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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: 2 SaGa 1/09
Rechtsgebiete: LuftVG, ZPO, ArbGG, BGB


Vorschriften:

LuftVG § 27 c Abs. 2
LuftVG § 27c Abs. 2 Nr. 1 lit. a
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 572 Abs. 1
ZPO § 922 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 936
ZPO § 945
ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 64 Abs. 6
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004
Auch im Bereich des Flugverkehrs und der Flugsicherung sind Arbeitskämpfe nicht grundsätzlich rechtswidrig.

Dieser Grundsatz gilt auch für gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines Hauptarbeitskampfes dienen.

Die Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks richtet sich - wie bei anderen Arbeitskampfmaßnahmen - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 02.03.2009 (12 Ga 4/09) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand: Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen.

Die Antragstellerin ist im Bereich der Flugsicherung durch § 1 der Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens vom 11. November 1992 bundesweit als alleinige Flugsicherungsorganisation damit beauftragt, die sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs zu gewährleisten. Sie übt für die Bundesrepublik Deutschland die in § 27 c Abs. 2 LuftVG aufgeführten Flugsicherungsaufgaben aus und hat die Sicherheit des Luftverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Nach § 27c Abs. 2 Nr. 1 lit. a LuftVG gehört hierzu die Flugverkehrskontrolle zur Überwachung und Lenkung der Bewegungen im Luftraum und auf den Rollflächen von Flugplätzen einschließlich der Überprüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im Luftraum. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen am 15.09.2003 in das Vereinsregister eingetragenen Verein mit Sitz in Frankfurt am Main. Ihr Organisationsgebiet erstreckt sich gemäß § 3 der Satzung vom 09.07.2003 in der Fassung vom 27.09.2008 auf die Bundesrepublik Deutschland und den Bereich der Europäischen Union. Laut § 4 der Satzung umfasst der Organisationsbereich der Antragsgegnerin alle Betriebe und Unternehmen, in welchen die Überwachung und Lenkung von Luftfahrzeugen in der Luft oder auf dem Boden zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Verkehrs erfolgt oder mit dieser Aufgabe in unmittelbarem Zusammenhang stehende planerische, informatorische, technische und qualifizierende Unterstützungsleistungen erbracht werden. Bei der Antragsgegnerin sind insbesondere die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Antragstellerin und auch die Vorfeldlotsen der Flughafen Stuttgart GmbH organisiert. Die Betreiberin des Stuttgarter Flughafens, die Flughafen Stuttgart GmbH (im Folgenden: FSG) beschäftigt insgesamt über 1.000 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Davon sind ca. 22 Mitarbeiter als sogenannte Vorfeldlotsen (Apron-Controller) tätig, die den rollenden Verkehr von Luftfahrzeugen am Boden steuern und überwachen. Der Zuständigkeitsbereich dieser Vorfeldlotsen, das Vorfeld, ist der Bereich zwischen dem Taxiway, der zur Piste (Start- und Landebahn) führt und zum Kontrollbereich des Platzlotsen im Tower der Antragstellerin gehört, und den Parkpositionen, von und zu denen die Passagiere über einen Flugsteig (Gate) oder mittels eines Fahrzeugtransfers zu den Flugzeugen gebracht werden. Die Übergabe-/Übernahmepunkte zur Definition der Verantwortlichkeiten sind zwischen der Antragstellerin und der FSG durch Betriebsabsprachen im Einzelnen geregelt. Dagegen obliegt die Steuerung und Überwachung des fliegenden Verkehrs, insbesondere der An- und Abflüge, den Beschäftigten der Antragstellerin im Tower, vor allem den Fluglotsen. 1995 schlossen die Bundesrepublik Deutschland und die Antragstellerin die Neufassung einer am 23.12.1992 getroffenen Rahmenvereinbarung ab, deren § 6 (Notdienstvereinbarung) folgendermaßen lautet: Die DFS wird ... mit den Tarifpartnern vereinbaren, dass im Falle arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen die folgenden Flüge nicht behindert werden: - Not- und Katastropheneinsätze (einschließlich humanitärer Flüge),

- Regierungsflüge,

- Flugbetrieb der Streitkräfte. In Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung schlossen die Parteien am 26.07.2006 für den Fall des Arbeitskampfes eine Notdienstvereinbarung über die Einrichtung von Notdiensten. § 2 Abs. 2 lautet:

Die GdF sichert der DFS zu, dass sie im Falle eines Arbeitskampfes Notdienstarbeiten durchführen wird. Notdienstarbeiten sind Arbeiten, die notwendig sind ...

b) zur sicheren Durchführung von Not- und Katastrophenflügen einschließlich humanitärer Flüge, von Regierungsflügen, des Flugbetriebs der Streitkräfte und 25 % des planmäßigen Luftverkehrs, der in dem vom Arbeitskampf betroffenem/n Sektor/en/TWR üblicherweise pro Stunde durchgeführt wird. § 3 lautet:

Organisation und Durchführung der Notdienstarbeiten (1) Um die vorgenannten Notdienstarbeiten sicherstellen zu können, beträgt die Ankündigungsfrist für Arbeitskampfmaßnahmen 24 Stunden. Mit der Ankündigung benennt die GdF zugleich eine zentrale Arbeitskampfleitung sowie gegebenenfalls örtliche Arbeitskampfleitungen und stellt deren sofortige und ständige Erreichbarkeit sicher. ...

Am 15.08.2008 traf die Antragstellerin mit der FSG eine Vereinbarung über Unterstützungsleistungen bei "Notdienst-Vorfeldkontrolle". Ziff. 1.1 des Anhangs zu dieser Vereinbarung sieht eine Übertragung der Tätigkeiten der Vorfeldkontrolle am Flughafen Stuttgart an die Platzkontrolle im Rahmen einer Notfallvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der FSG vor. Eine solche Notfallvereinbarung für die Vorfeldkontrolle wurde zwischen der Antragstellerin und der FSG am 01.10.2008 abgeschlossen. Gemäß Ziffer 1.2 dieser Notfallvereinbarung wurden die im Anhang zur Notfallvereinbarung vom 15.08.2008 festgelegten Verfahren in Kraft gesetzt. Gemäß Ziffer 1.3 dieser Notfallvereinbarung ist der Zeitpunkt, ab dem die Verfahren gemäß der Notfallvereinbarung angewendet werden, in Absprache zwischen der Centerleiterin Verkehrslenkung oder deren Vertreter und der Leiterin Tower Stuttgart und deren Vertreter fest zu legen.

Ende 2008 wurde die FSG von der Antragsgegnerin zu Verhandlungen über die Arbeitsbedingungen der bei der FSG beschäftigten Vorfeldlotsen aufgefordert. U.a. will die Antragsgegnerin im Rahmen einer stufenweisen Erhöhung der Vergütung für die Vorfeldlotsen eine Steigerung von ca. 30 % in 4 Jahren erreichen. In einer sogenannten Prozessvereinbarung vereinbarten die FSG und die Antragsgegnerin am 10.11.2008 eine abgestufte Verhandlung der einzelnen Forderungsgegenstände. Darin heißt es unter Punkt II. 4. a, dass hinsichtlich aller Vergütungsfragen Friedenspflicht bis zum 28.02.2009 besteht.

Die Antragstellerin bot der FSG an, zum 01.04.2009 die Tätigkeiten der Vorfeldlotsen im Wege eines Outsourcings mit eigenem Personal, d.h. ohne Übernahme von Arbeitnehmern der FSG zu übernehmen. Einen solchen Vertrag schlossen die Antragstellerin und die FSG während der Tarifauseinandersetzung zwischen der Antragsgegnerin und der FSG, jedenfalls vor der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren. Nach diesem Vertrag wird die Vorfeldkontrolle ab dem 01.04.2009 nicht mehr von der FSG, sondern von der Antragstellerin mit eigenem Personal im Tower des Stuttgarter Flughafens erledigt. Deshalb hat die FSG mehreren der 22 Vorfeldlotsen eine Kündigung ausgesprochen. Ein Teil dieser Arbeitnehmer wird von der FSG in der Verkehrszentrale weiterbeschäftigt.

Am 26.02.2009 veröffentlichte die Antragsgegnerin eine Internetmeldung mit unter anderem folgenden Inhalt:

"Flughafen Stuttgart - Keine Einigung im Streit über Vorfeldkontrolle - GdF droht mit Streikmaßnahmen

Die Tarifkommission der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) hat die Tarifverhandlungen für den Bereich Vorfeldkontrolle der Flughafen Stuttgart GmbH (FSG) für gescheitert erklärt. In einer Sondersitzung am 24. Februar 2009 hat der GdF-Bundesvorstand seine Zustimmung zu den jetzt nicht mehr zu umgehenden Arbeitskampfmaßnahmen gegeben. Diese können nach Ablauf der Friedenspflicht ab dem 01. März 2009 eingeleitet werden.

Sollte die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) versuchen, im Rahmen sog. Notfallmaßnahmen die Aufgaben der Vorfeldkontrolle von ihrem Personal, also den am Flughafen tätigen Fluglotsen, durchzuführen zu lassen, bewertet die GdF dies als Bruch der Neutralität. Dann käme es auch in diesem Bereich - betroffen wäre dabei vor allem der Endanflug sowie der erste Teil des Abflugs - zu entsprechenden Streikausweitungen. (...)"

Mit E-Mail vom 02.03.2009, 05.04 Uhr, kündigte die Antragsgegnerin der FSG Arbeitskampfmaßnahmen wie folgt an:

"(...) wie in unserem Schreiben vom 27.02.2009 angekündigt, teilen wir Ihnen mit, dass die GdF ihre Mitglieder der Verkehrszentrale/Vorfeldkontrolle am Flughafen Stuttgart vom 03. März 2009 ab 05:30 Uhr zu einem befristeten Arbeitskampf aufruft. Der Arbeitskampf wird bis zum 06. März 2009, 20:30 Uhr andauern.

Die angekündigten Notdienste werden zum oben genannten Zeitpunkt zur Verfügung stehen.

Ab sofort sind die Ihnen schon bekannten Personen der zentralen Streikleitung sowie die nachstehend benannten Kollegen der örtlichen Streikleitung für Rückfragen erreichbar. (...)"

Am 05.03.2009 veröffentlichte die Antragsgegnerin auf ihrer Internet-Startseite folgende

Überschrift:

"Flughafen Stuttgart am Ende seiner Möglichkeiten zur Streikabwehr - Deutsche Flugsicherung greift unterstützend ein und bricht damit eigene Neutralitätszusage - Streit wird nun auf DFS ausgeweitet"

In dieser Internetseite wirft die Antragsgegnerin der Antragstellerin vor, Aufgaben der Vorfeldkontrolle für mehrere Stunden von den Fluglotsen im Tower des Flughafens übernommen zu haben. Die Antragsgegnerin habe bereits im Vorfeld dieses Konflikts angekündigt, in diesem Falle auch die DFS-Arbeitsplätze, die den Verkehr am Stuttgarter Flughafen sowie die An- und Abflüge dorthin kontrollieren, im Rahmen eines Solidaritätsstreiks lahmzulegen. Dies sei ab sofort möglich, den Beginn und die Dauer der Maßnahmen würden gesondert bekannt gegeben.

Am 06.03.2009 beschloss die Antragsgegnerin, den Streik der Vorfeldlotsen am Stuttgarter Flughafen unbefristet zu verlängern. Am selben Tag fand ein Gespräch zwischen den Parteien statt, in dem die Antragstellerin äußerte, gegenüber ihren Towerlotsen angeordnet zu haben, keinerlei Vorfelddienste zu übernehmen, um die Neutralität zu wahren. Daraufhin fand bei der Antragsgegnerin eine Sondersitzung am 09.03.2009 über das weitere Vorgehen statt. In der mündlichen Verhandlung am 19.03.2009 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie derzeit nicht von einer Verletzung der Neutralitätspflicht der Antragstellerin ausgeht und deshalb bis zum 31.03.2009 keine Arbeitskampfmaßnahmen bei der Antragstellerin geplant seien, wenn diese - weiterhin - neutral bleibe. Die Übernahme der Vorfeldkontrolle durch die Antragstellerin ab dem 01.04.2009 werte die Antragsgegnerin allerdings als Verletzung der Neutralitätspflicht. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin weiter geäußert, dass ein Unterstützungsstreik bei der Antragstellerin ab dem 01.04.2009 sehr wahrscheinlich sei. Es gebe allerdings keinen Automatismus. Über konkrete Streikmaßnahmen werde erst entschieden.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 02.03.2009 eingereichten Antragsschrift begehrte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung - wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - auf Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen. Mit Beschluss vom 02.03.2009 wies das Arbeitsgericht den Antrag ohne mündliche Verhandlung zurück.

Gegen diesen der Antragstellerin am 03.03.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 05.03.2009 eingelegte und begründete sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, dass ein Streik der Fluglotsen aufgrund der hoheitlichen, sonderpolizeilichen Tätigkeit der Antragstellerin grundsätzlich rechtswidrig ist. Ein Arbeitskampfverbot der Fluglotsen folge aus Art. 33 Abs. 5 GG, dem ein funktionaler Beamtenbegriff zugrunde zu legen sei. Deshalb unterlägen alle Arbeitskampfmaßnahmen, die sich auf die sonderpolizeiliche Wahrnehmung von Flugsicherungsaufgaben beziehen, unmittelbar dem Streikverbot des Art. 33 Abs. 5 GG. Eine Untersagung des Arbeitskampfes würde in keiner Weise das Streikrecht der Arbeitnehmer der Antragstellerin insgesamt in Frage stellen. Dort seien viele Mitarbeiter beschäftigt, die keine sonderpolizeiliche Tätigkeit ausüben. Selbst wenn man ein Arbeitskampfverbot aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht herleiten wolle, wäre ein Streik der Fluglotsen der Antragstellerin aufgrund des Verstoßes gegen die höherrangigen kollidierenden Verfassungsrechte, nämlich Leben und Gesundheit anderer, unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Selbstverständlich führe ein Streik von Fluglotsen nicht zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben der Passagiere und Bediensteten sowie der Anwohner von Luftverkehrsstraßen. Ein streikbedingter weitgehender Ausfall des Towers Stuttgart habe aber zur Folge, dass der für Stuttgart bestimmte Luftverkehr umgeleitet werden müsse. Eine solche Umleitung mache zusätzliche Flugmanöver notwendig. Solche zusätzlichen Flugmanöver erhöhten das Risiko von Unfällen. Deshalb steige die abstrakte Gefährdung von Leib und Leben der Passagiere, der Bediensteten und der Anwohner von Luftverkehrsstraßen durch die angekündigten Unterstützungsstreikmaßnahmen. Ein Unterstützungsstreik habe auch extreme finanzielle Folgen. Der tägliche Schaden bei der Antragstellerin, der FSG und den Fluggesellschaften belaufe sich auf mehr als 2 Millionen Euro. Demgegenüber verfolge die Antragsgegnerin im Hauptarbeitskampf lediglich ein Streikziel, das zur Verbesserung der Vergütung von 22 Mitarbeitern in 4 Jahren im Umfang von ca. 600.000,00 Euro führen soll. Auch aus diesem Grund sei der Unterstützungsarbeitskampf unverhältnismäßig. Verhältnismäßig sei ein Sympathiearbeitskampf nur dann, wenn sich dieser darauf beschränke, dem Gegner im Hauptarbeitskampf die zugesagte oder für möglich gehaltene Unterstützung zu nehmen. Schließlich ist die Antragstellerin der Auffassung, dass vorliegend auch ein Verfügungsgrund gegeben sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Antragstellerin wird auf deren Schriftsätze vom 05.03.2009 und 18.03.2009 verwiesen.

Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt:

I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 02.03.2009, Az. 12 Ga 4/09, wird aufgehoben.

II. Der Antragsgegnerin wird es zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00 in jedem Einzelfall, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, vorzunehmen am Bundesvorsitzenden, untersagt,

1. eine etwaige Urabstimmung zur Vorbereitung eines Arbeitskampfes bei der Antragstellerin durchzuführen, soweit dieser Arbeitskampf zum Ziel hat, Vergütungsforderungen durchzusetzen, die die Antragsgegnerin für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Vorfeldkontrolle gegen die Flughafen Stuttgart GmbH erhebt;

2. ihre am oder für den Standort Stuttgart tätigen Mitglieder zur Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen bei der Antragstellerin aufzurufen mit dem Ziel Vergütungsforderungen, die die Antragsgegnerin für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Vorfeldkontrolle gegen die Flughafen Stuttgart GmbH erhebt, durchzusetzen, soweit diese Arbeitskampfmaßnahmen über die bloße Verweigerung der Übernahme der Vorfeldkontrolle hinausgehen;

3. ihre am oder für den Standort Stuttgart tätigen Mitglieder, die als Fluglotsen, Senior-Fluglotsen oder Supervisor im Flugverkehrskontrolldienst oder als Flugdatenbearbeiter oder Senior-Flugdatenbearbeiter in der Flugdatenbearbeitung bzw. als Platzkoordinator oder als FS-Techniker, Senior-FS-Techniker, Systemtechniker, FS-Ingenieur oder Senior-FS-Ingenieur in der Flugsicherungstechnik, bei der Antragstellerin eingesetzt sind, zur Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen bei der Antragstellerin aufzurufen mit dem Ziel, Vergütungsforderungen, die die Antragsgegnerin für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Vorfeldkontrolle gegen die Flughafen Stuttgart GmbH erhebt, durchzusetzen, soweit diese Arbeitskampfmaßnahmen über die bloße Verweigerung der Übernahme der Vorfeldkontrolle hinausgehen;

4. Arbeitskampfmaßnahmen bei der Antragstellerin durchzuführen, die zu einer Einschränkung der Tätigkeiten derjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen, die bei der Antragstellerin als Fluglotsen, Senior-Fluglotsen oder Supervisor im Flugverkehrskontrolldienst oder als Flugdatenbearbeiter oder Senior-Flugdatenbearbeiter in der Flugdatenbearbeitung bzw. als Platzkoordinator oder als FS-Techniker, Senior-FS-Techniker, Systemtechniker, FS-Ingenieur oder Senior-FS-Ingenieur in der Flugsicherungstechnik, am oder für den Standort Stuttgart eingesetzt sind, soweit mit den Arbeitskampfmaßnahmen das Ziel verfolgt wird, Vergütungsforderungen, die die Antragsgegnerin für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Vorfeldkontrolle gegen die Flughafen Stuttgart GmbH erhebt, durchzusetzen, soweit diese Arbeitskampfmaßnahmen über die bloße Verweigerung der Übernahme der Vorfeldkontrolle hinausgehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und bringt insbesondere vor, dass Arbeitskampfmaßnahmen im Rahmen von einstweiligen Verfügungen allenfalls dann untersagt werden dürfen, wenn sie offensichtlich ungeeignet oder unverhältnismäßig sind. Unter Berücksichtigung dieses Bewertungsmaßstabes seien vorliegend weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund gegeben. Den Fluglotsen der Antragstellerin könne nicht aus grundsätzlichen Erwägungen ein Streikrecht abgesprochen werden. Die Auffassung der Antragstellerin stehe nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Durch einen Arbeitskampf werde Leib und Leben anderer auch nicht abstrakt gefährdet. Der Antragstellerin werde mit einer Ankündigungsfrist von 24 Stunden bekannt gegeben, welche Sektoren geschlossen werden. Deshalb habe die Antragstellerin genügend Zeit, darauf auf eine Weise zu reagieren, die zusätzliche Gefahren für den Luftverkehr ausschließen. Letztendlich fänden keine gefährlichen Flüge statt, sondern es fielen Flüge vom und zum Flughafen Stuttgart aus. Der von der Antragstellerin behauptete drohende wirtschaftliche Schaden bei ihr, der FSG und bei weiteren Dritten, der der Höhe nach bestritten werde, führe nicht zu einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung dieser und sei deshalb nicht unverhältnismäßig. Im Übrigen dürfe keine Tarifzensur in dem Sinne stattfinden, dass etwaige wirtschaftliche Nachteile Dritter zu den Streikforderungen und den Streikfolgen in ein Verhältnis gesetzt werden. Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Schriftsatz vom 16.03.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe: A.

Über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte die Kammer durch Urteil zu entscheiden.

Nachdem der Vorsitzende der erkennenden Kammer aus Gründen der Sachverhaltsaufklärung einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hatte, wurde die sofortige Beschwerde in das Urteilsverfahren übergeleitet (Musielak, ZPO, 5. Auflage, § 922 Rdnr. 10 b). Das Landesarbeitsgericht entscheidet in diesem Fall nach mündlicher Verhandlung vor der Kammer durch Urteil (Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 922 Rdnr. 14; Germelmann-Germelmann, ArbGG, 6. Auflage, § 62 Rdnr. 87).

Aus diesen Gründen war auch nicht das Abhilfeverfahren gemäß § 572 Abs. 1 ZPO durchzuführen, das im Übrigen auch wegen der Eilbedürftigkeit nicht geboten gewesen wäre (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 572 Rdnr. 4).

B.

I.

Die gemäß §§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 936, 922 Abs. 1 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht veranlasst.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat derzeit keinen Anspruch auf Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen.

1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Arbeitskampf ist nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich zulässig (in der Literatur z. B. Kissel, Arbeitskampfrecht, § 65 Rdnr. 9 m.w.N.; in der Rechtsprechung z. B. zuletzt Sächsisches LAG 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07 - NZA 2008, 59, Rdnr. 91). Bei einer Unterlassungsverfügung, wie im vorliegenden Fall, ist der Verfügungsanspruch ein Unterlassungsanspruch, der sich entweder aus der tarifvertraglichen Friedenspflicht, dem Recht auf Durchführung eines Arbeitskampfes aus Art. 9 Abs. 3 GG unter Berücksichtigung der durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen sowie die Regelungen der §§ 823 Abs. 1 BGB und 1004 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) ergeben kann. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, dass die Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes oder der einzelnen Arbeitskampfmaßnahmen dargelegt und glaubhaft gemacht wird. Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten, ob die Rechtswidrigkeit der (bevorstehenden) Arbeitskampfmaßnahmen eindeutig oder offenkundig sein muss (für eine offenkundige Rechtswidrigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen: Sächsisches LAG 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07 - a.a.O., Rdnr. 93; LAG Köln 19.03.2007 - 12 Ta 41/07 - LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 77; Zeuner RdA 1971, 7; für die "einfache" Rechtswidrigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen: Hessisches LAG 22.07.2004 - 9 SaGa 593/04 - AP Nr. 168 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Kissel, a.a.O., § 65 Rdnr. 28; Otto, Arbeitskampf und Schlichtungsrecht, § 19 Rdnr. 31; Germelmann-Germelmann, ArbGG, 6. Auflage, § 62 Rdnr. 113 jeweils m.w.N.). Neben dem Verfügungsanspruch setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung als Verfügungsgrund voraus, dass die Gefahr des endgültigen Rechtsverlustes besteht. Hier ist eine Interessenabwägung der beteiligten Parteien vorzunehmen, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (LAG Köln 14.06.1996 - 4 Sa 177/96 - LAGE, Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 63; Germelmann, a.a.O., Rdnr. 114 m.w.N.). Hierbei kann neben der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage auch von Bedeutung sein, dass ein Schadenersatzanspruch gemäß § 945 ZPO bei einem Erfolg des Verfügungsgegners im Hauptprozess nicht in der Lage ist, die entstandenen Nachteile auszugleichen. Auch muss bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, welchen Umfang die gestellten Anträge haben. Anträge, die den Arbeitskampf insgesamt verhindern sollen, greifen in die grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen des Verfügungsgegners so stark ein, dass der Kernbereich des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG gefährdet sein kann. Weniger stark wird eingegriffen, wenn lediglich die Rechtswidrigkeit einzelner Kampfhandlungen im Rahmen der einstweiligen Verfügung geltend gemacht wird. Wegen des zeitlich begrenzten Rahmens von Arbeitskampfmaßnahmen führt in der Regel ihre Untersagung auch zu einer endgültigen Entscheidung. Dies gebietet, dass Einschränkungen der Kampfmöglichkeiten der Parteien im Arbeitskampf durch einstweilige Verfügung nur in ganz seltenen Fällen vorgenommen werden. Da es gerade Wesen des Arbeitskampfes ist, durch Ausübung wirtschaftlichen Drucks auf den jeweiligen Gegner einzuwirken, kann noch nicht jede Schädigung, die durch Kampfmaßnahmen eintritt, den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen. Vielmehr müssen schon erhebliche und unverhältnismäßige wirtschaftliche oder sonstige Schäden durch die rechtswidrige Kampfmaßnahme eintreten, die das Eingreifen durch das Gericht notwendig erscheinen lassen (Germelmann, a.a.O., Rdnr. 114).

2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze zum Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Arbeitskampfmaßnahmen ist die erkennende Kammer wie das Arbeitsgericht der Auffassung, dass beim vorliegenden Lebenssachverhalt bereits ein Verfügungsanspruch nicht ersichtlich ist.

2.1 Wie der angefochtene Beschluss richtigerweise feststellt, ergibt sich ein Unterlassungsanspruch nicht aus einer Verletzung der Friedenspflicht. Die im Hauptarbeitskampf zwischen der Antragsgegnerin und der FSG bestehende Friedenspflicht ist bezüglich der Vergütungsfragen mit Ablauf des 28.02.2009 abgelaufen.

Auch die gegenüber der Antragstellerin bestehende Friedenspflicht wird nicht verletzt. Durch den lediglich zur Unterstützung eines Hauptarbeitskampfes geführten Streik werden in der Regel nicht die für die Streikenden geltenden Tarifverträge in Frage gestellt, sondern andere Streikende bei ihrer Forderung nach dem Abschluss eines Tarifvertrages über tariflich nicht geregelte Gegenstände unterstützt (BAG 19.06.2007 - 1 AZR 396/06 - AP Nr. 173 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Rdnr. 30).

2.2 Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch weder aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin noch aus § 1004 BGB i.V.m. § 27 c Abs. 2 Nr. 1 lit. a LuftVG im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs und auf den Rollflächen des Stuttgarter Flughafens.

2.2.1 Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin sind Arbeitskämpfe und Arbeitskampfmaßnahmen im Bereich des Luftverkehrs nicht von vornherein ausgeschlossen. Diese Feststellung gilt auch für die hoheitliche, sonderpolizeiliche Aufgabe der Flugsicherung in der Bundesrepublik Deutschland, mit der ausschließlich die Antragstellerin beauftragt worden ist.

Nach allgemeiner Ansicht sind Arbeitskämpfe in keinem Bereich, also auch nicht im Bereich des Luftverkehrs, grundsätzlich ausgeschlossen. Angesichts der aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Garantie des Arbeitskampfmittels Streik (BVerfG 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85 - BVerfGE 88, 103, Gründe C II. 1., Rdnr. 43) kann ein völliger Ausschluss des Streiks in bestimmten Wirtschaftsbereichen nicht als zulässig angesehen werden. Die durch einen Arbeitskampf beeinträchtigten Rechte Dritter sind vielmehr durch Notdienst und Erhaltungsarbeiten zu wahren, und können es nach aller Erfahrung auch. Mit ihnen kann ein angemessener Ausgleich gefunden werden. Eine Situation, in der der gesamte Arbeitskampf derart in andere Rechte eingreift, dass auch mit dem umfassendsten Notdienst keine Abhilfe geschaffen werden kann und die beeinträchtigten Güter eindeutig das Recht aus Art. 9 Abs. 3 GG überwiegen, ist nicht vorstellbar (Kissel, Arbeitskampfrecht, § 28 Rdnr. 26, so auch Däubler-Bieback, Arbeitskampfrecht, 2. Auflage, S. 367). Das von Gamillscheg (Kollektives Arbeitsrecht I, Seite 1178) gewählte Extrembeispiel des Kernkraftwerks würde das Unvorstellbare voraussetzen, dass gezielt ein Arbeitskampf ausschließlich gegen die notwendige Überwachung der Anlage geführt wird. Eine solche - theoretisch denkbare - Grenze hat mit der geschichtlichen Entwicklung des Arbeitskampfes in der Bundesrepublik Deutschland, der deutschen Gewerkschaftsstruktur und vor allem mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun.

Deshalb können auch im Bereich des Flugverkehrs und insbesondere auch im Bereich der Flugsicherung grundsätzlich Arbeitskämpfe geführt werden. Davon geht - soweit ersichtlich - auch die ganz überwiegende Ansicht aus (Hessisches LAG 22.07.2004 - 9 SaGa 593/04 - a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz 14.06.2007 - 11 Sa 208/07 - LAG Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 78; Löwisch, Besondere Grenze der Streikfreiheit in der Luftfahrt?, ZFA 1988, 137, 150; Rüthers, Sonderprobleme der Rechtsmäßigkeit von Arbeitskämpfen im Luftverkehr, ZFA 1987, 1, 42; Rieble, Gutachten für die Antragstellerin [Bl. 316 ff. der zweitinstanzlichen Akte, Seite 8]; a.A.: Heinze, Streikrecht der deutschen Fluglotsen als Angestellte der privatisierten Flugsicherung, Festschrift 50 Jahre Bundesarbeitsgericht, Seite 493, 504).

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85 - a.a.O.) hat festgestellt, dass die Koalitionsfreiheit auch den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gewährleistet ist, und zwar unabhängig davon, ob sie hoheitliche oder andere Aufgaben erfüllen. Art. 33 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen. Er sichert die Kontinuität hoheitlicher Funktion des Staates, indem er als Regel vorsieht, dass ihre Ausübung Beamten übertragen wird, verbietet jedoch nicht generell, dafür auch Arbeitnehmer einzusetzen. Da diesen die besonderen Rechte der Beamten nicht zustehen, bleiben sie darauf angewiesen, ihre Arbeitsbedingungen auf der Ebene von Tarifverträgen auszuhandeln. Wegen ihrer Unterlegenheit sind sie dabei auch auf das Druckmittel des Arbeitskampfes angewiesen. Soweit der Staat von der Möglichkeit Gebrauch macht, Arbeitskräfte auf privatrechtlicher Basis als Arbeitnehmer zu beschäftigen, unterliegt er dem Arbeitsrecht, dessen notwendiger Bestandteil eine kollektive Interessenwahrnehmung ist (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 44).

Auch die Auffassung der Antragstellerin, dass die bei ihr beschäftigten Fluglotsen nicht nur hoheitliche, sondern auch sonderpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, führt nicht zu der Rechtsfolge, dass ein Streik in der Flugsicherung generell rechtswidrig ist. Davon geht auch die Bundesrepublik Deutschland nicht aus. Sie hat nämlich, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, 1992 mit der Antragstellerin eine Vereinbarung mit dem Ziel geschlossen, dass im Falle arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen wichtige Flüge nicht behindert werden. Eine solche Vereinbarung hätte die Bundesrepublik Deutschland nicht abgeschlossen, wenn von vornherein ein Streikverbot der Fluglotsen besteht. Gerade die Umsetzung dieser zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Antragstellerin 1992 geschlossenen Rahmenvereinbarung durch die Parteien des vorliegenden Verfahrens, die 2006 eine Notdienstvereinbarung für den Fall des Arbeitskampfes geschlossen haben, zeigt, dass die Parteien mit der besonderen Eingriffsempfindlichkeit des Luftverkehrs verantwortungsvoll umgehen können. Sie garantieren in dieser Notdienstvereinbarung nicht nur die sichere Durchführung der in der Rahmenvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Bundesrepublik Deutschland vorgegebenen wichtigen Flüge, sondern darüber hinaus 25 % des planmäßigen Luftverkehrs. Notdienstarbeiten werden sichergestellt. Die Arbeitskampfmaßnahmen werden mit einer Ankündigungsfrist von 24 Stunden bekannt gegeben. Dies alles zeigt, dass die Parteien willens und in der Lage sind, die Sicherheit des Luftverkehrs auch während eines Arbeitskampfes zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin einen sogenannten Unterstützungsstreik angekündigt hat. Im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens ist derzeit eine Rechtswidrigkeit dieses potenziellen Unterstützungsarbeitskampfes nicht erkennbar.

2.2.2.1 Bei der Bewertung des in Aussicht gestellten Unterstützungsstreiks bei der Antragstellerin geht die erkennende Kammer von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus (BAG 19.06.2007 - 1 AZR 396/06 - AP Nr. 173 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Zum einen ist das Berufungsgericht von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts weitgehend überzeugt. Zum anderen sollte gerade im Verfahren der einstweiligen Verfügung, wo eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht erreicht werden kann, im Interesse der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Einheit der Rechtsordnung eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erfolgen (Walker, Einstweiliger Rechtsschutz, Rdnr. 717).

Nach dieser Rechtssprechung unterfällt auch ein Streik, den eine Gewerkschaft zur Unterstützung eines auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichteten Streiks ausruft, grundsätzlich dem Grundrechtsschutz des Art. 9 Abs. 3 GG. Zentraler und angemessener Maßstab für die Beurteilung der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Arbeitskampfes, auch des Unterstützungsarbeitskampfes, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eignet sich als Maßstab für die rechtliche Beurteilung von Arbeitskampfmaßnahmen deshalb, weil durch die Ausübung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigungsfreiheit regelmäßig in ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des unmittelbaren Kampfgegners oder von Dritten eingegriffen wird. Es bedarf daher einer Abwägung kollidierender Rechtspositionen. Das Abwägungspostulat der Verhältnismäßigkeit erfordert stets seine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn) eingesetzt worden ist.

Geeignet ist ein Kampfmittel, wenn durch seinen Einsatz die Durchsetzung des Kampfziels gefördert werden kann. Dabei kommt den einen Arbeitskampf führenden Koalitionen eine Einschätzungprärogative zu. Sie haben einen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob eine Arbeitskampfmaßnahme geeignet ist, Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben.

Erforderlich ist ein Kampfmittel, wenn mildere Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels nach der Beurteilung der den Arbeitskampf führenden Koalition nicht zur Verfügung stehen. Auch insoweit umfasst deren Betätigungsfreiheit grundsätzlich die Einschätzung, ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels das gewählte Mittel für erforderlich oder andere Mittel für ausreichend erachtet. Die Grenze bildet auch hier der Rechtsmissbrauch.

Verhältnismäßig im engeren Sinn (proportional) ist ein Arbeitskampfmittel, das sich unter hinreichender Würdigung der grundrechtlich gewährleisteten Betätigungsfreiheit zur Erreichung des angestrebten Kampfziels unter Berücksichtigung der Rechtspositionen der von der Kampfmaßnahme unmittelbar oder mittelbar Betroffenen als angemessen darstellt. Insoweit steht einer Arbeitskampfpartei keine Einschätzungsprägogative zu, geht es doch hierbei nicht um eine tatsächliche Einschätzung, sondern um eine rechtliche Abwägung. Allerdings ist bei dieser stets zu beachten, dass es gerade das Wesen einer Arbeitskampfmaßnahme ist, durch Zufügung wirtschaftlicher Nachteile Druck zur Erreichung eines legitimen Ziels auszuüben. Unverhältnismäßig ist ein Arbeitskampfmittel daher erst, wenn es sich auch unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs als unangemessene Beeinträchtigung gegenläufiger, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen darstellt (BAG 19.06.2007 aaO).

Unverhältnismäßig ist ein Arbeitskampf dann, wenn er auf die Vernichtung des Gegners abstellt (BAG GS 21.04.1971 - GS 1/68 - AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Teil III A 2 b). Unverhältnismäßig ist ein Arbeitskampf auch dann, wenn er die wirtschaftlich Existenz des Gegners gefährdet. Dies ist dann der Fall, wenn die gegen ein Unternehmen gerichteten Arbeitskampfmaßnahmen nach den Umständen dazu führen oder führen können, dass es aus dem Markt ausscheiden muss (Kissel Arbeitskampfrecht aaO § 29 Rdnr. 24 ff. m.w.N.). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinn fordert auch, dass der Arbeitskampf nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen darf (BAG 11.05.1993 - 1 AZR 649/92 - AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, Gründe II 1). Bei der Abwägung der zwei kollidierenden Interessen unter dem Aspekt der Proportionalität ist die eine Seite, nämlich der beim Arbeitskampfgegner entstehende Druck und Schaden, relativ eindeutig zu ermitteln. Die Schwierigkeit liegt in der Fixierung der anderen Interessenseite des Abwägungserfordernisses des mit dem Arbeitskampf angestrebten Ziels. Dabei ist allgemeine Ansicht, dass bei der Bestimmung dieses Ziels nicht auf den Inhalt der Tarifforderung abgestellt werden kann. Inhaltliche Tarifkontrolle und Kontrolle des Inhalts der Tarifforderung und auch deren Bewertung und Gewichtung im Proportionalvergleich sind unzulässig: Sonst bestünde die Gefahr, über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine der Tarifautonomie widersprechende Tarifzensur auszuüben (BVerG 26.06.1991 - 1 BvR 779/85 - AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Gründe C I 3 b cc; Kissel Arbeitskampfrecht aaO § 29 Rdnr. 34 m.w.N.). Denn es ist ohne Verletzung des Kernstücks koalitionsgemäßer Selbstbestimmung nicht der Entscheidung durch Außenstehende zugänglich, ob eine bestimmte Lohnerhöhung notwendig, angemessen oder vernünftig ist. Genauso wenig kann ein Arbeitskampf deshalb als Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips angesehen werden, weil er angesichts einer sehr niedrigen Forderung im Verhältnis zu den der Gegenseite entstehenden Schäden unproportional oder eine hohe Forderung im Interesse der Arbeitnehmer nicht erforderlich ist (Kissel aaO Rdnr. 34, 36).

Nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ist ein Unterstützungskampf rechtswidrig, wenn er zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes offensichtlich ungeeignet, nicht erforderlich oder unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen der betroffenen Dritten unangemessen ist. Der Bezugspunkt, der die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestimmt, ist dabei die sich aus dem Charakter und der Funktion des Unterstützungsstreiks ergebende Beziehung zum Hauptarbeitskampf. Er ermöglicht die im Interesse der Rechtssicherheit gebotene, für eine funktionsfähige Arbeitskampfordnung erforderliche Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht für die gegeneinander abzuwägenden Rechtspositionen bei einem Unterstützungsstreik verschiedene Prüfkriterien entwickelt (BAG 19.06.2007 aaO, Rdnr. 44 ff.):

- Rechtsmäßigkeit des Hauptarbeitskampfes

- Nähe oder Ferne des Unterstützungsstreiks gegenüber dem Hauptarbeitskampf

- wirtschaftliche Verflochtenheit der Adressaten des Hauptarbeitskampfes und des Unterstützungsstreiks

- Neutralität oder Einmischung des Arbeitgebers des Unterstützungsstreiks

- Identität der Gewerkschaft

- Dauer und Umfang des Unterstützungsstreiks

2.2.2.2 Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung und der Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen der Parteien und von Dritten steht für die Kammer zunächst fest, dass sich eine Rechtswidrigkeit des potenziellen Unterstützungsstreiks bei der Antragstellerin nicht aus einer drohenden Verletzung höherrangiger Rechtsgüter ergibt. Zwar ist die Antragstellerin der Auffassung, dass bei einem Unterstützungsstreik bei der Antragstellerin zusätzliche Flugmanöver notwendig werden würden und sich dadurch das Risiko von Unfällen erhöhe. Deshalb steige die abstrakte Gefährdung von Leben und Gesundheit der Passagiere, der Bediensteten und der Anwohner von Luftverkehrsstraßen. Eine solche abstrakte Gefährdung der Fluggäste, der Bediensteten des Stuttgarter Flughafens und der Anwohner von Luftverkehrsstraßen, also Millionen von Menschen, ist für die erkennende Kammer, auch wenn sie diese Behauptung sehr ernst nimmt, nicht im Ansatz erkennbar. Aufgrund der zwischen den Parteien in der Notdienstvereinbarung ausgehandelten Ankündigungsfrist von 24 Stunden weiß die Antragstellerin rechtzeitig, zu welchem Zeitpunkt die Fluglotsen im Tower des Stuttgarter Flughafens nicht mehr ihre Dienste leisten werden. Da kein Flug länger als 24 Stunden dauert, scheidet die Situation aus, dass ein gestartetes Flugzeug umgeleitet werden oder Warteschleifen drehen muss. Vielmehr werden in diesem Fall Flüge von und nach Stuttgart nicht mehr starten bzw. landen. Bei einem Streik der Fluglotsen im Stuttgarter Flughafen werden Flüge ausfallen, aber keine risikoreicheren Flüge stattfinden. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie die abstrakte Gefahr für die o.g. Rechtsgüter steigen kann, wenn bis zu 75 % der Flüge vom bzw. zum Stuttgarter Flughafen nicht mehr stattfinden. Selbst wenn es einzelne Flüge geben sollte, die aufgrund von Streikmaßnahmen zu zusätzlichen Flugmanövern gezwungen werden, kann die abstrakte Gefahr für die o.g. Rechtsgüter insgesamt, also wenn man auch die ausgefallenen Flüge mit einbezieht, nicht höher sein, als wenn alle Flüge normal stattfinden. Denn jeglicher (Flug)Verkehr birgt abstrakte Gefahren in sich.

Deshalb verbleibt als abzuwägende Rechtsposition der Antragstellerin und von Dritten der bei einem Unterstützungskampf zu erwartende wirtschaftliche Schaden, den die Antragstellerin mit mindestens 2 Millionen Euro täglich beziffert. Dieser potenzielle Schaden setzt sich insbesondere aus den Mindereinnahmen der Antragstellerin und vor allem aus dem Umsatzausfall bei der FSG und bei den den Stuttgarter Flughafen anfliegenden Fluggesellschaften zusammen. In der Antragsschrift hat die Antragstellerin den zu erwartenden Schaden noch mit einem "Vielfachen der Mehrkosten für die Lufthansa mit ca. 50 Millionen DM pro Streiktag" (dabei wird auf einen Tarifkonflikt der Deutschen Lufthansa im Jahre 2001 abgestellt) angegeben. Die Antragsgegnerin hat beide Schadensberechnungen als unsubstanziiert und rechnerisch nicht nachvollziehbar bestritten. Der zu erwartende Schaden bei der Antragstellerin im Falle eines Unterstützungsstreiks ist derzeit weitgehend spekulativ. Die Antragsgegnerin hat im Berufungstermin angegeben, dass im Streikfall nie beabsichtigt sei, einen Streik über 24 Stunden (abzüglich des Nachtflugverbotes) oder gar "rund um die Uhr" zu führen, sondern dass allenfalls "erhebliche Nadelstiche" im Umfang bis zu 6 Stunden beabsichtigt seien. Die zu erwartende, derzeit völlig spekulative Schadenshöhe, kann bei Anwendung der o.g. Rechtsgrundsätze, entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin, auch nicht in ein Verhältnis zu den Tarifforderungen des Hauptarbeitskampfes gesetzt werden. Zwar werden im Hauptarbeitskampf für eine kleine Gruppe von Arbeitnehmern, verglichen mit anderen Tarifauseinandersetzungen in der derzeitigen deutschen Tariflandschaft, relativ hohe Vergütungsforderungen erhoben. Ein Gericht ist aber weder befugt noch in der Lage über die Angemessenheit von Vergütungsforderungen in Tarifauseinandersetzungen zu befinden.

Der von der Antragstellerin vorgenommene Vergleich des Streikzieles im Hauptarbeitskampf und der zu erwartende Schaden im Unterstützungsarbeitskampf würde zu dem merkwürdigen Ergebnis führen: je höher die Lohnforderung im Hauptarbeitskampf (und damit die begehrte Lohnsumme) um so eher ist ein Unterstützungskampf zulässig; bei moderaten Lohnforderungen ist ein Unterstützungsstreik schon aus diesem Grund unverhältnismäßig.

Für die erkennende Kammer steht deshalb fest, dass derzeit auch aufgrund eines bei einem Unterstützungsstreik zu erwartenden Schadens bei der Antragstellerin und bei Dritten nicht erkennbar ist, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt wird.

Wenn man die vom BAG im Urteil vom 19.06.2007 (aaO) entwickelten Prüfkriterien für die Verhältnismäßigkeit eines Unterstützungsstreiks auf den vorliegenden Lebenssachverhalt anwendet, ist festzustellen, dass auch keines der nicht abschließend genannten Kriterien, die gegen eine Unverhältnismäßigkeit des Unterstützungsstreiks sprechen, vorliegend erfüllt ist.

(1) Auch die Antragstellerin behauptet nicht, dass der Hauptarbeitskampf zwischen der Antragsgegnerin und der FSG rechtswidrig ist.

(2) Es besteht eine enge Verbindung zwischen dem Hauptarbeitskampf und einem möglichen Unterstützungsstreik. Beide Arbeitskämpfe würden sich auf dem Stuttgarter Flughafen abspielen. Die Vorfeldlotsen und die Fluglotsen sind gemeinsam für die Sicherheit des Flugverkehrs auf dem Stuttgarter Flughafen verantwortlich. Sie arbeiten eng zusammen.

(3) Es besteht eine enge wirtschaftliche Verflochtenheit zwischen der Antragstellerin und der FSG. Die Antragstellerin erbringt für die FSG wichtige Dienstleistungen. Die Antragstellerin wird ab dem 01.04.2009 einen Teil der seitherigen Aufgaben der FSG übernehmen (Vorfeldkontrolle).

(4) Die Gewerkschaft des Hauptarbeitskampfes und des möglichen Unterstützungsstreiks ist identisch.

(5) Die Antragstellerin verhält sich aufgrund der Vertragslage nicht distanziert - neutral zum Hauptarbeitskampf. Die Antragstellerin und die FSG haben Notfallvereinbarungen abgeschlossen, wonach die Antragstellerin für die FSG Unterstützungsleistungen auf dem Vorfeld der FSG bei einem Ausfall der Vorfeldkontrolle zu erbringen hat. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich auch für Zeiten eines Arbeitskampfes bei der FSG. Ab dem 01.04.2009 wird die Antragstellerin die Vorfeldkontrolle von der FSG übernehmen und dafür eine Vergütung erhalten.

(6) Derzeit kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Unterstützungsstreik in den Vordergrund tritt. Das Ausmaß des möglichen Unterstützungsstreiks ist derzeit nicht vorauszusehen. Deshalb kann auch keine Aussage getroffen werden, ob sich der gesamte Arbeitskampf signifikant auf den Unterstützungsstreik verlagert.

Obwohl die vorgenannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein müssen, ist für den vorliegenden Sachverhalt festzuhalten, dass diese alle erfüllt sind und deshalb nichts gegen eine Unverhältnismäßigkeit des möglichen Unterstützungsstreiks spricht.

2.3 Es kann dahingestellt bleiben, ob beim vorliegenden Sachverhalt überhaupt ein Verfügungsgrund besteht, nachdem von der Antragsgegnerin zuletzt im Berufungstermin ein Unterstützungsstreik nach dem 31.03.2009 als "sehr wahrscheinlich" in Aussicht gestellt worden ist. Jedenfalls ist im Rahmen des Prüfungsmaßstabes der einstweiligen Verfügung derzeit ein Verfügungsanspruch auf Untersagung des Unterstützungsstreiks nicht erkennbar, schon gar nicht offensichtlich erkennbar.

Zur Klarstellung möchte die Kammer aber auf Folgendes hinweisen:

Dem den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Urteil kommt nur eingeschränkte materielle Rechtskraft zu (vgl. zum Umfang der materiellen Rechtskraft im einstweiligen Verfügungsverfahren: Münchner Kommentar-Heinze, ZPO, 2. Auflage, Vor § 916 Rdnr. 49, 52). Die Wiederholung des Gesuchs um einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, wenn das neue Gesuch umfassend auf im ersten Verfahren nicht vorgetragene neue Tatsachen gestützt wird (Münchener Kommentar aaO Rdnr. 53). Falls die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin einen möglichen Unterstützungsstreik mit unverhältnismäßigen Mitteln führen oder es zu Streikexzessen kommen sollte, kann die Antragstellerin darauf einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung dieser dann unverhältnismäßigen Streikmaßnahmen stützen.

C.

Da somit die sofortige Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg haben konnte, hat sie die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ende der Entscheidung

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