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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 31.03.2003
Aktenzeichen: 15 Sa 92/02
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, TVG, BetrAVG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 156
ZPO § 256
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 283
TVG § 1
BetrAVG § 17 Abs. 3 Satz 3
BGB § 138
BGB § 138 Abs. 2
BGB § 141
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 15 Sa 92/02

verkündet am 31.03.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Braasch, den ehrenamtlichen Richter Miller, und die ehrenamtliche Richterin Schäfer

auf die mündliche Verhandlung vom 17.03.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 24. Oktober 2002 - Az.: 2 Ca 216/02 - wird auf Kosten der Berufungsführerin als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung zustehen und er zeitanteilig Leistungen aus zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungen beanspruchen kann.

Der am 19. Mai 1941 geborene Kläger trat mit Wirkung vom 01 Juli 1974 in die Dienste der Beklagten, die am 19. Januar 1974 errichtet worden war und eine Spedition betreibt. Zum damaligen Zeitpunkt beschäftigte die Beklagte 6 bis 7 Arbeitnehmer und hatte fünf Lkw. Der schriftliche Anstellungsvertrag wurde am 20. Dezember 1974 abgeschlossen. Unter § 9 enthielt dieser Arbeitsvertrag eine Regelung bezüglich der Altersversorgung folgenden Inhalts:

Die Firma gewährt nach Erreichung des Rentenalters oder vorzeitiger Berufsunfähigkeit nach mindestens 5-jähriger Tätigkeit in ihrem Dienst eine Altersversorgung auf folgender Grundlage:

a) Die Firma zahlt eine monatliche Pension, die sich aus dem Grundbetrag von 20% dieser Bezüge für jedes nach dem 5. Dienstjahr in der Firma zurückgelegte Dienstjahr zusammensetzt, und zwar bis zum Höchstbetrag von 75% der zuletzt gezahlten Bezüge.

b) Im Falle des Ablebens während des Arbeitsverhältnisses erhält seine Witwe 60% der Pension nach § 9, Abs. a, zuzüglich weiterer 20% für jedes noch in der Berufsausbildung stehendes Kind unter 25 Jahren, - zusammen jedoch keinesfalls mehr als 100% der Mannespension, das gleiche gilt, wenn der Kläger im Ruhestand verstirbt.

c) Die Firma wird in regelmäßigen Abständen, längstens alle 2 Jahre überprüfen, ob und in welchem Umfange die Versorgungsbezüge im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Entwicklung des Preis- und Einkommensniveaus anzuheben sind. Das gilt entsprechend auch für die Witwenpension.

d) Für den Fall, dass der Kläger nach 5-jähriger Tätigkeit auf Veranlassung der Firma aus den Diensten der Firma ausscheidet, ohne dass ein wichtiger Grund in der Person vorliegt, bleibt ihm die Versorgungsanwartschaft erhalten.

e) Dem Kläger werden mit Bezug auf seine Versorgungsanwartschaft sowie die Leistungen aus dieser Pensionszusage ein halbes Jahr seiner früheren Tätigkeit angerechnet, ab 1.7.1974.

Der Inhalt des Vertrages beruhte auf einem Entwurf, den der Kläger der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten vorgelegt hatte und von ihr am 18. Dezember 1974 paraphiert wurde. Der Vertragsentwurf enthält handschriftliche Anmerkungen von der vormaligen Geschäftsführerin. Unter dem Datum des 28. April 1975 wurde für den Kläger eine Mitteilung über den Abschluss einer Kapitalversicherung verfasst, wonach in Anerkennung der geleisteten Dienste und im Vertrauen auf zukünftige Betriebstreue nach Maßgabe der Versicherungsbestimmungen eine bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossene Kapitalversicherung über DM 40.000,00 zugesagt wurde. Des weiteren erhielt der Kläger eine unter dem Datum des 01. August 1978 ausgestellte Urkunde über eine Versicherungszusage, die in Anerkennung der geleisteten Dienste und Erwartung weiterer Betriebstreue über eine Kapitalversicherung mit einer Versicherungssumme von DM 38.252,00 erstellt wurde. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 11. April 1989 fristlos. Deswegen führten die Parteien vor dem Arbeitsgericht Reutlingen einen Kündigungsschutzrechtsstreit. Dieser endete durch Prozessvergleich. Das Arbeitsgericht hatte im Hinblick auf die gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe den Vorschlag unterbreitet, sich darüber zu verständigen, dass von einer Regelung ausgenommen sein sollten mögliche Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung und sich insoweit die Beklagte weiterhin darauf berufen werde, dass das Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung beendet worden sei. Dieser Text ist nicht im Vergleichswortlaut aufgenommen worden. Vielmehr haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers einvernehmlich mit Ablauf des 31. Dezember 1989 enden wird und der Kläger für die Zeit vom 01.04. 1989 bis 31. 12. 1989 die vertragliche Vergütung sowie eine Abfindung in Höhe von DM 30.000,00 erhalten sollte. Hintergrund dieser Kündigung waren Vorkommnisse, die dazu führten, dass gegen den Kläger, die vormalige Geschäftsführerin der Beklagten und weitere Personen im Jahre 1992 ein Strafbefehl durch das Amtsgericht Reutlingen wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung erlassen wurde. In dem Strafbefehl war unter dem Gliederungspunkt Sachverhalt aufgeführt:

Um nicht ordnungsgemäß belegte Betriebsausgaben verbuchen zu können oder um bei Lohnzahlungen an Beschäftigte keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen und Lohnsteuer lediglich mit dem Pauschalsteuersatz von 10% erheben zu müssen oder um verdeckte Gewinne an die Gesellschafterin ausschütten zu können oder möglicherweise auch um selbst Gelder aus der Firma nehmen zu können, erstellte der Angeklagte (= Kläger des vorliegenden Verfahrens) aufgrund eines einheitlichen, auf Tatwiederholung gerichteten Willensentschlusses zwischen Januar 1981 und März 1989 insgesamt 313 "Lohnabrechnungen für Aushilfsbeschäftigte und Geringverdiener" oder andere Aushilfelohnbelege mit erfundenen Namen, unterzeichnete sie selbst oder ließ sie von Beschäftigten der Firma unterzeichnen .........

Hinsichtlich der vormaligen Geschäftsführerin war in dem Strafbefehl ausgeführt:

".... Belege .... wurden aufgrund eines einheitlichen auf Tatwiederholung gerichteten Willensentschlusses im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten von der Angeklagten, der Geschäftsführerin, unterzeichnet, um an sie verdeckte Gewinnausschüttungen vornehmen zu können.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 09. Oktober 2001 hat der Kläger die Beklagte erfolglos aufgefordert, ihm Auskunft über die ihm zustehenden unverfallbare Versorgungsanwartschaft zu erteilen. Mit seiner am 15. April 2002 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, ein Grund zur Kündigung aus wichtigem Grund habe nicht bestanden. Vielmehr hätten sich die Parteien auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist geeinigt. Der Fuhrpark der Beklagten sei während seiner Beschäftigung um das fünffache angewachsen. Sämtliche Aktivitäten seien mit der damaligen Geschäftsführerin abgesprochen gewesen, die über sämtliche ihm im Strafverfahren zur Last gelegten Vorgänge informiert gewesen sei. Dementsprechend seien sie auch wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung verurteilt worden; z. B. seien Zahlungen an eine im Strafbefehl mehrfach erwähnte tatsächlich an die Haushälterin der ehemaligen Geschäftsführerin erfolgt, welche täglich entweder im Haushalt oder als Fahrerin eingesetzt worden sei. Die Geschäftsführerin habe diese Mitarbeiterin nicht zur Lohn- und Sozialversicherung anmelden und keine Steuern abführen wollen. Er macht weiter geltend, im Hinblick auf die beiden Direktversicherungen fehle es an Anhaltspunkten für einen Vorbehalt des Widerrufsrechts. Die Söhne der Geschäftsführerin, die das Unternehmen im Jahr 1995 übernommen hätten, hätten sich die Rückkaufswerte der Direktversicherung zwischenzeitlich ausbezahlen lassen.

Der Kläger hat beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung lt. Zusage in § 9 a - d des Anstellungsvertrages vom 20. Dezember 1974 zustehen.

2. Es wird weiter festgestellt, dass dem Kläger aus der zu seinen Gunsten It. Mitteilung vom 28. April 1975 abgeschlossenen Direktversicherung über eine Versicherungssumme von 40.000,00 DM ein Anspruch mindestens in Höhe des Teils der ohne sein Ausscheiden zustehenden Leistungen zusteht, der dem Verhältnis der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit vom 01. Juli 1974 bis zum 31. Dezember 1989 entspricht.

3. Es wird weiter festgestellt, dass dem Kläger aus der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Kapitalversicherung lt. Versicherungszusage vom 01. August 1978 über eine Versicherungssumme von 38.252,00 DM ein Anspruch mindestens in Höhe des Teils der ohne sein Ausscheiden zustehenden Leistungen zusteht, der dem Verhältnis der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit vom 01. Juli 1974 bis 31. Dezember 1989 entspricht.

Die Beklagte hat zur Abwehr der erhobenen Ansprüche im Wesentlichen ausgeführt: Die Versorgungszusage einschließlich der Direktversicherungen stünden bereits aufgrund des im Arbeitsvertrag vorbehaltenen Rechts der Kündigung aus wichtigem Grund dem Kläger nicht zu. Vorsorglich werde die Pensionszusage aus dem Arbeitsvertrag nochmals widerrufen. Der Kläger habe den zu seinen Gunsten ausgestalteten Arbeitsvertrag selbst verfasst. Er habe der in geschäftlichen Dingen unerfahrenen ehemaligen Geschäftsführerin vorgegaukelt, die Firma erfolgreich zu führen; in Wahrheit habe er jedoch den Betrieb an den Rand der Existenz gebracht. Die Geschäftsführerin habe im Jahr 1989 festgestellt, dass der Kläger seit Juni 1981 dauerhaft Lohnabrechnungen für Aushilfsbeschäftigte und Geringverdiener mit erfundenem Namen erstellt habe. Der Kläger habe seine Stellung als kaufmännischer Angestellter und Prokurist missbraucht. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis am 11. April 1989 fristlos gekündigt worden. Sie, die Beklagte, habe sich ausdrücklich das Recht vorbehalten, sich im Hinblick auf mögliche Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung darauf zu berufen, dass das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt worden sei. Die Verurteilung des Klägers im Strafverfahren und der dem zugrundeliegende Sachverhalt rechtfertigte eine Kündigung aus wichtigem Grund. Die Geltendmachung der betrieblichen Altersversorgung sei rechtsmissbräuchlich, nachdem der Kläger schon vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfristen rechtswidrige und sie schädigende Taten begangen habe. Der Kläger habe das Recht, die Feststellung der Pensionszusagen zu beantragen, verwirkt, weil er pflichtwidrig dazu beigetragen habe, dass für die Zusagen keine bilanziellen Rückstellungen vorgenommen worden seien. Die Pensionszusage sei der Höhe nach völlig überzogen und unangemessen und damit einerseits sittenwidrig, da sie um ein Mehrfaches um 100% über üblichen Pensionszusagen für mittlere Großbetriebe liege, und andererseits nicht ernsthaft gegeben worden, da sich der Barwert der Pensionsrückstellungen im Mai 2006 auf ca. 365.000,00 € belaufe. Nachdem der Kläger sich seit Vergleichsabschluss mehr als 12 Jahre lang nicht mehr auf irgendwelche Ansprüche berufen habe, sei es ihm unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung verwehrt, die Ansprüche mit der Klage zu verfolgen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Versorgungszusagen seien wirksam. Anhaltspunkte, dass sie nicht ernsthaft gemeint gewesen seien, seien ebenso wenig ersichtlich wie solche, dass die Zusagen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein könnten. Die Beklagte könne ihre Weigerung nicht auf die arbeitsvertraglichen Bestimmungen stützen. Ein evtl. vorbehaltenes Widerrufsrecht sei insoweit rechtsunwirksam, als der Vorbehalt mehr zum Ausdruck bringe, als nach allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmissbrauchs zulässig sei. Die von der Beklagten behaupteten Pflichtverletzungen rechtfertigten keinen Widerruf von Versorgungszusagen. Auch sei die Geltendmachung nicht verwirkt.

Gegen diese am 28. Oktober 2002 zugestellte Entscheidung vom 24. Oktober 2002 wendet sich die Beklagte mit ihrer am 25. November 2002 eingereichten Berufung, die sie vor Ablauf der auf den fristgerechten Antrag hin verlängerten Frist zur Berufungsbegründung ausgeführt hat. Die Beklagte macht geltend, es sei von ihr im ersten Rechtszug ausreichend vorgetragen worden, dass das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund mit dem 11. April 1989 beendet worden sei. Das Arbeitsgericht habe ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger bei einem ersten informellen Gespräch nach Aufdeckung der strafrechtlich relevanten Vorgänge erklärt habe, er habe den Vorgang allein zu verantworten. Der Kläger habe sich Gelder aus fingierten Rechnungen über die Kasse buchen lassen. Eine im Strafverfahren vernommene Zeugin habe eindeutig ausgeführt, der Kläger sei der einzige gewesen, der die Kasse verwaltet habe. Die Firma habe 46 Rechnungen an die Beklagte über insgesamt DM 144.768,59 erstellt. Tatsache sei, dass der Kläger den Betrag der Rechnungen vom 07. Februar 1986 bis 28. Februar 1989 über insgesamt 106.232,60 in sein eigenes Vermögen vereinnahmt habe. Die Pensionszusage sei sittenwidrig. Es seien ausreichende Gründe dargetan, dass die vereinbarte Pensionszusage in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit der Beklagten mit 8 Mitarbeitern zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gestanden habe. Die Beklagte sei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung auf die Mitarbeit des Klägers wegen der Erkrankung des Ehemannes der Geschäftsführerin dringend angewiesen gewesen. Es sei ein Fall gegeben, dass der Kläger die Zwangslage und Unerfahrenheit der damaligen Geschäftsführerin ausgenutzt habe. Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liege eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung vor. Besonders dann, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch sei wie die Gegenleistung. Die gegebene Pensionszusage im Jahre 1974 für einen Betrieb mit 6 Mitarbeitern sei um ein Vielfaches höher als das Doppelte der üblichen Pensionszusagen für mittlere Großbetriebe. Bei Kleinbetrieben werde eine solche Zusage in der Regel nicht gewährt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 24. Oktober 2002 - Az: 2 Ca 216/02- abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Er macht geltend, der wichtige Grund reiche für den Widerruf einer Versorgungszusage nicht aus. Auch könne sich die Beklagte aufgrund des Vergleichs vom 12. Dezember 1989 nicht mehr darauf berufen, sie sei zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Aus seiner Bereitschaft, die alleinige Verantwortung zu übernehmen, könne die Beklagte nichts herleiten, denn der Strafbefehl sei auch gegen die vormalige Geschäftsführerin ergangen. Gelder aus den Rechnungen der Firma seien an die Geschäftsführerin als verdeckte Gewinne geflossen. Die Pensionszusage als solche sei weder sittenwidrig noch wegen ihrer Höhe. Er, der Kläger, sei bereits seit dem 01. Juli 1974 beschäftigt gewesen, bevor der Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Er habe der Beklagten ein Vertragsmuster überlassen, mit welchem sich die Geschäftsführerin in aller Ruhe habe auseinandersetzen können. Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei nicht gegeben. Auch sehe der Vertrag eine Wartezeit von 5 Jahren vor.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das den Feststellungsanträgen des Klägers stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts vom 24. Oktober 2002 ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt unzweifelhaft den gesetzlichen Grenzwert. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und vor Ablauf der auf den rechtzeitigen Antrag hin verlängerten Frist zur Berufungsbegründung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die somit gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO zulässige Berufung kann in der Sache keinen Erfolg haben. Die nunmehr von dem Sohn der vormaligen Geschäftsführerin geführte Beklagte kann sich aus keinem Rechtsgrund gegen die Versorgungszusagen wenden.

II.

Soweit die Beklagte mit dem am 27. März 2003 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt hat, im Hinblick auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. März 2003 übergebene Unterlage des Vertragsentwurfs durch den Kläger eine angemessene Erwiderungsfrist zu gewähren, konnte dem nicht entsprochen werden.

Der Kläger hat in seiner Berufungsbeantwortungsschrift ausgeführt, er habe geraume Zeit ehe es zur Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages gekommen sei, der Geschäftsführerin ein Vertragsmuster überlassen, mit dem sich die vormalige Geschäftsführerin in aller Ruhe und gründlich auseinandergesetzt habe, ehe es vervollständigt und am 20. Dezember 1974 ausgefertigt worden sei. Dies war von der Beklagten ausweislich des Inhalts ihres Schriftsatzes vom 12. März 2003 bestritten worden. Sie hatte behauptet, der Kläger habe das Vertragsformular vorgelegt und die Beklagte, die nicht habe nachvollziehen können, was sie unterschreibe, um die Unterschrift gebeten. Entsprechend seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 03. März 2003 hat der Kläger im Termin zur Berufungsverhandlung den Vertragsentwurf vorgelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat darin Einblick nehmen können. Auch sind für die Parteien Kopien davon gezogen worden. Die Parteien haben in der Berufungsverhandlung einen Vergleich abgeschlossen, der von der Beklagten widerrufen worden ist. Ein Antrag vor Schluss der mündlichen Verhandlung, ihr ein Erwiderungsrecht einzuräumen, hat die Beklagte nicht gestellt. Für den Fall des Widerrufs ist ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 31. März 2003 bestimmt worden. Der Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 26. März 2003 ist somit nicht fristgemäß. Selbst wenn § 283 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren überhaupt anwendbar sein sollte - zweifelnd BAG, Urteil vom 03. Dezember 1985 - 4 AZR 325/84, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel - konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Auch eine Wiedereröffnung der Berufungsverhandlung gemäß § 156 ZPO war nicht anzuordnen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 26. März 2003 keinen Rechtsgrund aufgezeigt, der Anlass zur Wiedereröffnung geben konnte. Weder wird von der Beklagten ein Verfahrensfehler, noch ein Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht aufgezeigt noch ist solches ersichtlich.

III.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht das für die Feststellungsanträge nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse angenommen. Nach dieser Vorschrift kann Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.

1. Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne Beziehungen oder Folge eines einheitlichen Rechtsverhältnisses oder Teilpflichtverhältnisses sein (vgl. BAG, Urteil vom 05. Mai 1988 - 6 AZR 521/85, BAGE 59, 1 = AP Nr. 1 zu § 70 LPVG NW). Vorliegend streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger ein vertraglicher Anspruch auf unverfallbare Versorgungsanwartschaften zusteht. Das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse nach § 256 ZPO ist zu bejahen. Der Kläger macht auch die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses geltend. Ein solches wird nicht erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalles, sondern bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 1990-3 AZR 58/88, AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung; Urteil vom 07. März 1995 - 3 AZR 282/94, BAGE 79, 236 = AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; Urteil vom 27. Februar 1996 -3 AZR 886/94, BAGE 82, 193 = AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; Urteil vom 26. August 1997-3 AZR 235/96, BAGE 86, 216 = AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 27. Januar 1998 - 3 AZR 444/96, AP Nr. 38 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen). Der Kläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der alsbaldigen Feststellung, ob er ein Versorgungsrecht gegen die Beklagte erworben hat. Die Beklagte bestreitet ein solches aus unterschiedlichen Gründen.

2. Ihren Einwand dem Kläger sei aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verwirkung verwehrt, die von ihm erhobenen Ansprüche mit der Klage zu verfolgen, nachdem er seit dem Vergleichsabschluss im Kündigungsschutzrechtsstreit mehr als 12 Jahre lang sich nicht auf irgendwelche Ansprüche berufen habe, hat die Beklagte im zweiten Rechtszug nicht mehr ausdrücklich wiederholt. Der Kläger hat dazu - offensichtlich vorsorglich - in seinem Berufungsbeantwortungsschriftsatz Stellung genommen. Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, die Beklagte habe vor Eintritt des Versorgungsfalles keinerlei Anlass für die Annahme, der Kläger werde seiner Rechte aus der Versorgungszusage nicht mehr geltend machen. Nach § 9 des Anstellungsvertrages ist dem Kläger eine Altersversorgung nach Erreichen des Rentenalters oder vorzeitiger Berufsunfähigkeit zugesagt worden. Der im Jahre 1941 geborene Kläger hat weder das Lebensalter für die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) noch für die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) erreicht.

Aus den Zusagen der Beklagten und im Hinblick auf für diese Zusagen noch geltenden gesetzlichen Voraussetzungen in Form der Verknüpfung von Mindestalter, Bestand der Versorgungszusage und Dauer der Betriebszugehörigkeit stehen dem Kläger unverfallbare Anwartschaften zu (§ 30 f BetrAVG). Da der Kläger Leistungsansprüche erst bei Erreichen des Rentenalters bzw. bei Eintritt einer vorzeitigen Berufsunfähigkeit geltend machen kann, kann er bis dahin, wenn seitens der Arbeitgeberin das Bestehen bzw. der Fortbestand des Anspruchs auf Altersversorgung in Abrede gestellt wird, auf Feststellung - wie erfolgt - antragen.

3. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann auch nicht deshalb entfallen, weil die Beklagte sich eine der Direktversicherungen hat ausbezahlen lassen. Rechtsgrundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch ist die Zusage gemäß der Mitteilung über den Abschluss einer Kapitalversicherung vom 28. April 1975. Wenn die Beklagte sich diese Versicherung hat zwischenzeitlich ausbezahlen lassen, so ist deswegen der Anspruch des Klägers nicht ersatzlos untergegangen. Wegen der Grundverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber dafür einzustehen, wenn er sich die Leistungen aus der Kapitalversicherung hat ausbezahlen lassen. Zwar kann der Kläger als Berechtigter die Versicherungsleistung, wenn der Versicherer eine Auszahlung vorgenommen hat, nicht mehr beanspruchen. Jedoch ist der Versorgungsschuldner verpflichtet, den mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles so zu stellen, als ob eine Auszahlung nicht erfolgt wäre. Vorliegend streiten die Parteien jedoch nicht über eine Schadensersatzpflicht der Beklagten und über die Höhe des Schadensersatzanspruches. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm aus der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung ein Anspruch mindestens in Höhe des Teils der ohne sein Ausscheiden zustehenden Leistungen auch zusteht, der dem Verhältnis der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit vom 01. Juli 1974 bis zum 31. Dezember 1989 entspricht. Er begehrt damit die Feststellung eines zeitanteiligen Anspruchs aus der Zusage der Beklagten.

IV.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch angenommen, die Versorgungszusagen der Beklagten seien sowohl wirksam erteilt als auch nicht wirksam widerrufen worden.

1. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die auf der Zusage im Anstellungsvertrag beruhende (unverfallbare) Versorgungsanwartschaft sei deshalb nicht erhalten geblieben, weil das Arbeitsverhältnis zu Recht von ihr aus wichtigem Grund durch die Kündigung vom 11. April 1998 (richtig: 1989) beendet worden sei. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagte im Hinblick auf die Umstände, die zum Vergleichsabschluss vom 12. Dezember 1989 geführt haben, überhaupt noch darauf berufen kann, es habe ein Grund für eine außerordentliche Kündigung bestanden.

Während der Vergleichsvorschlag der zur Entscheidung über die ausgesprochene und gerichtlich angegriffene Kündigung berufenen Kammer des Arbeitsgericht noch beinhaltete, die Beklagte werde sich weiterhin darauf berufen, das Arbeitsverhältnis sei durch fristlose Kündigung beendet worden, ist dieser Wortlaut in den schließlich abgeschlossenen Vergleich nicht aufgenommen worden. Für die Frage, ob eine Anwartschaft auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes aufrecht zu erhalten ist, kommt es grundsätzlich weder auf den Grund oder Anlass an, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, noch darauf, von welcher Seite seine Auflösung ausgegangen ist. Eine Regelung, nach der die Unverfallbarkeit für bestimmte Beendigungssachverhalte nicht eintreten soll, stellt einen Verstoß gegen das Unabdingbarkeitsgebot nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG dar. Sie ist deshalb unzulässig und damit nichtig (Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 1 Rn. 133; Höfer, BetrAVG, § 1 Rn. 1547).

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund führt nicht dazu, dass eine unverfallbar gewordene Versorgungszusage ersatzlos untergeht. Allenfalls kann der Arbeitgeber berechtigt sein, die gegebene Versorgungszusage zu widerrufen, wenn der Anlass, der zur Kündigung geführt hat, hinreichend schwerwiegend war. Somit kann sich die Beklagte nicht auf die Regelung unter § 9 lit. a des Anstellungsvertrages berufen, der zum Inhalt hat, dass die Versorgungsanwartschaft (nur dann) aufrecht erhalten bleiben sollte, wenn der Kläger nach 5-jähriger Tätigkeit auf Veranlassung der Beklagten aus ihren Diensten ausscheiden sollte, ohne dass ein wichtiger Grund in der Person des Klägers vorliegt. Wenn also tatsächlich ein wichtiger Grund vorgelegen haben sollte, ist nicht deshalb die Versorgungsanwartschaft untergegangen.

2. Zweifelhaft ist, ob eine Pensionszusage überhaupt und insbesondere nach den Umständen des vorliegenden Falles sittenwidrig sein kann, wie die Beklagte vertiefend im zweiten Rechtszug geltend macht. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung stellen eine auf dem Arbeitsverhältnis beruhende Vergütung dar. Sie stellen eine Gegenleistung für eine mehr oder weniger lange Betriebstreue des Arbeitnehmers dar (Kasseler Handbuch/Griebeling, 2. Auflage, 2.9 Rn. 21). Während eine Vergütungsabrede der Arbeitsvertragsparteien sittenwidrig sein kann, wenn ein "Hungerlohn" vereinbart worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 10. März 1960 - 5 AZR 426/58, AP Nr. 2 zu § 138 BGB), kann solches nicht angenommen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Vergütung zusagt, die über dem allgemeinen Lohnniveau des Wirtschaftsgebietes oder des jeweiligen Wirtschaftszweiges liegt oder bei der konkreten Betriebsgröße unüblich ist. Ist somit kaum ein Fall denkbar, dass gemäß § 138 Abs. 2 BGB ein "auffälliges Missverhältnis" zwischen Leistung (Zusage einer betrieblichen Altersversorgung) und Gegenleistung (Betriebstreue) jemals gegeben sein könnte, so bestehen auch keine Anhaltspunkte für die "Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels des Urteilsvermögens oder erheblichen Willensschwäche" der vormaligen Geschäftsführerin der Beklagten. Dem stehen die handschriftlichen Vermerke der vormaligen Geschäftsführerin in dem Entwurf des Anstellungsvertrages entgegen, die nicht weiter zu bewerten sind.

Die Beklagte kann sich schon deswegen nicht auf die von ihr angenommene Sittenwidrigkeit der Versorgungszusage im Arbeitsvertrag nach dem Rechtsgedanken des § 141 BGB berufen, weil sie bereits vier Monate und nochmals nahezu vier Jahre nach dem Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages weitere Versorgungszusagen erteilt hat. Wenn die Geschäftsführerin in Kenntnis der Versorgungszusage unter § 9 des Anstellungsvertrages bereits vor einer Beschäftigungsdauer von fünf Jahren jeweils in Anerkennung für die bisher geleisteten Dienste und in Erwartung weiterer Betriebstreue weitere Versorgungszusagen erteilt hat, kann dies nur als Bestätigung verstanden werden.

3. Die weiteren Einwendungen greifen ebenfalls nicht durch, wobei diese ohnehin nicht die Versorgungszusagen als solche betreffen, sondern allenfalls den Vorwurf der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten beinhalten könnten. Die Beklagte verkennt, dass ein Unternehmen, das unmittelbare Versorgungszusagen erteilt hat, für Zusagen ab 01. Januar 1987 verpflichtet ist, Pensionsrückstellungen zu bilden (Art. 28 EGHGB), während für vor dem 01. Januar 1987 beginnende Geschäftsjahre nur ein Passivierungswahlrecht bestand (vgl. Ahrend/Forster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 2. Teil, Rn. 144 ff; Pankow/Kofahl, Bilanz-Kommentar, 2. Auflage, Art. 28 EGHGB Rz. 1).

V.

Die Beklagte war nach ihrem Vorbringen auch nicht berechtigt, die Pensionszusage aus dem Anstellungsvertrag zu widerrufen. Soweit in dem erstinstanzlichen Schriftsatz ausgeführt worden ist, es werde rein vorsorglich "nochmals die Pensionszusage aus dem Arbeitsvertrag widerrufen", ist nicht vorgetragen worden, dass überhaupt schon in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. nach Kenntnis der Gründe für die erklärte fristlose Kündigung ein Widerruf erklärt worden ist. Nachdem die Parteien in der Sitzung vom 12. Dezember 1989 sich dahin verglichen haben, dass mit der Auszahlung der Vergütung für die Zeit vom 01. April bis 31. Dezember 1989 und einer Abfindung in Höhe von 30.000,00 DM alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien mit Ausnahme möglicher Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung erledigt seien, könnte das Widerrufs recht, wenn es erstmals im Jahre 2002 ausgeübt worden sein sollte, verwirkt sein. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, der von der Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 19. April 2002 erklärte Widerruf der "Pensionszusage aus dem Arbeitsvertrag" entfalte keine Rechtwirkung zu Lasten des Klägers. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, welches sich dabei auf die höchstrichterlichen Grundsätze gestützt hat, tritt die Berufungskammer bei. Die Beklagte hat sich mit diesem Teil der Entscheidungsgründe nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Vielmehr hat sie sich ausweislich der Berufungsbegründungsschrift "insbesondere gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, wonach kein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen hat und das Gericht mangels Anhaltspunkten nicht geprüft hat, ob die am 20. Dezember 1974 gegebene Versorgungszusage wegen Verstoßen gegen § 138 BGB sittenwidrig ist", gewandt. Da es für einen Widerruf nicht ausreicht, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 08. Mai 1990 - 3 AZR 152/88, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1999 -II ZR 125/98, AP Nr. 22 zu § 7 BetrAVG Widerruf), kommt es auf die Ausführungen der Beklagten, zu der Überschrift im Berufungsbegründungsschriftsatz "Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund" nicht an. Soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt haben könnte, seien nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht behauptet worden, wendet sich dagegen die Beklagte nicht. Somit mangelt es an einem ausreichenden Vorbringen der Beklagten, welches sie zu einem Widerruf der Pensionszusage im Anstellungsvertrag berechtigt haben könnte.

VI.

1. Da somit die Einwendungen der Beklagten nicht durchgreifen und unstreitig die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen für jede der Versorgungszusagen erfüllt sind, ist jeder der drei Feststellungsanträge vom Arbeitsgericht zutreffend als begründet erachtet worden. Somit ist die Berufung der Beklagten unbegründet. Sie hat daher die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Berufungsurteil nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbstständig durch den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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