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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 06.03.2002
Aktenzeichen: 17 Sa 63/01
Rechtsgebiete: LGRTV I, ArbGG, BBiG, ZPO


Vorschriften:

LGRTV I § 6.4
LGRTV I § 8
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 72 a
BBiG § 46
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
17 Sa 63/01

verkündet am 06. März 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 17. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Auweter, den ehrenamtlichen Richter Streppel und die ehrenamtliche Richterin Waning-Kölling auf die mündliche Verhandlung vom 06.03.2002 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.08.2001 - Az.: 7 Ca 1605/01 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers und in diesem Zusammenhang um Entgeltansprüche.

Der 1945 geborene Kläger ist seit 01.04.1995 bei der Beklagten als Mitarbeiter des Werksicherheitsdienstes mit Schichtleiterfunktion beschäftigt. Hinsichtlich des Inhalts der Tätigkeit wird auf die Arbeitsbeschreibung (ABl. 36 d. erstinstanzl. Akte) sowie die abteilungsinternen Zuständigkeitsregelungen (ABl. 14, 48 d. erstinstanzl. Akte) Bezug genommen.

Der Kläger ist ausgebildeter Maler und Seemann. 1978 hat er die IHK-Prüfung für Werkschutzpersonal abgelegt. Außerdem hat er an einem Fortbildungsseminar Schichtleiter und Fachleiter (4 Tage) teilgenommen.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung. Der für die Eingruppierung des Klägers maßgebliche Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag I für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 11. Februar 1988 / 19. Juni 2001 (LGRTV I) und die dazu ergangenen Anlagen enthalten für die im summarischen System vorgenommene Eingruppierung nachfolgende Vorschriften:

"§ 6

Eingruppierungsbestimmungen für Arbeiter und Arbeiterinnen

....

6.2 Einstufung der Arbeitsaufgabe

6.2.1 Gegenstand der Einstufung ist die Arbeitsaufgabe. Sie kann eine Einzelaufgabe oder ein Aufgabenbereich sein.

6.2.2 Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind sämtliche vom Beschäftigten ausgeführten Arbeiten zu berücksichtigen.

....

6.4 Eingruppierung der Beschäftigten im summarischen System

6.4.1 Bei der Einstufung der Arbeitsaufgabe in eine Lohngruppe werden im summarischen System bei der Bewertung die Lohngruppenbeschreibungen (s. Anlage 4) zugrunde gelegt; dabei entsprechen die Arbeitskenntnisse inhaltlich den Bewertungsmerkmalen 1 bis 6 der Anlage 3.

Die so ermittelte Lohngruppe ist je nach Höhe der Belastungen anzuheben, wobei die Belastungen inhaltlich den Bewertungsmerkmalen 7 bis 20 der Anlage 3 entsprechen.

Die Berücksichtigung der einzelnen Bewertungsmerkmale erfolgt nicht isoliert, sondern in einer Gesamtbetrachtung.

....

Anlage 2

Vorgehensweise bei der Einstufung nach der summarischen Arbeitsbewertung

Einstufung der Arbeiten

Grundlage für die Einstufung der Arbeiten in eine Lohngruppe im summarischen System sind die für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Anforderungen.

Unter Arbeiten ist stets die Summe der Tätigkeiten zu verstehen, die von einem Beschäftigten ausgeführt werden.

....

Arbeitskenntnisse durch Anlernen

In den Fällen, in denen die erforderlichen Arbeitskenntnisse durch Anlernen erworben werden, ist die Dauer der hierfür erforderlichen Anlernzeit maßgebend.

....

Anlage 3

Definition der Bewertungsmerkmale und Lärmtabelle

1. Kenntnisse (Ausbildung, Erfahrung)

Unter Arbeitskenntnissen wird das Wissen verstanden, das erforderlich ist, um die Arbeitsaufgabe auszuführen. Dazu kann u.a. das Wissen gehören

- wie Betriebsmittel (z.B. Werkzeuge und Maschinen) wirken, funktionieren, zu bedienen und anzuwenden sind,

- über die Eigenschaften und Wirkung des zu bearbeitenden Materials und der Arbeitsstoffe,

- über den Arbeitsablauf,

- über den Aufbau und die Funktionsweise der zu bearbeitenden Produkte,

- über die besonderen betrieblichen Verhältnisse.

Die Höhe der Anforderungen ist abhängig von der Vielfältigkeit der erforderlichen Kenntnisse. Sie ist ebenso davon abhängig, inwieweit nicht nur einzelne Arbeitsverrichtungen, sondern auch ihre Zusammenhänge und Reihenfolge innerhalb des Arbeitsablaufs bekannt sein müssen.

Die Höhe der Anforderungen wird auch von den Kenntnissen über sich ändernde oder wechselnde Arbeitsabläufe und Produkte sowie unterschiedliche Materialien innerhalb der Arbeitsaufgabe bestimmt.

Kenntnisse werden durch

- Anlernen, Einarbeitung, Ausbildung, Weiterbildung

und/oder

- das Sammeln von Erfahrungen

erworben.

Für die Bewertung der Kenntnisse ist der Weg, auf dem sie erworben wurden, unerheblich, die Zeitdauer kann jedoch ein Anhaltspunkt sein.

Zu bewerten sind alle erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen.

....

Anlage 4

Lohngruppenmerkmale im summarischen System

1. Für die Einstufung gelten folgende Lohngruppenmerkmale:

Lohngruppe 1

Arbeiten mit geringen Belastungen, die ohne vorherige Arbeitskenntnisse und ohne jegliche Ausbildung nach kurzer Anweisung ausgeführt werden können.

Lohngruppe 2

Arbeiten mit geringen Belastungen, die ohne jegliche Ausbildung nach kurzer Anweisung und Übung ausgeführt werden können,

oder

Arbeiten der Lohngruppe 1, jedoch mit mittleren Belastungen.

Lohngruppe 3

Arbeiten mit geringen Belastungen, die ohne jegliche Ausbildung nach kurzer Einarbeitungszeit ausgeführt werden können,

oder

Arbeiten der Lohngruppe 2, jedoch mit mittleren Belastungen,

oder

Arbeiten der Lohngruppe 1, jedoch mit erschwerenden Belastungen.

Lohngruppe 4

Arbeiten mit geringen Belastungen, die eine gewisse Sach- und Arbeitskenntnis erfordern und nach einer kurzfristigen Einarbeitung ausgeführt werden können,

oder

Arbeiten der Lohngruppe 3, jedoch mit mittleren Belastungen,

oder

Arbeiten der Lohngruppe 2, jedoch mit erschwerenden Belastungen.

Lohngruppe 5

Arbeiten, die eine Anlernzeit von 10 bis 12 Wochen erfordern,

oder

Arbeiten der Lohngruppe 4, jedoch mit mittleren Belastungen,

oder

Arbeiten der Lohngruppe 3, jedoch mit erschwerenden Belastungen.

Lohngruppe 6

Arbeiten, die ein Können erfordern, das erreicht wird durch eine Anlernzeit von mehr als 12 Wochen,

oder

Arbeiten der Lohngruppe 5, jedoch mit erschwerenden Belastungen.

Lohngruppe 7

Arbeiten, die neben beruflichen Fertigkeiten und Berufskenntnissen einen Ausbildungsstand erfordern, wie er entweder durch eine fachentsprechende Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder auf andere Weise erworben wird,

oder

Arbeiten der Lohngruppe 6, jedoch mit erschwerenden Belastungen.

Lohngruppe 8

Arbeiten, die Fertigkeiten und Berufserfahrungen voraussetzen, die über die Anforderungen der Lohngruppe 7 hinausgehen,

oder

Arbeiten der Lohngruppe 7, jedoch mit erschwerenden Belastungen.

Lohngruppe 9

Arbeiten, die ihrem Schwierigkeitsgrad nach an das fachliche Können weitere Anforderungen stellen, die eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen,

oder

Arbeiten der Lohngruppe 8, jedoch mit erschwerenden Belastungen.

Lohngruppe 10

Arbeiten, die außer umfangreichen Berufskenntnissen und einer mehrjährigen Berufserfahrung auch noch ein betriebliches Spezialwissen voraussetzen,

oder

Arbeiten der Lohngruppe 9, jedoch mit erschwerenden Belastungen.

Lohngruppe 11

Arbeiten, deren Anforderungen durch die mitübertragene Verantwortung und Selbstständigkeit im Anforderungsausmaß noch über denen der Lohngruppe 10 liegen,

oder

Arbeiten der Lohngruppe 10, jedoch mit erschwerenden Belastungen.

Lohngruppe 12

Arbeiten, die hervorragendes Können, Dispositionsvermögen, umfassendes Verantwortungsbewusstsein und entsprechende theoretische Kenntnisse erfordern,

oder

Arbeiten der Lohngruppe 11, jedoch mit erschwerenden Belastungen.

Der Kläger ist gemäß Anlage 4 zu § 6.4 des LGRTV I im summarischen Verfahren in Lohngruppe 7 eingruppiert. Er erhält eine Leistungszulage von 21 %. Für seine Tätigkeit als Betriebssanitäter und für die Aufgaben der Schichtkoordination erhält er je DM 100,-- Zulage.

Mit Schreiben vom 02.11.2000 machte der Kläger die Eingruppierung in Lohngruppe 11 rückwirkend ab Mai 2000 geltend. Die am selben Tag angerufene paritätische Kommission nach § 8 LGRTV I lehnte mit Schreiben vom 17.01.2001 eine Änderung der Eingruppierung ab.

Der Kläger ist der Auffassung, er erfülle die Voraussetzungen für die Eingruppierung in Lohngruppe 11, weil er über eine fachentsprechende Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verfüge. Zur Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Werkschutzfachkraft" werde nur zugelassen, wer auch in einem anerkannten Ausbildungsberuf die Abschlussprüfung habe. Dass der Kläger nicht als normaler Werkschutzmann einzustufen sei, ergebe sich aus der Fülle der Einzelaufgaben. Er beschäftige sich seit 29 Jahren mit demselben Produkt in derselben Firma und könne deshalb auf eine fundierte Berufserfahrung zurückblicken. Das betriebliche Spezialwissen ergebe sich daraus, dass der Kläger die "Gefahrenpunkte" im Betrieb, insbesondere die sogenannten Dauerlaufaggregate und Maschinen sowie deren Anfälligkeit kennen müsse. Nur deshalb könne er die sogenannte Notfallkartei - Aufnahme der einzelnen Notfälle und Erarbeitung von Lösungskonzeptionen (Abschalt- und Räumungspläne) für erneut eintretende Notfälle (vgl. ABl. 50 der erstinstanzl. Akte) - erarbeiten und fortführen, um bei entsprechenden Betriebsstörungen angemessen reagieren zu können. Deshalb trage er auch die die Lohngruppe 10 sprengende Verantwortung.

Die Beklagte dagegen ist der Auffassung, dass die bei ihr ausgeübte Tätigkeit im Werksicherheitsdienst eine Anlernzeit von circa 12 Wochen erfordere. Die Tätigkeit erfordere keinen Ausbildungsstand, wie er durch eine fachentsprechende Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben werde. Die Ausbildung zur "Geprüften Werkschutzfachkraft" sei nicht mit einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gleichzusetzen. Die vom Kläger erlernten Berufe seien hier keine fachspezifische Berufsausbildung. Mit der Schichtleiterfunktion seien auch keine Personalführungsaufgaben verbunden. Die vom Kläger angesprochene Notfallkartei existiere seit vielen Jahren und sei nicht vom Kläger entwickelt, sondern nach Vorgaben mit Hilfe seiner Vorgesetzten auf den aktuellen Stand gebracht worden. Dies erfordere kein betriebliches Spezialwissen. Der Kläger sei deshalb zu Recht in Lohngruppe 7 eingruppiert.

Durch Versäumnisurteil vom 22.03.2001 wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 12.050,-- brutto nebst 9,26 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 28.02.2001 zu bezahlen und weiter festgestellt, dass der Kläger nach Lohngruppe 11, Leistungsstufe 21 % monatlich mit derzeit 5.543,-- DM brutto zu entlohnen sei.

Auf den form- und fristgemäß eingelegten Einspruch der Beklagten hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 22.03.2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gegen das am 16.08.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.09.2001 (Montag) eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 19.11.2001 am 15.11.2001 ausgeführte Berufung des Klägers.

Er beantragt,

1. Auf die Berufung des Klägers/Berufungsklägers wird das Urteil der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Stuttgart mit dem Aktenzeichen 7 Ca 1605/01 wie folgt abgeändert:

Das Versäumnisurteil vom 22.03.2001 wird aufrecht erhalten, der Einspruch der Beklagten vom 03.04.2001 zurückgewiesen.

2. Die Beklagte/Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird ergänzend auf die Entscheidung vom 16.08.2001 sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung war deshalb auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

A.

Nachdem die paritätische Kommission gemäß § 8 LGRTV I eine Höhergruppierung des Klägers abgelehnt hat, sind die innerbetrieblichen Streitbeilegungsmöglichkeiten erschöpft und das Rechtsschutzinteresse sowohl an der begehrten Feststellung wie der Zahlungsklage gegeben.

B.

Der Arbeitnehmer, der meint, zu niedrig eingruppiert worden zu sein, kann vor Gericht die richtige Lohnhöhe geltend machen. Im Prozess muss der Arbeitnehmer die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (Preis, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2001, § 611 BGB Rnr. 622). Diesen Anforderungen werden weder die Klage noch die Berufungsbegründung gerecht.

I.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag I für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 11. Februar 1988 / 19.06.2000 Anwendung. Gegenstand der Einstufung ist gemäß § 6.2.1 die Arbeitsaufgabe. Bei der Einstufung der Arbeitsaufgabe in eine Lohngruppe werden gemäß § 6.4.1 im summarischen System bei der Bewertung die Lohngruppenbeschreibungen gemäß Anlage 4 zu Grunde gelegt. Die Berücksichtigung der einzelnen Bewertungsmerkmale erfolgt nicht isoliert, sondern in einer Gesamtbetrachtung.

1. Nach Lohngruppe 11 werden Arbeiten bewertet, deren Anforderungen durch die mitübertragende Verantwortung und Selbstständigkeit im Anforderungsausmaß noch über denen der Lohngruppe 10 liegen. Lohngruppe 10 erfasst Arbeiten, die außer umfangreichen Berufskenntnissen und einer mehrjährigen Berufserfahrung auch noch ein betriebliches Spezialwissen voraussetzen. Unter Bezug auf Lohngruppe 7, auf die die nachfolgenden Lohngruppen aufbauen, müssen diese Berufskenntnisse auf einer fachentsprechenden Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder auf andere Weise erworben sein. Anlage 3 zu LGRTV I definiert daneben "Arbeitskenntnisse" als Wissen, das erforderlich ist um eine Arbeitsaufgabe auszufüllen. Für die Bewertung der Kenntnisse ist der Weg, auf dem sie erworben wurden, unerheblich, die Zeitdauer kann jedoch ein Anhaltspunkt sein.

2. Schon über eine solche einschlägige Berufsausbildung verfügt der Kläger nicht. Der Beruf des Werkschutzbeauftragten gehört nicht zu den anerkannten Ausbildungsberufen. Auch als Fortbildungsberuf aufgrund einer nach § 46 BBiG erlassenen Verordnung (hier Verordnung vom 20.08.1982, BGBl. I, 1232 ff.) ist die Ausbildung zur IHK - geprüften Werkschutzfachkraft einem Ausbildungsberuf nicht gleichzusetzen. Dies ergibt sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, bereits daraus, dass zur Vorbereitung auf die Prüfung lediglich die Teilnahme an einem mehrwöchigen Seminar erforderlich ist, während ein anerkannter Ausbildungsberuf in der Regel eine dreijährige vollzeitige Berufsausbildung erfordert. Schon wegen der kurzen Zeitdauer der Fortbildung zur IHK - geprüften Werkschutzfachkraft scheidet deshalb auch ein Erwerb der Kenntnisse "auf andere Weise" insoweit aus. Welche Berufskenntnisse der Kläger "auf andere Weise" sonst erworben hat, ist nicht vorgetragen. Zwar werden gemäß Anlage 3 Ziffer 1 Kenntnisse durch Anlernen, Einarbeitung, Ausbildung, Weiterbildung und/oder das Sammeln an Erfahrung erworben. Der Kläger hat jedoch nur allgemein auf seine langjährige Berufserfahrung hingewiesen, ohne näher darzutun, welche einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechenden Berufskenntnisse er dadurch erworben hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 2 (1) 1 der Vorordnung vom 20.08.1982 eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist. Denn diese kann gemäß § 2 (1) 2 der Verordnung durch Berufspraxis ersetzt werden. Deshalb setzt die Fortbildung zur IHK geprüften Werkschutzfachkraft gerade keine einem anerkannten Ausbildungsberuf vergleichbare Ausbildungstiefe und -breite voraus.

3. Dass der Kläger ausgebildeter Maler und Seemann ist, ist insoweit ohne Bedeutung. Die Lohngruppe 7 und die darauf aufbauenden Lohngruppen setzen für die entsprechende Eingruppierung eine einschlägige Ausbildung voraus. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach dem die "Arbeiten ... einen Ausbildungsstand erfordern, wie er ... durch eine fachentsprechende Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ... erworben wird".

4. Auch daraus, dass der Kläger die sogenannte "Notfallkartei" auf dem neuesten Stand hält, lässt sich nach dem derzeitigen Vortrag des Klägers nichts anderes herleiten. Insoweit ist unstreitig, dass der Kläger die einzelnen Notfälle aufnimmt. Inwieweit er auch an der Konzeption der sich daraus ergebenden Fortentwicklung der Katastrophenabwehrpläne beteiligt ist, ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Um auf Kenntnisse im Sinne der Lohngruppe 7 zu schließen, hätte der Kläger auch hier näher vortragen müssen, worin konkret sein Beitrag hierbei besteht.

II.

Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass Werkschutzleute, die den Voraussetzungen der Vorordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss der Werkschutzfachkraft genügen und die die in der Verordnung vom 20.08.1982 in § 1 Abs. 2 aufgezählten Aufgaben wahrnehmen, über Kenntnisse verfügen, die Facharbeitern gleichzusetzen sind (BAG, Urteil vom 10.03.1993, 4 AZR 244/92, AP Nr. 104 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie, NZA 1994, 672), hat der Kläger nicht substanziiert dargetan, dass die von ihm verrichtete Tätigkeit auch die Voraussetzungen der höheren Lohngruppen erfüllt.

Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Arbeiten

- Fertigkeiten und Berufserfahrungen voraussetzen, die über die Anforderungen der Lohngruppe 7 hinausgehen (Lohngruppe 8),

- ihrem Schwierigkeitsgrad nach an das fachliche Können weitere Anforderungen stellen ... (Lohngruppe 9),

- oder gar, dass die erforderlichen Berufskenntnisse über die der Lohngruppe 7 hinausgehen (Lohngruppe 10 erfordert "umfangreiche Berufskenntnisse").

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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