Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.01.2005
Aktenzeichen: 15 TaBV 10/04
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB, ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 5 Abs. 1
BetrVG § 87
BGB § 139
ArbGG § 98
BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2
BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Beschluss

Aktenzeichen: 15 TaBV 10/04

Verkündet am 24.01.2005

In dem Beschlussverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Braasch, auf die Anhörung der Beteiligten vom 24.01.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. November 2004 - Az.: 31 BV 295/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Ziffer 1) des angefochtenen Beschlusses die Berufsbezeichnung des bestellten Vorsitzenden lautet: Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Ka. Freiburg.

2. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Gründe:

I.

Der antragstellende Betriebsrat erstrebt die Bildung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit einer Vielzahl von Verkaufsstellen im gesamten Bundesgebiet. Für den Bezirk N. , der 17 Verkaufsstellen umfasst, in denen 90 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist der Antragsteller gebildet worden. Er bestand vormals aus fünf Mitgliedern; nunmehr umfasst er nach dem Rücktritt von zwei Mitgliedern noch drei Mitglieder. Ersatzmitglieder sind nicht mehr vorhanden.

Die Betriebsparteien haben ab dem 18. Juni 2004 über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung verhandelt, durch welche Fragen von Überstunden, der Vertretung von Verkaufstellenverwaltungen, der Handhabung der Arbeitszeit- und Pausenpläne sowie des Springereinsatzes geregelt werden sollten. Auf den vom Betriebsrat vorgelegten Entwurf für eine solche Betriebsvereinbarung reagierte die Arbeitgeberin mit ihrem Schreiben vom 01. Juli 2004. Sie erstellte einen Gegenentwurf zu den nämlichen Regelungsbereichen, mit dessen Inhalt der Betriebsrat nicht einverstanden war. Dieser nahm am 11. Oktober 2004 den Antrag "Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens, wegen Scheiterung der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Pausen und weiteres" einstimmig an und beschloss ebenfalls einstimmig die Beauftragung seines nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten, der schon im Vorfeld mit der Arbeitgeberin für den Betriebsrat korrespondiert hat.

Da sich die Arbeitgeberin auf ein entsprechendes Anschreiben bis zum Ablauf der darin genannten Frist nicht geäußert hat, hat der Betriebsrat das vorliegende Bestellungsverfahren mit dem am 18. November 2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz eingeleitet. Er hat geltend gemacht, an der Mitbestimmungspflichtigkeit der Regelungsmaterie bestehe kein Zweifel, zumal die Arbeitgeberin ebenfalls einen Entwurf dazu vorgelegt habe. Die für den Vorsitz der Einigungsstelle vorgeschlagene Person habe bereits für das Unternehmen der Arbeitgeberin erfolgreich Einigungsstellenverhandlungen geführt. Die Anzahl der Beisitzer sei auf drei festzusetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

im Betrieb des Antragsgegners im Bezirk N. eine Einigungsstelle einzusetzen und zum Vorsitzenden der Einigungsstelle Herrn Z., Richter am Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg - zu bestellen zur Regelungsfrage: Abschluss einer Betriebsvereinbarung Arbeitszeit, Arbeitszeit- und Pausenpläne, Springerregelung, VVW-Vertretung für die Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG; die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf drei Personen festzulegen.

Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, die Einigungsstelle sei für den begehrten Regelungsgegenstand offensichtlich unzuständig. Bereiche wie "Springerregelung" oder "VVW- Vertretung" stellten keinen Gegenstand der zwingenden Mitbestimmung dar. Angesichts der zu regelnden Materie sei pro Seite ein Beisitzer ausreichend. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Betriebsrat in einer ordnungsgemäß anberaumten Sitzung einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Anrufung der Einigungsstelle sowie zur Einleitung des Verfahrens getroffen habe.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 25. November 2004 dem Antrag des Betriebsrats mit der Maßgabe entsprochen, dass nicht wie mit dem Antrag gefordert drei sondern zwei Beisitzer für jede Seite ausreichend seien. Gegen diesen am 29. November 2004 zugestellten Beschluss wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer am 13. Dezember 2004 dem Beschwerdegericht per Telefax übermittelten Beschwerdeschrift, durch welche die Beschwerde gleichzeitig ausgeführt worden ist.

Sie meint, eine Einigungsstelle mit den im Beschlusstenor angeführten Regelungsgegenständen "Springerregelung" und "VVW-Vertretung", wobei sie fragt, was darunter zu verstehen sei, sei offensichtlich unzuständig. Die offensichtliche Unzuständigkeit bezüglich einiger der Regelungsmaterien führe nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB zu ihrer offensichtlichen Unzuständigkeit. Nicht nachzuvollziehen sei, dass der Betriebsrat in einer ordnungsgemäß anberaumten Betriebsratssitzung einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habe.

Die Arbeitgeberin beantragt,

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.11.2004, Az: 31 BV 295/04, wird abgeändert.

2. Der Antrag wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Betriebsrat, der um die Zurückweisung der Beschwerde bittet, macht geltend, es gehe vorliegend um den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Beseitigung des bestehenden Regelungsstreits im Zusammenhang mit Arbeitszeitfragen unter Einschluss der Springer sowie der VVW-Vertretungen. Das pauschale Bestreiten der Arbeitgeberin bezüglich der Beschlussfassung sei unbeachtlich.

II.

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist offensichtlich unbegründet. Weder bestehen gegen die der Einleitung des Beschlussverfahrens vorausgegangene Beschlussfassung durch den Betriebsrat Bedenken noch führt die geltend gemachte offensichtliche Unzuständigkeit bezüglich der im Beschluss angeführten Regelungsmaterie "Springerregelung" und "VVW-Vertretung" zur offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle überhaupt.

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den den Anträgen des Betriebsrats bis auf die Festlegung der Anzahl der von jeder Betriebspartei zu benennenden Beisitzer stattgebenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25. November 2004 ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Nach der Fassung des § 98 ArbGG durch Art. 9 des Gesetzes zur Reform arbeitsmarktpolitischer Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) ist die an das Landesarbeitsgericht stattfindende Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Der am 25. November 2004 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts ist am 29. November 2004 der Arbeitgeberin selbst zugestellt worden. Die die Begründung beinhaltende Beschwerdeschrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten ist am 13. Dezember 2004 dem Landesarbeitsgericht per Fax übermittelt worden. Die Beschwerdefrist ist somit gewahrt. Innerhalb der Frist ist die Beschwerde auch ausgeführt worden.

2. Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben. Da der zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellte Richter zwischenzeitlich zum Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ernannt worden ist, ist diese Tatsache zur Klarstellung in den Beschlusstenor aufgenommen worden.

a) Soweit sich die Arbeitgeberin bereits aus Gründen des formellen Betriebsverfassungsrechts gegen die Anträge des Betriebsrats wendet, kann sie damit keinen Erfolg haben. Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass der Betriebsrat beschlossen hat und beschließen wollte, ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren einzuleiten.

Zu Recht hat bereits das Arbeitsgericht das Bestreiten der Arbeitgeberin mit Nichtwissen, der Betriebsrat habe in einer ordnungsgemäß anberaumten Sitzung einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Anrufung der Einigungsstelle sowie zur Einleitung des Beschlussverfahrens getroffen, als unerheblich angesehen. Abgesehen davon, dass die Arbeitgeberin keine Gründe genannt hat, hat sie zum einen verkannt, dass ohnehin ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen unbeachtlich ist, wenn der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens im einzelnen und unter Beifügung von Unterlagen darlegt (vgl. BAG, Beschluss vom 09. Dezember 2003 - 1 ABR 44/02, AP Nr. 1 zu § 33 BetrVG 1972). Zum anderen hat sie unbeachtet gelassen, dass etwaige Mängel bei der Einladung zu einer Betriebsratsitzung durch einen einstimmigen Beschluss der vollständig versammelten Betriebsratsmitglieder geheilt werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 28. April 1988 - 6 AZR 405/86 , BAGE 58, 221 = AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG 1972; Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92, AP Nr. 4 zu § 29 BetrVG 1972). Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung umfasste der für den Bezirk N. gebildete Betriebsrat noch drei Mitglieder, die nach dem Inhalt der von der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden und der Schriftführerin unterzeichneten Sitzungsniederschrift den darin angeführten Antrag einstimmig angenommen haben.

Das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen im ersten Rechtszug wie auch die Ausführungen in der Beschwerde sind darüber hinaus schon deswegen unbeachtlich, weil auch Vorfragen wie die Beschlussfassung durch den Betriebsrat im Bestellungsverfahren nur am Maßstab der Offensichtlichkeit zu beurteilen sind (vgl. GK-BetrVG/Kreutz, 7. Auflage, § 76 Rz. 70). Daran gemessen gehen die Einwände der Arbeitgeberin fehl.

b) Da die Betriebsparteien in der Zeit vor der Beschlussfassung durch den Austausch von Entwürfen für eine Betriebsvereinbarung verhandelt haben, ist die Bezeichnung für den Gegenstand eines Einigungsstellenverfahrens ausreichend, denn für die Arbeitgeberin war hinreichend erkennbar, worum es bei der Verhandlung gehen soll (vgl. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07. Dezember 1998 - 1 TaBV 74/98, LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 35). Ebenso ist der Verfahrensbevollmächtigte, mit dem die Arbeitgeberin korrespondiert hat, wirksam beauftragt worden. Dass der Betriebsrat die Person, die den Vorsitz in der Einigungsstelle übernehmen soll, nicht namentlich in seinen Anträgen, über die am 11. Oktober 2004 abgestimmt worden ist, aufgenommen hat, ist unschädlich. Zum einen ist das Gericht bei der Bestellung bzw. der Bestimmung des Vorsitzenden nicht an Vorschläge der Betriebsparteien gebunden (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 16. August 1976 - 3 TaBV 43/76, EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 7; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 9 TaBV 3/02, NZA-RR 2002, 253; GK-BetrVG/Kreutz, a.a.O. § 76 Rz. 59). Zum anderen sind von der Arbeitgeberin irgendwelche Einwände im Hinblick auf den in dem zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Antrag benannten Richter nicht vorgebracht worden.

Fehl geht auch die Auffassung der Arbeitgeberin, der Betriebsrat habe nach dem eigenen Vorbringen gerade nicht beschlossen, ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG einzuleiten. Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass, nachdem sich die Betriebsparteien nicht haben einigen können, mit der Verwendung der Wörter "Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens" gemeint war, gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG i.V.m. § 98 ArbGG zu verfahren.

c) Der Auffassung, nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB führe die offensichtliche Unzuständigkeit bezüglich einiger der genannten Regelungsmaterien zur offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle insgesamt kann nicht gefolgt werden. Zum einen verbietet sich die Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 139 BGB schon deswegen, weil es im gerichtlichen Verfahren nicht um die Nichtigkeit von Anträgen geht, vielmehr sind Anträge, die teilweise unbegründet sind, insoweit zurück- bzw. abzuweisen. Zum anderen ist im Verfahren nach § 98 ArbGG die Einigungsstelle schon dann zu bestellen, wenn deren Zuständigkeit nicht offensichtlich ausscheidet, was schon dann nicht mehr anzunehmen ist, wenn hinsichtlich eines möglichen Regelungsgegenstandes ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Betracht kommt (vgl. BAG, Beschluss vom 06. Dezember 1983 - 1 ABR 43/81, BAGE 44, 285 = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung [zu B II, 3 der Gründe]). Gegebenenfalls hat die Einigungsstelle zu prüfen und zu entscheiden, ob hinsichtlich der angestrebten Springerregelung und VVW-Vertretung überhaupt nicht oder nur bezüglich einzelner erstrebter Regelungen ein Mitbestimmungsrecht gegeben bzw. nicht gegeben ist. Im Übrigen sind in dem Entwurf der Arbeitgeberin im Hinblick auf diese beiden Regelungsmaterien auch Bestimmungen enthalten, die unter die gesetzlichen Mitbestimmungsregelungen fallen. Soweit die Beschwerde die Frage beinhaltet, was unter "Springerregelung" und "VVW-Vertretung" zu verstehen sei, ist daran zu erinnern, dass die Arbeitgeberin selbst diese beiden Begriffe unter § 14 und § 15 ihres Entwurfs verwandt hat. Darüber hinaus hat sie im Rahmen der vorausgegangenen Verhandlungen auf bestehende Regelungen in anderen Bezirken hingewiesen. Damit weiß sie, worum es bei den Verhandlungen gehen soll.

Im Übrigen bezweifelt auch die Beschwerde die Zuständigkeit der Einigungsstelle hinsichtlich der Regelungsbereiche Arbeitszeit, Arbeitszeitpläne und Pausenpläne nicht an.

III.

1. Da somit weder aus formellem Betriebsverfassungsrecht Bedenken bestehen noch ein Fall der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle gegeben ist, konnte der Beschwerde der Arbeitgeberin kein Erfolg beschieden sein.

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da gerichtliche Gebühren und Auslagen nach § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben werden.

3. Gegen diesen Beschluss findet nach § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG kein Rechtsmittel statt.

Ende der Entscheidung

Zurück