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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 19 TaBV 8/06
Rechtsgebiete: BetrVG, TVÜ-VkA


Vorschriften:

BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 99 Abs. 2
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG § 99 Abs. 3
BetrVG § 100
TVÜ-VkA § 2 Abs. 1 Satz 1
TVÜ-VkA § 17 Abs. 1 Satz 1
TVÜ-VkA § 17 Abs. 1 Satz 3
TVÜ-VkA § 17 Abs. 2
TVÜ-VkA § 17 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21.07.2006 - AZ.: 1 BV 15/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmerin T. W..

Die antragstellende Beteiligte zu 1 und Arbeitgeberin betreibt das s. K. in K.. Der Beteiligte zu 2 ist der in ihrem Betrieb gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin wendet als Mitglied des k. A. die für k. A. in B.-W. geltenden Vergütungstarifverträge des öffentlichen Dienstes an.

Die Arbeitgeberin beantragte bei dem Betriebsrat am 22.11.2005 die Zustimmung zur befristeten Neueinstellung der Arbeitnehmerin T. W.. Als vorgesehene Entgeltgruppe war E 1 Stufe 2 gemäß TVöD/TVÜ-VkA angegeben (vgl. Bl. 6 der Vorakte). Der Betriebsrat verweigerte mit Schreiben vom 24.11.2005 die Zustimmung mit der Begründung, die Maßnahme verstoße gegen den geltenden Tarifvertrag, nach den anzuwendenden tariflichen Regelungen sei eine Zuordnung mindestens nach der Entgeltgruppe 2 vorzunehmen. Daraufhin zeigte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die Durchführung einer vorläufigen Maßnahme nach § 100 BetrVG an, der der Betriebsrat nicht widersprochen hat.

Die Arbeitgeberin setzt die Mitarbeiterin W. in der Wäscherei, in der ca. 45 Personen beschäftigt sind, ein. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ihm einfachste Tätigkeiten im Sinne der Anlage 3 zu § 17 Abs. 7 TVÜ-VkA übertragen sind.

Die Mitarbeiterin wird an verschiedenen Maschinen tätig und zwar jeweils tageweise im Bereich der Trockneranlage (25 %), der Trockenwäsche-Faltmaschine (25 %), an der Kleinteilemangel (25 %) und im Bereich des Tunnel-Finishers.

- An der Trockneranlage muss die Mitarbeiterin W. neben der Sortierung der getrockneten Wäsche u.a. Maschinenstörungen einfacher Art beseitigen.

- An der Trockenwäsche-Faltmaschine hat die Mitarbeiterin W. zunächst den Code für das für die jeweilige Wäscheart vorgesehene Faltprogramm, wobei 8 Programme zur Verfügung stehen, in ein Bedienterminal einzugeben. Neben dem Auflegen der Wäschestücke und Nachsortierung hat sie die Maschine zu überwachen und u.a. auch kleinere Maschinenstörungen zu beseitigen.

- An der Kleinteilemangel ist jeweils eines der ca. 6 vorhandenen Programme per Code einzugeben; neben dem Auflegen und Abnehmen von Wäscheteilen und dem Vor- und Nachsortieren nach Farbe, Größe, Wäschearten, sind einfache Wartungsarbeiten (wie z.B. gerissenes Band tauschen, hängendes Wäscheteil freimachen, säubern der Maschine mit Druckluft und Muldenreinigungstuch und Wachstuch durch Mangel lassen) zu verrichten.

Ein durchschnittlicher Mitarbeiter benötigt eine Einarbeitungszeit von 14 Tagen pro Maschinensystem.

Die Arbeitgeberin, die der Auffassung ist, dass der Widerspruch des Betriebsrates nicht ausreichend begründet sei und dass es sich bei den Tätigkeiten der Arbeitnehmerin W. um einfachste Tätigkeiten der Entgeltgruppe 1 der Anlage 3 zum TVÜ-VkA handelt, hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Mitarbeiterin T. W. als Arbeiterin mit Vergütung nach Entgeltgruppe 1 zum 01.12.2005 als erteilt gilt.

Hilfsweise:

Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Frau T. W. zum 01.12.2005 als Arbeiterin mit Vergütung nach Entgeltgruppe 1 wird ersetzt.

Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag am 21.07.2006 zurückgewiesen. Aus der Stellungnahme des Betriebsrates vom 24.11.2005 sei zu entnehmen, dass der Betriebsrat mit der Eingruppierung der Mitarbeiterin W. in Entgeltgruppe 1 nicht einverstanden ist und er mindestens die Entgeltgruppe 2 für die Richtige hält. Dies genüge den Anforderungen des § 99 Abs. 3 BetrVG. Bei der Tätigkeit der Mitarbeiterin W. handle es sich nicht um eine "einfachste" Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 1. Die Arbeitnehmerin W. werde an verschiedenen Maschinen eingesetzt, für die Maschinenkenntnisse, wenn auch einfacher Art von Nöten seien. Dadurch unterscheide sich ihre Tätigkeit von den in der Tarifnorm beispielhaft aufgeführten "einfachsten" Tätigkeiten, die überwiegend in "Handarbeit" zu erbringen seien, die keine vergleichbaren Kenntnisse erforderten und die auch ohne vorgegebenen Maschinenrhythmus erbracht werden könnten. Zur näheren Sachdarstellung wird im Übrigen auf den angefochtenen Beschluss vom 21.07.2006 Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin hat gegen den am 20.09.2006 zugestellten Beschluss am 12.10.2006 Beschwerde eingelegt und diese am 03.11.2006 ausgeführt. Sie meint weiterhin, die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es sei nicht ersichtlich, welcher Verweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 BetrVG einschlägig sein soll. Darüber hinaus habe der Betriebsrat seine Zustimmung nicht zu Recht verweigert. Bei den der Mitarbeiterin W. übertragenen Tätigkeiten handele es sich um "einfachste" im Sinn der Entgeltgruppe 1 TVöD. Die Tätigkeit der Mitarbeiterin sei zwar in eine maschinelle Umgebung eingebettet, konkrete Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Maschinenbedienung oder gar eine Verantwortung für den Betrieb derselben habe sie aber nicht. Sie werde an den Maschinen nur auf einfachster Verwenderebene tätig, sowohl in der Fehlerbeseitigung an der Trockneranlage, als auch in der Anwahl des einschlägigen Programmes an der Trockenwäsche-Faltmaschine. Die eingesetzten Maschinen dienten lediglich der Vereinfachung. Der gedankliche Aufwand bei der Erledigung der Tätigkeit in der Wäscherei sei äußerst gering. Außerdem handle es sich bei der Tätigkeit der Mitarbeiterin W. um eine dem Beispielkatalog angehörende Tätigkeit der Entgeltgruppe E 1 des TVöD, nämlich die Tätigkeit des Hausarbeiters.

Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21.07.2006, Az: 1 BV 15/05 abzuändern und wiederholt die im 1. Rechtszug gestellten Anträge.

Der Betriebsrat beantragt die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und rügt wie bereits im ersten Rechtszug, dass er nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. Im Übrigen macht er geltend, dass sein Widerspruch den gesetzlichen Anforderungen genüge.

Die Tätigkeit der betreffenden Mitarbeiterin sei nicht als "einfachste Tätigkeit" im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD anzusehen. Dem stehe - wie das Arbeitsgericht zutreffend herausgestellt habe - schon entgegen, dass die Mitarbeiterin sowohl Maschinenkenntnisse als auch Kenntnisse der Textilarten und deren Zuordnung zu den 8 Bearbeitungsprogrammen haben müsse und einer längeren Einarbeitungszeit bedürfe. Dies zeige, dass geistig erhöhte Anforderungen gestellt werden. Dies gelte auch soweit an der Trockneranlage auf Fehlermeldungen zu reagieren sei.

Zu berücksichtigen sei auch, dass in dem alten Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G (BzLT Nr. 5 G) von den Tätigkeiten in der Wäscherei und Plätterei nur einfache Hilfsarbeiten unter die Lohngruppe 1 Fallgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) gefallen sind. Diese Tätigkeiten in der Wäscherei seien nunmehr gerade nicht in den Beispielskatalog aufgenommen worden. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie unter Hausarbeitertätigkeit oder Hausgehilfentätigkeit zu subsumieren seien.

Wegen des Vortrages der Beteiligten im Einzelnen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen zu Protokoll in beiden Rechtszügen verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht abgewiesen. Die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiterin W. in Entgeltgruppe 1 TVöD gilt weder als erteilt, noch ist sie zu ersetzen.

1. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist nicht begründet. Der Betriebsrat hat der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Eingruppierung fristgerecht mit Schreiben vom 24.11.2005 ausdrücklich widersprochen und hat auch hinreichend zum Ausdruck gebracht weshalb. Er hat darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiterin W. seiner Auffassung nach mindestens in Entgeltgruppe 2 TVöD einzugruppieren ist. Ersichtlich macht der Betriebsrat damit gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG einen Verstoß gegen eine tarifvertragliche Bestimmung geltend. Dies genügt auch ohne Benennung konkreter Gründe und Tatsachen (zur näheren Begründung vgl. BAG Beschluss 22.06.1993 - 1 ABR 4/93 - zitiert nach juris).

2. Auch der zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag ist nicht begründet. Die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin W. in Entgeltgruppe 1 TVöD ist nicht zu ersetzen. Der Betriebsrat hat der Eingruppierung zu Recht mit der Begründung widersprochen, die Mitarbeiterin sei mindestens in Entgeltgruppe 2 TVöD einzugruppieren.

2.1. Eine Ersetzung der Zustimmung scheitert nicht an formalen Gründen im Beteiligungsverfahren, es liegt eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrates vor.

Dabei kann es dahinstehen, ob der ursprüngliche (vorgerichtliche) Antrag der Arbeitgeberin bereits eine ausreichende und vollständige Information über die begehrte Eingruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG enthält. Denn der Arbeitgeber kann nach verweigerter Zustimmung durch den Betriebsrat noch im Zustimmungsersetzungsverfahren eine etwa fehlende Unterrichtung nachholen (vgl. BAG Beschluss 10.08.1993 - 1 ABR 22/93 - zitiert nach juris). Dies ist spätestens mit der Antragsschrift im vorliegenden Beschlussverfahren geschehen.

2.2. Frau W. ist nicht nach der Entgeltgruppe 1, sondern mindestens nach Entgeltgruppe 2 TVöD zu vergüten.

a) Maßgeblich für die Eingruppierung sind die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (TVÜ-VkA). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VkA ersetzt der TVöD den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter, gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31.01.1962 (BMT-G II). Da eine vollständige Vergütungsordnung zum TVöD noch nicht vorliegt, gelten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 TVÜ-VkA für die Arbeiter kommunaler Arbeitgeber bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse weiter und zwar auch für ab 01.10.2005 neu eingestellte Arbeitnehmer , es sei denn sie werden in Entgeltgruppe 1 TVöD eingestellt, § 17 Abs. 2 TVÜ-VkA. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 1 TVöD haben gemäß der Anlage 3 TVÜ-VkA folgenden Wortlaut:

Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten z.B.:

- Essens - und Getränkeausgeber/innen

- Garderobenpersonal

- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich

- Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen und Parks

- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten

- Servierer/innen

- Hausarbeiter/innen

- Hausgehilfe/in

- Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)

...

Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu Vergütungs-/Lohngruppen.

Der Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G enthält in dem als Anlage aufgestellten Lohngruppenverzeichnis folgende Regelungen:

Lohngruppe 1 ( bis 30.09.2005 )

1. Arbeiter mit einfachsten Tätigkeiten

1.1. ...

1.2. einfache Hilfsarbeiten in Wäschereien und Plättereien wie Zureichen und Zusammenlegen von Wäschestücken und Sortieren von Wäsche sowie einfache Hilfsarbeiten in ähnlichen Nebenbetrieben im Sinne der Anlage 5 zu BMT-G II Abs. 2.

2. Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten

...

2.1. ...

2.2. Arbeiter mit hauswirtschaftlichen Arbeiten die universell einsetzbar sind und Tätigkeiten verrichten, die über das bei Arbeiten nach Fallgruppe 1 übliche Maß erheblich hinausgehen.

Lohngruppe 2:

1. Arbeiter mit Tätigkeiten für die eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich ist.

...

b) Die Entgeltgruppe 1 TVöD enthält nicht nur das allgemeine Tätigkeitsmerkmal "einfachste Tätigkeiten" sondern auch diverse Tätigkeitsbeispiele. Durch diese legen die Tarifvertragsparteien grundsätzlich fest, dass die in den Beispielen genannten Tätigkeiten dem allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmal der betreffenden Vergütungsgruppe entspricht. Führt ein Arbeitnehmer eine den Bewertungsbeispielen entsprechende Tätigkeit aus, so sind demzufolge die Erfordernisse der betreffenden tariflichen Anforderungen erfüllt (vgl. BAG 11.06.1997 -10 AZR 613/96 - m.w.N. ; zitiert nach juris).

Von den Tätigkeitsbeispielen zu der Entgeltgruppe 1 TVöD kommt für die Tätigkeit der Mitarbeiterin W. keines in Betracht. Auch nicht das Tätigkeitsbeispiel "Hausarbeiterin", auf das sich die Arbeitgeberin beruft. Die Mitarbeiterin wurde weder als Hausarbeiterin eingestellt, noch wird sie als solche beschäftigt. Eine Hausarbeiterin ist eine Mitarbeiterin, die nicht für einen begrenzten Aufgabenbereich eingestellt wird, sondern für unterschiedliche im und ums Haus anfallende (Hilfs-)tätigkeiten, für die jeweils kein eigener Arbeitsplatz eingerichtet ist und die je nach Bedarf anfallen und im allgemeinen auf Weisung auszuführen sind. Im Gegensatz dazu ist Frau W. für einen fest umrissenen Tätigkeitsbereich, nämlich die Wäscherei eingestellt, in der zahlreiche Arbeitsplätze vorgehalten werden. Sie wird nicht auf Einzelweisung tätig, sondern hat ihren fest abgrenzbaren Arbeitsbereich.

c) Die Mitarbeiterin W. verrichtet auch nicht sonstige in den Beispielfällen nicht genannte "einfachste" Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD. Dies ergibt sich bei zutreffender Auslegung der Tarifnorm.

Bei der Auslegung von Tarifverträgen ist zunächst vom Wortlaut auszugehen und dabei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu ermitteln, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei zu berücksichtigen ist über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Zweck, soweit dieser in den Tarifnormen ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, wenn dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien gibt (BAG 27.04.2006 - 6 AZR 437/05 - zitiert nach juris).

Enthält der Tarifvertrag für die Eingruppierung in eine bestimmte Lohngruppe Tätigkeitsbeispiele, so hat die Bestimmung der für die Eingruppierung erheblichen allgemeinen Tätigkeitsmerkmale von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen, weil die Tarifvertragsparteien mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des maßgeblichen Oberbegriffes gegeben haben (vgl. BAG 11.06.1997 a.a.O.).

Aus § 17 Abs. 2 TVÜ-VkA und dessen Anlage 3 lässt sich nicht eindeutig entnehmen in welchem Verhältnis die neue unter der bisherigen Lohngruppe 1 liegende Entgeltgruppe 1 TVöD zum Regelungsbereich der bisherigen Lohngruppen steht. Aus dem Hinweis zur Entgeltgruppe 1 TVöD ergibt sich allerdings, dass die bisherige Zuordnung zu Vergütungs-/Lohngruppen auf die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 TVöD ohne Einfluss bleiben soll. Da in der Anlage 3 TVÜ-VkA für die Zeit ab 01.10.2005 eine Zuordnung der ehemaligen Lohngruppe 1 zu der Entgeltgruppe 2 TVöD vorgesehen ist, steht allerdings fest, dass die Lohngruppe 1 durch die (neue) Entgeltgruppe 1 TVöD nicht vollständig abgelöst werden sollte, sondern, dass die bisher unter Lohngruppe 1 fallenden "einfachen" Tätigkeiten, die nicht als "einfachste" angesehen werden können, nunmehr unter die Entgeltgruppe 2 TVöD fallen und ausschließlich " einfachste " Tätigkeiten nach der (neuen) Entgeltgruppe 1 zu vergüten sind; dies unabhängig davon, welcher Lohngruppe sie im Lohngruppenverzeichnis bislang zugeordnet waren. Dies entspricht auch dem Zweck der neuen Entgeltgruppe 1 TVöD, mit der im Interesse einer marktüblichen Vergütung besonders einfacher Arbeiten und damit der Vermeidung von deren Fremdvergabe eine Absenkung des Vergütungsniveaus bei derartigen Tätigkeiten bezweckt wird.

In der Anlage 3 des TVÜ-VkA wird nicht näher definiert, was unter "einfachsten Tätigkeiten" zu verstehen ist. Aufgrund der Wortwahl ist jedoch abzuleiten, dass es sich um Tätigkeiten handeln muss, die an Einfachheit nicht zu überbieten sind. Sie sind abzugrenzen gegen die "nur" einfachen Tätigkeiten, also solche, die keiner eingehenden fachlichen Einarbeitung bedürfen (so die Abgrenzung im noch anwendbaren BzLT Nr. 5 G). Dieses Verständnis wird durch die aufgeführten Tätigkeitsbeispiele in Entgeltgruppe 1 TVöD bestätigt, denn es handelt sich um solche Tätigkeiten, die im allgemeinen nach kurzer Einweisung erbracht werden können, im Einzelnen jeweils angewiesen werden und auch nicht mit einem im Rahmen der übertragenen Aufgaben korrespondierenden "Verantwortungsbereich" verbunden sind. Es handelt sich um mechanische Arbeiten - die, wenn überhaupt - nur geringster Überlegung bedürfen.

Mit diesen in dem Beispielskatalog der Entgeltgruppe 1 aufgeführten Tätigkeiten sind die überwiegenden Arbeiten an der Trockneranlage, an der Trockenwäsche-Faltmaschine und an der Kleinteilemangel in ihrer Wertigkeit nicht zu vergleichen. Die Mitarbeiterin hat sowohl an der Trockneranlage, der Faltmaschine und der Kleinteilemangel ohne ständige Anweisung, Überwachung und Betreuung für einen ungestörten "Produktionsablauf" Sorge zu tragen und jeweils das Erforderliche eigenständig zu veranlassen. Sie erbringt nicht nur einfache Hilfstätigkeiten, wie Wäschestücke auflegen, sortieren etc., sondern muss jeweils beachten, welcher maschinell vorgegebene Arbeitsgang gerade ansteht, den Lauf der Maschine überwachen, auf angezeigte Störungen reagieren und kleinere Wartungsarbeiten (z.B. Band wechseln, Flusensieb reinigen, Wagen austauschen) vornehmen. Sie arbeitet an der Trockneranlage, der Trockenwäsche-Faltmaschine und der Kleinteilemangel in einem jeweils eigenständigen Arbeitsbereich der weitgehend automatisierten Wäscherei. Demgemäß war für die Tätigkeit der Mitarbeiterin W. auch nicht nur eine kurze Einweisung, sondern eine Einarbeitungszeit von je 2 Wochen je Maschinensystem erforderlich, um "den Betriebsablauf verinnerlichen zu können" - so der Leiter der Wäscherei im Termin vom 20.09.2007 - .

Eine solche Tätigkeit mag zwar einfach sein, sie fällt jedoch nicht unter die Kategorie "einfachste Tätigkeit" . Dies zeigt auch ein Blick auf das Lohngruppenverzeichnis zum BzLT Nr. 5 G, das zwar für die Zuordnung zur Entgeltgruppe 1 nicht maßgeblich ist, aus dem aber dennoch zu entnehmen ist, dass bislang nur "einfache Hilfsarbeiten" in Wäschereien und Plättereien, wie Zureichen und Zusammenlegen von Wäschestücken und Sortieren von Wäsche als einfachste Tätigkeit eingestuft wurden. Mit solchen einfachen Hilfsarbeiten ist die Tätigkeit an der Trockneranlage, der Trockenwäsche-Faltmaschine und der Kleinteilemangel nicht zu vergleichen. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich jeweils um einen der Mitarbeiterin zugewiesenen Arbeitsbereich mit unterschiedlichen Aufgaben, die sie ohne Einzelweisung je nach Arbeitsanfall und Bedarf zu verrichten hat (vgl. zur Bewertung der Tätigkeit einer Wäschereimitarbeiterin auch BAG 24.08.1983 - 4 AZR 184/81 - AP Nr. 1 zu § 12 AVR Caritasverband).

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 92 Abs. 1 i.V.m. mit § 72 Abs. Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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