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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: 16 TaBV 5/08
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 99 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG § 99 Abs. 3
BetrVG § 99 Abs. 4
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 2
ArbGG § 89 Abs. 2
BGB § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin/Beteiligte zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 08.04.2008 - 8 BV 27/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe: I.

Die Beteiligten streiten zuletzt um die zutreffende Eingruppierung verschiedener Mitarbeiter nach dem Tarifvertrag über die Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialleistungen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg (im Folgenden GTV genannt) nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die antragstellende Arbeitgeberin begehrt zuletzt die Ersetzung der von ihrem Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer S. C., Y. K., S. C., H. T., S. W., J. R., sowie R. O. in die Tarifgruppe II GTV. Der Antragsgegner, der in der Betriebsstätte W.. gebildete Betriebsrat, hält die Eingruppierung dieser Arbeitnehmer/innen in die Gehaltsgruppe III GTV für allein zutreffend.

Die Antragstellerin betreibt bundesweit I. E., darunter das streitgegenständlich betroffene in W., mit einer Verkaufsfläche von über 10.000 qm, wo circa 400 Mitarbeiter beschäftigt sind. In diesem E. werden neben Möbeln unter anderem auch Hausrat, Kunstgewerbe, Heimtextilien, Bettwaren, Beleuchtungskörper, Teppiche, Pflanzen und Tierbedarfsartikel verkauft. Die Antragstellerin erzielt ca. 50 % ihres Umsatzes aus vorgenannten Randbereichen, die restlichen 50 % des Gesamtumsatzes aus dem klassischen Möbelbereich. In geringem Umfang werden im Kassenbereich Lebensmittel bzw. je nach Saison bestimmte Genussmittel ( z.B. Glühwein und Kekse zur Weihnachtszeit ) angeboten. Der Umsatz in diesem Foodbereich liegt bei weniger als 1 % des Gesamtumsatzes; es werden diesbezüglich nur 10 qm an Verkaufsfläche vorgehalten bzw. beansprucht.

Im Übrigen ist die Betriebsstätte in W. in der Nähe der Autobahn verkehrsgünstig gelegen und hat gute Parkmöglichkeiten. Im gesamten Markt gibt es mit Ausnahme des Restaurants und des S.-Shops keine Kassen in den einzelnen Fachabteilungen, sondern nur zahlreiche Zentralkassen im Ausgangsbereich.

Auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden auf die Arbeitsverhältnisse bei der Antragstellerin die einschlägigen gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, so auch die Tarifverträge des Einzelhandels in Baden- Württemberg.

Der Tarifvertrag für Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütung und Sozialleistung für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildende des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 22.03.2006, gültig ab dem 01.04.2005, enthält unter anderem bezüglich der Tätigkeitsgruppen folgende Regelungen:

"Gruppe II

Tätigkeitsmerkmale

Einfache kaufmännische Tätigkeiten, für die die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Beschäftigungsgruppe nicht zutreffen.

Beispiele:

Verkäufer und Verkäuferinnen, Kassierer/innen mit einfacher Tätigkeit, auch an SB-Kassen, Angestellte am Packtisch mit Kontrolltätigkeit

Gruppe III

Tätigkeitsmerkmale

Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden.

Beispiele:

Erste Verkäufer/innen (Lagererste), Sortimentskontrollen, Kassierer/innen mit gehobener Tätigkeit, z.B. an Etagen-, Bereichs-, Regional- und Sammelkassen sowie an Verbrauchermarkt- und sonstigen SB-Kassen, Kassenaufsichten."

Der Manteltarifvertrag für die Angestellten- und gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels Baden-Württemberg vom 13.01.1994 in der Fassung vom 28.07.2003 enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 11 Einreihung der Arbeitnehmer/-innen in Beschäftigungsgruppen und Lohnstufen

1. Die Angestellten werden in Beschäftigungsgruppen, die gewerblichen Arbeitnehmer/innen in Lohnstufen eingereiht, die Bestandteile des Gehalts- und Lohntarifvertrages sind.

2. Für die Einreihung des/der Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe ist ausschließlich die Art seiner/ihrer Tätigkeit entscheidend. Maßgeblich sind die jeder Gruppe vorangestellten Tätigkeitsmerkmale.

Die bei den Beschäftigtengruppen aufgeführten Beispiele sind weder erschöpfend, noch für jeden Betrieb zutreffend."

Mittels üblichen Anhörungsbögen setzte die Arbeitgeberin ihren Betriebsrat über die beabsichtigte Einstellung der genannten Mitarbeiter/innen im Bereich "Kundenservice, überwiegend Kasse" in Kenntnis und bat um diesbezügliche Zustimmung. Gleichzeitig wurde der Betriebsrat über die beabsichtigte Eingruppierung in Beschäftigungsgruppe II informiert und ebenso um Zustimmung gebeten. Der Betriebsrat stimmte der beabsichtigten Einstellung zu, verweigerte jedoch die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung schriftlich binnen der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG. Zur Begründung führte er mit weitgehend übereinstimmenden Schreiben aus:

"Das I.-E. W. ist ein Verbrauchermarkt im Sinne des Manteltarifvertrages Einzelhandel Baden-Württemberg (vergl. Entscheidung des BAG vom 15.11 2001, Az 8 AZR 271/01) und wird als Selbstbedienungsladen geführt. Des Weiteren wird die Kundschaft in unserem Betrieb nur im Bereich Restaurant/Bistro (für die dort angebotenen Waren) und an den Ausgangskassen am Ende der SB-Halle an sogenannten Sammelkassen abkassiert (über diese Kassen laufen alle Waren aus den einzelnen Fachabteilungen z.B. Hausrat. Tierbedarfsartikel, Teppich- und Textilwaren. Möbel sowie Nahrungs- und Genussmittel vorn Restaurantbereich). Wir beziehen unsere Verweigerung der Zustimmung auf die in Gruppe III genannten Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages über Gehälter etc. des Baden-Württembergischen Einzelhandels. Unter den zu Gruppe III aufgeführten Beispielen befinden sich auch Kassierer "z.B. ( ) Sammelkassen sowie an Verbrauchermarkt- und sonstigen SB- Kassen". Die korrekte Eingruppierung gemäß Tarifvertrag muss lauten G III."

Die Arbeitgeberin war der Auffassung, der Betriebsrat habe die Zustimmung zur Eingruppierung zu Unrecht verweigert, weshalb diese zu ersetzen sei. Sie hat deshalb am 16.06.2008 beim Arbeitsgericht Mannheim einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG eingereicht.

Die Arbeitgeberin hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen:

Der Betriebsrat habe verkannt, dass ein E. wie das hier vorliegende die Begriffsdefinition des Bundesarbeitsgerichts für einen Verbrauchermarkt schon deshalb nicht erfülle, weil es Nahrungs- und Genussmittel so gut wie gar nicht anbiete. Dies erfolge grundsätzlich nur im Restaurant bzw. im mit eigener Kasse versehenen S.-Shop. Zudem würden fast ausschließlich Waren des mittel- und langfristigen Bedarfs verkauft. Demgegenüber zeichne sich ein Verbrauchermarkt als Selbstbedienungsladen unter anderem dadurch aus, dass dort weit überwiegend Waren des täglichen Bedarfs angeboten würden. Im Verbrauchermarkt decke sich der Kunde - quasi als Verbraucher - mit den Gegenständen des täglichen Bedarfs, vor allem mit Lebensmitteln ein. In Einzelhandelsgeschäften, in denen Waren aus dem kurz- und mittelfristigen Bedarf angeboten würden, existiere mit Ausnahme besonderer Stände wie z.B. Fleischtheke keinerlei Verkaufspersonal. Dies resultiere aus der Erfahrenheit der Kunden, die diese Ware in der Regel mindestens einmal wöchentlich kauften und so über das Sortiment und persönliche Einzelbelange bereits informiert seien. Tauchten dennoch Fragen auf, z.B. nach neuen Produkten oder ähnlichem, sei der Kassierer zugleich Kundenberater, müsse also auch besondere Warenkenntnisse besitzen. Nur diese Umstände seien Grund dafür, im tariflichen Eingruppierungssystem zwischen Kassierer mit einfacher und solcher mit gehobener Tätigkeit zu unterscheiden. Die hier fraglichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hätten aber lediglich die verschiedenen Waren zu scannen und den von der Computerkasse so ermittelten Geldbetrag entgegenzunehmen. Sie hätten keinerlei Auskünfte, wie z.B. Fragen zur Montage etc. zu geben. Anders als bei einem Verbrauchermarkt müssten sei keine Sonderangebote kennen, da diese zuvor in das Computersystem eingegeben würden und so von der Kasse automatisch erfasst würden. Auch müsse kein Gemüse abgewogen werden, es bedürfe keiner Kenntnis der jeweiligen Preise. Ebenso müssten keine Pfandflaschen entgegengenommen sowie Rabattmarken etc. verwaltet werden. Im vorliegenden Einrichtungshaus befänden sich in den einzelnen Abteilungen Verkäufer, die Kunden informieren und beraten könnten. Die Kassierer müssten daher keinerlei Spezialkenntnisse aufweisen, da an der Kasse alle Fragen der Kunden geklärt seien und nur noch der einfache Kassiervorgang durchgeführt werden müsse.

Aus all diesen Gründen entspreche die von den vorgenannten Mitarbeitern zu verrichtende Tätigkeit der Beschäftigungsgruppe II des GTV, weshalb der Betriebsrat zu Unrecht die jeweilige Zustimmung zur Eingruppierung verweigert habe.

Die Arbeitgeberin hat vor dem Arbeitsgericht, soweit für das Beschwerdeverfahren noch relevant, beantragt:

1. Die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Herrn S. C. in die Tarifgruppe II/1. Berufs-/Tätigkeitsjahr wird ersetzt.

2. Die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Frau Y. K. in die Tarifgruppe II/2. Berufs-/Tätigkeitsjahr wird ersetzt.

3. Die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Herrn S. C. in die Tarifgruppe II/5. Berufs-/Tätigkeitsjahr wird ersetzt.

4. Die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Frau H. T. in die Tarifgruppe II/6 Berufs-/Tätigkeitsjahr wird ersetzt.

5. Die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Herrn S. W. in die Tarifgruppe II/1. Berufs-/Tätigkeitsjahr wird ersetzt.

6. Die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Herrn J. R.. in die Tarifgruppe II/1. Berufs-/Tätigkeitsjahr wird ersetzt.

7. Die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Frau R. O. in die Tarifgruppe II/1. Berufs-/Tätigkeitsjahr wird ersetzt.

Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen und die Auffassung vertreten, er habe zu Recht die beantragte Zustimmung zu der Eingruppierung verweigert. Alle genannten Mitarbeiter/innen seien an der Kasse des Marktes in W. tätig und müssten deswegen in die Vergütungsgruppe III eingruppiert werden. Denn bei dem Markt in W. handele es sich um einen Verbrauchermarkt im Sinne des Beispiels des Tarifvertrages, was sich aus dem angebotenen Warensegment und insbesondere aus den - wenn auch in geringerem Umfang - verkauften Lebensmitteln ergebe.

Mit Beschluss vom 08.04.2008 - 8 BV 27/07 - hat das Arbeitsgericht Mannheim die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen und ausgeführt:

Zu Recht habe der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung der benannten Mitarbeiter/innen nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert, denn diese widersprächen dem Tarifvertrag. Entgegen der Ansicht der antragstellenden Arbeitgeberin handele es sich bei deren Betrieb in W. um einen Verbrauchermarkt mit der Folge dass die von den Arbeitnehmern/innen zu verrichtenden Tätigkeiten dem Tätigkeitsbeispiel "Kassierer an Verbrauchermarktkassen", das nur in der Beschäftigungsgruppe III GTV aufgeführt sei, nach vorzunehmender Tarifvertragsauslegung eindeutig entsprächen. Nach der Definition des BAG (vom 09.12.1987, Az.: 4 AZR 461/87) sei ein Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 qm aufweise, sowohl Nahrungs- und Genussmittel, als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (sogenannter Non-Food-Bereich) anbiete, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt werde und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit, z.B. Stadtrandlage, gelegen sei. Diese Definition entspreche mittlerweile gefestigter Rechtsprechung. Die Voraussetzungen seien vorliegend sämtlich erfüllt. Der Vortrag der Arbeitgeberin, der Verkauf von Lebensmitteln (Food) sei für sie von untergeordneter Bedeutung und erbringe noch nicht einmal 1 % des Gesamtumsatzes, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Vielfalt der abzukassierenden Artikel und die Größe des Marktes bezogen auf die vorgehaltene Verkaufsfläche mache die eigentliche Wesensart eines Verbrauchermarktes aus und führe zur Erfüllung des Richtbeispiels der Gruppe III des GTV. Wie viele vorgehaltene bzw. verkaufte Artikel aus welchem Warensegment stammten, sei von untergeordneter Bedeutung. Denn Hintergrund des Richtbeispiels für die Gruppe III des GTV sei nach der Rechtsprechung des BAG die mit der Größe des Marktes und dem breit gefächerten Warensortiment einhergehende Leistungsverdichtung für die Kassierer/innen, nicht die tatbestandliche Festschreibung einzelner Warensegmente bzw. deren Mindestanteil am erzielten Gesamtumsatz. Da die von den in den Anträgen benannten Mitarbeiter/innen zu verrichtenden Tätigkeiten das Tätigkeitsbeispiel der Beschäftigungsgruppe III des einschlägigen Tarifvertrages GTV erfüllten ("Kassierer/innen mit gehobener Tätigkeit, z.B an Verbrauchermarktkassen"), komme es entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin auf das Vorliegen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe III ("Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden") nicht mehr an. Denn durch die Tätigkeitsbeispiele hätten die Tarifvertragsparteien verbindlich festgelegt, dass diese Tätigkeiten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppen entsprächen.

Gegen diesen, der antragstellenden Arbeitgeberin am 13.06.2008 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 16.06.2008 eingegangene und nach antragsgemäßer Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 11.08.2008 fristgerecht ausgeführte Beschwerde.

Die Arbeitgeberin trägt vor:

Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem I. E. in W. um einen Verbrauchermarkt handele. Aus der vom BAG entwickelten Definition des Verbrauchermarktes, ergebe sich, dass hierunter das I. E. nicht subsumiert werden könne. So habe das BAG in mehreren Entscheidungen darauf abgestellt, dass es neben der großen Verkaufsfläche, der verkehrsgünstigen Lage und der guten Parkmöglichkeiten in charakteristischer Weise darauf ankomme, dass im Verbrauchermarkt sowohl Nahrungs- und Genussmittel, als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs angeboten würden. Auch handele es sich bei einem Verbrauchermarkt grundsätzlich um einen Selbstbedienungsladen. Sie vertreibe in zu vernachlässigender Menge Nahrungs- und Genussmittel. Diese würden lediglich zu besonderen Aktionen, wie Weihnachten angeboten. Hierbei handle es sich sowohl vom Umsatz, als auch von der Verkaufsfläche um Nischenprodukte. Dass das BAG stets auf das Angebot von Nahrungs- und Genussmittel abstelle, habe seinen Grund darin, dass kennzeichnend für den Verbrauchermarkt der Begriff des "Verbrauchers" sei. Dieser Begriff habe den Ursprung in der Tätigkeit des "Verbrauchens" von Produkten. Dies bedeute, dass der Verbrauchende regelmäßig eine gewisse Menge davon erwerbe und verwende, bis nichts mehr davon vorhanden sei, um sich anschließend ein neues Produkt zu beschaffen. "Verbrauche" der Verbrauchende Waren, bedeute dies zwingend, dass er diese nach sehr kurzer Zeit der Vernichtung zuführe, um sich dann vergleichbare Produkte zu kaufen. Bezogen auf den Einzelhandel könnten dies nur Nahrungs- und Genussmittel, bzw. andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs sein. Dass sie derartige Ware nicht oder nur in geringer Menge anbiete, habe die Vorinstanz wohl gesehen, jedoch für nicht erheblich gehalten. Diese Auslegung sei nicht nachzuvollziehen. Die meisten Einzelhandelsgeschäfte vertrieben ein vielfältiges Sortiment, das für den Kassierer in der Regel kaum zu überschauen sei. Folge man Argumentation des Arbeitsgerichts, sei jeder Einzelhandelsbetrieb ein Verbrauchermarkt. Zwei Drittel der Gesamtverkaufsfläche werde für den Verkauf von Möbeln, also Waren des langfristigen Verkaufs genutzt. Lediglich ein Drittel der Verkaufsfläche werde für das sogenannte Randsortiment, das auch im Wesentlichen aus Waren des mittel- und langfristigen Bedarfs bestehe, verwendet. Der Kunde nehme das I. E. nicht als ein Einzelhandelgeschäft wahr, in dem er Waren erwerben könne, die er anschließend "verbrauche", sondern als Einrichtungshaus. Zudem werde das Haus nicht als Selbstbedienungsladen geführt. Im Bereich der Möbel nehme sie eine Beratung der Kunden vor. Sie betreibe bezüglich derjenigen Waren, die etwa die Hälfte ihres Umsatzes ausmachten, einen Beratungsaufwand und halte entsprechendes Personal und andere Ressourcen vor. Auf ca. zwei Drittel der Verkaufsfläche würden Beratungstätigkeiten durchgeführt. Wenn der Verbrauchermarkt sich dadurch kennzeichne, dass hier nicht nur Nahrungs- und Genussmittel und andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs angeboten würden, sondern dies auch vorwiegend in Wege der Selbstbedienung erfolge, so müsse es bezogen auf I. darauf ankommen, dass immerhin die Hälfte des Umsatzes nicht im Wege eines Selbstbedienungsgeschäfts generiert werde. Auch müsse miteinbezogen werden, dass zwei Drittel der Verkaufsfläche nicht als Selbstbedienungsgeschäft zur Verfügung stehe, sondern der Kunde hier im Wege der Beratung und nur durch den Kontakt mit dem Verkäufer seinen Einkauf tätigen könne. Da vorliegend das Tätigkeitsbeispiel nicht erfüllt sei, komme es auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe II, bzw. Beschäftigungsgruppe III, an. Die Kassiererinnen übten keine selbstständigen Tätigkeiten im Rahmen allgemeiner Anweisungen aus. Vielmehr handele es sich bei den von ihnen zu verrichtenden Tätigkeiten um äußerst einfache und schnell erlernbare Arbeiten, wie sie in der Beschäftigungsgruppe I genannt seien. Sie halte im Gegensatz zu Verbrauchermärkten eine eigene Reklamationsbearbeitung vor. Hier könnten sich Kunden persönlich, aber auch telefonisch oder per E-Mail mit ihren Reklamationsanliegen melden. Auch dies seien Tätigkeiten, die in Verbrauchermärkten regelmäßig vom Kassierer durchgeführt würden, so dass sich die höhere Eingruppierung eines solchen Kassierers im Verbrauchermarkt auch rechtfertige.

Die Arbeitgeberin beantragt:

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mannheim vom 08.04.2008 nach den Schlussanträgen der Beschwerdeführerin aus der Sitzung vor dem Arbeitsgericht Mannheim am 08.04.2008 zu erkennen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und trägt vor:

Die Antragstellerin räume ein, dass in den einzelnen Filialen, wenn auch in geringem Umfang, Lebensmittel verkauft würden. Es würden auch Pflanzen oder Blumentöpfe, Körbe, Kerzen, Vasen, Glühbirnen u. ä. verkauft. Bei diesen Produkten handle es sich um Ware für den kurzfristigen Bedarf. Daneben würden Heimtextilien, Badutensilien, Lampen, Töpfe, Küchengeräte u. ä. verkauft. Dabei handle es sich um Gegenstände für den mittelfristigen Bedarf. Zum mittelfristigen Bedarf gehöre etwa die Hälfte des Sortiments des Einrichtungshauses. Die angebotenen Möbel machten aber höchstens 50% der angebotenen Waren aus. Da zumindest zu einem Teil Ware des kurzfristigen Bedarfs und zu einem großen Teil Waren des mittelfristigen Bedarfs verkauft werde, handle es sich um eine Kasse in einem Verbrauchermarkt. Falsch sei die Ansicht der Arbeitgeberin, dass ein Verbrauchermarkt keine Beratung habe, sondern faktisch nur Kassierer. Falsch sei auch die Annahme, dass ein Verbrauchermarkt per se keine Reklamationsabteilung habe und deswegen die Kassiererin die Reklamation entgegennehmen müsse. Hier verwechsle die Arbeitgeberin einen Verbrauchermarkt mit einem Discounter. Die Kassierer müssten sehr wohl Produktkenntnisse haben. Sie müssten aber auch mit verschiedenen Vorgängen vertraut sein, insbesondere mit den Bestellungen für auf Lager befindliche Möbel, die aber nicht vom Kunden in der Selbstbedienungshalle geholt werden könnten, sondern mittels eines Bestellformulars und des Kassenzettels dann vom Lager im Einrichtungshaus abgeholt werden müssten. Den Tarifvertragsparteien sei es aber wohl nicht nur um diese Dinge, sondern auch um den Stress des Kassierens in einem großen Markt gegangen. Dieser sei unabhängig von den Produktkenntnissen. Da es sich beim E. der Antragstellerin um einen Verbrauchermarkt handle, sei ein Regelbeispiel erfüllt. Aus diesem Grund müssen nicht die allgemeinen Kriterien der Vergütungsgruppe III geprüft werden.

II.

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist gem. § 87 Abs 1 ArbGG statthaft und auch gem. § 87 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG, § 89 Abs. 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht mit sorgfältiger und richtiger Begründung die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin hat keinen Anspruch darauf, dass die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der betreffenden Arbeitnehmer in Gruppe II des GTV nach § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt wird, da der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu zu Recht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert hat. Denn die Tätigkeit der betreffenden Mitarbeiter im Bereich "Kundenservice, überwiegend Kasse" rechtfertigt keine Eingruppierung nach Gruppe II des GTV. Die benannten Mitarbeiter im Bereich "Kundenservice, überwiegend Kasse" sind vielmehr in Gruppe III des GTV einzugruppieren, weil sie bereits eines der dort genannten Beispiele "Kassierer/innen an Verbrauchermarktkassen" erfüllen.

a) Maßgebend für die tarifliche Bewertung ist die vom Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit (§ 11 Nr. 6 MTV). Dies ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Die Eingliederung der überwiegenden Tätigkeit in die Gruppen des GTV erfolgt nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und Beispielen (vgl. BAG, Beschluss vom 07.11.1990, 4 AZR 67/90). In den Beispielen erfassen die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten, die für den Geltungsbereich des GTV typisch sind. Mit der Zuordnung der Beispiele zu den Gruppen bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass eine Tätigkeit, die als Beispiel in einer Gruppe genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gruppe erfüllt (vgl. BAG, Urteile vom 08.02.1984, 4 AZR 369/83; vom 07.11.1984, 4 AZR 286/83). Wird die von einem Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht in vollem Umfange erfasst, sind für die Eingliederung die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, bei deren Auslegung wiederum die Tätigkeitsbeispiele zu berücksichtigen sind (vgl. BAG, Urteile vom 04.04.1979, 4 AZR 618/77; vom 28. 09.1988, 4 AZR 326/88).

b) Die von den benannten Mitarbeiter/innen sind weit überwiegend als Kassierer/innen eingesetzt. Die Arbeitgeberin führt mit dem I. E. in W. auch einen Verbrauchermarkt.

aaa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Daher ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAG, Urteil vom 21.03.2001, 10 AZR 41/00). Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 16.05.1995, 3 AZR 395/94).

bbb) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin handelt es sich bei ihrem Betrieb in W. um einen Verbrauchermarkt im Sinne des Tarifvertrags. Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, Urteile vom 08.02.1984, 4 AZR 158/83; vom 15.11.2001, 8 AZR 271/01; vom 17.04.2003, 8 AZR 482/01) ist der tarifliche Begriff des Verbrauchermarkts der Auslegung zugänglich und damit justiziabel. Es liegt nahe, der seinerzeit vom Bundesarbeitsgericht im Wege der Auslegung entwickelten Definition allgemeine rechtliche Bedeutung beizumessen. Die Verwendung bzw. Definition des Begriffs "Verbrauchermarkt" im Tarifvertrag und in der Fachliteratur hat seit den ersten hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts keine wesentliche Änderung erfahren. Nach diesen Grundsätzen ist ein Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 m² aufweist, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristige Bedarfs (sogenannter Non-food-Bereich) anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, z.B. in Stadtrandlage. Die Tarifvertragsparteien in Baden-Württemberg haben in den vorliegend anzuwendenden Gehaltstarifverträgen den Begriff des "Verbrauchermarktes", so wie er vom Bundesarbeitsgericht 1984 verstanden worden ist, weiterhin unverändert und ohne nähere Bestimmungen verwendet. Wenn sie dies in Ansehung einer seit nahezu 15 Jahren unveränderten Auslegung des tariflichen Begriffs durch das Bundesarbeitsgericht so gehandhabt haben, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien die Auslegung für zutreffend halten. (BAG, Urteil vom 17.04.2003, 8 AZR 482/01).

Die Arbeitgeberin betreibt in W. einen Betrieb des Einzelhandels mit einer Gesamtverkaufsfläche von über 10.000 m², sie liegt somit weit über den von der Rechtsprechung für einen Verbrauchermarkt geforderten 1.000 m². Sie vertreibt neben Möbeln in wesentlichem Umfang (50 % ihres Umsatzes) Artikel aus Randsortimenten wie Hausrat, Kunstgewerbe, Bilder, Kunstgegenstände, Haushalt, Heimtextilien, Tisch- und Bettwäsche, Beleuchtungskörper, Zubehör, Teppiche und Fußböden und in geringem Umfang auch Lebens- und Genussmittel. Im gesamten Markt gibt es mit Ausnahme des Restaurants keine Kassen in den einzelnen Fachabteilungen, sondern nur zentrale Hauptkassen im Ausgangsbereich. Der Markt wird auch entgegen der Behauptung der Arbeitgeberin als Selbstbedienungsladen geführt.

Es ist zwar richtig, dass die bei der Arbeitgeberin verkauften Waren nur teilweise dem kurz- und mittelfristigen Bedarf zuzuordnen sind, während ein Großteil für den mittel- bzw. längerfristigen Verbrauch bestimmt ist. Es ist auch richtig, dass der Anteil der Nahrungs- und Genussmittel nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Der Verbrauchermarkt zeichnet sich aber insbesondere durch die Größe und Vielfalt des Sortiments aus, auf die Anteile der jeweils auf die einzelnen Bereiche entfallenden Waren kann es bei der Eingruppierung nicht entscheidend ankommen, hierauf hat das Arbeitsgericht bereits hingewiesen. Denn insbesondere die Vielfalt der abzukassierenden Artikel macht die Eigenart eines Verbrauchermarkts aus. Welche Qualität den Waren zukommt, ist dabei nur von untergeordneter Bedeutung (so zu Recht: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2008, 6 Sa 46/07).

Insbesondere ergeben sich auch aus dem "Verbraucherbegriff" nicht die von der Arbeitgeberin gewünschten Schlussfolgerungen. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass seit dem 01.01.2002 die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in § 13 BGB aufgenommene Verbraucherdefinition sehr weit ist, ohne dass die Tarifvertragsparteien dies in dem erst am 23.03.2006 aktualisierten GTV Bedarf für eine Konkretisierung des Verbrauchermarktbegriffes gesehen haben. § 13 BGB stellt für die Verbraucherdefinition nicht auf einen bestimmten sachlichen Anwendungsbereich ab. Zudem ergibt sich keinesfalls "zwingend", wie die Arbeitgeberin meint, dass der Begriff "Verbrauch" bedeute, dass gekaufte Waren nach sehr kurzer Zeit der Vernichtung zugeführt werden müssten. Als Verbrauch versteht man vielmehr nur die aufzehrende Verwendung eines Gutes. Der Begriff bedeutet, dass ein Gut (gleichgültig ob Nahrungsmittel oder andere Ware) durch eine Tätigkeit weniger wird bzw. abnimmt, d. h. verbraucht wird. Es handelt sich somit um eine Nutzung, in deren Folge der Nutzen des Gutes durch Veränderung oder Umwandlung nicht mehr verfügbar oder in anderer Form und in anderem Maße verfügbar ist. Da der Nutzen erst das Gut definiert, existiert auch das Gut anschließend nicht mehr, sondern ein Folgeprodukt, welches wertvoller, wertlos oder schädlich sein kann. Verbrauch bedeutet also nicht, Materie oder Energie würde verschwinden (zur Definition ausführlich: www.wikipedia.de ). Die Zeit, in der das Gut diese Veränderung erfährt, spielt dagegen für den Begriff des Verbrauchs keine Rolle. Damit kann entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht hergeleitet werden, dass der Anteil der Nahrungs- und Genussmittel im Verbrauchermarkt wesentlich sein müsse.

Bezüglich des Randsortiments wird bei der Arbeitgeberin wie auch sonst bei Verbrauchermärkten üblich, keine besondere Beratung für die Kunden bereitgestellt. Bei dem Möbelmarktsortiment der Beklagten gelten zwar andere Modalitäten, auf die es vorliegend aber nicht ankommt, da der Begriff des Verbrauchermarkts vorliegend im Wesentlichen vom Randsortiment, das aber 50 % des Umsatzes ausmacht, bestimmt wird. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin auch nicht auf die "Gesamtverkaufsfläche" an. Denn es ergibt sich von selbst, dass Möbel nicht wie Randsortiment in Regalen ohne weiteres zur Ausstellung gestapelt werden kann.

Unerheblich ist für den Begriff des Verbrauchermarkts, ob der Kunde I. in W. als "E." betrachtet. Hieraus können keine rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen werden. Wie der Kunde ein Geschäft sieht ist im Übrigen auch eine Frage der Werbung.

Es handelt sich entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin auch um ein Selbstbedienungsgeschäft. Die Größe der Ausstellungsfläche im Möbelbereich spielt auch hier, wie bereits dargestellt, keine Rolle. Zudem ist der Kunde auch im Möbelmarktsortiment nicht immer auf eine Beratung angewiesen, sondern kann auch selbst Möbel ohne Beratung heraussuchen.

Die Kammer kann der Arbeitgeberin auch nicht darin folgen, dass Verbrauchermärkte im Gegensatz zum I. E. in W. keine eigene Reklamationsbearbeitung haben, was in Verbrauchermärkten die Zuständigkeit der Kassiererin zur Folge habe. Die Existenz oder Nichtexistenz einer besonderen Reklamationsabteilung wird zum einen vom Verbrauchermarktbegriff nicht gefordert, zum anderen gibt es durchaus Verbrauchermärkte, bei denen die Kassierer/innen nicht für die Reklamationsbearbeitung zuständig sind.

Damit erfüllen die benannten Mitarbeiter/innen das Tätigkeitsbeispiel der Beschäftigungsgruppe III des GTV ("Kassiererin mit gehobener Tätigkeit, z.B. an Verbrauchermarkt-Kassen").

ccc) Auf das Vorliegen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe III wie "Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden" kommt es beim Vorliegen eines Tätigkeitsbeispiels nicht mehr an (BAG, Urteil vom 17.04.2003 a.a.O.). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt sind, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG, Urteil vom 07.07.1999, 10 AZR 725/98). Das hat seinen Grund darin, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können. Es ist somit kein Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale oder eine Abgrenzung zwischen einfacher und gehobener Kassierertätigkeit erforderlich. Denn die Tätigkeit in einem Verbrauchermarkt sehen die Tarifvertragsparteien selbst typisierend als "gehobene Tätigkeit" an. Es handelt sich insoweit um ein Beispiel innerhalb eines Regelbeispiels. Insoweit kommt es auf die unterschiedliche Darstellung der Parteien bezüglich der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten nicht an.

III.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ende der Entscheidung

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