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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 2 TaBV 3/06
Rechtsgebiete: AktG, 2. u. 3. WO MitbestG, WO BetrVG, ZPO


Vorschriften:

AktG § 18 Abs. 1
MitbestG § 5 Abs. 1
MitbestG § 9 Abs. 2
MitbestG § 20 Abs. 3 Satz 1
MitbestG § 22 Abs. 1
MitbestG § 22 Abs. 2 Nr. 1
MitbestG § 22 Abs. 2 Satz 2
2. u. 3. WO MitbestG § 2 Abs. 2
2. u. 3. WO MitbestG § 2 Abs. 2 Satz 1
2. u. 3. WO MitbestG § 5 Abs. 4 Satz 1
2. u. 3. WO MitbestG § 13
2. u. 3. WO MitbestG § 13 Abs. 3 Satz 2
2. u. 3. WO MitbestG § 26
2. u. 3. WO MitbestG § 26 Abs. 4
2. u. 3. WO MitbestG § 27 Abs. 2
2. u. 3. WO MitbestG § 30
2. u. 3. WO MitbestG § 30 Abs. 4
WO BetrVG § 3 Abs. 4
WO BetrVG § 3 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Beschluss

Aktenzeichen: 2 TaBV 3/06

verkündet am 04.07.2007

In dem Beschlussverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hensinger, den ehrenamtlichen Richter Bloch und den ehrenamtlichen Richter Breslauer auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2006, 21.03.2007 und 08.05.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.03.2006 - 15 BV 191/03 - abgeändert.

1. Die Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmervertreter vom 07.10.2003 bei den Beteiligten Ziffer 17 und 18 wird für unwirksam erklärt.

2. Im Übrigen werden der Antrag der Antragsteller und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 22 wird zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird für alle Beteiligten zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in den Unternehmen der Beteiligten Ziffer 17 und 18.

Die Beteiligten 17 und 18 sind Unternehmen der E. & Y.-Gruppe. E. & Y. ist eine große deutsche Prüfungsgesellschaft und beschäftigt derzeit in Deutschland an 21 Standorten ca. 6.200 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. E. & Y. hat seinen Hauptsitz in S., wo derzeit ca. 1.200 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen arbeiten. Im September 2002 fusionierte E. & Y. Deutschland mit A. A. Deutschland. Im Rahmen dieses Zusammenschlusses kamen ca. 2500 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur E. & Y.-Gruppe

Die Beteiligte 17 ist eine Besitzgesellschaft und hat ihren Betrieb an die Beteiligte 18 verpachtet. Die Beteiligte 17 ist ein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) und beschäftigt nur eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.

Die Beteiligte 18 ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beteiligten 17 und Betriebsgesellschaft. Bei ihr sind fast alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des gemeinsamen Betriebes in S. beschäftigt.

Auf die Beteiligten 17 und 18 findet das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) Anwendung. Am 07.10.2003 hat gleichzeitig in beiden Unternehmen die Wahl der Arbeitnehmervertreter in die Aufsichtsräte im Wege der Direktwahl gemäß § 9 Abs. 2 MitbestG stattgefunden. Bei der Beteiligten 17 wurde nach den Bestimmungen der 3. WO MitbestG, bei der Beteiligten 18 nach den Vorschriften der 2. WO MitbestG gewählt. Bei der Beteiligten 17 waren Mitglieder des Hauptwahlvorstandes und zugleich Mitglieder des Betriebswahlvorstandes S. die Herren N., S. und Sch.. Bei der Beteiligten 18 waren Mitglieder des Unternehmenswahlvorstandes und zugleich Mitglieder des Betriebswahlvorstandes S. Frau H. und die Herren M. und K.. Im gemeinsamen Betrieb S. der Beteiligten 17 und 18 existiert ein Betriebsrat, der sich selbst als Arbeitnehmervertretung (abgekürzt: ANV) bezeichnet. Der Gesamtbetriebsrat bezeichnet sich als Gesamtarbeitnehmervertretung (GANV).

Die Antragsteller (ursprünglich 10) sind Arbeitnehmer der Beteiligten 18 und haben mit dem beim Arbeitsgericht am 21.10.2003 eingegangen Antrag die Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmervertreter vom 07.10.2003, die am 20.10.2003 für die Beteiligte 18 und am 03.11.2003 für die Beteiligte 17 im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, angefochten.

Die Beteiligten 11 bis 16 sind die gewählten Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten der Beteiligten 17 und 18.

Die beteiligte Gewerkschaft Ziff. 22 legitimierte sich mit Schriftsatz vom 04.01.2005 im vorliegenden Verfahren. Mit Schriftsatz vom 24.01.2005 wurde zum ersten Mal die Nichtigkeit der vorliegenden Aufsichtsratswahlen geltend gemacht und eine notarielle Beurkundung vom 06.12.2005 vorgelegt, wonach sie bei der Beteiligten18 zu diesem Zeitpunkt mit mindestens einem Mitglied vertreten war.

Im Betrieb S. wurde die Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmervertreter im Jahre 2003 mit der Bestellung der Betriebswahlvorstände der beiden Unternehmen am 07.03.2003 eingeleitet. Zwischen allen Beteiligten ist unstreitig, dass beide Betriebswahlvorstände nicht ordnungsgemäß bestellt worden sind. Die Betriebswahlvorstände für beide Unternehmen sind entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 der 2. und 3. WO MitbestG nicht durch Betriebsratsbeschluss, sondern durch den Betriebsratsvorsitzenden B. bestimmt worden.

Die Wahlvorstände für beide Unternehmen haben mit Schreiben vom 30.05.2003 (Bl. 333 bis 337 und Bl. 344 bis 348 der zweitinstanzlichen Akte für die Beteiligten 18 bzw. 17) Bekanntmachungen über die Einreichung der Wahlvorschläge, über die Art der Wahl und über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten gemäß §§ 13, 26, 30 2. und 3. WO MitbestG erstellt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, wann und wie diese Bekanntmachungen im Eingangsbereich des Kasinos des Betriebes S. ausgehängt worden sind. In der Folgezeit gingen bei beiden Wahlvorständen für beide Unternehmen insgesamt vier Wahlvorschläge ein. Darunter waren für beide Unternehmen ein Wahlvorschlag vom 15.07.2003 mit der Bezeichnung: "Liste der Gesamtarbeitnehmervertretung: "GANV"" (für die Beteiligte 18 Bl. 43 bis 45 der erstinstanzlichen Akte). Die Wahlvorstände in beiden Unternehmen erstellten mit Schreiben vom 30.07.2003 ein Wahlausschreiben, das als Wahlvorschlag 4 das Kennwort "GANV" enthielt (für die Beteiligte 18 Bl. 40 bis 42 der erstinstanzlichen Akte), das am 08.08.2003 in S. bekannt gemacht wurde.

Mit E-Mail vom 19.09.2003 wies der Antragsteller 2 den Wahlvorstand der Beteiligten 18 auf die unzutreffende Bezeichnung des Wahlvorschlags 4 hin. Er betonte, dass das Kennwort nicht "GANV", sondern "Liste der Gesamtarbeitnehmervertretung: "GANV"" lauten müsse. Mit E-Mail vom 22.09.2003 lehnten beide Wahlvorstände eine Änderung des Kennwortes des Wahlvorschlages 4 ab. Sie verschickten aber eine E-Mail an alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der beiden Unternehmen mit dem wesentlichen Inhalt: "Nach Angaben des Listenführers des Wahlvorschlags 4 lautet deren Kennwort Liste der Gesamtarbeitnehmervertretung: "GANV"". Auf den Stimmzetteln wurde die Liste 4 mit dem Kennwort "GANV" bezeichnet.

Die Auszählung der Wählerstimmen der Wahl vom 07.10.2003 ergab für beide Unternehmen folgendes Wahlergebnis:

Für die Beteiligte 17:

Wahlvorschlag 1: 731 Stimmen,

Wahlvorschlag 2: 299 Stimmen,

Wahlvorschlag 3: 305 Stimmen,

Wahlvorschlag 4: 451 Stimmen.

Berechnete Höchstzahlen (nach dem D'HondtŽschen Höchstzahlverfahren):

Wahlvorschlag 1: 731 - 365, 5 - 243,67

Wahlvorschlag 2: 299 - 149, 5 - 99,67

Wahlvorschlag 3: 305 - 152,5 - 101,67

Wahlvorschlag 4: 451 - 225,5 - 150,33.

Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Höchstzahlen:

Wahlvorschlag 1: 731 - 365, 5 - 243,67

Wahlvorschlag 2: 299

Wahlvorschlag 3: 305

Wahlvorschlag 4: 451.

Für die Beteiligte 18:

Wahlvorschlag 1: 697 Stimmen,

Wahlvorschlag 2: 315,

Wahlvorschlag 3: 298 Stimmen,

Wahlvorschlag 4: 463 Stimmen.

Berechnete Höchstzahlen:

Wahlvorschlag 1: 697 - 348,5 - 232,33

Wahlvorschlag 2: 315 - 157,5 - 105

Wahlvorschlag 3: 298 - 149 - 99,33

Wahlvorschlag 4: 463 - 231,5 - 154,33.

Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Höchstzahlen:

Wahlvorschlag 1: 697 - 348,5 - 232,33

Wahlvorschlag 2: 315

Wahlvorschlag 3: 298

Wahlvorschlag 4: 463.

In den Aufsichtsräten beider Unternehmen erhielt der Wahlvorschlag 4 somit jeweils einen Sitz.

Die Antragsteller haben bei Einleitung des vorliegenden Wahlanfechtungsverfahrens zunächst nur die unrichtige Bezeichnung des in den Wahlvorschlägen und Stimmzetteln enthaltenen Kennwortes der Liste 4 geltend gemacht. Die Wahlvorstände hätten mit der Verkürzung des Kennwortes wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verletzt. Mit dem Listennamen hätten die Kandidaten der Liste 4 ausdrücken wollen, dass es sich bei ihnen um die aus der Mitte der Gesamtarbeitnehmervertretung in geheimer Wahl nominierten Kandidaten für die Aufsichtsratswahl handelt. Mit der Verkürzung des Kennwortes auf "GANV" hätten viele Wahlberechtigte, darunter auch die neuen Wahlberechtigten der im Jahr 2002 hinzugekommenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von A. A., nichts anfangen können. Deshalb seien die Wahlchancen der Wahlbewerber der Liste 4 erheblich beeinträchtigt worden.

Im Laufe des Verfahrens haben die Antragsteller dann die rechtswidrige Bestellung der Betriebswahlvorstände in S. und die nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung vom 30.05.2003, u. a. über die Einreichung von Wahlvorschlägen, vorgebracht. Die Antragsteller behaupten, dass die Bekanntmachungen vom 30.05.2003 erst nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge am 16.07.2003, nämlich erst um den 08.08.2003 herum am "Schwarzen Brett" vor dem Kasino im Betrieb S. ausgehängt worden seien. Damit sei den Beschäftigten in S. die Möglichkeit genommen worden, eigene Wahlvorschläge rechtzeitig einzubringen. Dies stelle einen gravierenden Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar und führe zur Nichtigkeit der Wahl. Schließlich wollen die Antragsteller festgestellt haben, dass die Unternehmen die Kosten des Anfechtungsverfahrens zu tragen haben.

Die Unternehmen und die Antragsgegner sind der Auffassung, dass die Aufsichtsratswahlen der Arbeitnehmervertreter rechtlich nicht zu beanstanden seien. Die Betriebswahlvorstände hätten zu Recht das Kennwort der Liste 4 mit "GANV" angegeben. Nur 7 von ursprünglich 13 nominierten Wahlbewerbern des Gesamtbetriebsrates hätten sich auf der Liste 4 befunden. Auch auf anderen Listen seien Mitglieder des Gesamtbetriebsrates gewesen. Die Bezeichnung mit "GANV" sei deshalb zumindest irreführend. Im Übrigen sei das Kürzel "GANV" in den Unternehmen nicht weniger geläufig als die Bezeichnung "Gesamtarbeitnehmervertretung". Jedenfalls habe die Verwendung des Kürzels "GANV" keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt.

Auch die nicht ordnungsgemäße Bestellung der Betriebswahlvorstände in S. habe keine Auswirkungen auf den Wahlausgang gehabt. Die vom Betriebsratsvorsitzenden bestellten Personen seien höchstwahrscheinlich auch vom Betriebsratsgremium gewählt worden.

In der ersten Instanz haben die Unternehmen und die Antragsgegner zum Wahlaushang vom 30.05.2003 vorgebracht, dass dieser am 04.06.2003 am "Schwarzen Brett" vor dem Eingang des Kasinos im Betrieb S. ausgehängt worden sei.

Mit Beschluss vom 09.03.2006 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Zu den Anfechtungsanträgen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Betriebswahlvorstände das Kennwort der Liste 4 zu Recht auf das Kürzel "GANV" reduziert hätten. Die Bezeichnung "Liste der Gesamtarbeitnehmervertretung" sei irreführend gewesen. Im Übrigen hätten die Wahlbewerber der Liste 4 in ihren Zustimmungserklärungen diese Liste selbst als "GANV" bezeichnet. Außerdem handele es sich bei der Mehrzahl der Wahlberechtigten um hochqualifizierte Akademiker, die bei ihrer Wahlentscheidung nicht so sehr auf die Listenbezeichnungen, sondern auf die Persönlichkeiten der einzelnen Listen schauen. Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, dass die Behauptung der Antragsteller, die Wahlaushänge vom 30.05.2003 seien in S. erst nach dem 16.07.2003 ausgehängt worden, jeder Grundlage entbehre. Schließlich hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die nicht ordnungsgemäße Bestellung der Betriebswahlvorstände in S. den Ausgang der Aufsichtsratswahl nicht beeinflusst habe. Der Feststellungsantrag bezüglich der Kosten des Wahlanfechtungsverfahrens entbehre einer Anspruchsgrundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Gegen diesen den Antragstellern am 15.03.2006 und der Beteiligten 22 am 13.03.2006 zugestellten Beschluss richten sich die am 20.03.2006 eingelegte und rechtzeitig ausgeführte Beschwerde der Antragsteller und die am 11.04.2006 eingelegte und ebenfalls rechtzeitig ausgeführte Beschwerde der Beteiligten Ziffer 22.

Die Antragsteller tragen in der zweiten Instanz insbesondere vor, dass die unwirksame Bestellung der Betriebswahlvorstände in S. ein wesentlicher Verfahrensverstoß sei. Zum Wahlaushang vom 30.05.2003 haben die Antragsteller zunächst in der zweiten Instanz vorgetragen, dass die Bekanntmachung erst nach dem 16.07.2003 ausgehängt worden sei. Das Arbeitsgericht habe es unterlassen, die dafür benannten Zeugen zu vernehmen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens und nach der Einvernahme des Zeugen S. haben die Antragsteller dann behauptet, dass der Aushang vom 30.05.2003 erst um den 08.08.2003 herum am "Schwarzen Brett" vor dem Eingang des Kasinos im Betrieb S. ausgehängt worden sei. Weiter tragen die Antragsteller in der zweiten Instanz vor, dass das Kennwort "GANV" eine unzulässige Verkürzung des Listennamens darstelle. Die Bezeichnung "Liste der Gesamtarbeitnehmervertretung" sei nicht irreführend. Jedenfalls hätte der Wahlvorstand diese Bezeichnung gegenüber dem Listenführer beanstanden müssen. Eine Befugnis zur Abänderung des Listennamens durch den Wahlvorstand sähen die Wahlordnungen des Mitbestimmungsgesetzes nicht vor. Die Antragsteller bringen weiter vor, dass die Unternehmen die Kosten der Anfechtung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 MitbestG zu tragen hätten. Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller in der zweiten Instanz wird auf deren Schriftsätze verwiesen.

Die beteiligte Gewerkschaft Ziffer 22 hat in der zweiten Instanz vorgetragen, dass der Betriebswahlvorstand in S. nicht ordnungsgemäß bestellt worden sei. Dies führe zur Nichtigkeit der Wahl. Das Wahlausschreiben vom 30.05.2003 sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Das Abheften der Bekanntmachung in einem Aktenordner, der auf einen Bistrotisch gelegt worden sei, stelle keinen ordnungsgemäßen Aushang dar. Auch die Unterlassung eines Aushangs führe zur Nichtigkeit der vorliegenden Wahlen.

Die Antragsteller beantragen,

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.03.2006 wird abgeändert.

2. Es wird beantragt, die Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmervertreter vom 07.10.2003 bei der Beteiligten Ziffer 17, dem Unternehmen der Firma E. & Y. Deutschland Allgemeine Treuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in S., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 93, für unwirksam zu erklären.

3. Es wird beantragt, die Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmervertreter vom 07.10.2003 bei der Beteiligten Ziffer 18, dem Unternehmen der Firma E. & Y. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in S., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 23194, für unwirksam zu erklären.

4. Es wird beantragt, festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren die Kosten des Anfechtungsverfahrens die beteiligten Gesellschaften zu tragen haben.

Die Beteiligte Ziffer 22 beantragt,

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.03.2006 wird abgeändert.

2. Die Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmervertreter vom 07.10.2003 bei der Beteiligten Ziffer 17, dem Unternehmen der E. & Y. Deutsche Allgemeine Treuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in S., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 93, wird für unwirksam erklärt.

3. Die Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmervertreter vom 07.10.2003 bei der Beteiligten Ziffer 18, dem Unternehmen der E. & Y. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in S., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 23194, wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegner und die Unternehmen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegner und beteiligten Unternehmen vertiefen in der zweiten Instanz den Vortrag, dass das Kennwort der Liste 4 "GANV" die korrekte Bezeichnung sei. Ein Listenname "Gesamtarbeitnehmervertretung" sei wegen Irreführung unzulässig gewesen.

Zur Bekanntmachung des Schreibens vom 30.05.2003 haben die Antragsgegner und beteiligten Unternehmen zunächst in der zweiten Instanz vorgetragen, dass diese Bekanntmachung am 04.06.2003 am "Schwarzen Brett" des Betriebs S. ausgehängt worden sei. Nach dem ersten Beweistermin und insbesondere der Aussage des Zeugen S. haben die Antragsgegner und beteiligten Unternehmen mit Schriftsatz vom 24.04.2007 vorgetragen, dass Herr N., Wahlvorstand und Syndikus der Beteiligten 17, am Abend des 03.06.2003 die Bekanntmachungen vom 30.05.2003 mit einer Schnur an der "Reling" eines Rundtisches angebunden habe. Dieser Rundtisch (Partytisch) sei bereits Anfang Mai 2003 in den Eingangsbereich des Kasinos im Erdgeschoß unmittelbar neben dem "Schwarzen Brett" und der Litfaßsäule aufgestellt worden. Sämtliche Wahlunterlagen der Wahlvorstände hätten sich im Aktenordner oder in Klarsichtsfolien an der Reling des Rundtisches befunden. Am "Schwarzen Brett" im Eingangsbereich des Kasinos seien keine Wahlunterlagen ausgehängt worden. Wegen des weiteren Vorbringens der beteiligten Unternehmen in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Beteiligten 17 und 18 verwiesen.

In den Anhörungsterminen vom 21.03.2007 und 08.05.2007 sind die Zeugen S., Sch., N., F., K. und St. vernommen worden. Bezüglich dieser Zeugenaussagen wird auf die Protokolle der Anhörungstermine verwiesen.

II.

1. Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller ist bezüglich des Anfechtungsantrages für beide Unternehmen begründet.

1.1 Die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Anfechtungsantrag gemäß § 22 Abs. 1 MitbestG liegen vor.

Mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer haben die Wahl von Aufsichtsratswahlmitgliedern der Arbeitnehmer gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG angefochten. Zwar ist kein Antragsteller Arbeitnehmer der Beteiligten 17. Gemäß § 5 Abs. 1 MitbestG werden die Arbeitnehmer abhängiger Konzernunternehmen (Beteiligte 18) für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes auf das herrschende Unternehmen als Arbeitnehmer auch des herrschenden Konzernunternehmens (Beteiligte 17) behandelt und sind deshalb auch anfechtungsberechtigt.

Die Anfechtungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG ist eingehalten.

1.2 Die Anfechtungsanträge sind wegen mehrerer Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens begründet.

1.2.1 In beiden Unternehmen ist bei den Bekanntmachungen über die Einreichung von Wahlvorschlägen, über die Art der Wahl und über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten gemäß §§ 13, 26, 30 2. und 3. WO MitbestG gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden. Zwar sind die von den Wahlvorständen am 30.05.2003 für beide Unternehmen erstellten Schreiben inhaltlich weitgehend korrekt. Sowohl nach dem Vortrag der Antragsteller als auch nach dem (letzten) Vortrag der beteiligten Unternehmen und der Antragsgegner steht für die erkennende Kammer fest, dass die Bekanntmachungen vom 30.05.2003 entgegen §§ 13 Abs. 3 Satz 2, 26 Abs. 4, 30 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 2. und 3. WO MitbestG nicht ordnungsgemäß ausgehängt worden sind, jedenfalls nicht ordnungsgemäß vor dem 16.07.2003, dem in den Bekanntmachungen angegebenen letzten Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 27 Abs. 2 2. und 3. WO MitbestG).

Zwar sind die Anfechtungsgründe "nicht ordnungsgemäße Wahlaushänge" und die zugrunde liegende Tatsachen erst nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG von den Antragstellern im vorliegenden Anfechtungsverfahren vorgebracht worden. Da der Anfechtungsantrag rechtzeitig beim Gericht eingegangen ist, können zusätzlich Anfechtungsgründe jedoch auch nach Fristablauf nachgeschoben werden (Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, 2. Auflage, § 21 Rdnr. 5 m. w. N.). Das Gericht ist im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) sogar verpflichtet, weiteren Anfechtungsgründen, die im Laufe des Verfahrens erkennbar werden, von Amts wegen nachzugehen.

Sowohl nach dem Vortrag der Antragsteller (a.) , der erkennbar weitgehend auf den Angaben des Zeugen S. beruht, als auch nach dem letzten Vortrag der beteiligten Unternehmen und der Antragsgegner (b.), der erkennbar weitgehend auf den Angaben des Zeugen N. beruht, steht die nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung des Wahlaushanges vom 30.05.2003 fest, so dass es vorliegend nicht darauf ankommt, welcher Vortrag richtig ist und insbesondere welcher Zeuge die Wahrheit und Unwahrheit gesagt hat.

a.) Nach dem Vortrag der Antragsteller sind die Bekanntmachungen, u. a. über die Einreichung von Wahlvorschlägen, vom 30.05.2003 weit nach Ablauf der 6-Wochen-Frist des § 27 Abs. 2 2. und 3. WO MitbestG, die am 16.07.2003 abgelaufen war, ausgehängt worden. Die Antragsteller haben zuletzt vorgebracht, dass diese Bekanntmachungen vom 30.05.2003 um den 08.08.2003 herum am sogenannten "Schwarzen Brett" vor dem Eingangsbereich des Kasinos im Betrieb der Unternehmen ausgehängt worden seien. Diese Behauptungen hat der Zeuge S. in seiner Vernehmung vom 21.03.2007 bestätigt. Wenn dieser Vortrag zuträfe, stünde fest, dass wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verletzt worden sind. Den Wahlberechtigten in S. wäre die Möglichkeit genommen worden, eigene Wahlvorschläge für die Aufsichtsratswahl rechtzeitig einzureichen.

b.) Nach dem letzten Vortrag der beteiligten Unternehmen und der Antragsgegner (insbesondere Schriftsatz vom 24.04.2007) sind die Bekanntmachungen vom 30.05.2003 am Abend des 03.06.2003 gebunden, gelocht und mit einem Klarsichtdeckel versehen an der Reling eines Rundtisches mit einer Kordel festgebunden worden. Dieser gläserne Rundtisch (sogenannter Bistro- oder Partytisch) habe seit Anfang Mai 2003 in der Nähe der Litfaßsäule und des "Schwarzen Brettes", das in Wirklichkeit eine große blaue Trennwand darstelle, im Eingangsbereich des Kasinos im Betrieb der beteiligten Unternehmen gestanden (Fotografien Anlage B 7, Bl. 442 und 443 der zweitinstanzlichen Akte). Auf diesem Rundtisch habe sich ein ebenfalls mit einer Schnur an der Reling des Tisches befestigter grauer oder schwarzer Aktenordner befunden, der auf dem Aktenrücken mit "Aufsichtsratswahl E. & Y. AG und D. AG" beschriftet gewesen sei. In diesem Aktenordner hätten sich Gesetzestexte für die Aufsichtsratswahl, die Wählerliste und Bekanntmachungen der Wahlvorstände vom 07.05.2003 befunden. Weiter haben die beteiligten Unternehmen und Antragsgegner zuletzt vorgetragen, dass die Bekanntmachungen vom 30.05.2003 zu keinem Zeitpunkt am "Schwarzen Brett" oder an der Litfaßsäule ausgehängt worden seien. Nach Auffassung der Unternehmen und Antragsgegner habe diese Veröffentlichungsform einen Aufmerksamkeitseffekt und genüge den Wahlvorschriften. Dieser Vortrag ist weitgehend vom Zeugen N. in der Vernehmung vom 08.05.2007 bestätigt worden. Er hat insoweit allerdings (nicht unbedeutend) abweichend ausgesagt, dass die Bekanntmachungen vom 30.05.2003 nicht direkt an der Reling des Rundtisches befestigt worden sind und deshalb offen heruntergehangen haben, sondern er diese Bekanntmachungen ebenfalls in den Aktenordner eingeheftet hat. Nach der Zeugenaussage N. sind deshalb alle Unterlagen der Wahlvorstände in einen Aktenordner chronologisch und getrennt nach den beiden Unternehmen eingeheftet worden. Nach der Vernehmung des Zeugen N. haben die beteiligten Unternehmen und die Antragsgegner sich diese Aussage zu eigen gemacht (Schriftsatz vom 23.05.2007).

Auch nach diesem Vortrag steht für das Gericht fest, dass die Bekanntmachungen vom 30.05.2003 nicht ordnungsgemäß ausgehängt worden sind im Sinne des § 2 Abs. 2 2. und 3. WO MitbestG. Danach kann die Bekanntmachung durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in den Betrieben des Unternehmens erfolgen. Eine ähnliche und vergleichbare Vorschrift zur Betriebsratswahl findet sich in § 3 Abs. 4 Satz 1 WO BetrVG. Nach diesen Bekanntmachungsvorschriften hat der Aushang im Betrieb so zu erfolgen, dass das Wahlausschreiben zugänglich ist, d. h. alle Wahlberechtigten von dem Inhalt des Wahlausschreibens - zumindest in zumutbarer Weise - Kenntnis nehmen können. Es handelt sich um wesentliche Wahlvorschriften. Verstöße hiergegen rechtfertigen die Wahlanfechtung, da sie grundsätzlich geeignet sind, das Wahlergebnis zu beeinflussen (Fitting, BetrVG, 23. Auflage, § 3 WO 2001 Rdnr. 29; Richardi, BetrVG, 10. Auflage, § 3 WO 2001 Rdnr. 18). Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass alle Wahlberechtigten eines Unternehmens, eines Betriebes und jeder Betriebsstätte (vgl. BAG 05.05.2004 - 7 ABR 44/03 - AP Nr. 1 zu § 3 WO BetrVG 1972) in zumutbarer Weise Kenntnis von den Bekanntmachungen im Wahlverfahren nehmen können. Dafür ist nicht zwingend erforderlich, dass die Bekanntmachungen (vertikal) ausgehängt werden. Es genügt den Vorschriften, wenn die Bekanntmachungen (horizontal) ausgelegt werden. Zwingend erforderlich ist aber, dass alle Wahlberechtigten an mindestens einer geeigneten und zugänglichen Stelle auf die Bekanntmachungen aufmerksam gemacht werden und nicht im Betrieb nach Bekanntmachungen suchen müssen. Die Bekanntmachungsform im Betrieb S. im vorliegenden Verfahren genügt nicht diesen Erfordernissen.

Im Betrieb der beteiligten Unternehmen gibt es ein sogenanntes "Schwarzes Brett". Diese relativ große, blaue und auffallende Trennwand (vgl. Fotos in der Gerichtsakte) im Eingangsbereich des Kasinos im Erdgeschoß im Betrieb S. ist ein geeigneter Ort im Sinne der § 2 Abs. 2 2. und 3 WO MitbestG. Die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Betrieb S. gehen in diesem attraktiven Kasino regelmäßig oder zumindest gelegentlich Essen, zumal es in dem Industriegebiet, in dem der Betrieb liegt, keine großen Alternativen gibt. Am "Schwarzen Brett" werden alle wichtigen Verlautbarungen und Informationen der Unternehmen veröffentlicht, so im vorliegenden Wahlverfahren die zweiseitigen Informationen der Unternehmen im 2. Quartal 2003 über die Einleitung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (vgl. § 2 2. und 3 WO MitbestG). Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass in der Vergangenheit zumindest weitgehend alle Bekanntmachungen in stattgefundenen Wahlen (zum Betriebsrat und Aufsichtsrat) sowohl des Unternehmens als auch der jeweiligen Wahlvorstände an diesem "Schwarzen Brett" ausgehängt worden sind. Die Wahlberechtigten des Betriebes S. haben deshalb davon ausgehen dürfen, dass auch bei der Aufsichtsratswahl 2003 neben den Aushängen des Unternehmens alle Bekanntmachungen der Wahlvorstände am "Schwarzen Brett" ausgehängt werden. Dabei hätte es genügt, wenn die Bekanntmachungen an der neben dem "Schwarzen Brett" in ca. 2 Meter entfernt stehenden gelben Litfaßsäule erfolgt wären, weil auch an dieser Stelle (neben vielen privaten Informationen) in der Vergangenheit Bekanntmachungen im Betrieb erfolgt sind.

Eine ganz andere Qualität der Veröffentlichung von Wahlunterlagen hat die nach dem Vortrag der Unternehmen und der Antragsgegner gewählte Praxis der Wahlvorstände, d. h. wohl von Herrn N.. Wahlunterlagen und Bekanntmachungen, die in einen Aktenordner eingeheftet werden, sind zunächst nicht auf den ersten Blick zu erkennen, sondern versteckt. Von ihnen erlangen Wahlberechtigte nur Kenntnis, wenn sie den Aktenordner öffnen und die jeweiligen Seiten durchblättern. Das geschieht aber nur dann, wenn die Wahlberechtigten auf die im Aktenordner befindlichen Unterlagen aufmerksam gemacht werden. Ein rechtlich unproblematischer Weg wäre dafür gewesen, wenn die Wahlvorstände am "Schwarzen Brett" einen deutlichen Hinweis angebracht hätten, dass alle Bekanntmachungen der Wahlvorstände in dem Aktenordner auf dem Rundtisch neben der Litfaßsäule eingesehen werden können. Bei dieser Veröffentlichungsform wäre das von den Unternehmen geschilderte Platzproblem für die vielen Bekanntmachungsschreiben der vorliegenden Wahl gelöst gewesen. Nach Auffassung der erkennenden Kammer wäre es auch rechtlich unproblematisch, wenn sich die Wahlvorstände an alle Wahlberechtigten per E-Mail gewandt hätten und auf die Bekanntmachungen im Aktenordner auf dem runden Tisch im Eingangsbereich des Kasinos verwiesen hätten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. 2. und 3. WO MitbestG). Die elektronische Kommunikation war im Betrieb S. bereits im Jahr 2003 eine ganz übliche und häufig gewählte Kommunikationsform. Beide rechtlich zulässigen Alternativen haben die Wahlvorstände und Herr N. nicht gewählt. Vielmehr sind nach diesem Vortrag alle Bekanntmachungen in einem Aktenordner gewesen, der mit einer (Nylon)Schnur an der Reling eines runden Tisches befestigt gewesen ist. Der Aktenordner als solcher ist nicht auffällig gewesen. Es hat sich um einen normalen grauen oder schwarzen DIN4-Ordner gehandelt, der lediglich am Ordnerrücken beschriftet gewesen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schriftgröße auf dem kleinen Platz des Ordnerrückens und den gewählten Informationen "Aufsichtsratswahl E. & Y. AG und D. AG" so klein gewesen sein muss, dass sie nur auf kurze Distanz gelesen werden konnte. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Ordnerrücken in alle Richtungen zeigen kann und deshalb auch entgegengesetzt zur Hauptlaufrichtung in den Eingangsbereich des Kasinos. Auch der vor dem Eingangsbereich des Kasinos stehende runde Tisch mag als solcher auffällig gewesen sein, lässt aber einen Zusammenhang mit dem "Schwarzen Brett" und der bevorstehenden Aufsichtsratswahl nicht erkennen. Auch wenn die Zeugenaussagen zu diesem Punkt sehr widersprüchlich gewesen sind (was bei einem zeitlichen Abstand von beinahe 4 Jahren nicht verwundert), haben fast alle Zeugen angegeben, dass sie einen Tisch vor oder neben der Litfaßsäule wahrgenommen haben, der insgesamt also ca. 3 bis 4 Meter vom "Schwarzen Brett" entfernt aufgestellt worden war. Bei dieser Entfernung ist ein Zusammenhang zwischen "Schwarzen Brett" und rundem Tisch nicht wahrnehmbar. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass viele Wahlberechtigten, die Informationen zur bevorstehenden Wahl gesucht haben und beim Gang ins Kasino auf das "Schwarze Brett" geschaut haben, nicht auf den Gedanken gekommen sind, dass sich in einem unscheinbaren Aktenordner auf einem runden Tisch in einer gehörigen Entfernung zum "Schwarzen Brett" wichtige Bekanntmachungen zur Aufsichtsratswahl befinden. Damit steht für die erkennende Kammer fest, dass auch nach dieser Sachverhaltsvariante nicht von einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung im Sinne des § 2 Abs. 2 2. und 3. WO MitbestG ausgegangen werden kann.

Der Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

Gemäß § 22 Abs. 1 MitbestG berechtigten Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert und beeinflusst werden konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG 19.11.2003 - 7 ABR 24/03 - AP Nr. 54 zu § 19 BetrVG 1972). Es besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass ein Verstoß gegen Wahlvorschriften das Wahlergebnis beeinflusst hat. Kausalität ist zu verneinen, wenn sie zwar theoretisch denkbar, aber unwahrscheinlich ist (Ulmer/Habersack/Henssler, a.a.O., § 22 Rdnr. 16, § 21 Rdnrn. 27 und 28 m. w. N.).

Bei der vorliegenden Wahl kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Wahlergebnis dasselbe gewesen wäre, wenn innerhalb der (in S. nicht ordnungsgemäß bekannt gemachten) Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen ein weiterer (in S.: ein zweiter) Wahlvorschlag bei den Wahlvorständen eingereicht werden wäre.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die vorliegende Wahl jedoch nicht nichtig.

Die Nichtigkeit einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (BAG 19.11.2003 - 7 ABR 24/03 - AP Nr. 54 zu § 19 BetrVG 1972, Ulmer/Habersack/Henssler, a.a.O., § 22 MitbestG Rdnr. 26, § 21 MitbestG Rdnrn. 36 ff.; Raiser, MitbestG, 4. Auflage, § 22 Rdnr. 20). Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: die Nichtigkeit einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder einer Betriebsratswahl ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Gesetzlich geregelt ist nur die Anfechtung der Wahl bei wesentlichen Verstößen gegen Wahlvorschriften. Diese führen nur zur Unwirksamkeit der Wahl ex nunc, wenn die Anfechtung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt. Andernfalls sind grundsätzlich auch nicht ordnungsgemäß gewählte Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer oder Betriebsräte bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit mit allen Befugnissen im Amt. Dies dient der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates bzw. des Betriebsrates und schützt das Vertrauen in die Gültigkeit der vom Aufsichtsrat bzw. vom Betriebsrat im Rahmen seiner Geschäftsführung vorgenommenen Handlungen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur geboten, wenn bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bzw. des Betriebsrates so grob und offensichtlich gegen Wahlvorschriften verstoßen wurde, dass auch nur von dem Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr gesprochen werden kann und dies jedem mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten sofort ohne weiteres erkennbar ist. Denn ein auf diese Weise in das Amt berufenes Gremium besitzt weder die Legitimation zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Aktiengesetz bzw. Betriebsverfassungsgesetz, noch können das Unternehmen und die Belegschaft darauf vertrauen, dass ein Aufsichtsrat besteht, der rechtswirksam Aufgaben nach dem Aktiengesetz wahrnehmen kann. Nur in diesem Ausnahmefall, in dem für jeden evident ist, dass wirksam gewählte Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht vorhanden sind, ist die Wahl von Anfang an nichtig (zur Betriebsratswahl: BAG 19.11.2003 - 7 ABR 24/03 - a.a.O.).

Für die Wertung, ob der vorliegende Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens zur Nichtigkeit führt, ist auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts für eine Betriebsratswahl vom 05.05.2004 (7 ABR 44/03 - AP Nr. 1 zu § 3 WO BetrVG 1972) heranzuziehen. In diesem Fall sind in einem Betrieb mit insgesamt 1940 Arbeitnehmern in 84 Betriebsstätten nur in zwei Betriebsstätten mit insgesamt ca. 800 Arbeitnehmern Wahlausschreiben zur Betriebsratswahl ausgehängt worden. In allen anderen (82) Betriebsstätten sind die Wahlausschreiben nicht ausgehängt worden. Bei diesem Sachverhalt hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dieser Verstoß gegen die Wahlvorschrift des § 3 Abs. 4 WO BetrVG zwar zur Unwirksamkeit der Wahl führt, aber nicht zur Nichtigkeit. Deshalb ist beim vorliegenden Sachverhalt zu berücksichtigen, dass der Betrieb S. zwar der zentrale und zweitgrößte Betrieb von E. & Y. darstellt. Zwischen allen Beteiligten ist jedoch unstreitig, dass in den anderen 20 Standorten keine Verstöße gegen das Wahlverfahren gerügt worden sind. Sowohl der Sachverhalt, den die Antragsteller vorgetragen haben, als auch der von den beteiligten Unternehmen und Antragsgegnern vorgetragene Sachverhalt führt deshalb nur zur Unwirksamkeit aber nicht zur Nichtigkeit der Wahl.

1.2.2 Auch die Verkürzung des Kennwortes des Wahlvorschlages 4 auf "GANV" durch die Wahlvorstände stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens dar und führt zur Unwirksamkeit der vorliegenden Wahl.

Entgegen der Ansicht der Unternehmen und der Antragsgegner ist das vom Wahlvorschlag angegebene Kennwort ("Liste der Gesamtarbeitnehmervertretung: "GANV"") nicht irreführend und damit unzulässig. Zwar ist allgemein anerkannt, dass bestimmte Kennworte unzulässig sein können. Dies ist der Fall bei parteipolitischen Kennworten, den Gegner defamierenden oder gegen ihn aufhetzenden Kennworten sowie lächerlich machende, unsittliche oder irreführende Kennworte (zur Betriebsratswahl: Fitting, a.a.O., WO 2000, § 7 Rdnr. 2). Nach den Angaben der Antragsteller wollten sie mit diesem Kennwort ausdrücken, dass es sich bei ihren Kandidaten um Mitglieder des Gesamtbetriebsrats handelt. Dies schließt nicht aus, dass auch auf anderen Listen Mitglieder des Gesamtbetriebsrats vertreten gewesen sind. Es erschließt sich für die Kammer nicht, warum die Bezeichnung "Liste der Gesamtarbeitnehmervertretung" irreführend sein soll, die Abkürzung "GANV" jedoch nicht. Bei Beanstandungen des Wahlvorschlages hätten die Wahlvorstände den Vorschlagsvertreter jedoch schriftlich unter Angabe der Gründe unverzüglich über die Unzulässigkeit des Wahlvorschlages unterrichten müssen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 2. und 3. WO MitbestG). Dies ist unstreitig nicht geschehen. Vielmehr haben die Wahlvorstände das angegebene Kennwort eigenmächtig verkürzt. Im vorliegenden Verfahren kann es deshalb dahingestellt bleiben, wie die Wahlvorstände bei einer Irreführung des Kennwortes hätten reagieren müssen.

Beim vorliegenden Sachverhalt kann auch nicht davon gesprochen werden, dass das Kürzel "GANV" im Betrieb S. im Kreis der Wahlberechtigten allgemein geläufig gewesen ist, so dass eine Abkürzung unbedenklich gewesen wäre. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, den das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 03.06.1969 (- 1 ABR 3/69 - AP Nr. 17 zu § 18 BetrVG) zu entscheiden gehabt hat, wo alle Kennworte der eingereichten Listen auf allgemein geläufige Kürzel abgekürzt worden sind, liegt der vorliegende Sachverhalt anders. Zwar spricht einiges dafür, dass den Wahlberechtigten, die schon seit längerer Zeit in dem Unternehmen und im Betrieb S. beschäftigt gewesen sind, die rechtlich ungewöhnlichen Begriffe "Arbeitnehmervertretung", "Gesamtarbeitnehmervertretung", "ANV" und "GANV" geläufig gewesen sind. Es ist aber zu berücksichtigen, dass kurz vor der vorliegenden Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer die Fusion mit A. A. stattgefunden hat. Im Zuge dieser Fusion sind ab 01.09.2002 ca. 2500 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur E. & Y. gestoßen. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von A. A. haben keinen Betriebsrat gehabt. Für sie sind Begriffe wie "Gesamtarbeitnehmervertretung" und "GANV" völlig fremd gewesen. Für derartige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mag sich der Begriff der "Gesamtarbeitnehmervertretung" gerade noch erschließen, jedoch nicht das Kürzel "GANV". Auch vor diesem Hintergrund ist deshalb eine Verkürzung des Kennwortes unzulässig gewesen.

Bei dem vorliegenden knappen Stimmenergebnis der Wahl vom 07.10.2003 ist nicht auszuschließen, dass dieser Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst hat. Bezüglich des 6. Sitzes bei der Beteiligten 18 fehlen der Liste 4 ganze zwei Stimmen! Bezüglich des 6. Sitzes bei der Beteiligten 17 fehlen der Liste 4 ca. 40 Stimmen. Bei insgesamt 1855 abgegebenen Stimmen ist das nicht viel.

1.2.3 In beiden Unternehmen sind die Betriebswahlvorstände in S. nicht ordnungsgemäß bestellt worden. Entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 2. und 3. WO MitbestG sind die Betriebswahlvorstände nicht durch Betriebsratsbeschluss, dem im Übrigen eine ordnungsgemäße Einladung der Betriebsratsmitglieder zur Betriebsratssitzung hätte vorausgehen müssen, sondern allein durch den Betriebsratsvorsitzenden bestimmt worden. Auch dieses Vorgehen stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens im Sinne des § 22 Abs. 1 MitbestG dar. Auch dieser Verstoß kann das vorliegende Wahlergebnis beeinflusst haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsratswahl (zuletzt Beschluss vom 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 - AP Nr. 12 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb, Gründe 6.) lassen Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstandes nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass hierdurch das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Rechtsprechung wird damit begründet, dass ein Wahlvorstand nach den Wahlordnungen Ermessensentscheidungen zu treffen hat, die je nach seiner personellen Zusammensetzung unterschiedlich ausfallen und sich auf das Wahlergebnis auswirken können. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum überwiegend zustimmend aufgenommen worden (z. B. Richardi-Thüsing, BetrVG, 10. Auflage, § 19 Rdnr. 19; Münchner Handbuch Arbeitsrecht- Wissmann, 2. Auflage, § 378 Rdnr. 59), zum Teil wird diese Rechtsprechung aber auch kritisiert (zum MitbestG: Ulmer/Habersack/Henssler, a.a.O., § 21 Rdnr. 30; zum BetrVG: Fitting, a.a.O., § 19 Rdnr. 25; GK-BetrVG [Kreutz], 8. Auflage, § 19 Rdnr. 48). Auch die Stimmen, die einen Einfluss auf das Wahlergebnis in der Regel verneinen, machen jedoch dann eine Ausnahme, wenn der fehlerhaft bestellte Wahlvorstand Verstöße gegen Vorschriften des Wahlverfahrens begeht (GK-BetrVG, a.a.O., Rdnr. 48; Fitting, a.a.O., Rdnr. 25).

Im vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass die nicht ordnungsgemäß bestellten Betriebswahlvorstände mehrfach gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen haben (s. o.). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Betriebswahlvorstände bei einer anderen Zusammensetzung die Wahl sorgfältiger durchgeführt hätten (s. u.).

Auch dieser Verstoß führt deshalb zur Unwirksamkeit der Wahl vom 07.10.2003.

1.2.4 Auch wenn, wie oben ausgeführt, bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gegen drei wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden ist, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Wahl. Unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung des 1. Senates des Bundesarbeitsgerichts hat der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts zu Recht entschieden (BAG 19.11.2003 - 7 ABR 24/03 -, a.a.O.), dass auch eine Vielzahl von Verstößen gegen Wahlvorschriften noch nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt. Handelt es sich bei den einzelnen Verstößen um Mängel, die jeder für sich genommen zwar die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen, nicht aber die Wahl als nichtig erscheinen lassen, so kann weder die addierte Summe der Fehler noch eine Gesamtwürdigung zur Nichtigkeit führen.

Zwar hat die erkennende Kammer bei der Überprüfung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vom 07.10.2003 auch nach der Vernehmung einiger für die Wahlfehler verantwortlicher Zeugen feststellen müssen, dass der Betriebsratsvorsitzende und einige Mitglieder der Betriebswahlvorstände in S. die Wahl nicht sehr sorgfältig durchgeführt und Wahlvorschriften auf die leichte Schulter genommen haben. Das Erinnerungsvermögen des Hauptansprechpartners für die Wahl (Herr Sch.) ist erschreckend dürftig gewesen. Der Wahlvorstand N. hat nach seinen Angaben wohl eigenmächtig die Bekanntmachung nicht ausgehängt (obwohl dies in allen Dokumenten so bezeichnet worden ist und er selbst bei einer informatorischen Befragung beim Arbeitsgericht dies so bezeichnet hat), sondern, in einen Aktenordner versteckt, ausgelegt. Wesentliche Originalunterlagen der Wahl (z. B. ausgelegter Aktenordner mit den Originalwahlunterlagen) sind nicht mehr auffindbar. All dies in einer der großen deutschen Prüfungsgesellschaften, wo der Betriebsrat und die Wahlvorstände weitgehend mit Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit qualifizierter Bildung auch im rechtlichen Bereich besetzt sind.

Gleichwohl kann auch bei diesen erheblichen Wahlfehlern nicht davon gesprochen werden, dass der Wahl insgesamt der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl fehlt.

1.3 Der Feststellungsantrag der Antragsteller, dass die Beteiligten 17 und 18 die Kosten des Anfechtungsverfahrens zu tragen haben ist unzulässig, da diesem Antrag ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Ist nämlich eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, fehlt regelmäßig im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffes in einem Prozess das Feststellungsinteresse (Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage, § 256 Rdnr. 7 a m. w. N.).

Zwar haben entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts die beteiligten Unternehmen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 MitbestG grundsätzlich die Kosten der Wahlen zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten des vorliegenden Anfechtungsverfahrens. Das Unternehmen, in dem die Wahl stattgefunden hat, ist nämlich verpflichtet, die Kosten des Anfechtungsverfahrens oder sonstiger gerichtlicher Verfahren zur Klärung von Streitfragen im Laufe des Wahlverfahrens zu tragen, soweit die Rechtsverfolgung nicht mutwillig und offensichtlich unbegründet ist (zum MitbestG: Raiser, a.a.O., § 20 Rdnr. 14; zum BetrVG: Fitting, a.a.O., § 20 Rdnr. 38). Diese Kosten können die Antragsteller jedoch beziffern und gegebenenfalls im Wege einer Zahlungsklage geltend machen.

2. Der Antrag der beteiligten Gewerkschaft Ziff. 22 ist zurückzuweisen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG die vorliegende Wahl angefochten hat und diese Wahl auch nicht nichtig ist (s. o.).

3. Das Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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