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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.08.2000
Aktenzeichen: 17 Sa 14/00
Rechtsgebiete: LRTV II, ArbGG, BGB, ZPO, MTV


Vorschriften:

LRTV II § 10
LRTV II § 10.3.1
LRTV II § 10.3.2
LRTV II § 10.10
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 72 a
BGB § 284 Abs. 2
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 315
BGB § 315 Abs. 3
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 3
MTV § 18.1.2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
17 Sa 14/00

Verkündet am 11. August 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 17. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Auweter, den ehrenamtlichen Richter Haußmann und den ehrenamtlichen Richter Mendrock auf die mündliche Verhandlung vom 02.08.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 08.03.2000 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.153,00 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich jeweils aus DM 288,25 brutto ergebenden Nettobetrag seit 15.08., 15.09., 15.10. und 15.11.1998 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer Leistungszulage gemäß § 10.3.1 des zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden Württemberg e.V. und der IG Metall für die Bundesrepublik Deutschland, Bezirksleitung Stuttgart abgeschlossenen Lohnrahmentarifvertrags II vom 20.10.1973/14.03.1974 in der Fassung vom November 1992 (LRTV II).

Der am 27.01.1951 geborene Kläger ist seit 10.03.1980 bei der Beklagten im Zeitlohn beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden (§§ 3 Abs. 1, 3 TVG).

§ 10 LRTV II lautet auszugsweise:

§ 10

Zeitlohn

. . .

10.3.1 Für die nach der Einarbeitung und während eines längeren Zeitraums individuell erbrachte, höhere als dem Tariflohn zugrunde liegende Leistung erhalten Arbeiter im Zeitlohn auf den Tariflohn eine dieser Leistung entsprechende Leistungszulage.

10.3.2 Die Leistungszulage beträgt im Durchschnitt der Lohngruppen 1 bis 7 und 8 bis 12 bzw. der Arbeitswertgruppen I bis VI und VII bis XII 16 %.

10.4 Die Beurteilung der Leistung erfolgt durch den Arbeitgeber oder dessen Beauftragten auf der Grundlage der in Anlage 3 genannten Beurteilungsmerkmale und Beurteilungsstufen.

Die Beurteilungsmerkmale und Beurteilungsstufen können durch Betriebsvereinbarung abweichend von Anlage 3 geregelt werden. Dabei kann die Zahl der Beurteilungsmerkmale und Beurteillungsstufen vermehrt und/oder vermindert werden; jedoch dürfen nur das Leistungsverhalten kennzeichnende und beeinflussende Merkmale verwendet werden.

10.5 Die Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale zueinander ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

Die Zuordnung der Punkte zu den einzelnen Beurteilungsstufen erfolgt linear, soweit nicht durch Betriebsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.

Die Tarifvertragsparteien empfehlen, die Beurteilungsmerkmale nach dem Muster (Anlage 4) zu gewichten.

Auf dieser Gewichtung kann die ebenfalls in Anlage 4 als Muster angeführte Punktwerttabelle aufgebaut werden.

10.6 Die Zuordung der Geldbeträge zu Punkten oder Punktgruppen obliegt dem Arbeitgeber. Er hat Ziffer 10.3.2 zu beachten.

Ob und inwieweit Grundbeträge festgelegt werden, ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln.

Durch die Geldzuordnung darf die Gewichtung nicht verändert werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat seine Absichten über die Geldzuordnung vor Abschluß der Betriebsvereinbarung über die Gewichtung bekanntzugeben.

10.7 Die Beurteilung gemäß Ziffer 10.4 ist in regelmäßigen Zeitabständen (mindestens einmal im Jahr) vorzunehmen.

Die Zeitabstände sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

Jedem Arbeiter muß der Beurteilungsbogen zur Einsichtnahme vorgelegt werden.

Dem Betriebsrat sind die Leistungszulagen der einzelnen Arbeiter sowie jede Veränderung mit Namen schriftlich bekanntzugeben und auszuhändigen.

. . .

10.9 Die Leistungszulagen sind entsprechend der jeweiligen Beurteilung neu festzulegen und von dem der Beurteilung folgenden Lohnabrechungszeitraum an zu zahlen. Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren Zulage, so ist dem Arbeiter dies unverzüglich mitzuteilen. Er erhält seine ursprüngliche Leistungszulage während einer darauffolgenden Karenzzeit von 3 Monaten.

Erst wenn sich nach deren Ablauf herausstellt, daß sich seine Leistung in der Zwischenzeit nicht wieder erhöht hat, kann die Leistungszulage entsprechend gemindert werden.

10.10 Der Arbeiter kann beim Betriebsrat Einspruch gegen die Beurteilung einlegen. Arbeitgeber und Betriebsrat prüfen, nötigenfalls unter Anhörung der Beteiligten, die Berechtigung des Einspruchs. Kommt hierbei keine Einigung zustande, so steht der Rechtsweg zum Arbeitsgericht offen.

Eine Einigung über den Einspruch wird rückwirkend vom Tage des Einspruchs an wirksam.

Betriebsvereinbarungen zu § 10 existieren nicht.

Im März 1998 wurde der Kläger von seinem vorgesetzten Meister beurteilt. Der Beurteilungsbogen entspricht in Aufbau, Einteilung und Gewichtung den Anl. 3 und 4 zum LRTV II. Der Kläger erzielte danach ein Gesamtergebnis von 20 Punkten (Bl. 23 d. erstinstanzl. Akte). Auch die wiederholte Beurteilung im Juni 1998 führte zu keinem anderen Ergebnis (ABl. 24 d. erstinstanzl. Akte).

Die Beklagte setzte deshalb die Leistungszulage des Klägers mit Wirkung vom 01.07.1998 an auf DM 339,15 brutto fest. Bis dahin hatte diese auf der Grundlage der Beurteilung vom Juli 1995, bei der der Kläger 37 von möglichen 41 Punkten erzielte, DM 627,40 brutto betragen.

Mit vorliegender Klage beansprucht der Kläger die Differenz in Höhe von DM 288,25 brutto für Juli bis Oktober 1998.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, dass der Kläger auf der Stufe der Tatsachenermittlung die Darlegungs- und Beweislast trage und deshalb habe vortragen müssen, dass seine Leistung ein höhere als die dem Tariflohn zu Grunde liegende, das heisst eine höhere als die vertragliche geschuldete gewesen sei. Auch sei es nicht unplausibel, dass auf Grund der über die Jahre gestiegenen Anforderungen an Arbeitsqualität und Arbeitstempo der Kläger im relevanten Verhältnis zu seinen Kollegen gerade nicht mehr die Leistungen erbringe, die seine ursprüngliche Zulage rechtfertige.

Gegen das dem Kläger am 10.03.2000 zugestellte Urteil wendet sich dieser mit der am 10.04.2000 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13.06.2000 am 15.05.2000 begründeten Berufung.

Er vertritt die Auffassung, dass die Beklagte, die die bisherige 16,15%ige Leistungszulage kürzen wolle, darlegen und beweisen müsse, dass die Leistungsbestimmung den gesetzlichen und tariflichen Anforderungen sowie der Billigkeit entspreche. Insbesondere habe die Beklagte nicht dargelegt, dass die Leistung des Klägers schlechter geworden sei. Der Kläger selbst könne die Leistung der anderen Arbeitnehmer weder kennen noch bewerten.

Der Kläger beantragt daher

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - Az. 9 Ca 67/99, vom 08.03.2000 wird abgeändert; die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliches Arbeitsentgelt zu bezahlen in Höhe von - 288,25 DM für Juli 1998 nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 15.08.1998, - 288,25 DM brutto für August 1998 nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 15.09.1998, - 288,25 DM brutto für September 1998 nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 15.10.1998 und - 288,25 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 15.11.1998.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Unabhängig davon, dass sie wie das Arbeitsgericht den Kläger für verpflichtet hält, eine höhere als die dem Tariflohn zu Grunde liegende Leistung darzulegen, ist sie der Auffassung, im Hinblick auf die schwächere Leistung des Klägers schon in erster Instanz hinreichend vorgetragen zu haben. Während nach der Einstellung des Klägers relativ mäßige Schweißkenntnisse ausgereicht hätten, um die allgemeinen Anforderungen zu übersteigen, könne der Kläger wegen gestiegener Anfordrungen im Rahmen der Zertifizierung nach ISO 9000 nicht mehr als Schweißer eingesetzt werden. Bei Werkstatteinsätzen habe der Kläger erheblich mehr Zeit als seine Arbeitskollegen benötigt. Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf eine Aktennotiz des Vorgesetzten des Klägers aus Anlass der Beurteilung, in der ausgeführt wird, dass die Montagezeiten sich so verkürzt hätten, dass nur absolute Spitzenfachkräfte mit den Vorgabezeiten zurecht kämen. Sämtliche Obermonteure lehnten den Kläger ab, da er die Vorgabezeiten absolut nicht erreichen könne (ABl. 19 d. erstinstanzl. Akte). Hinsichtlich der Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 02.06.1999 (ABl. 42 ff d. erstinstanzl. Akte).

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 1,2 ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518 f. ZPO) und auch im Übrigen zulässig.

II.

Die Berufung ist auch begründet. Dem Kläger steht für Juli bis Oktober 1998 ein Anspruch auf die bisherige Leistungszulage in Höhe von DM 627,40 brutto zu. Das Urteil des Arbeitsgerichts war daher abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der Differenz in Höhe von DM 288,25 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich jeweils ergebenen Nettobetrag seit dem 15. des Folgemonats zu verurteilen.

1. Die Klage ist zulässig. Das Verfahren gemäß § 10.10 LRTV II ist eingehalten. In der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2000 hat sich herausgestellt, dass sich der Betriebsrat nach dem Einspruch des Klägers gegen seine Beurteilung mit der Sache befasste. Daraufhin trafen sich auf Anregung des Betriebsratsvorsitzenden im September 1998 der Personalleiter der Beklagten, der vorgesetzte Meister des Klägers und der Betriebsratsvorsitzende. Letzterem wurde die Beurteilung nochmals erläutert. Eine Reaktion darauf erfolgte nicht. Ein Protokoll hierüber wurde ebenfalls nicht erstellt.

Die Kammer geht deshalb davon aus, dass eine Einigung zwischen den Betriebspartnern nicht zustande kam, so dass auf jeden Fall der Rechtsweg zu den Gerichten offen steht.

Daher kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzinteresse des Klägers solange fehlt, als das tarifvertragliche Verfahren überhaupt noch nicht durchgeführt wurde (so LAG Hessen, Urteil vom 16.12.1999, 3 Sa 2412/98, n.v.) oder ob die längere "Nichtbeschäftigung" der Betriebspartner mit dem Einspruch des Klägers der fehlenden Einigung gleichzusetzen ist (so LAG Baden Württemberg, Urteil vom 07.05.1996, 7 Sa 118/95, n.v., Leitsätze über Juris abrufbar).

2. Die Klage ist auch begründet.

a) Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der Kläger bestreitet, dass die Beklagte die gemäß § 10.3.2 LRTV II vorgesehene Leistungszulage von jeweils durchschnittlich 16 % bezahlt. Selbst unterstellt, die Beklagte würde, bezogen auf die Arbeitslohngruppen VII bis XII, denen der Kläger zugeordnet ist, weniger als durchschnittlich 16 % Leistungszulage verteilen, ließe sich daraus nicht der Anspruch des Klägers auf die eingeklagte Differenz der Leistungszulagen ableiten.

b) Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus § 10.3.1 LRTV II. Danach erhalten Arbeiter im Zeitlohn für die während eines längeren Zeitraums individuell erbrachte, höhere als dem Tariflohn zu Grunde liegende Leistung eine dieser Leistung entsprechende Leistungszulage auf den Zeitlohn.

(1) Ob bzw. in welcher Höhe eine Leistungszulage gewährt wird, bestimmt sich nach der Beurteilung des Arbeitsgebers, der sich, da Betriebsvereinbarungen insoweit nicht bestehen, an die tarifvertraglichen Vorgaben gemäß den Anlagen 3 und 4 zum LRTV II hält.

Trotz der tarifvertraglichen Vorgaben, welche Kriterien der Arbeitgeber der Leistungsbeurteilung zu Grunde zu legen hat (Anlage 3 zum LRTV II) und wie diese zu gewichten sind (Anlage 4 zu LRTV II), wird dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum insoweit eingeräumt, als er bestimmen kann, wo auf der Leistungsskala die Leistung des Arbeitnehmers anzusetzen ist. Denn der Arbeitgeber hat zu bestimmen, wann eine Arbeitsmenge den Erwartungen entspricht, welche Arbeitsausführung der vorgeschriebenen Qualität entspricht, ob der Umgang mit Betriebsmitteln und Materialien pflichtgemäß ist, welche Arbeitsaufgaben gleichartig oder unterschiedlich sind und ob die Beachtung der Sicherheitsvorschriften ordnungsgemäß ist. Dem Arbeitgeber steht deshalb ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu, dass er nach billigem Ermessen auszuüben hat (§ 315 Abs. 1 BGB).

(2) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm getroffene Bestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte (Münchner Kommentar - Gottwald, BGB 3. Aufl. 1994, § 315 Rdnr. 50 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl. 2000, § 315 Rdnr. 19; BAG, Urteil vom 27.08.1996, 3 AZR 466/95, AP-Nr. 22 zu § 1 BetrAVG - Ablösung, NZA 1997, 535; Urteil vom 26.11.1986, 4 AZR 789/85, AP-Nr. 15 zu § 1 TVG - Tarifverträge Rundfunk).

Fraglich ist allerdings, ob diese Darlegungslast auf die Billigkeit der Bewertung als solche beschränkt ist oder ob sie sich auch auf die Tatsachen erstreckt, die der Bewertung zu Grunde liegen, hier also die Leistungen, die der Arbeitnehmer in dem Bewertungszeitraum erbracht hat (Aigner, Tarifliche Leistungsbeurteilung und Beweislast im arbeitsgerichtlichen Verfahren, NZA 1992, 1279).

Das Arbeitsgericht hat im Anschluss Aigner dem Arbeitnehmer die Darlegungslast für die von ihm erbrachte (höhere) Leistung auferlegt. In der Tat spricht die Systematik des § 315 BGB für eine solche Lösung. Dem Gericht müsste es auf Grund des Vortrags des Klägers möglich sein, gemäß § 315 Abs. 3 BGB eine Leistungsbestimmung vorzunehmen, wenn die vom Arbeitgeber vorgenommene Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht.

(3) Diese Frage kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles jedoch dahinstehen. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast hat der Kläger zur Anspruchsbegründung zunächst hinreichend vorgetragen. In seiner Klagebegründung bringt er zum Ausdruck, dass sich seine Leistung im Vergleich zur Bewertung im Jahr 1995 nicht verändert hat. Will die Beklagte diesen schlüssigen Klagvortrag substanziiert bestreiten, genügt es bei gleichbleibendem Bewertungsmaßstab, dass sie anhand von Beispielen darlegt, warum sich die absolute Leistung des Klägers verschlechtert hat. Der Kläger hat dann ggf. näher auszuführen und zu beweisen, dass seine Leistung gleich geblieben ist. Im vorliegenden Fall geht die Beklagte jedoch davon aus, dass die relative Leistung des Klägers sich verschlechtert hat, weil er in erster Linie in Folge gestiegener Leistungsanforderungen die ursprüngliche Punktzahl in der Bewertung nicht mehr erreicht. In diesem Fall gehört zum substanziierten Bestreiten des Klagvortrags außerdem, das die Beklagte die der Bewertung zu Grunde liegenden, neuen Leistungsvorgaben offen legt. Erst auf der Grundlage der Kenntnis dieses Bewertungsmaßstabs kann vom Kläger der mit Tatsachen belegte Sachvertrag verlangt werden, dass seine Leistung im Beurteilungszeitraum über der Bewertung des Arbeitgebers lag.

Aus dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, welche Arbeitsquantität ihrer Erwartung entspricht, welche Arbeitsausführung der vorgeschriebenen Qualität entspricht, welcher Umgang mit Betriebsmitteln und Materialien pflichtgemäß ist, welche Arbeitsaufgaben sie als die des Klägers ansieht und was sie als ordnungsgemäße Beachtung der Arbeitssicherheitsvorschriften ansieht. Dass der Kläger nicht mehr als Schweißer eingesetzt wird, wirkt sich allenfalls beim Arbeitseinsatz (IV der Anl. 3 zum LRTV II) aus. Ob der Kläger andere, gleichartige oder andere verschiedene Arbeitsaufgaben wahrnimmt (IV der Anl. 3 zum LRTV II), setzt zunächst eine Festlegung der Arbeitsaufgaben des Klägers voraus. Dass der Kläger erheblich mehr Zeit als seine Arbeitskollegen braucht, wirkt sich zwar entscheidend auf die Bewertung Arbeitsquantität (I der Anl. 3 zum LRTV II) aus. Welche Arbeitsmenge jedoch der Erwartung der Beklagten entspricht bzw. entsprochen hätte, wird nicht dargelegt. Dasselbe gilt für die Bewertung von Arbeitsqualität und Arbeitssorgfalt.

c) Da die Beklagte sich hinsichtlich der neuen Bewertungsmaßstäbe nicht eingelassen hat, ist davon auszugehen, dass sich die Leistung des Klägers im Vergleich zu 1995 nicht verschlechtert hat (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO). Dem Kläger steht deshalb die bisherige Leistungszulage zu.

d) Die Ausschlussfrist gemäß § 18.1.2 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden, gültig ab 1. Januar 1997 ist eingehalten. Der Kläger hat die Ansprüche mit Schreiben vom 02.10. und 05.12.1998 geltend gemacht.

e) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte war daher antragsgemäß zu veruteilen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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