelten Anforderungen an das Schriftformerfordernis könnten auf § 77 Abs. 2 BetrVG nicht übertragen werden. Die Einhaltung der Schriftform könne im Mietverhältnis, das letztendlich nur die eigenen Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien betreffe, großzügiger behandelt werden als beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die nicht nur Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, sondern auch der einzelnen Arbeitnehmer regele. Für diese müsse jeder Zweifel über den Inhalt der vereinbarten Normen ausgeschlossen werden. Die BV 2007 greife unzulässigerweise in erworbene Besitzstände der Arbeitnehmer ein. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Ansprüchen aus Versorgungsanwartschaften zumindest analog anzuwenden. Die für die Angemessenheitskontrolle von Individualvereinbarungen geltenden Grundsätze seien auf die Überprüfung von Betriebsvereinbarungen anwendbar, insbesondere die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Rechtsprechung zur Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts im Einzelarbeitsvertrag. Hiernach dürfe der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst maximal 25 % bis 30 % betragen und der Tariflohn nicht unterschritten werden. Der Kläger und alle anderen Kommissionierer hätten trotz gleichbleibender Arbeitsleistung seit Einführung der geänderten Abrechnung durch die BV 2007 mehr als 25 % Gehaltseinbußen zum Gesamtverdienst. Die in § 4 der BV 2007 angesprochene Datenerhebung nach der REFA-Methode sei nicht erfolgt. Ohne Datenerhebung sei eine Änderung der Leistungslohnvereinbarung letztlich willkürlich.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 03.03.2009, AZ: 3 Ca 232/07, wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zukünftig einen Leistungslohn zu bezahlen, der sich nach dem ermittelten Leistungsgrad richtet und sich an der Betriebsvereinbarung vom 01.11.1984 orientiert.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 420,27 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2007 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 282,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2007 zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 487,43 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.06.2007 zu bezahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 504,71 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.07.2007 zu bezahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 375,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.08.2007 zu bezahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 428,11 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.09.2007 zu bezahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 338,01 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.10.2007 zu bezahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 514,96 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.11.2007 zu bezahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 624,74 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.11.2007 zu bezahlen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2007 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 507,99 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.01.2008 zu bezahlen.

13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2008 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 656,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2008 zu bezahlen.

14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2008 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 670,02 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.03.2008 zu bezahlen.

15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2008 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 555,37 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2008 zu bezahlen.

16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2008 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 636,91 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2008 zu bezahlen.

17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2008 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 686,51 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.06.2008 zu bezahlen.

18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2008 einen weiteren Leistungslohn in Höhe von EUR 671,97 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.07.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt ergänzend vor: Möglicherweise sei dem Kläger im Einstellungsgespräch mitgeteilt worden, dass nach Einarbeitung problemlos ein Leistungslohn von 20 % erreicht werden könne. Eine Zusicherung, dass in jedem Fall immer 20 % bezahlt würden, sei damit aber nicht verbunden gewesen. Im Arbeitsbereich des Klägers sei die durchschnittliche Prämie im Zeitraum von März 2007 bis Mai 2007 gegenüber dem Drei-Monats-Zeitraum vor Einführung der BV 2007 von 554,99 EUR auf 392,01 EUR und damit um 28 % gesunken, was bezogen auf das Gesamtentgelt eine Einbuße von 6,5 % ausmache. Beim Kläger habe die Einbuße ca. 13 % betragen, was nur dadurch zu erklären sei, dass dieser seine Arbeitsleistung nach Inkrafttreten der BV 2007 bewusst zurückgenommen habe. Der Kläger, der vor Inkrafttreten der BV 2007 regelmäßig einen überdurchschnittlichen Leistungslohn erzielt habe, sei immer weiter zurückgefallen und bilde seit einem Jahr dauerhaft das Schlusslicht aller vergleichbaren Mitarbeiter. Die hypothetischen Differenzberechnungen des Klägers würden auch der Höhe nach bestritten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 03.03.2009 ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.

B.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen als unbegründet abgewiesen. Für sämtliche Klageanträge fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

I.

Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf eine entsprechende Zusicherung im Einstellungsgespräch stützen. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Betriebsleiter K. befugt war, die Beklagte bindende Erklärungen abzugeben, und er sich dahin geäußert hat, dass der 20%ige Zuschlag nach Ablauf der Einarbeitungszeit nicht mehr gezahlt werde, weil dann problemlos ein Leistungslohn von über 20 % erreicht werden könne, und ein solcher Lohn deshalb bei normaler Arbeitsleistung zugesichert werde.

1. Der Inhalt von Willenserklärungen ist nach §§ 133, 157 BGB objektiv unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Das gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt (BAG 09.11.1999 - 9 AZR 922/98 - Juris). Der in der auszulegenden Erklärung verkörperte rechtlich maßgebliche Wille ist zu ermitteln. Die jeweiligen Erklärungen sind aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Bei dieser Auslegung sind alle den Parteien erkennbare Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören vornehmlich die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss, ihre Interessen und der Zweck einer Abmachung.

2. Nach diesen Kriterien konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass Herr K. ihm im Einstellungsgespräch zeitlich unbegrenzt und ohne Rücksicht auf eventuelle Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen einen Leistungslohn in Höhe von 20 % des Grundlohns garantieren wollte. Im Einstellungsgespräch wird üblicherweise die aktuell zu vereinbarende Vergütung erörtert. Aussagen über die künftige Entwicklung der Vergütung hängen von vielerlei Unwägbarkeiten ab, sodass ein Arbeitgeber sich selten im Stande und auch nicht veranlasst sehen wird, bindende Aussagen über die künftige Vergütungsentwicklung - noch dazu hin für die gesamte Laufzeit eines möglicherweise über Jahrzehnte bestehenden Arbeitsverhältnisses - zu geben. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als der Kläger behauptet, Herr K. habe ihm, einem neu einzustellenden Arbeitnehmer, dessen Leistung man noch nicht beurteilen konnte (vgl. die in Ziffer 1 des Arbeitsvertrags vereinbarte Probezeit), eine zeitlich unbegrenzte Garantie einer 20 % über dem Tarifentgelt liegenden Vergütung gegeben. Noch weniger Veranlassung zu einer entsprechenden Zusicherung hat ein Arbeitgeber, bei dem wie bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung zur Leistungsentlohnung besteht. Das Arbeitsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass es bei dieser Sachlage dem Kläger obliege, ein entsprechendes konkretes Angebot der Beklagten darzulegen, dass dem Kläger ungeachtet der durch die BV 1984 getroffenen kollektivrechtlichen Regelung unabhängig von künftigen Entwicklungen ein Mindest-Leistungslohn von 20 % des Grundlohns zugesichert worden sei. Substanziierten Vortrag hierzu hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht gehalten.

3. Im Übrigen hat der Kläger die auch nach seinem Vortrag erforderliche Anspruchsvoraussetzung einer normalen Arbeitsleistung nicht dargelegt. Seit längerem führt die erbrachte Arbeitsleistung des Klägers dazu, dass er von den bei der Beklagten beschäftigten vergleichbaren Arbeitnehmern den geringsten nach der BV 2007 errechneten Prämienlohn erhält. Dass die erbrachte Leistung eine Normalleistung im Sinne der BV 1984 darstellen würde, hat der Kläger nicht dargelegt.

4. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann offenbleiben, ob auch Ziffer 8 des nach dem Einstellungsgespräch abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrags der behaupteten Zusage entgegenstehen würde.

II.

Der Kläger kann sein Verlangen nach weiterer Vergütung und der Feststellung künftiger höherer Vergütung nicht auf den Arbeitsvertrag vom 17.01.1991 stützen.

1. Bezüglich des vom Kläger verlangten weiteren Leistungslohns enthält Ziffer 10 des Arbeitsvertrags in Satz 1 zunächst die Vereinbarung eines Einarbeitungszuschlags von 20 % auf den Grundlohn für den Zeitraum vom 01.02. bis 30.04.1991. Für die Zeit danach bestimmt Satz 2, dass die Bezahlung nach dem ermittelten Leistungsgrad erfolgen soll. Wie dieser ermittelt werden soll und welche Auswirkungen sich daraus für die Vergütungsbemessung ergeben, regelt der Arbeitsvertrag gerade nicht. Dies ergibt sich vielmehr aus der BV 1984, die gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG für das Arbeitsverhältnis des Klägers unmittelbar gilt.

2. Ein weitergehender Regelungsinhalt ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte bei sämtlichen Kommissionierern im Trockensortiment arbeitsvertraglich vereinbart hat, dass sich die Bezahlung nach dem ermittelten Leistungsgrad richtet. Mangels konkreter Regelung im Einzelarbeitsvertrag liegt eine "betriebliche Einheitsregelung" nicht vor.

III.

Wenn der Kläger vorträgt, wegen der seit 1991 erfolgten Abrechnung seines Individuallohns gemäß der BV 1984 bestehe eine "verfestigte individualrechtliche Regelung", die durch die BV 2007 nicht abgeändert werden könne, scheint er sich der Sache nach auf das Entstehen einer betrieblichen Übung berufen zu wollen.

1. Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden (BAG 28.05.2008 - 10 AZR 274/07 - AP Nr. 80 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = EzA § 242 BGB 2002 Betriebliche Übung Nr. 8).

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber nur entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt (BAG 20.06.2007 - 10 AZR 410/06 - NZA 2007, 1293; BAG 24.11.2004 - 10 AZR 202/04 - BAGE 113, 29; BAG 27.10.2004 - 10 AZR 138/04 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 28).

Damit ist im vorliegenden Fall das Entstehen einer entsprechenden betrieblichen Übung ausgeschlossen. Wie bereits dargelegt gelten die normativen Regelungen der BV 1984 gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar, das heißt sie wirken von außen auf die Arbeitsverhältnisse der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer ein, ohne zum Bestandteil des Arbeitsvertrags zu werden (Fitting BetrVG 24. Aufl. § 77 Rdnr. 125). Bei der Abrechnung des Leistungslohns auf Grundlage der in der BV 1984 getroffenen Regelungen handelte es sich um Normenvollzug auf kollektivrechtlicher Grundlage.

IV.

Die Ansprüche des Klägers lassen sich auch nicht ganz oder teilweise den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg, die gemäß Ziffer 9 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ergänzend Anwendung finden, entnehmen. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Argumenten, die sich die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen macht, dargelegt, dass der Lohn- und Gehalts-TV und der MTV keinen Anspruch auf Leistungsentgelt schaffen, sondern einen solchen voraussetzen (vgl. § 2 Ziffern 2 und 3 Lohn- und Gehalts-TV, § 10 Ziffer 2 MTV).

V.

Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht auf Regelungen der BV 1984 stützen, da diese im streitgegenständlichen Zeitraum auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr fand. Die Geltung der BV 1984 endete mit Inkrafttreten der BV 2007 am 01.02.2007.

1. Die Kompetenz des Betriebsrats am Standort B. der Beklagten zum Abschluss der BV 2007 ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Der Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG steht dem nicht entgegen.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren mitzubestimmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der BV 2007 geregelte Entlohnung im Rechtssinne einen Prämien- oder einen Akkordlohn darstellt. Beide leistungsbezogenen Entgelte werden von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG erfasst, und beide sind nicht gesetzlich oder tariflich geregelt, sodass der Eingangssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht nicht entgegensteht. Der MTV, der wegen der Tarifbindung der Beklagten als bestehende tarifliche Regelung im Sinne des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG anzusehen ist (Fitting BetrVG 24. Aufl. § 87 Rdnr. 42), bestimmt nur, dass das Tarifentgelt bei Prämien- oder Akkordentlohnung nicht unterschritten werden darf. Er enthält keine näheren Bestimmungen zur Leistungsentlohnung.

2. Der am Standort B. der Beklagten gebildete örtliche Betriebsrat war für den Abschluss der BV 2007 zuständig. Regelmäßig ist im Bereich der sozialen Angelegenheiten der örtliche Betriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig, da sie meist konkret betriebsbezogen sind und eine zwingende sachliche Notwendigkeit für eine gemeinsame Regelung nur in Ausnahmefällen gegeben sein dürfte (Fitting BetrVG 24. Aufl. § 50 Rdnr. 35). Dass ein solcher Ausnahmefall etwa vorliegen würde, weil es sich bei der Prämienregelung um ein unternehmenseinheitliches Vergütungssystem handeln würde oder der Zweck der Leistung nur mit überbetrieblichen Regelungen erreichbar wäre (vgl. ErfK/Eisemann/Koch 9. Aufl. § 50 BetrVG Rdnr. 4), hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen, obwohl bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen hat, dass die Notwendigkeit einer überbetrieblichen einheitlichen Regelung nicht ersichtlich sei. Das von der Beklagten unternehmensweit verfolgte Ziel der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit ist für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Betriebsratsgremien nicht von Bedeutung.

3. Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass die BV 2007 das Schriftformerfordernis des § 77 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BetrVG erfüllt.

a) Dieses dient nicht dem Übereilungsschutz, sondern soll Zweifel über den Inhalt der vereinbarten Norm ausschließen (BAG 14.11.2006 - 1 AZR 40/06 - BAGE 120, 173). Die schriftliche Niederlegung soll zum einen die Betriebsparteien veranlassen, die getroffene Vereinbarung präzise niederzulegen, um spätere Zweifel und Streitigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden; zum anderen sollen die normunterworfenen Arbeitnehmer die sich aus der Betriebsvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten zuverlässig erkennen können (Fitting BetrVG 24. Aufl. § 77 Rdnr. 21). Ist durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von den Ausstellern eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterschrieben werden (§ 126 Abs. 1 BGB). Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf der selben Urkunde erfolgen (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB). Grundsätzlich muss die Unterschrift den Urkundentext räumlich abschließen und müssen Nachträge erneut unterschrieben werden. Zwar muss das formbedürftige Rechtsgeschäft in einer Urkunde enthalten sein. Eine Urkunde kann aber aus mehreren Blättern bestehen. Auch Anlagen können Teil der Erklärung sein, wie dies insbesondere bei Verträgen oft der Fall ist (BAG 19.04.2007 - 2 AZR 208/06 - BAGE 122, 111).

Die Rechtsprechung hatte zunächst gefordert, dass die Einheit der Urkunde äußerlich durch Beifügung der in Bezug genommenen Urkunde zur Haupturkunde in Erscheinung treffen müsse und die bloße gedankliche Verbindung, die in der Bezugnahme liege, nicht ausreiche. Notwendig sei in jedem Fall eine Verbindung, deren Auflösung nur durch teilweise Substanzverletzung oder Gewaltanwendung möglich sei (vgl. die Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung im Urteil des BGH vom 18.12.2002 - XII ZR 253/01 - NJW 2003, 1248). Am 24.09.1997 hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sodann entschieden, dass eine feste körperliche Verbindung der einzelnen Blätter nicht erforderlich sei, wenn sich die Einheit der Urkunden aus anderen eindeutigen Merkmalen ergebe, zu denen insbesondere fortlaufende Paginierung, fortlaufende Nummerierung der einzelnen Textabschnitte sowie ein über das jeweilige Seitenende fortlaufender Text gehörten (BGH 24.09.1997 - XII 234/95 - BGHZ 136, 357). Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit Urteil vom 07.05.1998 (2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375) ausdrücklich dieser sogenannten "Auflockerungsrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs angeschlossen, die das Erfordernis der festen körperlichen Verbindung der verschiedenen Bestandteile einer einheitlichen Urkunde aufgegeben hat. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Schriftformerfordernis des § 126 BGB dahin fortgeführt, dass § 126 BGB keine körperliche Verbindung der Urkunde mit den in Bezug genommenen Anlagen verlange, sondern auch dann gewahrt sei, wenn sich die Einheit von Urkunde und Anlage aus der Verweisung sowie der Unterschrift der Vertragsparteien auf jedem Blatt der Anlage ergebe (BGH 21.01.1999 - VII ZR 93/97 - NJW 1999, 1104). Schließlich hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Einheit der Vertragsurkunde in einem Fall bejaht, in dem in der Haupturkunde auf eine Anlage Bezug genommen und alle Blätter der Anlage von den Vertragsparteien paraphiert waren, und dabei ausgeführt, dass es der Eindeutigkeit der Verweisung nicht entgegenstehe, wenn ein als Anlage bezeichnetes Schriftstück keine ausdrückliche Rückverweisung auf die Haupturkunde enthalte. Paraphen (also bewusste und gewollte Namensabkürzungen, vgl. BGH 10.07.1997 - IX ZR 24/97 - NJW 1997, 3380) könnten die Einheit zwischen Haupturkunde und Anlage ebenso dokumentieren wie Unterschriften. Soweit der vollständigen Unterschrift im Rahmen der gesetzlichen Schriftform auch die Funktion der Dokumentation und Bekräftigung des rechtsgeschäftlichen Erklärungswillens beigemessen werde, sei diesem Erfordernis bereits durch Unterzeichnung des Hauptvertrages genügt, der die Anlage durch Verweisung zum Vertragsbestandteil mache (BGH 29.09.1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354). In einem Urteil vom 18.12.2002 (XII ZR 253/01 - NJW 2003, 1248) hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs an dieser Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, entscheidendes Kriterium müsse die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage sein.

b) Unter Zugrundelegung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die erkennende Kammer folgt, genügt die BV 2007 einschließlich der Anlagen 1 bis 6 dem Schriftformerfordernis der § 77 Abs. 2 BetrVG, § 126 BGB.

Gegen die Formwirksamkeit der Haupturkunde der BV 2007 als solcher, die von den Vertretern beider Betriebspartner auf der letzten Seite unterschrieben und deren einzelne Seiten paraphiert wurden, wobei die einzelnen Seiten durch Heftklammer fest verbunden sind, sind keine Einwände erhoben worden. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. 3. b) (2) der Entscheidungsgründe des Urteils vom 03.03.2009 an, wonach im vorliegenden Fall sowohl durch den Verweis in §§ 3 und 4 der BV 2007 auf die Anlagen 1 bis 6 als auch durch die Unterzeichnung bzw. Paraphierung sämtlicher Seiten der einzelnen Anlagen durch die Vertragsschließenden kein Zweifel daran besteht, dass die BV 2007 auf die im Original zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug nimmt. Im Hinblick auf die Berufungsangriffe des Klägers sei ergänzend noch folgendes ausgeführt: Es ist unschädlich, dass die Anlagen nicht ihrerseits ausdrücklich auf die BV 2007 Bezug nehmen. Durch die Überschriften der einzelnen, wiederum jeweils für sich gehefteten Anlagen, die Tabellenwerke und die Kennzeichnung der jeweiligen Normalleistung in den Anlagen ist klar erkennbar, dass es sich um die in §§ 3 und 4 der Haupturkunde erwähnten Anlagen handelt. Es gibt nicht, wie vom Kläger ohne nähere Substanziierung behauptet, "vier verschiedene Anlagen", sondern die Anlagen 1 bis 6 existieren in nur einer Version, deren Inhalt zweifelsfrei und im Übrigen auch unstreitig ist.

Es bestehen auch keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt, dass der Betriebsratsvorsitzende die Anlagen erst wenige Tage nach dem 26.01.2007 und damit nach Unterzeichnung der Haupturkunde unterschrieben hat (vgl. BAG 26.03.2009 - 2 AZR 296/07 - DB 2009, 1882; BAG 07.05.1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375; LAG Hamm 25.02.2000 - 10 Sa 1843/99 - Juris zur insoweit vergleichbaren Problematik der nachträglichen Unterzeichnung bzw. Zusammenheftung einer Namensliste zum Interessenausgleich).

Entgegen der Auffassung des Klägers sind an die Wahrung der in § 77 Abs. 2 BetrVG vorgesehenen Schriftform keine verschärften Anforderungen gegenüber der allgemeinen Regel des § 126 BGB zu stellen (BAG 07.05.1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Die Gefahr von Manipulationen dürfte bei einer Betriebsvereinbarung, die zwischen den Betriebspartnern ausgehandelt wird und dann entsprechend § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen ist, eher gering sein (BAG 07.05.1998 - 2 AZR 55/98 - a.a.O.).

4. Das rechtliche Schicksal der Protokollnotiz (zur unterschiedlichen rechtlichen Bedeutung von Protokollnotizen zu Betriebsvereinbarungen siehe BAG 09.12.1997 - 1 AZR 330/97 - AP Nr. 3 zu § 77 BetrVG Regelungsabrede = EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 62) ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Selbst wenn die Protokollnotiz normativen Charakter hätte, als Teil der BV 2007 anzusehen und unwirksam wäre, bliebe die "Restbetriebsvereinbarung" bestehend aus der Haupturkunde und den Anlagen 1 bis 6 als sinnvolle und in sich geschlossene Regelung wirksam (Küttner/Kreitner Personalbuch 2009 Stichwort Betriebsvereinbarung Rdnr. 11; vgl. auch § 14 der BV 2007). Aus eben diesem Grunde ist auch unerheblich, ob, wie der Kläger meint, § 12 der BV 2007 gegen gesetzliche oder tarifliche Vorgaben verstößt.

5. Gründe, die gegen die Wirksamkeit der vom Prokuristen J. unterzeichneten Kündigung der BV 1984 vom 29.12.2004 sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen käme es hierauf nicht an, weil die Betriebspartner auch eine ungekündigte Betriebsvereinbarung jederzeit unter - auch stillschweigender - Aufhebung für die Zukunft in einer neuen Betriebsvereinbarung abändern können (BAG 23.01.2008 - 1 AZR 988/06 - AP Nr. 40 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung = EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 24). Regeln zwei gleichrangige Normen denselben Gegenstand und ist der Adressatenkreis der gleiche, so gilt die sogenannte Zeitkollisionsregel: Die jüngere Norm löst die ältere ab. Die jüngere Norm gilt regelmäßig auch dann, wenn die bisherige Norm für die Arbeitnehmer günstiger war. Gesetzgeber, Tarifvertragsparteien und Betriebsparteien sind grundsätzlich nicht gehindert, Leistungsansprüche von Arbeitnehmern für die Zukunft zu verschlechtern (BAG 15.11.2000 - 5 AZR 310/99 - BAGE 96, 249). Deshalb waren die Betriebspartner im vorliegenden Fall nicht gehindert, die BV 1984 durch die - unstreitig verschlechternde - BV 2007 für die Kommissionierer am Standort B. abzulösen.

6. Der Wirksamkeit der BV 2007 stehen auch nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes entgegen. Diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu beachten, wenn Regelungen einer Betriebsvereinbarung Rechte der betroffenen Arbeitnehmer beschränken oder ihnen Pflichten auferlegen (BAG 26.08.2008 - 1 ABR 16/07 - AP Nr. 54 zu § 75 BetrVG 1972 = EzA § 87 BetrVG 2001 Überwachung Nr. 2) oder in bereits bestehende Besitzstände der Arbeitnehmer eingegriffen wird. Deshalb unterliegen insbesondere die Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle. Aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergeben sich auch die Grenzen der Zulässigkeit der sogenannten unechten Rückwirkung. Diese liegt vor, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt und dadurch eine Rechtsposition nachträglich entwertet (BAG 29.10.2002 - 1 AZR 573/01 - BAGE 103, 187).

a) Die hier allenfalls denkbare Variante des Eingriffs in bereits bestehende Besitzstände der Arbeitnehmer liegt allerdings nicht vor, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Neuregelung durch die BV 2007 bestehen.

Die BV 2007 hat die Prämiensätze für die Zukunft neu geregelt und damit nicht in Besitzstände der normunterworfenen Arbeitnehmer eingegriffen. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, dass die Regelungen der BV 1984 unverändert Bestand haben bzw. nur zu seinen Gunsten verändert werden würden (vgl. LAG Hamm 29.06.2006 - 15 Sa 2280/05 - Juris). Rechtlich ungesicherte bloß tatsächliche Erwartungshaltungen sind aus Rechtsgründen nicht schutzbedürftig (BAG 23.01.2008 - 1 AZR 988/06 - AP Nr. 40 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung = EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 24). Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Abänderbarkeit von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Ansprüche auf Prämienentlohnung, wie in der BV 1984 und der BV 2007 geregelt, sind an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gebunden. Endet das Arbeitsverhältnis des Klägers, so bestehen keine Leistungsverpflichtungen der Beklagten mehr. Im Gegensatz zur erdienten Anwartschaft auf Altersversorgung hat die Aussicht auf Leistungslohn keinen eigentumsähnlichen Vermögenswert (BAG 15.11.2000 - 5 AZR 310/99 - BAGE 96, 249).

b) Eine weitergehende gerichtliche Inhaltskontrolle der BV 2007 hat nicht stattzufinden. Die Gerichte haben keine Kompetenz zur Vertragshilfe, sondern können nur prüfen, ob die Betriebspartner bei Ausübung der ihnen zustehenden Regelungsbefugnis Rechtsnormen, die ihnen Schranken setzen, nicht oder nicht richtig angewandt haben (Richardi BetrVG 11. Aufl. § 77 Rdnr. 124).

c) Selbst wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung mit dem Kläger davon auszugehen wäre, dass auf eine Überprüfung von Betriebsvereinbarungen die für die Angemessenheitskontrolle von Individualvereinbarungen geltenden Grundsätze übertragbar sind, würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Kläger hat insofern vorgebracht, dass es zur Unwirksamkeit der ablösenden Betriebsvereinbarung führen müsse, wenn sich der Gesamtverdienst der normunterworfenen Arbeitnehmer durch die Neuregelung um mindestens 25 % verringere. Diese Voraussetzung liegt im Betrieb der Beklagten tatsächlich nicht vor. Die im Arbeitsbereich des Klägers bezahlte durchschnittliche Leistungsprämie betrug vor Einführung des neuen Prämiensystems jedenfalls unter 600,-- EUR monatlich, während allein der damalige allen Arbeitnehmern garantierte tarifliche Monatslohn 1.850,-- EUR betrug. Selbst bei einem vollständigen Wegfall sämtlicher Prämien bei allen Arbeitnehmern im Bereich TS - der unstreitig bei weitem nicht eingetreten ist - würde die Einbuße von unter 600,-- EUR bei einem Monatsgesamtverdienst von ca. 2.400,-- EUR - weitere Entgeltbestandteile wie z. B. die dem Kläger gezahlte übertarifliche Zulage noch gar nicht eingerechnet - nicht die vom Kläger für maßgeblich erachtete 25%-Grenze erreichen.

7. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die in § 4 Satz 1 der BV 2007 erwähnten Daten tatsächlich erhoben worden sind. Zwar ist schon die lediglich der Vorbereitung eigener Entschließungen des Arbeitgebers dienende Vornahme von Zeitstudien, die der Festlegung leistungsbezogener Entgelte vorausgehen, nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG mitbestimmungspflichtig (Fitting BetrVG 24. Aufl. § 87 Rdnr. 511), jedoch kann daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine unter Verzicht auf solche Zeitstudien abgeschlossene Betriebsvereinbarung zum Prämienlohn aus diesem Grund unwirksam wäre.

8. Für den Zeitraum ab Februar 2008 ergibt sich ein anderes Ergebnis auch nicht daraus, dass in § 13 der BV 2007 für diese eine Laufzeit bis 31.01.2008 vereinbart wurde. Denn die BV 2007 wirkt gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG über den 31.01.2008 hinaus nach.

a) Die Nachwirkung setzt zunächst voraus, dass die zeitliche Geltung der Betriebsvereinbarung als solche beendet ist, was im vorliegenden Fall durch Ablauf der Befristung erfolgt ist (Fitting BetrVG 24. Aufl. § 77 Rdnr. 179).

b) Weiterhin besteht eine Nachwirkung nur bei Angelegenheiten, in denen der Spruch der Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, also in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung. Eine solche liegt im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG vor.

c) Wegen ihrer Gestaltungsfreiheit über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung können die Betriebspartner die Nachwirkung sowohl von vornherein als auch nachträglich ausschließen. Der Ausschluss der Nachwirkung muss allerdings ausdrücklich und unzweideutig erfolgen (BAG 09.02.1984 - 6 ABR 10/81 - BAGE 45, 132; ErfK/Kania 9. Aufl. § 77 BetrVG Rdnr. 107). Deshalb kann die bloße Befristung einer Betriebsvereinbarung ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte nicht schon als Ausschluss der Nachwirkung angesehen werden (Fitting BetrVG 24. Aufl. § 77 Rdnr. 180; ErfK/Kania a.a.O.; DKK/Berg 11. Aufl. Rdnr. 60). Über die bloße Befristung hinausgehende Anhaltspunkte für einen Willen der Betriebsparteien, die Nachwirkung der BV 2007 auszuschließen, sind aber nicht ersichtlich, insbesondere spricht nichts dafür, dass die Betriebspartner mit Ablauf des 31.01.2008 die BV 1984 wieder in Kraft setzen wollten.

VI.

Da die BV 1984 somit von der BV 2007 abgelöst wurde, bestehen auf die Weitergeltung der BV 1984 gestützte Differenzlohnansprüche für den Zeitraum von März 2007 bis Juni 2008 schon dem Grunde nach nicht, sodass offen bleiben kann, ob der Kläger die entsprechenden Ansprüche der Höhe nach zutreffend berechnet hat. Das Arbeitsgericht hat aus diesem Grund auch den Feststellungsantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen. Mangels entsprechender Zusage im Einstellungsgespräch kann der Kläger auch nicht einen Leistungslohn in Höhe von 20 % seines Grundlohns beanspruchen. Die Berufung des Klägers war deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen.

C.

I.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen.

II.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück