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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.08.2000
Aktenzeichen: 18 Sa 28/00
Rechtsgebiete: KSchG, BGB, HGB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 4
KSchG § 4 Satz 1
KSchG § 5
KSchG § 7
KSchG § 13
KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2
KSchG § 13 Abs. 2
KSchG § 13 Abs. 2 Satz 1
KSchG § 13 Abs. 2 Satz 2
KSchG § 23 Abs. 1
BGB § 138
BGB §§ 611 ff.
BGB § 626
BGB § 626 Abs. 2
BGB § 631 Abs. 1
HGB § 84 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 97 Abs. 1
ArbGG § 72 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
18 Sa 28/00

Verkündet am 11. August 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 18. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Arbeitsgerichts Thewes, den ehrenamtlichen Richter Blust und den ehrenamtlichen Richter Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 11.08.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stuttgart vom 15.12.1999 - 1 Ca 4973/99 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Wirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 22.04.1999 fristlos ausgesprochenen Kündigung eines als "Arbeitsvertrag für Doktoranden" bezeichneten Vertrages sowie über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger seine Doktorandentätigkeit weiter durchführen zu lassen.

Der am 27.09.1968 geborene Kläger wurde zum 05.01.1998 auf der Grundlage eines zwischen den Parteien mit Datum vom 19.12.1997 abgeschlossenen "Arbeitsvertrages für Doktoranden" bei der Beklagten zur Anfertigung einer Doktorarbeit über das Thema "Umschlingungs-CVT mit Schaltstufe" eingestellt. Die Einstellung erfolgte gemäß Ziff. 1 des Vertrages "bis längstens 05.01.2001". Ergänzend hierzu besagt Ziff. 6 des Vertrages (auszugsweise): "Mit Ablauf der in Ziff. 1 vereinbarten Zeit endet das Beschäftigungsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung durch einen Vertragspartner bedarf. Das Recht der fristlosen Kündigung (§ 616 BGB) wird dadurch nicht berührt". Die monatliche Bruttovergütung ist in Ziff. 4 des Vertrages mit DM 3.000,-- vereinbart worden "bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35,00". Urlaub sollte dem Kläger gemäß Ziff. 5 des Vertrages "nach den gesetzlichen Bestimmungen" gewährt werden. Zu den wechselseitigen Pflichten führt der Vertrag unter Ziff. 2 und Ziff. 3 folgendes aus:

2. Pflichten der Firma

Die Firma verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Abschluss der genannten Arbeit zu fördern.

3. Pflichten des Mitarbeiters

Der Mitarbeiter räumt der Firma das ausschließliche und umfassende Recht ein, die in der Doktorarbeit angestellten Untersuchungen und die dabei gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zu nutzen.

Er verpflichtet sich außerdem,

a) vor jeder Veröffentlichung der Arbeit bzw. von Teilen der Arbeit die Einwilligung der Firma einzuholen; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Veröffentlichungen, die nach der jeweiligen Verfahrensordnung für den angestrebten Abschluss zwingend erforderlich sind und die keinen Rückschluß auf die Firma zulassen;

b) alle ihm angebotenen Möglichkeiten wahrzunehmen, Erfahrungen und Kenntnisse zu sammeln, soweit sie zur Feststellung seiner Arbeit dienlich sind;

c) die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen;

d) die Interessen des Betriebes zu wahren und über wesentliche und nicht allgemein bekannte Betriebsvorgänge Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch für die Zeit nach Ablauf seines Vertrages;

e) spätestens nach Ablauf eines Monats nach Fertigstellung der Arbeit der Firma ein Exemplar kostenlos zu übereignen.

Mit Schreiben vom 22.04.1999, dem Kläger am 23.04.1999 zugegangen, kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Zuvor hatte die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 14.04.1999 angehört, der mit Stellungnahme vom 19.04.1999 Bedenken gegen die beabsichtigte Kündigung erhob.

Zur Begründung der Kündigung ist im Kündigungsschreiben im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seit längerer Zeit gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag für Doktoranden verstoßen habe. Der Kläger habe das vereinbarte Dissertationsthema eigenmächtig verändert. Außerdem habe er trotz schriftlicher Aufforderungen des Personalbereiches keinen schlüssigen Zwischenbericht über den Stand der Dissertation vorgelegt. Zudem habe der Kläger die von seinem Vorgesetzten vorgegebenen Termine zur Erfüllung von Aufgabenstellungen trotz Aufforderung nicht eingehalten. Schließlich habe der Kläger kaum Bereitschaft gezeigt, mit anderen Mitarbeitern der Fachabteilung zusammenzuarbeiten und sich am notwendigen Erfahrungsaustausch zu beteiligen. Dem Unternehmen sei es wegen der schwerwiegenden und beharrlichen Verletzung vertraglicher Pflichten nicht mehr zumutbar, das Doktorandenverhältnis bis zum vereinbarten Ende der Befristung fortzusetzen.

Die mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung verbundene Kündigungsschutzklage des Klägers vom 15.06.1999 ging am 15.06.1999 per Telefax bzw. am 17.06.1999 im Original beim Arbeitsgericht ein. Mit Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 13.07.1999 wurde der Antrag auf nachträgliche Zulassung zurückgewiesen. Die dagegen vom Kläger zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (21 Ta 26/99) eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss vom 15.10.1999 zurückgewiesen.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Klagefrist nach § 13 KSchG nicht einzuhalten gewesen sei, da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Die Bezeichnung im Arbeitsvertrag als Arbeitsverhältnis sei nicht zutreffend. Aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages ergebe sich eindeutig, dass die Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit vorrangig sei und den Arbeitsvertrag bestimme. Der Kläger sei persönlich nicht abhängig und schulde auch keine weisungsabhängigen Arbeiten. Er habe vielmehr die Fertigstellung der Doktorarbeit durchzuführen und das Ergebnis der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Bei der sogenannten Vergütung handele es sich höchstens um eine Aufwandsentschädigung.

Das Vorliegen von Kündigungsgründen ist vom Kläger bestritten worden.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht beantragt:

1. Festzustellen, dass das Doktorandenverhältnis durch die Kündigung vom 22.04.1999, zugegangen am 23.04.1999, nicht aufgelöst ist.

2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits seine Doktorandentätigkeit weiterhin durchführen zu lassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam anzusehen sei, da der Kläger nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist nach § 13, § 4 KSchG das Arbeitsgericht angerufen habe. Bei dem Kläger habe es sich um einen Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes gehandelt. Die Beklagte hat auf die Regelungen im Vertrag vom 19.12.1997 verwiesen und behauptet, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beklagten wie jeder andere normale Sachbearbeiter eingebunden gewesen sei.

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sei wegen der im Kündigungsschreiben genannten Sachverhalte gegeben gewesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.12.1999 die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass auf das Doktorandenverhältnis das Kündigungsschutzgesetz, dessen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG gegeben seien, Anwendung finde, weshalb das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung wegen Nichteinhaltung der 3-Wochen-Frist der §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG fingiert werde und es auch auf die Einhaltung der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht mehr ankomme. Der Kläger sei aufgrund der vertraglichen Regelungen und der Vertragsdurchführung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort, Vergütung, Urlaub und seiner Eingliederung in die Betriebsorganisation als Arbeitnehmer anzusehen gewesen; dem habe die starke Einschränkung des Weisungsrechts der Beklagten hinsichtlich der Art der auszuführenden Tätigkeiten nicht entgegen gestanden. Folglich sei der Kläger als Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes anzusehen.

Gegen das ihm am 14.03.2000 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichtes hat der Kläger am 12.04.2000 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und zugleich begründet.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem Doktorandenverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis handele. Aus dem "Arbeitsvertrag für Doktoranden" ergebe sich, dass der Kläger nur zur Anfertigung einer Doktorarbeit eingestellt worden sei. Die Pflichten des Mitarbeiters würden darin bestehen, die Doktorarbeit zu erstellen. Die Pflichten im Sinne einer Nebenpflicht würden darin bestehen, bei Veröffentlichung oder Teilveröffentlichung die Einwilligung der Beklagten einzuholen und nach Fertigstellung der Arbeit diese der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Außerdem bestehe eine Verpflichtung darin, die Arbeiten zur Erstellung der Doktorarbeit gewissenhaft durchzuführen und alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dabei zu verwenden. Die Aufgaben, die dem Kläger gestellt worden seien, hätten sich auch ausschließlich auf die Doktorarbeit bezogen.

Die Bezeichnung als Arbeitsvertrag allein deute nicht auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses hin. Es komme gerade auf die Bezeichnung im Vertrag nicht entscheidend an, sondern vor allem auf die tatsächliche Gestaltung, insbesondere auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Der Kläger sei nicht in den Arbeitsprozess integriert gewesen und habe kaum Kontakt zu anderen Arbeitnehmern gehabt. Er sei also nicht in die betriebliche Organisation eingebunden gewesen. Auch das Weisungsrecht der Beklagten sie im vorliegenden Fall stark eingeschränkt gewesen. Zudem spreche die Vergütung, die der Kläger für seine Tätigkeit erhalten habe, gegen das Vorliegen eines Arbeitsvertrages; bei der Vergütung i.H.v. DM 3.000,-- monatlich handele es sich höchstens um eine Aufwandsentschädigung und nicht um ein Gehalt. Der Kläger sei somit nicht Arbeitnehmer, sondern - da es sich bei dem Doktorandenvertrag um einen Vertrag sui generis handele, als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Aus diesem Grund sei das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar.

Der Kläger bestreitet nach wie vor, dass es Gründe gebe, die eine Kündigung rechtfertigen könnten. Der Kläger habe weder das Thema seiner Doktorarbeit verändert, noch habe es der Beklagten oblegen, eigenmächtig ohne Hinzuziehung des betreuenden Professors zu beurteilen, wie der Kläger im Rahmen seiner Doktorarbeit vorankomme. Die Beurteilung der Dissertation stehe allein dem Promotionsausschuss zu.

Die Kündigung sei auch gemäß § 13 Abs. 2 KSchG sittenwidrig, da die Beklagte die Bearbeitung des Doktorthemas unterlaufen und gegen die im Vertrag zugesicherte Unterstützung verstoßen habe.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 - 1 Ca 4973/99 - wird abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das durch den Vertrag vom 19.12.1997 begründete Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.04.1999 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites seine Doktorandentätigkeit zur Anfertigung einer Doktorarbeit über das Thema "Umschlingungs-CVT mit Schaltstufe" weiterhin durchführen zu lassen.

Die Beklagte beantragt:

Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte meint, dass im vorliegenden besonderen Fall eines Doktorandenvertrages ein sogenannter "gemischter Vertrag" gegeben sei: Das Vertragsverhältnis mit dem Kläger enthalte sowohl Verpflichtungen hinsichtlich der Fertigung einer Doktorarbeit als auch spezielle Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Sinn und Zweck des gemischten Vertrages sei es zumindest teilweise gewesen, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Fachbereich zuzuarbeiten, und in diesem Rahmen habe zweifellos ein Weisungsrecht im Hinblick auf die bestehenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen bestanden. Die Einwände des Klägers hinsichtlich der Einbindung in die betriebliche Organisation seien nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe erst in einem Büro mit zwei weiteren Kollegen gearbeitet und sei dort auch über Telefon erreichbar gewesen. Für ca. 3 Monate sei der Kläger dann in einen anderen Büroraum gesetzt worden, wo sich normalerweise für bestimmte Projekteinsätze Fremdfirmenmitarbeiter aufhalten würden. Auch dort sei die telefonische Erreichbarkeit sicher gestellt gewesen. Das Argument des Klägers, bei der Vergütung i.H.v. DM 3.000,-- monatlich handele es sich höchstens um eine Aufwandsentschädigung, sei ebenfalls so nicht haltbar. Die Vergütung liege im oberen Bereich der Doktorandenvergütungen innerhalb der Unternehmen der Automobilindustrie. Der Kläger sei gerade nicht als Diplom-Ingenieur eingestellt worden, so dass ihm nicht die dafür übliche Vergütung gewährt worden sei. Der Kläger habe sich als Doktorand beworben und sei entsprechend eingestellt worden.

Es habe einen wichtigen Grund für die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB gegeben. Dabei hätten sowohl Kündigungsgründe m Rahmen der Tätigkeit des Klägers als Doktorand bei der Anfertigung seiner Doktorarbeit als auch Kündigungsgründe im Rahmen seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer vorgelegen. Der Einwand des Klägers, die Beklagte hätte die Bearbeitung des Doktorthemas unterlaufen, sei nicht haltbar.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Prozessvortrages der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

I.

Die Berufung des Klägers ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 518, 519 ZPO).

II.

In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage insgesamt abgewiesen und seine Entscheidung zutreffend mit der Fiktionswirkung des § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 KSchG begründet, nachdem der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gem. § 5 KSchG rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.

1. Das zwischen den Parteien durch Vertrag vom 19.12.1997 begründete Rechtsverhältnis ist ein solches, das unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt.

Das Kündigungsschutzgesetz greift nur ein, wenn die gekündigte Person Arbeitnehmer ist. Da das Kündigungsschutzgesetz keine eigenständigen Abgrenzungskriterien enthält, sind zur Begriffsbestimmung die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen (Etzel in Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften (KR), 5. Aufl., § 1 KSchG, Rdnr. 33; Hueck/von Hoyningen-Huene, Kündigungsschutzgesetz, 12. Aufl., § 1 Rdnr. 22).

a) Der Kläger ist für die Beklagte nicht aufgrund eines Werkvertrages tätig geworden.

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, § 631 Abs. 1 BGB. Zwar ist der Vertrag vom 19.12.1997 auf die Anfertigung einer Doktorarbeit gerichtet. Der Kläger schuldet diesbezüglich gegenüber der Beklagten aber nicht die mangelfreie, rechtzeitige Herstellung eines individuellen Werkes. Die Beklagte ihrerseits ist nicht Besteller, Kunde, Auftraggeber oder dergleichen. Der Vertrag selbst ist als Dauerschuldverhältnis ausgerichtet und besteht nicht aus einer Einzelleistung.

b) Es handelt sich vielmehr um einen Dienstvertrag gem. § 611 ff. BGB. Dieser unterscheidet sich nach der Dogmatik des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Werkvertrag dadurch, dass bei ihm das bloße Wirken, die Arbeitsleistung als solche, beim Werkvertrag dagegen die Herbeiführung des vereinbarten, gegenständlich faßbaren Arbeitsergebnisses geschuldet wird (Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl., Einf. § 631 BGB, Rdnr. 5).

Der Dienstvertrag ist gem. § 611 Abs. 1 BGB ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Diesem Tatbestand läßt sich der Vertrag vom 19.12.1997 ohne weiteres zuordnen. Der Kläger ist von der Beklagten eingestellt worden zur Anfertigung einer Doktorarbeit innerhalb einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Beklagte schuldet im Gegenzug dafür, dass der Kläger sich mit einem konkreten wissenschaftlichen Thema befasst, die vereinbarte Vergütung. Dass es sich dabei hier um eine Dissertation und nicht um eine sonstige Projektbearbeitung handelt, spielt für die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehung keine Rolle. Für die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und sind nicht die Rechtsbeziehungen des Klägers gegenüber Hochschule oder Doktorvater relevant. Dem Kläger kann daher durchaus zugestanden werden, dass die Erstellung der Doktorarbeit vertragsbestimmend gewesen ist; gerade die Arbeit an seiner Dissertation ist die von ihm in der Hauptsache geschuldete Dienstleistung, denn hierfür ist er laut § 1 des Vertrages vom 19.12.1997 eingestellt worden. Der Vertrag mag darüber hinaus noch andere Rechte und Pflichten regeln (Nutzungsrechte, Geheimhaltungspflichten u.a.); die Hauptpflichten aus dem Vertrag sind jedoch solche gem. § 611 Abs. 1 BGB.

c) Der von den Parteien eingegangene Dienstvertrag ist im vorliegenden Fall als Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und nicht als "freier" Dienstvertrag, bei dem der Dienstverpflichtete selbst Unternehmer ist oder einen freien Beruf ausübt, einzustufen.

aa) Um ein Arbeitsverhältnis kann es sich nur dann handeln, wenn ein Vertragspartner Arbeit, d.h. ein "Tätigkeit im weitesten Sinne" schuldet. Hierbei handelt es sich um ein grundlegendes unabdingbares Merkmal für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (Worzalla in Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., Kapitel 1.1, Rdnr. 116).

Der Kläger ist mit Ziff. 1 des Vertrages vom 19.12.1997 zur Anfertigung einer Doktorarbeit mit einem bestimmten Thema eingestellt worden. Dies ist die vom Kläger geschuldete Arbeit. Das Eigeninteresse des Doktoranden an der Erstellung der Dissertation steht der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen (BAG vom 14.03.1967, AP Nr. 3 zu § 61 BetrVG = Betriebsberater 1967, 584 = SAE 1968, 10). Es kann deshalb in diesem Zusammenhang die zwischen den Parteien bestehende Streitfrage unerörtert bleiben, ob Ziff. 3 c) des Vertrages, wonach der Kläger zur gewissenhaften Ausführung der übertragenen Arbeiten verpflichtet ist, sich allein auf die Anfertigung der Doktorarbeit bezieht (so der Kläger) oder ob dadurch das Recht der Beklagten begründet worden ist, dem Kläger auch darüber hinausgehende Arbeiten zu übertragen (so die Beklagte). Einerseits würde zwar die Richtigkeit der Auslegung der Beklagten die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ausdrücklich stützen, andererseits würde die Richtigkeit der Auslegung des Klägers einer solchen Annahme aber auch nicht entgegenstehen.

bb) Wesentliches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die persönliche Abhängigkeit des zur Dienstleistung Verpflichteten (statt vieler: BAG vom 30.09.1998, AP Nr. 103 zu § 611 BGB Abhängigkeit = Der Betrieb 1999, 436 = NZA 1999, 374; Hueck/von Hoyningen-Huene, § 1 KSchG, Rdnr. 24, m.w.N.). Die persönliche Abhängigkeit beruht dabei auf der Erbringung fremdgeplanter, fremdnütziger und von fremder Risikobereitschaft getragener Arbeit sowie auf der Eingliederung in einen fremden Arbeitsprozess. Ob die ausgeübte Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei ist stets die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen (BAG vom 20.07.1994, AP Nr. 73 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Hueck/von Hoyningen/Huene, § 1 KSchG, Rdnr. 24, m.w.N.). Ein bedeutsames Kriterium der persönlichen Abhängigkeit ist die Weisungsgebundenheit, insbesondere diejenige nach Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Dies ergibt sich aus der in § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB vorgenommenen Abgrenzung zwischen dem selbständigen Handelsvertreter und dem unselbständigen Handlungsgehilfen (BAG vom 20.07.1994, a.a.O.; Hueck/von Hoyningen/Huene, § 1 KSchG, Rdnr. 25, m.w.N.). Besteht neben dieser Weisungsgebundenheit nach Ort und Zeit der Arbeitsleistung auch eine fachliche Weisungsgebundenheit, so ist regelmäßig die persönliche Abhängigkeit und damit die Arbeitnehmereigenschaft zu bejahen. Allerdings kann die Art der Tätigkeit es mit sich bringen, dass dem Dienstverpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit verbleibt (BAG vom 30.11.1994, AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG vom 20.07.1994, AP Nr. 73 a.a.O.; BAG vom 16.03.1994, AP Nr. 68 a.a.O.; Hueck/von Hoyningen-Huene, § 1 KSchG, Rdnr. 25, m.w.N.). Ein weiteres Abgrenzungskriterium ist die Möglichkeit, über Arbeitszeit und Arbeitskraft frei verfügen zu können. Während der Selbständige selbst über die Verwertung seiner Arbeitskraft verfügt und damit frei ist, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen, kann der Arbeitnehmer über seine Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht frei verfügen. Er ist vielmehr insoweit den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen (BAG vom 18.10.1975, AP Nr. 18 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Hueck/von Hoyningen-Huene, § 1 KSchG, Rdnr. 27). Die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers kommt weiterhin darin zum Ausdruck, dass er in einem fremden Betrieb eingegliedert ist. Er hat seine Arbeitsleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen (BAG vom 27.03.1991, AP Nr. 53 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG vom 03.05.1989, Betriebsberater 1990, 779; Hueck/von Hoyningen/Huene, § 1 KSchG, Rdnr. 29, m.w.N.). Ein wesentliches Indiz für eine unselbständige Tätigkeit ist zudem das fehlende unternehmerische Risiko (Hueck/von Hoyningen/Huene, § 1 KSchG, Rdnr. 30, m.w.N.). Neben diesen Kriterien gibt es noch weitere Gesichtspunkte, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind. So deutet die Gestellung von Arbeitsmaterial und die Fortzahlung der Vergütung bei Urlaub und Krankheit auf eine unselbständige Beschäftigung hin. Die Modalitäten der Entgeltzahlung und andere formale Merkmale wie die Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie das Führen von Personalakten sind jedoch keine entscheidenden Abgrenzungsmerkmale, sondern Hilfskriterien (BAG vom 20.07.1994, AP Nr. 73 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Kasseler Handbuch - Worzalla, Kap. 1.1, Rdnr. 189, m.w.N.).

Ob jemand als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht oder im Rahmen eines davon abzugrenzenden Rechtsverhältnisses für einen anderen tätig ist, bestimmt sich nach dem Vertragsinhalt. Es kommt nicht darauf an, wie die Parteien ihr Rechtsverhältnis benannt haben, sondern vielmehr darauf, wie sie es tatsächlich ausgestaltet und durchgeführt haben. Wenn der Vertrag abweichend von den ausdrücklichen Vereinbarungen vollzogen wird, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend (BAG vom 16.03.1994, AP Nr. 69 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Hueck/von Hoyningen/Huene, § 1 KSchG, Rdnr. 31; Kasseler Handbuch - Worzalla, Kap. 1.1, Rdnr. 206). Allerdings gilt für ein ausdrücklich als Arbeitsverhältnis bezeichnetes Rechtsverhältnis eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass es sich auch um ein Arbeitsverhältnis handelt. Gleiches muss gelten, wenn das Vertragsverhältnis wie ein Arbeitsverhältnis durchgeführt wird, z.B., wenn Sozialversicherungsabgaben und Steuern abgeführt werden sowie typische Arbeitgeberleistungen - z.B. festes Gehalt, Überstundenvergütung, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und sonstige soziale Leistungen - wie in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden. Mit der Bezeichnung oder Handhabung als Arbeitsverhältnis geben die Vertragspartner zum Ausdruck, dass die Durchführung des Rechtsverhältnisses von einem Weisungsrecht des Leistungsempfängers geprägt sein soll. Sprechen nicht andere tatsächliche Gesichtspunkte gegen diese Weisungsgebundenheit des Leistenden, ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht (BAG vom 12.09.1996, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Freier Mitarbeiter; LAG Thüringen vom 06.02.1998, NZA - RR 1998, 296; Kasseler Handbuch - Worzalla, Rdnr. 208 ff.).

Unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Tatbestandsmerkmalen kann daher über die persönliche Abhängigkeit im Einzelfall nur unter einer Gesamtwürdigung aller Umstände entschieden werden. Das Arbeitsgericht hat diese Gesamtwürdigung zutreffend vorgenommen und ist zu dem richtigen Ergebnis gelangt, dass sich sowohl aus den Vereinbarungen im Vertrag vom 19.12.1997 als auch aus den tatsächlichen Umständen der Vertragsdurchführung zwischen den Parteien ergibt, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt.

cc) Der Vertrag ist als "Arbeitsvertrag für Doktoranden" bezeichnet. Dies ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass nach dem Willen der Vertragsparteien das Rechtsverhältnis zwischen ihnen dem Schutz des Arbeitsrechtes unterstellt werden sollte. Dem steht nicht entgegen, dass in einem früheren Vertragsentwurf vom 09.10.1996, der dann damals doch nicht zu einer Einstellung des Klägers geführt hatte, im Wesentlichen identische Vertragsregelungen enthalten sind, dieser aber nur als "Vertrag für Doktoranden" bezeichnet wurde. Der Status des Beschäftigten richtet sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen der Vertragspartner, sondern danach, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem objektiven Geschäftsinhalt einzuordnen ist. Der wirkliche Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen. Wird der Vertrag abweichend von den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen vollzogen, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend. Diese Grundsätze gelten allerdings nur für solche Fälle, in denen die Parteien ihr Rechtsverhältnis gerade nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben, sondern etwa als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis. Haben die Parteien dagegen ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch als solches einzuordnen (BAG vom 12.09.1996, a.a.O.).

dd) Die Vereinbarung einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit in Ziff. 4 des Vertrages spricht unter dem Aspekt der zeitlichen Weisungsgebundenheit ebenfalls eindeutig für ein Arbeitsverhältnis. Dabei kommt es nicht wesentlich darauf an, ob und in welchem Maße die Einhaltung der Arbeitszeit auch tatsächlich von der Beklagten kontrolliert worden ist. Die bloße Nichtausübung bestehender Weisungsrecht macht ein Arbeitsverhältnis nicht zu einem freien Mitarbeiterverhältnis (BAG vom 12.09.1996, a.a.O.).

Außerdem ist in Ziff. 4 des Vertrages eine monatliche Bruttovergütung von DM 3.000,-- vereinbart. Die Erörterungen in der Berufungsverhandlung haben ergeben, dass diese Vergütung auch steuerlich und sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen abgerechnet worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Vergütung nicht wegen ihrer Höhe nur als "Aufwandsentschädigung" betrachtet werden. Es muss gesehen werden, dass der Kläger die Doktorarbeit auch - wenn nicht gar vornehmlich - im eigenen Interesse anfertigen wollte, was zwar - wie bereits dargelegt - der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, aber durchaus in die Höhe der vereinbarten Vergütung einfließen konnte.

ee) Die Urlaubsregelung in Ziff. 5 des Vertrages und der Hinweis auf die "gesetzlichen Bestimmungen", somit auf das Bundesurlaubsgesetz, ist ein weiteres unmißverständliches Indiz dafür, dass die Vertragspartner das Vertragsverhältnis insgesamt dem Schutz des Arbeitsrechtes unterstellen wollten. In dieselbe Richtung geht auch Ziff. 7 des Vertrages, wo u.a. auf "die gesetzlichen Bestimmungen", auf "die Arbeitsordnung" und auf "die sonstigen Betriebsvereinbarungen" Bezug genommen worden ist.

d) Die formale Ausgestaltung des schriftlichen Vertrages vom 19.12.1997 als Arbeitsvertrag steht auch nicht in Widerspruch zu der tatsächlichen Handhabung des Vertragsverhältnisses.

aa) Die Art der vom Kläger geschuldeten Dienstleistung "Anfertigung einer Doktorarbeit" zu einem bestimmten Thema bringt es mit sich, dass das Recht (und überhaupt die Möglichkeit), dem Kläger in fachlicher Hinsicht Weisungen zu erteilen, also unmittelbar auf die Art und Weise der Leistungserbringung einzuwirken, stark eingeschränkt gewesen ist. Das steht aber der Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft des Klägers nicht entgegen. Dem Fehlen fachlicher Weisungsgebundenheit ist für die Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von Dienst- oder Werkvertragsverhältnissen wenig Bedeutung beizumessen. Es gibt durchaus Arbeitnehmergruppen, bei denen die fachliche Weisungsgebundenheit überhaupt fehlt (BAG vom 02.06.1976, AP Nr. 20 zu § 611 BGB Abhängigkeit, Ziff. II. 1. d) der Gründe). Insbesondere auf Gebieten, in denen in besonderem Maße Eigeninitiative und Kreativität gefordert sind, können Arbeitnehmer einer fachlichen Weisungsgebundenheit gänzlich entzogen sein (BAG vom 15.03.1978, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

bb) Auch in örtlicher Hinsicht sind dem Kläger im Vertrag keine Vorgaben hinsichtlich des Ortes, an dem er die Leistung zu erbringen hat, gemacht worden. Indessen ist eine Lockerung der örtlichen Bindung unerheblich für die Annahme einer örtlichen Weisungsgebundenheit (Kasseler Handbuch - Worzalla, Kap. 1.1, Rdnr. 151). Auch wenn die örtliche Weisungsgebundenheit ein wichtiger Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist, handelt es sich dennoch nicht um ein allein entscheidendes Merkmal. Maßgebend ist, ob der Umfang des Weisungsrechtes in dem Rechtsverhältnis so weit geht, dass der Schutz des Vertragspartners durch das Arbeitsrecht gerechtfertigt ist (Kasseler Handbuch - Worzalla, Kap. 1.1, Rdnr. 144, Rdnr. 152).

cc) Besondere Bedeutung für die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses ist deshalb der Eingliederung des Leistenden in den Betrieb des Leistungsempfängers beizumessen. Läßt sich der Umfang des Weisungsrechtes nicht unmittelbar aus den Absprachen der Vertragsparteien ermitteln, so kann im Einzelfall aus Art und Organisation der Tätigkeit auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geschlossen werden (BAG vom 16.07.1997, AP Nr. 4 zu § 611 BGB Zeitungsträger = Der Betrieb 1997, 2437 = NZA 1998, 368; Kasseler Handbuch - Worzalla, Kap. 1.1., Rdnr. 166, Rdnr. 171).

Im vorliegenden Fall sprechen alle Gesichtspunkte für die Eingliederung des Klägerin in den Betrieb der Beklagten. So hatte der Kläger bei der Beklagten einen festen Arbeitsplatz in Form eines - wenn auch vom ihm als "Abstellkammer" bezeichneten - Büros. Auch die Aufgabenstellung des Klägers als solche bringt notwendig die Einbindung des Klägers in die betriebliche Organisation mit sich: Die Arbeitsmaterialien in Form von Modellen, Literatur, Software, Daten etc. wurden von der Beklagten gestellt. Der Kläger war auf die Nutzung der Einrichtungen der Beklagten, wie z.B. deren Bibliothek, sowie auf den technischen Apparat, den die Beklagte ihm zur Verfügung stellte, angewiesen. Gleiches gilt für die erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern der Beklagten, die auch in Ziff. 3 b) des Vertrages vom 19.12.1997 zum Ausdruck kommt; dort hat der Kläger sich verpflichtet, "alle ihm angebotenen Möglichkeiten wahrzunehmen, Erfahrungen und Kenntnisse zu sammeln, soweit sie zur Feststellung seiner Arbeit dienlich sind." Im Gegenzug ist die Beklagte in Ziff. 2 des Vertrages die Verpflichtung eingegangen, "im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Abschluss der genannten Arbeit zu fördern".

Der Kläger ist für die Erstellung der Dissertation auf die Beklagte angewiesen. Nach eigener Darstellung des Klägers hat er ohne die Unterstützung der Beklagten keine andere Möglichkeit, das beabsichtigte Dissertationsthema zu Ende zu führen. Gerade die berufliche Abhängigkeit ist aber das charakteristische Kennzeichen des Arbeitnehmers. Wer seinen Arbeitsplatz nur bei einem anderen, seinem Arbeitgeber, finden kann, bedarf der Sicherung dieses Arbeitsplatzes und des gesamten sozialen Schutzes, den das Arbeitsrecht ihm bietet (BAG vom 15.03.1978, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, Ziff. II. 2. c. der Gründe).

2. Das Gesamtbild des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses gebietet es nach alledem, dem Kläger die für die Arbeitnehmereigenschaft notwendige persönliche Abhängigkeit zuzuerkennen und ihn in den Schutzbereich des Arbeitsrechtes einzubeziehen. Dass sich die daraus ergebende Rechtsfolge - nämlich die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes - nunmehr im konkreten Fall des Klägers nachteilig auf Seiten des Arbeitnehmers auswirkt, weil er die gesetzliche Klagefrist versäumt hat, ist für den Kläger persönlich tragisch, aber eine zwangsläufige - und letztlich auch von ihm selbst verschuldete - Rechtswirkung der Fiktion des § 13 Abs. 2 i.V.m. § 7 KSchG.

Der Kläger hat gegen die ihm am 23.04.1999 zugegangene Kündigung vom 22.04.1999 erst am 15.06.1999, somit nach Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 KSchG, Kündigungsschutzklage erhoben. Wird die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht während der Ausschlussfrist des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht und wird eine verspätete Klage auch nicht nachträglich zugelassen, so wird der Mangel der Kündigung, nämlich ihre Unwirksamkeit, geheilt. Die außerordentliche Kündigung gilt als von Anfang an wirksam. Hat der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochen-Frist keine Feststellungsklage erhoben, so kann er nicht mehr erfolgreich machen, ein wichtiger Grund habe nicht vorgelegen. Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB steht dabei dem Fehlen eines wichtigen Grundes gleich (BAG vom 08.06.1972, AP Nr. 1 zu § 13 KSchG 1969; KR - Friedrich, § 13 KSchG, Rdnr. 62, m.w.N.). Auch im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses findet auf außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigungen § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 KSchG Anwendung (BAG vom 08.06.1972, a.a.O.).

3. Die Kündigung vom 22.04.1999 ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) unwirksam gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 KSchG.

Aus § 13 Abs. 2 Satz 2 KSchG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer unabhängig davon, ob er Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes hat, die Nichtigkeit auch außerhalb des Kündigungsschutzverfahrens ohne Bindung an die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG geltend machen kann (KR-Friedrich, § 13 KSchG, Rdnr. 157). Der Arbeitnehmer, der sich auf die Sittenwidrigkeit einer Kündigung beruft, ist für den Ausnahmetatbestand einer sittenwidrigen Kündigung darlegungs- und beweispflichtig. Er muss die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 138 BGB ergibt (KR-Friedrich, § 13 KSchG, Rdnr. 127, m.w.N.).

Für eine Sittenwidrigkeit der Kündigung gibt es vorliegend in Ansehung des dabei anzulegenden strengen Maßstabes (Hueck/von Hoyningen-Huene, § 13 KSchG, Rdnr. 61, m.w.N.) keine Anhaltspunkte. Sogar eine offensichtlich willkürliche und aus nichtigen Gründen erfolgte Kündigung ist nicht sittenwidrig, sondern man muss vielmehr das Vorliegen besonderer Umstände verlangen, die die Sittenwidrigkeit der Kündigung unabhängig von der Willkür derselben begründen. Die Kündigung muss dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden krass widersprechen, wie etwa, wenn der Arbeitgeber aus verwerflichen Gründen, aus Rachsucht oder zur Vergeltung handelt und so die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sittenwidrig erscheint (Hueck/von Hoyningen-Huene § 13 KSchG, Rdnr. 61, m.w.N.). Ein solcher oder ein damit vergleichbarer Fall ist hier nicht gegeben. Selbst wenn der Vorwurf des Klägers berechtigt wäre, dass die Beklagte gegen die ihm im Vertrag zugesicherte Unterstützung verstoßen habe und dass die Kündigung deshalb erfolgt sei, weil seine Anwesenheit in der Firma unerwünscht gewesen sei, würde dies noch keine Sittenwidrigkeit begründen, sondern könnte allenfalls der Geltendmachung eines wichtigen Grundes für den Arbeitgeber entgegenstehen, was aber wegen der Versäumung der Klagefrist gerade nicht mehr überprüfbar ist.

Läßt sich demzufolge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 22.04.1999 feststellen, so hat das Arbeitsgericht zu Recht sowohl den Kündigungsschutzantrag als auch den Antrag, den Kläger weiterhin die Doktorarbeit durchführen zu lassen, abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist als unbegründet abzuweisen gewesen.

III.

Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, hat er gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Ende der Entscheidung

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