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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 76/03
Rechtsgebiete: HGB, ArbGG, AktG, BGB


Vorschriften:

HGB § 60
HGB § 60 Abs. 1
HGB § 61 Abs. 1
HGB § 61 Abs. 2
ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
AktG § 88 Abs. 3
BGB § 214 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 2 Sa 76/03

verkündet am 28.01.2004

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hensinger, den ehrenamtlichen Richter Lewanzik und den ehrenamtlichen Richter Wollnik auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 17.09.2003 (Az. 26 Ca 1485/03) wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadenersatz.

Der Kläger war bis zum 31.10.1997 Inhaber der Firma xxx-xxxxxxxxxx Werkstatt xxxxxxxxx. Der Kläger stellte den Beklagten gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 27.04.1993 ab dem 03.05.1993 als Betriebsleiter ein. In dem Kleinbetrieb des Klägers war der Beklagte für die technische Arbeitsvorbereitung, die Fertigungsüberwachung und die Kundenbetreuung zuständig und war gegenüber vier gewerblichen Arbeitnehmern weisungsbefugt. Außerdem führte der Beklagte auch Schweißarbeiten durch. Ob der Beklagte in den letzten Jahren des Arbeitsverhältnisses - aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit des Klägers - auch kaufmännische Tätigkeiten durchgeführt hat, ist zwischen den Parteien umstritten.

Im Mai 1995 informierte der Kläger den Beklagten darüber, dass er aus gesundheitlichen Gründen das Unternehmen verkaufen wolle. Der Beklagte bekundete Interesse am Erwerb des Unternehmens. Zu konkreten Verkaufsgesprächen kam es zwischen den Parteien aber nicht. Der Kläger führte jedoch weitere Gespräche mit Dritten. Herr xxxxxx bot dem Kläger für den Erwerb des Unternehmens knapp 500000,00 DM. Mit Herrn xxxxxxxx schloss der Kläger am 29.04.1997 einen schriftlichen Vorvertrag mit einem Kaufpreis von 520000,00 DM ab. Am 14.05.1997 schied der Beklagte beim Kläger aufgrund fristloser Eigenkündigung aus. Am 01.07.1997 trat Herr xxxxxxxx vom Vorvertrag zurück. Am 21.10.1997 verkaufte der Kläger das Unternehmen an Herrn xxxxxx, jedoch nur noch zu einem Kaufpreis von 390 000,00 DM.

Den gegenüber dem Vorvertrag um 130000,00 DM (66.467,94 €) reduzierten Kaufpreis macht der Kläger als Schadenersatz geltend. Der Kläger hat behauptet, dass der Beklagte den Verkauf des Unternehmens an Dritte habe verhindern wollen. Der Beklagte habe noch vor seinem Ausscheiden eine Konkurrenzfirma gegründet. Für diese Konkurrenzfirma habe der Beklagte Kunden des Klägers und alle Arbeitnehmer des Klägers abgeworben. Der Kläger sei deshalb im Mai 1997 plötzlich ohne Arbeitnehmer gewesen, in dem Zeitraum, in dem sich Herr xxxxx aufgrund seines Vorvertrages in den Betrieb habe einarbeiten wollen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb Herr xxxxxx vom Vorvertrag zurückgetreten sei und der Kläger von Herrn xxxxx nur noch einen geringeren Kaufpreis habe erzielen können. Des Weiteren verlangt der Kläger als Schadenersatz auch die Rechtsanwaltsgebühr des vorgerichtlich aufgetretenen Rechtsanwaltes in Höhe von 1016,45 €. Dieser Rechtsanwalt hat mit Schreiben vom 24.10.2002 die Schadenersatzansprüche des Klägers erstmals schriftlich geltend gemacht.

Der Kläger hat mit der am 06.06.2003 bei Gericht eingereichten Klage beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67 484,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2002 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass er nicht gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot verstoßen habe. Er habe erst nach seinem Ausscheiden beim Kläger ein Unternehmen erworben und sei erst ab Juni 1997 dafür tätig geworden. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Arbeitsgericht hat nach mündlicher Verhandlung, in der die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragt haben, in dem am 17.09.2003 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Das Urteil begründet die Klagabweisung damit, dass mögliche Schadenersatzansprüche des Klägers wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot verjährt seien. § 61 Abs. 2 HGB sei auch auf nicht kaufmännische Angestellte anwendbar und gelte grundsätzlich für alle Ansprüche, die der Arbeitgeber aus Wettbewerbsverstößen herleite. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Seiten 4 bis 6 des angefochtenen Urteils (Bl. 52 bis 54 der erstinstanzlichen Akte) verwiesen.

Gegen dieses dem Kläger am 17.10.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.11.2003 eingelegte und am 16.12.2003 ausgeführte Berufung des Klägers. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger an, dass der Beklagte technischer Angestellter gewesen sei. Auf technische Angestellte finde die kurze Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB keine Anwendung (BAG, Urteil vom 16.01.1975 - 3 AZR 72/74). Die Schadenersatzansprüche des Klägers seien deshalb noch nicht verjährt und im Übrigen auch begründet. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im zweiten Rechtszug wird auf die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsätze vom 11.12.2003 und vom 27.01.2004 (Bl. 27 bis 29 und Bl. 39 bis 40 der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 67 484,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 09.11.2002 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass eventuelle Schadenersatzansprüche des Klägers verjährt seien. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Beklagten habe in den letzten Jahren im kaufmännischen Bereich gelegen. Im Übrigen finde § 61 Abs. 2 HGB auf alle Arbeitnehmer Anwendung. Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 11.04.2000 (9 AZR 131/99) die Differenzierung zwischen kaufmännischen und technischen Angestellten aufgegeben. Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 16.01.2004 (Blatt 34 bis 36 der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.

II.

In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch (mehr) gegen den Beklagten auf Schadenersatz wegen unzulässigen Wettbewerbs des Beklagten im Jahr 1997, da ein eventuell bestehender Anspruch des Klägers gemäß § 61 Abs. 2 HGB verjährt ist und der Beklagte deshalb gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (1.) Der Kläger hat nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten (2.).

1. Ein eventuell bestehender Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist gemäß § 61 Abs. 2 HGB verjährt. Gemäß § 61 Abs. 2 HGB verjähren Ansprüche des Arbeitgebers aus § 61 Abs. 1 HGB innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung vom Abschluss des verbotenen Geschäfts und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren vom Abschluss des Geschäfts an. Dabei ist allgemein anerkannt, dass neben dem verbotenen Geschäfte mache n auch das wettbewerbswidrige Betreiben eines Handelsgewerbes unter § 61 Abs. 1 HGB fällt (Münchner Kommentar HGB - von Hoyningen-Huene § 61 Rz. 27). Diese Verjährungsvorschrift gilt unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage für sämtliche Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers, die er wegen Verletzungen des gesetzlichen Wettbewerbsverbotes gegen seinen Arbeitnehmer geltend macht (BAG, Urteil 11.04.2000 - 9 AZR 131/99 - AP Nr. 3 zu § 61 HGB, Gründe 2d).

Die Verjährungsvorschrift des § 61 Abs. 2 HGB findet nach Auffassung der erkennenden Kammer auch auf Arbeitsverhältnisse mit nicht kaufmännischen, also auch mit technischen Arbeitnehmern, Anwendung, so dass es im vorliegenden Rechtsstreit nicht auf die Frage ankommt, ob der Kläger kaufmännischer Angestellter gewesen ist.

Zunächst ist davon auszugehen, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB für alle Arbeitsverhältnisse entsprechend Anwendung findet (allgemeine Ansicht, vergl. z. B. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Auflage, § 57 Rz. 3). Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält. Für Handlungsgehilfen ist dies in § 60 Abs. 1 HGB ausdrücklich geregelt. Diese Vorschrift konkretisiert jedoch einen allgemeinen Rechtsgedanken, der seine Grundlage bereits in der Treuepflicht des Arbeitnehmers hat. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt sein. Deshalb schließt der Arbeitsvertrag für die Dauer seines Bestehens über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein Wettbewerbsverbot ein (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z. B. BAG, Urteil vom 16.08.1990 - 2 AZR 113/90, Gründe III. 2a). Damit ist festzuhalten, dass technische Angestellte einem gleich weit reichenden Wettbewerbsverbot unterliegen wie kaufmännische Angestellte.

Nach Auffassung der Kammer verbietet sich eine Unterscheidung zwischen Handlungsgehilfen und sonstigen Arbeitnehmern auch bei der Verjährungsvorschrift des § 61 Abs. 2 HGB. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 16.01.1975 - 3 AZR 72/74 (AP Nr. 8 zu § 60 HGB) die Differenzierung damit begründet, dass die Norm des § 61 Abs. 2 HGB einen engen Wirkungsbereich habe. Der Gerechtigkeitsgehalt dieser Vorschrift sei nicht besonders eindrucksvoll, es fehle deshalb ein sachlicher Grund, den Geltungsbereich des § 61 Abs. 2 HGB über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen. Diese Entscheidung ist zu Recht kritisiert worden (vergl. Anmerkung Beuthien zu AP Nr. 8 zu § 60 HGB;. Münchner Kommentar HGB - Hoyningen-Huene § 61 Rz. 30; Münchner Handbuch Arbeitsrecht (Blomeyer) 2. Auflage § 52 Rz. 54; AR-Blattei (Buchner) Wettbewerbsverbot II. Rz. 178;. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht (Schaub) 4. Auflage § 61 Rz. 16; Schaub Arbeitsrechtshandbuch 10. Auflage § 57 Rz. 23).

Soweit ersichtlich, ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.01.1975 auch nicht argumentativ verteidigt, sondern nur zitiert worden (vergl. Baumbach/Hopt HGB 31. Auflage § 61 Rz. 4; Handbuch Arbeitsrecht (Dörner) 3. Auflage Rz. 297).

Wenn man die Verjährungsnorm des § 61 Abs. 2 HGB danach betrachtet, ob es sachliche Gründe dafür gibt, nicht kaufmännische Arbeitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich dieser Vorschrift auszuschließen, sind die Parallelnormen für die OHG (§ 113 Abs. 3 HGB) und für die Aktiengesellschaft (§ 88 Abs. 3 AktG) in eine Wertung mit einzubeziehen. Aus diesen Vorschriften wird deutlich, dass Ansprüche aus Wettbewerbsverboten zügig geltend zu machen sind. Der aus einer Wettbewerbsverletzung herrührende Schaden des Arbeitgebers lässt sich umso schwerer ermitteln, je länger die Angelegenheit zurückliegt. Andererseits hat der wettbewerbsverbotswidrig handelnde Arbeitnehmer ein schutzwürdiges Interesse daran, in verhältnismäßig kurzer Zeit vor Regressansprüchen seines Arbeitgebers sicher zu sein. Dies gilt insbesondere für die praktisch nicht seltenen Fälle, in denen zweifelhaft ist, ob das Verhalten des Arbeitnehmers verbotswidrig ist oder nicht. Der Sinn und Zweck dieser Verjährungsnormen gilt für alle Arbeitnehmer. So unterscheidet § 88 Abs. 3 AktG nicht, ob der kaufmännische oder der technische Direktor der Gesellschaft verbotene Konkurrenz macht. Es gibt deshalb auch für § 61 Abs. 2 HGB keinen sachlich einleuchtenden Grund, warum die Verjährungsfrist bei kaufmännischen Angestellten nur drei Monate, bei technischen Angestellten dagegen 30 Jahre bzw. drei Jahre (Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001) betragen soll. Ganz deutlich wird dies, wenn sowohl kaufmännische als auch technische Angestellte ihrem Arbeitgeber gemeinschaftlich unerlaubte Konkurrenz machen. Warum soll dann der technische Angestellte länger haften als der kaufmännische? (vergl. Beuthien, Anmerkung zu AP Nr. 8 zu § 60 HGB). Zu Recht hat deshalb der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 11.04.2000 (9 AZR 131/99 - AP Nr. 3 zu § 61 HGB) im Zusammenhang mit der Frage, ob § 61 Abs. 2 HGB für alle Ansprüche des Arbeitgebers aus Wettbewerbsverstößen des Arbeitnehmers gilt, angeführt, dass § 61 Abs. 2 HGB keine verunglückte Einzelwertung darstellt, sondern die Beteiligten anhalten soll, das Bestehen vom Schadenersatzansprüchen alsbald zu klären.

Da die kurze Verjährungsvorschrift des § 61 Abs. 2 HGB auf das vorliegende Arbeitsverhältnis Anwendung findet, sind Schadenersatzansprüche des Klägers verjährt. Er hat nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung vom angeblichen Verstoß des Beklagten gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot die Verjährung gehemmt, zum Beispiel durch Erhebung einer Leistungsklage wie im vorliegenden Rechtstreit. Der Kläger hat im Jahr 1997 von allen Tatsachen Kenntnis erlangt, die seinen Vorwurf des verbotswidrigen Verhaltens des Beklagten begründen (die angebliche Abwerbung aller Arbeitnehmer und Kunden des Klägers).

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Gebühren und Auslagen des beauftragten Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Geltendmachung des vorliegenden Schadenersatzanspruchs (vergl. Schreiben vom 24.10.2002). Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des Arbeitsgerichts kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nicht nur auf die anwaltliche Prozesstätigkeit. Auch vorprozessuale Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig (BAG, Urteil vom 14.12.1977 - 5 AZR 711/76 - AP Nr. 14 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Auflage, § 12a Randziffer 7).

III.

1. Da somit die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben konnte, hat er die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 64 Absatz 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Absatz 1 ZPO zu tragen.

2. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Absatz 2 Nr. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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