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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.12.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 38/04
Rechtsgebiete: BetrAVG, ArbGG, ZPO, VersO 1992


Vorschriften:

BetrAVG § 16
BetrAVG § 16 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 256 Abs. 1
VersO 1992 § 9 Abs. 4
VersO 1992 § 25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 2 Sa 38/04

Verkündet am 30.12.2004

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hensinger, den ehrenamtlichen Richter Bloch und die ehrenamtliche Richterin Sturm auf die mündliche Verhandlung vom 01.12.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.11.2003 - 17 Ca 2628/03 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/7.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anpassung von Betriebsrenten.

Die Kläger waren langjährige Mitarbeiter der früheren M. B. AG im Produktionsbereich O. und hatten ursprünglich einen Arbeitsvertrag mit der D. B. AG (im Folgenden: DB AG). Bei der DB AG bestand eine betriebliche Altersversorgung. Rechtsgrundlage war zunächst eine Betriebsvereinbarung zwischen der DB AG und dem Gesamtbetriebsrat vom 06.02.1987 (Versorgungsordnung 1987). In der Versorgungsordnung 1987 wird den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der DB AG eine Versorgung zugesagt, die durch die D. B. Unterstützungskasse GmbH (im Folgenden: DB UK) gewährt wird (Bl. 25-37 der erstinstanzlichen Akte). Die Versorgungsordnung 1987 wurde durch eine Versorgungsordnung vom 26.11.1992 abgelöst (Bl. 38-58 der erstinstanzlichen Akte, i.F.: Versorgungsordnung 1992). Im Rahmen einer Neustrukturierung der M. B. AG wurde der Produktbereich O. am 01.01.1995 auf die neugegründete "E.B. GmbH" übertragen, die später in E.B. GmbH (Beklagte) umfirmierte. Diesem Betriebsübergang widersprachen die Kläger nicht. Die Beklagte war eine hundertprozentige Tochter der damaligen M. B. AG. Im Zusammenhang mit der Übertragung des Produktbereichs O. schlossen die M. B. AG und der im Werk M. bestehende Betriebsrat am 07.11.1994 eine Betriebsvereinbarung mit einem Sozialplan (Bl. 66-82 der erstinstanzlichen Akte). Darin sind unter Ziff. 6 des Sozialplans auch Regelungen zur Altersversorgung enthalten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits unverfallbare Rentenanwartschaften hatten.

Betriebsvereinbarung vom 07.11.1994

6.1 Die Betriebsvereinbarung "Versorgungsordnung" der MB AG vom 26.11.1992 gilt für die auf die "E.B. GmbH" übergehenden Mitarbeiter ... kollektivrechtlich fort. Der bisherige Leistungsumfang bleibt damit voll erhalten; die Ansprüche richten sich künftig gegen die "E.B. GmbH". ...

6.4 Für diejenigen Mitarbeiter, für die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 01.01.1995 eine unverfallbare Anwartschaft im Sinne der Versorgungsordnung der MB AG besteht, gilt:

6.4.1 Die "E.B. GmbH" verpflichtet sich, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs gültige Rententabelle "93" jeweils anlässlich der in der MB AG stattfindenden Überprüfungen und in gleichem Umfang wie in der MB AG anzupassen.

6.4.2 Tritt eine neue Versorgungsregelung in der "E.B. GmbH" in Kraft, so wird bei Eintritt des Versorgungsfalles im Wege einer individuellen Vergleichsrechnung ermittelt, ob die bisherige Versorgungsordnung der MB AG oder die neue Versorgungsregelung auch unter Anwendung der "Konzernbetriebsvereinbarung über Dienstzeitanrechnung bei Wechsel von Mitarbeitern zwischen Unternehmen des D.-B.-Konzerns" für den einzelnen Mitarbeiter günstiger ist. Im Rahmen dieser Vergleichsrechnung werden die bei der MB AG erfolgten Anwartschaftsanpassungen berücksichtigt.

Nach Eintritt des Versorgungsfalles erhielten die Kläger von der DB UK und nach der Verschmelzung der D. B. AG auf die D.C. AG (i.F.: DC AG) von der D. C. Unterstützungskasse GmbH (i.F.: DC UK) Rentenbescheide über die Bezahlung einer "D. B. Rente". Seit 1995 passte die DB UK bzw. DC UK die Betriebsrenten der zuletzt bei der Beklagten beschäftigten Rentner gem. § 16 BetrAVG zum jährlichen Stichtag 01.07. in der gleichen Höhe wie die Betriebsrenten der bei der DB AG bzw. DC AG beschäftigten Rentner an. So wurde z.B. beim Kläger Ziff. 3 die Betriebsrente zum 01.07.2001 erhöht. Erstmals im Jahr 2002 erhöhte die Beklagte nicht ihre Betriebsrenten unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage, obwohl die DC UK gegenüber den Rentnern der DC AG am 01.07.2002 eine Rentenanpassung in Höhe von 5,38 % vorgenommen hatte. Auch im Jahr 2003 wurden die Betriebsrenten bei der Beklagten nicht erhöht im Gegensatz zu den Firmenrenten bei der DC AG, wo um 4,35 % angepasst wurde.

Die ursprünglich 25 Kläger in der ersten Instanz beanspruchen die Anpassung ihrer Betriebsrenten zu den jeweiligen Stichtagen ab dem 01.07.2002 der Höhe nach wie bei den Rentnern der DC AG. Sie haben ihre Zahlungsansprüche für die Vergangenheit und die Zukunft und ihre Feststellungsansprüche insbesondere auf die Regelungen in Ziff. 6 des Sozialplans vom 07.11.1994, den Gleichbehandlungsgrundsatz und auf Vertrauensgesichtspunkte gestützt.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrenten in den Jahren 2002 und 2003 aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten nicht bestehe. Die Kläger könnten ihr Anpassungsbegehren nicht auf eine Gleichbehandlung mit Betriebsrentnern der DC AG stützen, weil es grundsätzlich keine Gleichbehandlung im Konzern gebe. Ziff. 6.4.1 der Betriebsvereinbarung vom 07.11.1994 regele eine Verpflichtung zur Anpassung der Rententabellen und nicht der laufenden Renten.

Für die Feststellungsklagen sei kein Rechtschutzbedürfnis ersichtlich.

Das Arbeitsgericht hat im am 13.11.2003 verkündeten Urteil die Klagen abgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht u.a. ausgeführt, dass ein Anspruch gem. § 16 BetrAVG auf Anpassung der Betriebsrenten nicht aus den Regelungen in der Betriebsvereinbarung vom 07.11.1994 folge. Eine Anpassung sei auch nicht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sei die Beklagte in den Jahren 2002 und 2003 nicht verpflichtet gewesen, die Betriebsrenten zu erhöhen. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Seite 12 bis 13 des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses den Klägern am 11.05.2004 zugestellte Urteil, das in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis enthält, dass die Einlegung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils zu erfolgen hat, haben der Kläger Nr. 3 am 31.03.2004, der Kläger Nr. 12 am 10.05.2004 und die Kläger Nr. 2, 6, 11, 17 und 24 am 09.06.2004 Berufung eingelegt. In der beim Landesarbeitsgericht am 09.06.2004 für alle Kläger eingegangenen Berufungsbegründungsschrift begründen die Kläger ihren Anspruch auf Anpassung der Betriebsrenten zunächst mit den Zusagen im Zusammenhang mit der Ausgliederung des Produktbereiches O. auf die Beklagte im Jahr 1995, wonach ihre Renten auch zukünftig in der Weise anzupassen seien wie die DC AG die Betriebsrenten ihrer Rentner anpasse. Ein Anpassungsanspruch ergebe sich auch aus dem Grundsatz der betrieblichen Übung. Die Beklagte habe seit 1995 die Anpassung der Betriebsrenten in der gleichen Form und der gleichen Höhe durch die DC UK wie bei den Betriebsrentnern der DC AG vorgenommen. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folge eine Rentenerhöhung wie bei der DC AG. Bei der wirtschaftlichen Lage sei auf das Konzernergebnis abzustellen. Eine enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Beklagten und der DC AG ergebe sich bereits durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Im Übrigen rechtfertige die wirtschaftliche Lage bei der Beklagten in den Jahren 2002 und 2003 nicht eine Verweigerung der Anpassung der Betriebsrenten.

Mit Schriftsatz vom 25.06.2004 haben die Kläger vorsorglich wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Kläger im zweiten Rechtszug wird auf die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsätze vom 08.06.2004, 25.06.2004 und 20.08.2004 verwiesen.

Die Kläger beantragen,

(1) (a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) ab dem 01.09.2003 eine Betriebsrente in Höhe von 599,15 € zu zahlen.

(b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger zu 2) zustehende Betriebsrente künftig in der Weise anzupassen, wie die D.C. AG die Betriebsrente für ihre Rentner anpasst.

(c) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) für die Zeit vom 01.07.2002 bis 31.08.2003 als rückständige Betriebsrente einen Betrag von 428,26 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2003 zu zahlen.

Hilfsweise für den Antrag (1) a):

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) für die Zeit ab 01.09.2003 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 599,15 € zu zahlen.

(2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger zu 3) zustehende Betriebsrente künftig in der Weise anzupassen, wie die D.C. AG die Betriebsrente für ihre Rentner anpasst.

(3) (a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 6) ab dem 01.09.2003 eine Betriebsrente in Höhe von 705,33 € zu zahlen.

(b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger zu 6) zustehende Betriebsrente künftig in der Weise anzupassen, wie die D.C. AG die Betriebsrente für ihre Rentner anpasst.

(c) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 6) für die Zeit vom 01.07.2003 bis 31.08.2003 als rückständige Betriebsrente einen Betrag von 58,80 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2003 zu zahlen.

Hilfsweise für den Antrag (3) a):

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 6) für die Zeit ab 01.09.2003 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 705,33 € zu zahlen.

(4) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger zu 11) zustehende Betriebsrente künftig in der Weise anzupassen, wie die D.C. AG die Betriebsrente für ihre Rentner anpasst.

(5) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger zu 12) zustehende Betriebsrente künftig in der Weise anzupassen, wie die D.C. AG die Betriebsrente für ihre Rentner anpasst.

(6) (a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 17) ab dem 01.09.2003 eine Betriebsrente in Höhe von 240,27 € zu zahlen.

(b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger zu 17) zustehende Betriebsrente künftig in der Weise anzupassen, wie die D.C. AG die Betriebsrente für ihre Rentner anpasst.

(c) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 17) für die Zeit vom 01.07.2002 bis 31.08.2003 als rückständige Betriebsrente einen Betrag von 171,78 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2003 zu zahlen.

Hilfsweise für den Antrag (5) a):

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 17) für die Zeit ab 01.09.2003 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 240,27 € zu zahlen.

(7) (a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 24) ab dem 01.09.2003 eine Betriebsrente in Höhe von 599,15 € zu zahlen.

(b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger zu 24) zustehende Betriebsrente künftig in der Weise anzupassen, wie die D.C. AG die Betriebsrente für ihre Rentner anpasst.

(c) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 24) für die Zeit vom 01.07.2003 bis 31.08.2003 als rückständige Betriebsrente einen Betrag von 64,08 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2003 zu zahlen.

Hilfsweise für den Antrag (6) a):

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 24) für die Zeit ab 01.09.2003 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 888,45 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, dass die Berufungen wegen Versäumung der Berufungs- bzw. Berufungsbegründungsfrist unzulässig seien. Die Kläger Nr. 3, 11, 12, 17 und 24 hätten noch keinen Anspruch auf Rentenanpassung, weil gem. § 16 BetrAVG eine Rentenanpassung erst nach drei Jahren nach dem erstmaligen Rentenbezug anstehe. Aus Ziff. 6.4.1 der Betriebsvereinbarung vom 07.11.1994 ergebe sich kein Anspruch auf Anpassung der laufenden Betriebsrenten. Eine Betriebsrentenanpassung sei aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Beklagten in den Jahren 2002 und 2003 nicht vorzunehmen gewesen. Der zwischen der Beklagten und deren Konzernmutter am 30.08./25.09.2002 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag könne für eine Anpassungsverpflichtung am 01.07.2002 nicht herangezogen werden. Im Übrigen habe die DC AG als Konzernmutter gegenüber der Beklagten ihre Leitungsmacht nicht in einer solchen Art und Weise ausgeübt, dass sie keine angemessene Rücksicht auf die Belange der Beklagten genommen habe. Ein Anspruch der Kläger ergebe sich auch nicht aus betrieblicher Übung. Die DC UK habe für die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Betriebsrentenanpassung nach den gesetzlichen Vorschriften des § 16 BetrAVG und ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung erfolge. Schließlich seien die Feststellungsanträge unzulässig. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 12.08.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Zulässigkeit der Berufungen

1. Die gem. § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaften Berufungen der Kläger Nr. 3 und 12 sind fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden.

2. Auch die statthaften Berufungen der Kläger Nr. 2, 6, 11, 17 und 24 sind zulässig. Zwar sind diese Berufungen nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden (2.1). Antragsgemäß ist diesen Klägern jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (2.2).

2.1 Die am 09.06.2004 eingelegten Berufungen der Kläger 2, 6, 11, 17 und 24 sind nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG eingelegt worden. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (in der Fassung des am 01.01.2002 in Kraft getretenen Zivilprozessreformgesetzes) beginnen die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung eines arbeitsgerichtlichen Urteils, wenn dieses noch nicht in vollständig abgefasster Form zugestellt worden ist. Die Berufungsfrist endet in diesem Fall mit Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung, die Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf von sieben Monaten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung führt - anders als nach früherem Recht - nicht zu einer Verlängerung der Berufungsfrist auf 17 Monate (BAG Urteil 28.10.2004 - 8 AZR 492/03; vgl. auch Hauck/Helml ArbGG 2. Auflage § 66 Rn. 10; Germelmann ArbGG 4. Auflage § 66 Rn. 15a; Schmidt/Schwab/Wildschütz NZA 2001, 1218).

Im vorliegenden Fall ist das Urteil des Arbeitsgerichts am 13.11.2003 verkündet worden.

Die Berufungsfrist lief demgemäß am 13.05.2004 ab.

2.2 Der zulässige Antrag der Kläger 2, 6, 11, 17 und 24 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ist auch begründet, da die Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, bei der es sich um eine Notfrist handelt (Germelmann ArbGG 4. Auflage § 66 Rn. 5), wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils unverschuldet versäumt worden ist (§ 233 ZPO).

Das Urteil des Arbeitsgerichts, das zwei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist den Klägern zugestellt worden ist, enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Berufung "binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils" eingelegt werden kann und ist demgemäß unrichtig. Richtigerweise hätte die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts lauten müssen, dass die Berufung innerhalb von sechs Monaten seit Verkündung des Urteils einzulegen ist. Die unterlegene Partei kann sich jedoch grundsätzlich auf eine Rechtsmittelbelehrung, in der eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, verlassen und das Rechtsmittel daher noch so lange einlegen, wie es sich aus der gerichtlichen Belehrung ergibt. Zwar kann eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht dazu führen, dass ein nicht vorgesehener Rechtsweg eröffnet wird oder eine bereits abgelaufene Rechtsmittelfrist erneut beginnt. In diesem Fall besteht nicht die Gefahr, dass die unterlegene Partei durch die fehlerhafte Belehrung prozessuale Rechte verliert. Anders liegt es aber, wenn in der Rechtsmittelbelehrung eine längere als die gesetzlich vorgeschriebene Frist angegeben ist. Die Rechtsmittelfrist läuft dann jedenfalls nicht vor dem angegebenen Zeitpunkt ab. Das ergibt sich aus dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie aus dem Sinn und Zweck der Belehrungspflicht (BAG Urteil 23.11.1994 - 4 AZR 743/93 - AP Nr. 12 zu § 9 ArbGG 1979, II. der Gründe).

Die Berufungen der Kläger sind fristgerecht ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufungen nicht veranlasst.

II. Begründetheit der Berufungen

In der Sache haben die Berufungen der Kläger keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anpassung ihrer Betriebsrenten in der Weise, wie die D.C. AG die Betriebsrenten ihrer Rentner anpasst.

1. Die Klagen sind zulässig. Insbesondere bestehen für die Feststellungsklagen keine Bedenken gegen deren Zulässigkeit. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, weil die Beklagte generell bestreitet, dass die Kläger einen Anspruch auf Anpassung ihrer Betriebsrenten in der Weise und Höhe haben wie die D.C. AG die Betriebsrenten ihrer Rentner anpasst.

2. Die Klagen sind jedoch nicht begründet.

2.1 Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Die Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung trifft bei allen mittelbaren Durchführungswegen, wie vorliegend über eine Unterstützungskasse, den Arbeitgeber, also nicht den rechtlich selbständigen Versorgungsträger. Dabei kann die Prüfung im Pflichtprüfungsjahr auf einen Stichtag gebündelt vorgenommen werden, wie bei der Beklagten der 01.07. eines Kalenderjahres (Höfer BetrAVG § 16 Rn. 5147). Von Bedeutung ist im vorliegenden Rechtsstreit die Frage, ob und inwieweit es auch dann noch auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ankommen kann, wenn er in einen Konzern eingebunden ist. Grundsätzlich ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 BetrAVG nur auf die wirtschaftliche Lage des konkret zur Anpassungsprüfung verpflichteten Arbeitgebers abzustellen, also des ehemaligen Arbeitgebers, mit dem der Rentner seinen Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Dies ist das einzelne Konzernunternehmen und nicht etwa der Konzern insgesamt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es ausnahmsweise auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Konzernunternehmens ankommen (sogenannter Berechnungsdurchgriff), wenn im Konzern ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn das aus der Anpassungsprüfung verpflichtete Unternehmen durch einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag mit einer Obergesellschaft verbunden ist und sich deren durch Eigeninteressen bestimmte Einflussnahme nachteilig auf das beherrschte Unternehmen auswirkt (Urteile vom 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 - AP Nr. 32 zu § 16 BetrAVG; 23.10.1996 - 3 AZR 514/95 - AP Nr. 36 zu § 16 BetrAVG; vgl. auch Höfer BetrAVG § 16 Rn. 5309).

2.2. Die Kläger verfolgen mit ihren Feststellungsklagen ausschließlich und mit den Zahlungsklagen der Kläger zu 2, 6, 17 und 24 in erster Linie eine Anpassung ihrer Betriebsrenten in der Weise, wie die DC AG (zum gleichen Stichtag) die Betriebsrenten ihrer Rentner anpasst und angepasst hat (zum 01.07.2002 um 5,38 %, zum 01.07.2003 um 4,35 %). Sie stützen ihre Ansprüche insbesondere auf Vertrauensschutz (2.2.1), auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (2.2.2) und auf den im Jahre 2002 zwischen der DC AG und der Beklagten abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (2.2.3).

2.2.1 Im Konzern, dem die Beklagte angehört, ist kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der die Beklagte verpflichtet, eine Anpassung entsprechend den Anpassungen der übrigen Rentner im Konzern vorzunehmen. Auf die wirtschaftliche Lage eines anderen konzernrechtlich verbundenen Unternehmens kann es dann ankommen, wenn dieses Unternehmen Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die ein schützenswertes Vertrauen darauf begründen konnten, das herrschende Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch das beherrschte Unternehmen ebenso erfüllt werden wie die Ansprüche der eigenen Betriebsrentner. In einem solchen Fall muss eine Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an die Kaufkraftentwicklung angepasst werden, wenn nur die wirtschaftliche Situation des herrschenden Unternehmens eine Anpassung gestattet (BAG, Urteil 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 - AP Nr. 32 zu § 16 BetrAVG, Gründe II. 2.).

In diesem Zusammenhang verweisen die Kläger darauf, dass ihnen beim Betriebsübergang auf die Beklagte am 01.01.1995 mehrfach zugesichert worden sei, dass sich "nichts ändere" und ihnen keine Nachteile entstehen würden. Bei ihnen sei durch diese Zusicherungen der Eindruck erweckt worden, dass im Bereich der Altersversorgung, jedenfalls bei unverfallbaren Anwartschaften, keinerlei Veränderungen eintreten werden. Verstärkt worden sei dies durch die Regelung in Ziff. 6.4.2 des Sozialplans vom 07.11.1994, wonach im Rahmen einer Vergleichsrechnung die bei der MB AG erfolgten Anwartschaftsanpassungen berücksichtigt werden. Dabei übersehen die Kläger jedoch, dass 6.4 des Sozialplans vom 07.11.1994 nicht die Anpassung von laufenden Betriebsrenten (gem. § 16 BetrAVG) regelt, sondern die Anpassung der Rentenanwartschaften von noch aktiven Mitarbeitern. Ziffer 6.4 des Sozialplans bezieht sich auf § 9 Abs. 4 der Versorgungsordnung 1992 und nicht auf § 25 der Versorgungsordnung 1992, in der die Anpassung der laufenden Renten entsprechend § 16 BetrAVG geregelt ist.

Auch soweit die Kläger auf die gleichlautenden Schreiben der DB UK bzw. der DC UK bezüglich der "D. B. Rente" an die Betriebsrentner der DC AG und der Beklagten verweisen, begründet dieser Umstand kein schützenswertes Vertrauen auf zukünftige Anpassungen der Betriebsrente in Höhe der Anpassung der DC AG. Zum einen hat bisher nur der Kläger Ziff. 3, dessen Rente erstmalig zum 01.07.2001 angepasst worden ist, eine solche Mitteilung der DC UK erhalten. Zum anderen führt auch die inhaltliche Begründung dieser Anpassungsmitteilungen nicht zu einem Vertrauensschutz. Eine Bindung für spätere Überprüfungen wird in diesen Mitteilungen gerade ausgeschlossen. Auch die Tatsache, dass die DB UK bzw. DC UK in den Jahren 1995 bis 2001 die Betriebsrenten der Rentner von DB AG/DC AG und der Beklagten der Höhe nach gleich angepasst hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Die Beklagte und die DC AG haben immer zum gleichen Zeitpunkt eine Anpassungsüberprüfung nach § 16 BetrAVG vorgenommen. Diesen Entscheidungen lag der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland zugrunde.

2.2.2 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Anpassung ihrer Betriebsrenten entsprechend den Renten der DC AG gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Konzern besteht grundsätzlich nicht. Im Konzern kommt eine unternehmensübergreifende Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Sozialleistungen allenfalls dann in Betracht, wenn vom herrschenden Unternehmen ausgehend bestimmte Leistungen üblicherweise konzerneinheitlich erbracht werden und auf den Fortbestand dieser Übung ein schützenswertes Vertrauen für die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen entstanden ist (BAG, Urteil 04.10.1994 a.a.O., Gründe II. 3.). Die DC AG und die Beklagte führen die betriebliche Altersversorgung durch dieselbe Unterstützungskasse aus. Dieser gleiche Durchführungsweg bedeutet aber nicht, dass sich die Beklagte gebunden hat, Anpassungen entsprechend der DC AG vorzunehmen.

2.2.3 Ein Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus dem zwischen der DC AG und der Beklagten am 30.08./25.09.2002 rückwirkend zum 01.01.2002 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 04.10.1994 a.a.O.) kommt es auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens (DC AG) nur dann an, wenn zwischen dem herrschenden und dem beherrschten Unternehmen ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag besteht (sog. verdichtete Konzernbeziehung) und das herrschende Unternehmen seine Leitungsmacht im Eigeninteresse ohne Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft ausübt. Die Voraussetzungen für einen solchen Berechnungsdurchgriff muss der Betriebsrentner darlegen und im Streitfall beweisen. Dabei wird insbesondere die Darlegung der zweiten Voraussetzung (die Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners wesentlich beeinträchtigende Ausübung der Herrschaftsmacht im Konzerninteresse) dem Betriebsrentner häufig Schwierigkeiten bereiten.

Hiervon kann er aber nicht grundsätzlich entlastet werden. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt wird. Es muss deshalb im Grundsatz bei der allgemeinen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bleiben (BAG 04.10.1994 a.a.O., Gründe II. 4.b (5)).

Soweit der Kläger Ziff. 17 eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.07.2002 begehrt, ist festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag noch nicht abgeschlossen worden war. Im Übrigen haben die Kläger im Rahmen ihrer Darlegungslast keine Tatsachen vorgetragen, die auf Vorteilsverschiebungen zu Lasten der Beklagten schließen lassen.

Da es im vorliegenden Fall deshalb auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten und nicht des Konzerns ankommt, sind die Feststellungsklagen schon aus diesem Grund abzuweisen.

2.3 Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage ist die Beklagte in den Jahren 2002 und 2003 (konkret zum 01.07.2002 und 01.07.2003) nicht verpflichtet gewesen, die Betriebsrenten gem. § 16 BetrAVG anzupassen. Deshalb sind auch die Zahlungsklagen der Kläger Ziff. 17 (Anpassung zum 01.07.2002) und Ziff. 2 und 6 (Anpassung zum 01.07.2003) abzuweisen. Da die Beklagte zum 01.07.2004 wieder die Betriebsrenten gem. § 16 BetrAVG angepasst hat, haben die Kläger, deren Betriebsrentenanpassung zum 01.07.2004 anstand, keine Zahlungsklage erhoben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG; vgl. auch Höfer BetrAVG § 16 Rnrn. 52, 48 ff.) ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers mit Hilfe objektiver Größen zu messen. Es kommt auf die Gesamtschau, die gesamte wirtschaftliche Situation des Unternehmens an. Dabei ist nicht nur die Vergangenheit, sondern auch die prognostizierte Zukunft des Unternehmens von Belang. Beurteilungsgrundlage für die langfristig zu erstellende Prognose ist die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die Weiterentwicklung des Unternehmens gezogen werden können. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Geschäftsberichte bilden einen geeigneten Einstieg zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.

Eine einigermaßen zuverlässige Prognose setzt jedoch voraus, dass die bisherige Entwicklung über mehrere Jahre hinweg ausgewertet wird. Ein Zeitraum unter drei Jahren ist in der Regel nicht repräsentativ. Die Anpassung darf eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht in Gefahr bringen. Da sich auf lange Sicht nur ein Unternehmen, das Gewinne abwirft, im Wettbewerb behaupten kann, ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung in der Regel notwendig. Einen brauchbaren Anhaltspunkt für einen billigenswerten Zinssatz liefert die bei festverzinslichen Wertpapieren langfristig erzielbare Verzinsung. Ein Zuschlag für das höhere Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist, erscheint angemessen.

Wenn man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt anwendet, steht für die erkennende Kammer fest, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten in den Jahren 2002 und 2003 eine Anpassung ihrer Betriebsrenten nicht zugelassen hat.

Nach den von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen hatte die Beklagte nach einem Jahresüberschuss im Jahr 2000 in Höhe von 39,2 Mio € im Jahr 2001 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 41,8 Mio € und im Jahr 2002 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 117,8 Mio €. Im Jahr 2003 hatte die Beklagte wieder einen Jahresüberschuss in Höhe von 49,4 Mio €. Nach den von den Klägern nicht bestrittenen Angaben der Beklagten war dieser Jahresüberschuss 2003 am 01.07.2003 allerdings noch nicht absehbar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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